TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/22 I414 2232069-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2023
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Entscheidungsdatum

22.08.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §67
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I414 2232069-2/4Z
, I414 2232069-2/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch RAe RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch RAe RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde kommt gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde kommt gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der 21-jährige tunesische Staatsbürger wurde in XXXX (Tunesien) geboren und lebte bis Anfang 2015 in Tunesien. Am 21. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Am 12. Juni 2017 erfolgte eine Zweckänderung seines Aufenthaltes und es wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt.Der 21-jährige tunesische Staatsbürger wurde in römisch 40 (Tunesien) geboren und lebte bis Anfang 2015 in Tunesien. Am 21. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Am 12. Juni 2017 erfolgte eine Zweckänderung seines Aufenthaltes und es wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt.

In den Jahren 2017 bis 2020 ist der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten, wobei er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12. September 2017, wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11. Dezember 2018 wurde er, wegen des Vergehens des Betruges und der Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er durch das Landesgericht XXXX als Jugendschöffengericht mit Urteil vom 27. Februar 2020, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des Betrugs, der Vergehen der Urkundenunterdrückung, des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit sowie des Vergehens der fährlässigen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.In den Jahren 2017 bis 2020 ist der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten, wobei er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12. September 2017, wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11. Dezember 2018 wurde er, wegen des Vergehens des Betruges und der Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er durch das Landesgericht römisch 40 als Jugendschöffengericht mit Urteil vom 27. Februar 2020, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des Betrugs, der Vergehen der Urkundenunterdrückung, des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit sowie des Vergehens der fährlässigen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. März 2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. August 2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, abgewiesen.

Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs am 26. November 2020, Ra 2020/21/0393-9, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ehelichte am 27. Juni 2022 eine rumänische Staatsangehörige.

Der Beschwerdeführer beantragte am 27. Juni 2022 die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

In der Folge wurde vom Bundesamt ein Verfahren hinsichtlich einer aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid erließ das Bundesamt ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub und erkannte die aufschiebende Wirkung ab.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2015 in Österreich sei. Er 2022 eine rumänische Staatsangehörige heiratete und er für den Stiefsohn eine väterliche Bezugsperson sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers 2020 sei er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und sei seit Jänner 2023 durchgehend beschäftigt. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 21. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der 21-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien.

Auf Grundlage eines Visum C für den Schengener Raum reiste der Beschwerdeführer im Alter von rund dreizehn Jahren in das Bundesgebiet ein und zog seiner in Österreich wohnhaften Mutter nach. Hier wurde er am 13.03.2015 erstmals melderechtlich erfasst und hält er sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein rechtmäßiger Aufenthalt fußte zunächst ab dem 21.03.2015 auf dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Am 12.06.2017 erfolgte eine Zweckänderung seines Aufenthaltes und wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, der eine Gültigkeit bis zum 12.06.2018 aufwies.

Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.09.2017, zu XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grund, dass Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.09.2017, zu römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grund, dass

?        der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 14.01.2017 im Bereich der Stiegen zum Kaufpark „ XXXX “ den XXXX einkreisten, ein Mittäter ihn aufforderte seine Geldbörse herzuzeigen – wobei der Beschwerdeführer dabei zur Unterstützung seiner Forderung ein Messer zog und dieses in Richtung des XXXX hielt – und als dieser sich weigerte einer der Mittäter dem XXXX eine E-Zigarette im Wert von € 100,- aus der Hand riss und der Beschwerdeführer im Anschluss daran die Oberbekleidung des XXXX nach Wertgegenständen durchsuchte und ihm anschließend einen Faustschlag versetzte.? der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 14.01.2017 im Bereich der Stiegen zum Kaufpark „ römisch 40 “ den römisch 40 einkreisten, ein Mittäter ihn aufforderte seine Geldbörse herzuzeigen – wobei der Beschwerdeführer dabei zur Unterstützung seiner Forderung ein Messer zog und dieses in Richtung des römisch 40 hielt – und als dieser sich weigerte einer der Mittäter dem römisch 40 eine E-Zigarette im Wert von € 100,- aus der Hand riss und der Beschwerdeführer im Anschluss daran die Oberbekleidung des römisch 40 nach Wertgegenständen durchsuchte und ihm anschließend einen Faustschlag versetzte.

