TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/22 G304 2013734-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2023
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Entscheidungsdatum

22.08.2023

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §69 Abs2
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G304 2013734-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text



Entscheidungsgründe:
, , Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 18.09.2014 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.), und ausgesprochen, dass gemäß § 78 AVG der BF Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe, und die Zahlungsfrist 2 Wochen beträgt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 18.09.2014 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 78, AVG der BF Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe, und die Zahlungsfrist 2 Wochen beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, und der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des BFA vom 08.05.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Am 09.06.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er befindet sich seit ca. zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer slowenischen Staatsangehörigen, welche er heiraten wolle. Sein in der Sprucheinleitung angeführter Nachname ist aus einer Ehe mit einer estnischen Staatsangehörigen resultiert.

1.2. Der BF wurde in Österreich insgesamt drei Mal rk strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

?        Urteil von Februar 2006, wegen § 233 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, daraufhin mit? Urteil von Februar 2006, wegen Paragraph 233, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, daraufhin mit

?        Urteil von März 2010 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon acht Monate bedingt, und mit? Urteil von März 2010 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon acht Monate bedingt, und mit

?        Urteil von Dezember 2012 wegen §§ 28a Abs. 1, 2. und 5. Fall, § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. ? Urteil von Dezember 2012 wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2 und 5, Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

1.2.1. Der BF befand sich bis 10.05.2016 in einer bestimmten Justizanstalt in Haft und wurde am 11.05.2016 mit einem Charterflug in den Kosovo abgeschoben.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2014 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, mit der Begründung, dass der BF im Dezember 2012 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 2. Fall, 28a Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2014 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, mit der Begründung, dass der BF im Dezember 2012 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist.

Dieses Aufenthaltsverbot ist rechtskräftig (rk) geworden.

1.4. Eine Überprüfung im VIS (Visa-Informationssystem) ergab, dass der BF am 18.05.2022 bei der slowenischen Botschaft in Pristina einen Antrag auf Ausstellung eines Visums gestellt hat, wobei als Zweck der Reise Besuch von Familie und Freunde angegeben wurde und als Gastgeberin die slowenische Lebensgefährtin des BF aufscheint, die Ausstellung des vom BF beantragten Visums am 31.05.2022 jedoch verweigert worden ist, weil die fristgerechte Ausreise aus dem Schengenraum nach Ablauf des Visums nicht gesichert erschien (AS 133, 134).

1.5. Der BF brachte am 07.02.2023 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes beim BFA ein, wobei in eventu die Umwandlung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes in ein befristetes Aufenthaltsverbot beantragt wurde, und nahm im Zuge dieses Antrags auf eine seit zwei Jahren bestehende Lebensgemeinschaft mit einer slowenischen Staatsangehörigen Bezug, welche er heiraten wolle.

Am 06.04.2023 langte bei der belangten Behörde eine Antragsergänzung ein, im Zuge welcher vorgebracht wurde, dass im Mai 2021 seine nunmehrige Lebensgefährtin mit ihren KollegInnen in den Kosovo gefahren sei und der BF sie dort zufällig kennengelernt habe, woraus sich in der Folge eine Liebesbeziehung entwickelt hätte, die als respektvoll und harmonisch beschrieben werden könnte. Sie würden täglich Videogespräche führen und der BF würde mit den Kindern der Lebensgefährtin so umgehen, als wären diese seine eigenen. Eine Zukunft könnten sie sich nur in Österreich vorstellen. Der BF und seine Lebensgefährtin hätten sich in Österreich kennen- und lieben gelernt und würden auch hier gemeinsam die Zukunft verbringen wollen. Die drei Kinder seiner Lebensgefährtin aus dem sozialen Umfeld zu nehmen und wieder zurück nach Slowenien zu gehen, stünde bei einer Abwägung nicht dafür.

Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 18.09.2014 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 18.09.2014 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhaltes getroffen werden. 2.2. Die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhaltes getroffen werden.

Dass sich der BF seit ca. zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer slowenischen Staatsangehörigen befindet, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt Angaben des BF, seiner Lebensgefährtin und den vom Rechtsvertreter des BF übermittelten Unterlagen.

Darauf hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass der BF versuchte, bei der slowenischen Botschaft in Prishtina ein Visum zu bekommen, wobei auf dem diesbezüglichen Antrag als Gastgeberin die Lebensgefährtin des BF namentlich aufscheint, diese jedoch im Antrag bzw. in der Verpflichtungserklärung nicht ihre österreichische, sondern ihre slowenische Adresse angegeben hatte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gelebt und gearbeitet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise wie folgt:


„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
, „§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         (…);
3.         (…) oder
4.         (…).
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. (…);, 3. (…) oder, 4. (…).

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).“

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

3.2. Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 69 Abs. 2 FPG der Wegfall der Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben. 3.2. Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG der Wegfall der Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben.

Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN).Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN).

