Entscheidungsdatum
21.08.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W222 2276227-2/3E
W222 2276227-1/3E
W222 2276230-2/3E
W222 2276230-1/3E
W222 2276225-2/3E
W222 2276225-1/3EW222 2276227-2/3E, W222 2276227-1/3E, W222 2276230-2/3E, W222 2276230-1/3E, W222 2276225-2/3E, W222 2276225-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Anträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia und 3.) XXXX geb. XXXX , StA. Somalia vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX sowie über die Beschwerden gegen diese Bescheide beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Anträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia und 3.) römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Somalia vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 sowie über die Beschwerden gegen diese Bescheide beschlossen:
A)
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer sind somalische Staatsangehörige.
Das BFA wies mit Bescheiden vom XXXX die Anträge der mj. Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2024 (Spruchpunkt III.). Das BFA wies mit Bescheiden vom römisch 40 die Anträge der mj. Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2024 (Spruchpunkt römisch drei.).
Diese Bescheide wurden am 27.06.2023 hinterlegt und die Abholfrist begann am 28.06.2017 zu laufen.
Die gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführer ( XXXX ) hat diese angefochtenen Bescheide am 28.06.2023 übernommen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Information-Rechtsberatung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG, jeweils mit Übersetzung in die Sprache Somalisch, zugestellt.Die gesetzliche Vertreterin der mj. Beschwerdeführer ( römisch 40 ) hat diese angefochtenen Bescheide am 28.06.2023 übernommen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Information-Rechtsberatung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, jeweils mit Übersetzung in die Sprache Somalisch, zugestellt.
Diese vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 26.07.2023.
Gegen diese Bescheide wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter am 02.08.2023 Beschwerden erhoben und gleichzeitig Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und dazu im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
„Die Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin der BF war vom 20.06. bis zum – ihrer Erinnerung nach – 22.06.2023 stationär im Krankenhaus aufhältig. Als sie nach Hause zurückkam, fand sie Benachrichtigungen der Post hinsichtlich der versuchten Zustellung der gegenständlichen Bescheide vor. Nach Abholung der Bescheide suchte sie eine Beratungsstelle der Diakonie auf, welche sie an eine andere Beratungsstelle der Diakonie weiterverwies. Dort erhielt sie einen Termin für den 01.08.2023, bei welchem ihr jedoch mitgeteilt wurde, dass keine Beschwerde für sie geschrieben werden könne und sie sich an die BBU wenden müsse, was sie am 02.08.2023 auch tat. Aus diesem Grund war es der gesetzlichen Vertreterin nicht möglich, eine Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt einzubringen. Gem. §33 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Die BF fand nach ihrer Rückkehr vom Krankenhaus eine Hinterlegungsanzeige vor und versuchte sogleich, Rechtsberatung zu erhalten, wurde jedoch von einer Beratungsstelle zur nächsten geschickt. Hinsichtlich des Verschuldens ist daher höchstens von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.,
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt:
„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.
Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Zu den Ereignissen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.1.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 3.4.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (vgl. VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann vergleiche VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft" (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 mwN).
Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (vgl. nunmehr: § 13 BBU-G) erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. idS VwGH, 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG vergleiche nunmehr: Paragraph 13, BBU-G) erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche idS VwGH, 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).
Rechtlich folgt daraus:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bescheide des BFA vom XXXX am 27.06.2023 hinterlegt und von der gesetzlichen Vertreterin der mj. Beschwerdeführer am 28.06.2023 persönlich übernommen worden sind.Zunächst ist festzuhalten, dass die Bescheide des BFA vom römisch 40 am 27.06.2023 hinterlegt und von der gesetzlichen Vertreterin der mj. Beschwerdeführer am 28.06.2023 persönlich übernommen worden sind.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 26.07.2023.
Festzuhalten ist ferner, dass im vorliegenden Fall aufgrund der verspätet erfolgten Einbringung der Beschwerde eine Frist versäumt wurde und die Beschwerdeführer hierdurch einen Rechtsnachteil erlitten.