?        der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 15.01.2017 im O-Bus der Linie „ XXXX “ dem XXXX Bargeld in Höhe von € 1,50 abnötigten, indem der Beschwerdeführer und ein weiterer strafunmündiger Mittäter diesen ansprachen und Geld forderten, wobei der strafunmündige Mittäter der Forderung durch das Vorzeigen eines Messers Nachdruck verlieh.? der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 15.01.2017 im O-Bus der Linie „ römisch 40 “ dem römisch 40 Bargeld in Höhe von € 1,50 abnötigten, indem der Beschwerdeführer und ein weiterer strafunmündiger Mittäter diesen ansprachen und Geld forderten, wobei der strafunmündige Mittäter der Forderung durch das Vorzeigen eines Messers Nachdruck verlieh.

?        der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 15.01.2017 an einer näher bezeichneten Bushaltestelle in XXXX , den XXXX zunächst ansprachen, ihn aufforderten aus dem O-Bus auszusteigen, diesem dann folgten und einkreisten; ein Mittäter ein Messer und der Beschwerdeführer einen Elektroschocker zogen und sie unter Verwendung derselbigen das Handy des XXXX forderten, wobei der Beschwerdeführer den Elektroschocker vor dem Körper des XXXX betätigte und als sich XXXX weigerte, sein Handy herauszugeben, diesem einen Faustschlag versetzte, woraufhin alle Mittäter auf XXXX einschlugen und eintraten, wobei es XXXX kurzfristig gelang zu fliehen, er jedoch vom Beschwerdeführe reingeholt und neuerlich mit Schlägen gegen den Kopf attackiert wurde, wobei es nur deshalb bei einem Versuch blieb, wie ein unbekannt gebliebener Fahrzeuglenker auf den Vorfall aufmerksam wurde.? der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 15.01.2017 an einer näher bezeichneten Bushaltestelle in römisch 40 , den römisch 40 zunächst ansprachen, ihn aufforderten aus dem O-Bus auszusteigen, diesem dann folgten und einkreisten; ein Mittäter ein Messer und der Beschwerdeführer einen Elektroschocker zogen und sie unter Verwendung derselbigen das Handy des römisch 40 forderten, wobei der Beschwerdeführer den Elektroschocker vor dem Körper des römisch 40 betätigte und als sich römisch 40 weigerte, sein Handy herauszugeben, diesem einen Faustschlag versetzte, woraufhin alle Mittäter auf römisch 40 einschlugen und eintraten, wobei es römisch 40 kurzfristig gelang zu fliehen, er jedoch vom Beschwerdeführe reingeholt und neuerlich mit Schlägen gegen den Kopf attackiert wurde, wobei es nur deshalb bei einem Versuch blieb, wie ein unbekannt gebliebener Fahrzeuglenker auf den Vorfall aufmerksam wurde.

Das Strafgericht wertete den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, er sich überwiegend geständig zeigte, bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufwies sowie die teilweise Sicherstellung der Beute und die teilweise Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung als mildernd. Erschwerend berücksichtigte es das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die Verletzung des Opfers beim Raub und die doppelte Qualifikation.

Mit Urteil rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.12.2018, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass Mit Urteil rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.12.2018, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass

?        der Beschwerdeführer und ein Mittäter das behördliche Kennzeichen eines fremden Pkw abnahmen und auf den vom Mittäter gelenkten Pkw montierten und in weiterer Folge zu einer Filiale einer XXXX Tankstelle fuhren und die dortigen Mitarbeiter darüber täuschten, dass sie zahlungsfähige und -willige Kunden seien und sie diese dazu verleiteten eine Betankung zu dulden, wodurch sie die Tankstelle am Vermögen in der Höhe von € 65,17 schädigten.? der Beschwerdeführer und ein Mittäter das behördliche Kennzeichen eines fremden Pkw abnahmen und auf den vom Mittäter gelenkten Pkw montierten und in weiterer Folge zu einer Filiale einer römisch 40 Tankstelle fuhren und die dortigen Mitarbeiter darüber täuschten, dass sie zahlungsfähige und -willige Kunden seien und sie diese dazu verleiteten eine Betankung zu dulden, wodurch sie die Tankstelle am Vermögen in der Höhe von € 65,17 schädigten.

Mildernd wurde das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, wohingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe erschwerend berücksichtigt wurden.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX als Jugendschöffengericht mit Urteil vom 27.02.2020, zu XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 2 StGB, der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 As. 1 StGB, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dassZuletzt wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 als Jugendschöffengericht mit Urteil vom 27.02.2020, zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins und 2 erster Fall StGB, des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, As. 1 StGB, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass

?        der Beschwerdeführer hat den nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, wobei der Beschwerdeführer und zwei namentlich genannte Mittäter gewerbsmäßig in Bezug auf die Begehung von schweren Diebstähle durch Einbruch handelten, und zwar der Beschwerdeführer und ein namentlich näher bezeichneter Mittäter

?        am 23.10.2018 durch in die Werkstatt des XXXX Werkzeug ? am 23.10.2018 durch in die Werkstatt des römisch 40 Werkzeug

?        am 04.12.2018 den Pkw BMW des XXXX im Wert von € 3.500 mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, den sie zuvor aus der Werkstatt des XXXX stahlen;? am 04.12.2018 den Pkw BMW des römisch 40 im Wert von € 3.500 mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, den sie zuvor aus der Werkstatt des römisch 40 stahlen;

?        zwischen 19.01.2019 und 20.01.2019 in XXXX den Pkw Porsche Cayenne des XXXX im Wert von € 13.412,-, in dem sie zunächst in das Bürogebäude der Firma XXXX durch Aufbrechen einer Fensterscheibe einstiegen und dort den Kfz-Schlüssel des Pkw an sich nahmen;? zwischen 19.01.2019 und 20.01.2019 in römisch 40 den Pkw Porsche Cayenne des römisch 40 im Wert von € 13.412,-, in dem sie zunächst in das Bürogebäude der Firma römisch 40 durch Aufbrechen einer Fensterscheibe einstiegen und dort den Kfz-Schlüssel des Pkw an sich nahmen;

?        zwischen 23.01.2019 und 24.01.2019 in Wien dem XXXX einen Autoreifen in noch festzustellendem Wert, indem sie auf den Autoabstellplatz auf der A. kletterten, dort den Kofferraum des Porsche Cayenne des XXXX aufbrachen und den Reifen daraus an sich nahmen;? zwischen 23.01.2019 und 24.01.2019 in Wien dem römisch 40 einen Autoreifen in noch festzustellendem Wert, indem sie auf den Autoabstellplatz auf der A. kletterten, dort den Kofferraum des Porsche Cayenne des römisch 40 aufbrachen und den Reifen daraus an sich nahmen;

?        am 01.06.2019 in XXXX XXXX durch Einbruch in das Firmengelände der Firma A. einen Pkw BMW 330d Touring im Wert von € 3.000,-;? am 01.06.2019 in römisch 40 römisch 40 durch Einbruch in das Firmengelände der Firma A. einen Pkw BMW 330d Touring im Wert von € 3.000,-;

?        zwischen 20.07.2019 und 21.07.2019 in XXXX XXXX einen Pkw Range Rover der XXXX im Wert von € 25.000,- durch Einbruch in das Firmengelände der A..? zwischen 20.07.2019 und 21.07.2019 in römisch 40 römisch 40 einen Pkw Range Rover der römisch 40 im Wert von € 25.000,- durch Einbruch in das Firmengelände der A..