Die Bescheide des BFA vom XXXX enthielten eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Somali übersetzt wurden. Die Bescheide des BFA vom römisch 40 enthielten eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Somali übersetzt wurden.
Das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, wonach die Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin der BF vom XXXX . bis ihrer Erinnerung nach XXXX stationär sich im Krankenhaus aufgehalten habe und diese als sie nach Hause kam, eine Benachrichtigung der Post hinsichtlich der versuchten Zustellung der gegenständlichen Bescheide vorfand, stehen in Widerspruch zum Akteninhalt: Aus der von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegten Bestätigung des AKH ergibt sich, dass die gesetzliche Vertreterin der BF lediglich eine Ambulanz ( XXXX ) am 20.06.2023 um XXXX besucht und nicht dass sie sich stationär im Spital aufgehalten hat, desweiteren sind die Bescheide erst eine Woche später und zwar am 27.06.2023 hinterlegt worden. Das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, wonach die Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin der BF vom römisch 40 . bis ihrer Erinnerung nach römisch 40 stationär sich im Krankenhaus aufgehalten habe und diese als sie nach Hause kam, eine Benachrichtigung der Post hinsichtlich der versuchten Zustellung der gegenständlichen Bescheide vorfand, stehen in Widerspruch zum Akteninhalt: Aus der von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegten Bestätigung des AKH ergibt sich, dass die gesetzliche Vertreterin der BF lediglich eine Ambulanz ( römisch 40 ) am 20.06.2023 um römisch 40 besucht und nicht dass sie sich stationär im Spital aufgehalten hat, desweiteren sind die Bescheide erst eine Woche später und zwar am 27.06.2023 hinterlegt worden.
Die gesetzliche Vertreterin hat die Bescheide bereits am 28.06.2023 von der Post abgeholt und hatte sie vier Wochen Zeit ein Rechtsmittel zu erheben.
Die weiteren Angaben, wonach die gesetzliche Vertreterin nach Abholung des Bescheides eine Beratungsstelle der Diakonie aufgesucht habe, die sie an eine andere Beratungsstelle der Diakonie weiterverwiesen und sie erst für den 01.08.2023 einen Termin erhalten habe, bei welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass keine Beschwerde für sie geschrieben werden könne und sie sich an die BBU wenden müsse, was sie am 02.08.2023 auch getan habe, sind sehr vage und wurden auch nicht belegt; desweiteren sind diese Angaben nicht nur nicht schlüssig nachvollziehbar, da den BF die Information-Rechtsberatung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG, jeweils mit Übersetzung in die Sprache Somalisch, zugestellt worden war, die gesetzliche Vertreterin sohin in Kenntnis über die Kontaktmöglichkeiten zur BBU war, sondern stehen auch in Widerspruch zum Akteninhalt, wonach sich die rechtsfreundliche Vertretung bereits am 24.07.2023 an das BFA gewandt und um Übersendung des Bescheids und die Zustellbestätigung des Bescheids ihrer Klienten ersucht hat, was das BFA am 25.07.2023 auch getan hat. Die weiteren Angaben, wonach die gesetzliche Vertreterin nach Abholung des Bescheides eine Beratungsstelle der Diakonie aufgesucht habe, die sie an eine andere Beratungsstelle der Diakonie weiterverwiesen und sie erst für den 01.08.2023 einen Termin erhalten habe, bei welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass keine Beschwerde für sie geschrieben werden könne und sie sich an die BBU wenden müsse, was sie am 02.08.2023 auch getan habe, sind sehr vage und wurden auch nicht belegt; desweiteren sind diese Angaben nicht nur nicht schlüssig nachvollziehbar, da den BF die Information-Rechtsberatung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, jeweils mit Übersetzung in die Sprache Somalisch, zugestellt worden war, die gesetzliche Vertreterin sohin in Kenntnis über die Kontaktmöglichkeiten zur BBU war, sondern stehen auch in Widerspruch zum Akteninhalt, wonach sich die rechtsfreundliche Vertretung bereits am 24.07.2023 an das BFA gewandt und um Übersendung des Bescheids und die Zustellbestätigung des Bescheids ihrer Klienten ersucht hat, was das BFA am 25.07.2023 auch getan hat.