?        Der Beschwerdeführer und zwei namentlich genannte Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 11.12.2018 in XXXX dem XXXX ein Autoradio im Wert von € 250,-, in dem sie mit einem Hammer die Autoscheibe seines Pkw´s einschlugen;? Der Beschwerdeführer und zwei namentlich genannte Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 11.12.2018 in römisch 40 dem römisch 40 ein Autoradio im Wert von € 250,-, in dem sie mit einem Hammer die Autoscheibe seines Pkw´s einschlugen;

?        Der Beschwerdeführer hat zwischen 01.08.2019 in XXXX XXXX einen Pkw Renault Scenic im Wert von € 8.000,- durch Einbruch bzw. mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er durch Einschlagen einer Fensterscheibe in den Verkaufscontainer der Firma A. einstieg, daraus den Fahrzeugschlüssel stahl und folglich damit das am Firmenparkplatz abgestellte Fahrzeug stahl.? Der Beschwerdeführer hat zwischen 01.08.2019 in römisch 40 römisch 40 einen Pkw Renault Scenic im Wert von € 8.000,- durch Einbruch bzw. mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er durch Einschlagen einer Fensterscheibe in den Verkaufscontainer der Firma A. einstieg, daraus den Fahrzeugschlüssel stahl und folglich damit das am Firmenparkplatz abgestellte Fahrzeug stahl.

?        der Beschwerdeführer schädigte vorsätzlich Dritte am Vermögen und zwar

?        indem er mit einem weiteren namentlich näher bezeichneten Mittäter am 04.10.2019 in XXXX vorgab ein zahlungsfähiger und –williger Kunde zu sein, wodurch die Verfügungsberechtigten der XXXX Tankstelle die Betankungen des Pkw mit dem entfremdeten Kennzeichen ND[] im Wert von € 105,87 duldeten;? indem er mit einem weiteren namentlich näher bezeichneten Mittäter am 04.10.2019 in römisch 40 vorgab ein zahlungsfähiger und –williger Kunde zu sein, wodurch die Verfügungsberechtigten der römisch 40 Tankstelle die Betankungen des Pkw mit dem entfremdeten Kennzeichen ND[] im Wert von € 105,87 duldeten;

?        indem er am 27.04.2109 in XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das entliehene Gut am nächsten Tag zurück gegeben zu wollen, XXXX zur Übergabe seines Bluetooth Lautsprechers im Wert von € 180,- an ihn verleitete.? indem er am 27.04.2109 in römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das entliehene Gut am nächsten Tag zurück gegeben zu wollen, römisch 40 zur Übergabe seines Bluetooth Lautsprechers im Wert von € 180,- an ihn verleitete.

?        Der Beschwerdeführer und ein jeweils namentlich näher bezeichneter Mittäter unterdrückten Urkunden, über die sie nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

?        zwischen 20.07.2019 und 21.07.2019 in XXXX XXXX zwölf Typenschein, welche sie im Zuge des Einbruchs in das Firmengelände der Firma A. an sich nahmen;? zwischen 20.07.2019 und 21.07.2019 in römisch 40 römisch 40 zwölf Typenschein, welche sie im Zuge des Einbruchs in das Firmengelände der Firma A. an sich nahmen;

?        am 06.09.2018 in XXXX die Kennzeichentafel MD[] der XXXX ;? am 06.09.2018 in römisch 40 die Kennzeichentafel MD[] der römisch 40 ;

?        am 11.09.2018 in XXXX die Kennzeichen W[] der XXXX ;? am 11.09.2018 in römisch 40 die Kennzeichen W[] der römisch 40 ;

?        zwischen 03.10.2019 und 04.10.2019 in XXXX die Kennzeichentafel ND[] der XXXX ;? zwischen 03.10.2019 und 04.10.2019 in römisch 40 die Kennzeichentafel ND[] der römisch 40 ;

?        zwischen 16.05.2019 und 17.05.2019 in XXXX die Kennzeichentafel W[] im Autohaus des XXXX und XXXX ;? zwischen 16.05.2019 und 17.05.2019 in römisch 40 die Kennzeichentafel W[] im Autohaus des römisch 40 und römisch 40 ;

?        von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 05.04.2019 in XXXX das Kennzeichen W [] des XXXX ;? von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 05.04.2019 in römisch 40 das Kennzeichen W [] des römisch 40 ;

?        der Beschwerdeführer zwischen 01.08.2019 und 02.08.2019 in XXXX die Kennzeichentafel ML [] indem er sie vom Pkw des XXXX abmontierte und am zuvor gestohlenen Pkw des XXXX anbrachte.? der Beschwerdeführer zwischen 01.08.2019 und 02.08.2019 in römisch 40 die Kennzeichentafel ML [] indem er sie vom Pkw des römisch 40 abmontierte und am zuvor gestohlenen Pkw des römisch 40 anbrachte.

?        Der Beschwerdeführer und ein weiterer namentlich näher bezeichneter Mittäter haben zwischen 13.06.2019 und 15.06.2019 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter XXXX durch gefährliche Drohung mit dem Tod und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zur Übergabe von € 1.000,- an sie, somit zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen solle, zu nötigen versucht, indem sie ihn aufforderten, einen Kredit über seine Firma aufzunehmen und ihnen das Geld auf diese Weise zu besorgen, wobei der Beschwerdeführer, nachdem XXXX widersprach, die Forderung wiederholte, indem er eine Pistole zog, diese repetierte und sagte: „und, besorgst du uns jetzt das Geld?“ und ihm eine Ohrfeige gab, wobei sie XXXX längere Zeit hindurch, nämlich bis zum 15.06.2019 in einen qualvollen Zustand versetzten, indem sie ihn unter dem Eindruck der Bedrohung mit einer Waffe nötigten, in eine Wohnung mitzukommen, wo sie ihn mit einem Elektroschocker malträtierten und ihn erniedrigten, indem sie ihn zwangen, sich zu entkleiden und nackt zu tanzen, wobei sie ihn dabei filmten und zwei Tage hindurch zwangen, bei ihnen zu bleiben bzw. ihnen zu folgen, bis er schließlich bei einem Weg zu einer Trafik davon laufen konnte.? Der Beschwerdeführer und ein weiterer namentlich näher bezeichneter Mittäter haben zwischen 13.06.2019 und 15.06.2019 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter römisch 40 durch gefährliche Drohung mit dem Tod und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zur Übergabe von € 1.000,- an sie, somit zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen solle, zu nötigen versucht, indem sie ihn aufforderten, einen Kredit über seine Firma aufzunehmen und ihnen das Geld auf diese Weise zu besorgen, wobei der Beschwerdeführer, nachdem römisch 40 widersprach, die Forderung wiederholte, indem er eine Pistole zog, diese repetierte und sagte: „und, besorgst du uns jetzt das Geld?“ und ihm eine Ohrfeige gab, wobei sie römisch 40 längere Zeit hindurch, nämlich bis zum 15.06.2019 in einen qualvollen Zustand versetzten, indem sie ihn unter dem Eindruck der Bedrohung mit einer Waffe nötigten, in eine Wohnung mitzukommen, wo sie ihn mit einem Elektroschocker malträtierten und ihn erniedrigten, indem sie ihn zwangen, sich zu entkleiden und nackt zu tanzen, wobei sie ihn dabei filmten und zwei Tage hindurch zwangen, bei ihnen zu bleiben bzw. ihnen zu folgen, bis er schließlich bei einem Weg zu einer Trafik davon laufen konnte.