Da das BFA am 25.07.2023 die Bescheide und Zustellnachweise per email übermittelte, hätte die rechtsfreundliche Vertretung überdies noch Zeit gehabt die sehr kurz gefasste Beschwerde fristgerecht einzubringen (vgl. Beschwerde: „Die minderjährigen BF reisten legal nach Österreich ein und stellten einen Asylantrag gem. §35 AsylG. Die Kindesmutter verfügt über den Status der subsidiär Schutzberechtigten. Mit den gegenständlichen Bescheiden wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet von der Mutter erteilt. Es wäre jedoch zu prüfen gewesen, ob im Fall der BF eigenständige Fluchtgründe vorliegen. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sowohl die Väter als auch die Großmutter der BF – bei der diese zuletzt gelebt haben – verstorben sind. Deshalb hielten sich die BF vor ihrer Ausreise bei Bekannten der Großmutter auf, welche die BF jedoch schlecht behandelten. Weiters hätten die weiblichen BF1 und BF2 von diesen Bekannten keinen Schutz im Fall einer versuchten Zwangsverheiratung erhalten und wären in Somalia daher ohne männlichen Schutz gewesen. Da das BFA am 25.07.2023 die Bescheide und Zustellnachweise per email übermittelte, hätte die rechtsfreundliche Vertretung überdies noch Zeit gehabt die sehr kurz gefasste Beschwerde fristgerecht einzubringen vergleiche Beschwerde: „Die minderjährigen BF reisten legal nach Österreich ein und stellten einen Asylantrag gem. §35 AsylG. Die Kindesmutter verfügt über den Status der subsidiär Schutzberechtigten. Mit den gegenständlichen Bescheiden wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet von der Mutter erteilt. Es wäre jedoch zu prüfen gewesen, ob im Fall der BF eigenständige Fluchtgründe vorliegen. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sowohl die Väter als auch die Großmutter der BF – bei der diese zuletzt gelebt haben – verstorben sind. Deshalb hielten sich die BF vor ihrer Ausreise bei Bekannten der Großmutter auf, welche die BF jedoch schlecht behandelten. Weiters hätten die weiblichen BF1 und BF2 von diesen Bekannten keinen Schutz im Fall einer versuchten Zwangsverheiratung erhalten und wären in Somalia daher ohne männlichen Schutz gewesen.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wäre es nötig gewesen, die BF zu ihren eigenen Fluchtgründen einzuvernehmen, welche anschließend zu würdigen gewesen wären. Spruchpunkt I. der Bescheide wurde aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen und ist daher rechtswidrig.“), da die vierwöchige Beschwerdefrist erst mit Ablauf des 26.07.2023 geendet hat.Zur Wahrung des Parteiengehörs wäre es nötig gewesen, die BF zu ihren eigenen Fluchtgründen einzuvernehmen, welche anschließend zu würdigen gewesen wären. Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide wurde aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen und ist daher rechtswidrig.“), da die vierwöchige Beschwerdefrist erst mit Ablauf des 26.07.2023 geendet hat.
Es wurde sohin kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht, weshalb die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen waren.
Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Die Bescheide wurden am 27.06.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt und die Abholfrist begann am 28.06.2023 zu laufen. Die gesetzliche Vertreterin hat die Bescheide vom Postamt am 28.06.2023 übernommen. Ausgehend von der Zustellung am 28.06.2023 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 26.07.2023, sodass die am 02.08.2023 erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war.
Somit waren die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Beschwerdefrist Fristablauf Fristversäumung Verfristung VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W222.2276225.2.00Im RIS seit
02.10.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023