?        Der Beschwerdeführer in XXXX nachstehende Personen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Anzeigenerstattung bzw. Nennung seines Namens vor der Polizei gegen ihn zu nötigen versuchte, und zwar ? Der Beschwerdeführer in römisch 40 nachstehende Personen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Anzeigenerstattung bzw. Nennung seines Namens vor der Polizei gegen ihn zu nötigen versuchte, und zwar

?        am 04.05.2019 XXXX anlässlich der zuvor aufgezeigten Straftat in Bezug auf die Übergabe seines Bluetooth Lautsprechers im Wert von € 180,-, indem er drohte ihn zu verprügeln und? am 04.05.2019 römisch 40 anlässlich der zuvor aufgezeigten Straftat in Bezug auf die Übergabe seines Bluetooth Lautsprechers im Wert von € 180,-, indem er drohte ihn zu verprügeln und

?        am 14.02.2019 XXXX und XXXX durch die Äußerung, XXXX würde etwas passieren, wenn sie seinen Namen vor Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit einem Autodiebstahl zum Nachteil des XXXX nennen würden.? am 14.02.2019 römisch 40 und römisch 40 durch die Äußerung, römisch 40 würde etwas passieren, wenn sie seinen Namen vor Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit einem Autodiebstahl zum Nachteil des römisch 40 nennen würden.

?        Der Beschwerdeführer hat am 05.08.2019

?        die Polizeibeamten Insp. XXXX und XXXX mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Anhaltung des von ihm gelenkten durch die umseits beschriebene Tathandlung rund um den gestohlenen Pkw Renault Scenic des XXXX im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle, gehindert, indem er sich zunächst der Fahrzeugkontrolle entzog und sodann den Streifenwagen, er ihn verfolgte und schließlich seitlich neben ihm zu stehen kam, abdrängte und seine Fluchtfahrt fortsetzte;? die Polizeibeamten Insp. römisch 40 und römisch 40 mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Anhaltung des von ihm gelenkten durch die umseits beschriebene Tathandlung rund um den gestohlenen Pkw Renault Scenic des römisch 40 im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle, gehindert, indem er sich zunächst der Fahrzeugkontrolle entzog und sodann den Streifenwagen, er ihn verfolgte und schließlich seitlich neben ihm zu stehen kam, abdrängte und seine Fluchtfahrt fortsetzte;

?        grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit mehrerer Menschen herbeigeführt, indem er – ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, mit weit überhöhter Geschwindigkeit (ca. 90 km/h) durch das Stadtgebiet fuhr, wobei er zwei rote Ampeln missachtete und Zebrastreifen nicht anhielt, obwohl Fußgänger diese gerade überqueren wollten, wobei er letztlich die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und in einen Lichtmasten krachte, wobei andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger, gerade noch durch Beiseite springen verhindern konnten, vom Fahrzeug erfasst zu werden;

?        grob fahrlässig seine beiden namentlich näher bezeichneten Beifahrer durch die zuvor beschriebene Tathandlung am Körper verletzte, wobei diese Prellungen und Hämatome erlitten.

In seiner Entscheidung beschloss das Landesgericht XXXX der mit Strafurteil des Bezirksgericht XXXX vom 11.12.2018 zu XXXX bedingten Nachsicht zu widerrufen und sah es vom Widerruf der mit Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 12.09.2017 zu XXXX gewährten Strafnachsicht ab.In seiner Entscheidung beschloss das Landesgericht römisch 40 der mit Strafurteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 11.12.2018 zu römisch 40 bedingten Nachsicht zu widerrufen und sah es vom Widerruf der mit Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.09.2017 zu römisch 40 gewährten Strafnachsicht ab.

Mildernd berücksichtigte das Landesgericht XXXX in seiner Entscheidung das umfassende Geständnis und dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist. Erschwerend hingegen, die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung innerhalt offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatwiederholung beim Einbruchsdiebstahl.Mildernd berücksichtigte das Landesgericht römisch 40 in seiner Entscheidung das umfassende Geständnis und dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist. Erschwerend hingegen, die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung innerhalt offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatwiederholung beim Einbruchsdiebstahl.

In Bezug auf die Strafzumessungsgründe hob das Strafgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers hervor, dass unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen waren, um ihm das Unrecht seiner Straftaten nunmehr eindrucksvoll vor Augen zu führen, zumal dem Beschwerdeführer schon einmal eine bedingte Strafnachsicht zu Gute kam und ihn diese nicht von neuerlicher Delinquenz abhielt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer relativ rasch erneut massiv straffällig wurde, obwohl ihm dabei schon der Vollzug einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe angedroht wurde, zeigte, dass die erneute Androhung im gegebenen Fall nicht ausreichen konnte um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Des Weiteren führte das Strafgericht aus, dass der Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht geboten war, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das (wiederholte) massive Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen führen zu können. Der Beschwerdeführer habe bedauerlicherweise bisher kein Verhalten gezeigt, aus dem ein Bemühen, sich (wieder) sozial zu integrieren geschlossen werden konnte.

Neben den strafgerichtlichen Verurteilungen weist der Beschwerdeführer 66 rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Die Gesamtsumme der daraus resultierenden Geldstrafen belief sich zu diesem Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf € 10.891,-. Zur Begleichung dieser Geldstrafen hat der Beschwerde ein Ratenansuchen gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2020 als unbegründet abgewiesen.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2020 zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ehelichte am 27.06.2022 eine rumänische Staatsangehörige.

Am Tag der standesamtlichen Heirat – am 27.06.2022 – beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht.

Die Ehefrau sein Stiefsohn, seine Mutter sein Stiefvater und seine Halbbrüder leben in Österreich.

Seit Ende Jänner 2023 ist der Beschwerdeführer im Gastgewerbe beschäftigt.

Der Beschwerdeführer war in Zeit vom 06.08.2019 bis zum 05.03.2021 in Strafhaft.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020) lautet:Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020,) lautet:

„§ 18. (5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„§ 18. (5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“

Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.

Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG).

Zwar kann nach § 21 Abs. 7 BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von Zwar kann nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von

der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden. Ein eindeutiger Fall im Sinne dieser Judikatur liegt hier allerdings nach dem Gesagten nicht vor.

Das Bundesamt stützt seine Entscheidung auf eine drei Jahre zurückliegende Einvernahme des Beschwerdeführers. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, mwN). Das Bundesamt stützt seine Entscheidung auf eine drei Jahre zurückliegende Einvernahme des Beschwerdeführers. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, mwN).

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr und seinem Stiefsohn in einem gemeinsamen Haushalt. Er wurde am 3. Mai 2021 aus der Strafhaft entlassen und ist seit Ende Jänner 2023 im Gastgewerbe beschäftigt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt 2019 niederschriftlich einvernommen. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2020 wurde das Einreiseverbot im Ausmaß von sechs Jahren bestätigt. Durch die Heirat ist der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger. Die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot werden zwar nicht gegenstandslos, jedoch kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen eines Fremden in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). Gleiches gilt für die bei Prüfung eines Aufenthaltsverbotes anzustellende Gefährdungsprognose. Demzufolge kann u.a. bei der Erlassung einer Ausweisung und eines Aufenthaltsverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausgegangen werden.Der Beschwerdeführer ist mittlerweile mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr und seinem Stiefsohn in einem gemeinsamen Haushalt. Er wurde am 3. Mai 2021 aus der Strafhaft entlassen und ist seit Ende Jänner 2023 im Gastgewerbe beschäftigt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt 2019 niederschriftlich einvernommen. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2020 wurde das Einreiseverbot im Ausmaß von sechs Jahren bestätigt. Durch die Heirat ist der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger. Die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot werden zwar nicht gegenstandslos, jedoch kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen eines Fremden in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, mwN). Gleiches gilt für die bei Prüfung eines Aufenthaltsverbotes anzustellende Gefährdungsprognose. Demzufolge kann u.a. bei der Erlassung einer Ausweisung und eines Aufenthaltsverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daher für den 8. September 2023 eine mündliche Verhandlung an.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Daher war der gegenständlichen Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG seitens des BVwG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der gegenständlichen Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG seitens des BVwG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Diebstahl Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis Urkundenunterdrückung Vermögensdelikt Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2232069.2.00

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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