Der BF stellte mit Schreiben vom 07.02.2023 und mit ergänzendem Schreiben vom 06.04.2023 einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 18.10.2014 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes und stützte sich begründend dafür im Wesentlichen auf eine seit zwei Jahren bestehende Lebensgemeinschaft mit einer slowenischen Staatsangehörigen, welche er heiraten wolle.

Der BF hat mit seinem ergänzenden Antragsvorbringen, seine Lebensgefährtin, als diese mit KollegInnen im Mai 2021 in den Kosovo gefahren sei, zufällig kennen gelernt bzw. dann „in Österreich kennen und lieben gelernt zu haben und hier mit ihr gemeinsam die Zukunft verbringen zu wollen“ (AS 157), vom 06.04.2023 zugegeben, sich trotz des gegen ihn im September 2014 erlassenen durchsetzbaren unbefristeten Aufenthaltsverbotes zusammen mit seiner Lebensgefährtin unerlaubt im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten zu haben.

Dies zeugt davon, dass der BF nicht bereit ist, Entscheidungen von staatlichen Behörden zu akzeptieren und sich daran zu halten.

Soweit der BF im Zuge seiner Antragsergänzung vorbrachte, mit seiner Lebensgefährtin in Österreich leben zu wollen, und es bei einer Abwägung auch nicht dafürstehe, die drei Kinder der Lebensgefährtin aus dem sozialen Umfeld zu nehmen und wieder zurück nach Slowenien zu gehen (AS 157), wird darauf hingewiesen, dass der BF bereits bei Eingehen einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin nach Kennenlernen im Jahr 2021 aufgrund des zu dieser Zeit aufrechten Aufenthaltsverbotes nicht mit der Führung eines Privat- und Familienlebens in Österreich rechnen durfte, und außerdem kein Grund ersichtlich ist, warum der BF, der einen Tag nach seiner am 10.05.2016 erfolgten Strafhaftentlassung am 11.05.2016 in den Kosovo abgeschoben worden ist, den Kontakt mit seiner slowenischen Staatsangehörigen (und deren Kindern) im Kosovo nicht in der gewohnten Form über moderne Kommunikationsmittel bzw. tägliche Videogespräche (AS 157) weiterführen und pflegen könnte.

An dieser Stelle wird außerdem darauf hingewiesen, dass das gegen den BF für Österreich erlassene durchsetzbare unbefristete Aufenthaltsverbot einer Einreise in einen anderen EU-Mitgliedsstaat bei Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht entgegensteht.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als acht Jahre vergangen sind, das erlassene Aufenthaltsverbot sich hauptsächlich auf eine vom BF im Jahr 2012 begangene Straftat gründet, und der BF Mitglied eines Suchtgifthändlerringes gewesen sei, das vom BF verübte Verbrechen jedoch bereits seit mehr als zehn Jahren zurückliege und sich seither die Umstände geändert hätten (AS 182).

Nicht durch den rund zehnjährigen Zeitraum seit Suchtgiftdelinquenz, nicht durch den rund achtjährigen Zeitraum seit Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes, nicht durch die besagte seit zwei Jahren bestehende Lebensgemeinschaft mit einer slowenischen Staatsangehörigen, und schon gar nicht durch die während einer Zeit, zu welcher keine Aufenthaltsberechtigung bestand, erlangte Einstellungszusage, konnte in Anbetracht der Schwere des dem unbefristeten Aufenthaltsverbot zugrunde gelegten bzw. zugrundeliegenden Suchtgifthandels die für die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert werden, unter Bedachtnahme darauf, dass der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0314, mwN).Nicht durch den rund zehnjährigen Zeitraum seit Suchtgiftdelinquenz, nicht durch den rund achtjährigen Zeitraum seit Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes, nicht durch die besagte seit zwei Jahren bestehende Lebensgemeinschaft mit einer slowenischen Staatsangehörigen, und schon gar nicht durch die während einer Zeit, zu welcher keine Aufenthaltsberechtigung bestand, erlangte Einstellungszusage, konnte in Anbetracht der Schwere des dem unbefristeten Aufenthaltsverbot zugrunde gelegten bzw. zugrundeliegenden Suchtgifthandels die für die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert werden, unter Bedachtnahme darauf, dass der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0314, mwN).

Im Bewusstsein, dass im gegenständlichen Fall nicht die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung, sondern wegen der gegenständlich angefochtenen Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes inhaltlich zu prüfen war, ob sich die für die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände geändert haben, wird bezüglich des Beschwerdevorbringens, dass gemäß § 67 Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden „kann“, und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren daher nicht verpflichtend sei, festgehalten, dass, auch wenn das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot wegen der Ermächtigungsregel in § 67 Abs. 3 FPG von der belangten Behörde nicht verpflichtend zu erlassen war, dieses mit der Begründung des vom BF betriebenen Suchtgifthandels im Jahr 2014 unbefristet erlassen worden und auch rk geworden ist und damit Bestand hat. Im Bewusstsein, dass im gegenständlichen Fall nicht die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung, sondern wegen der gegenständlich angefochtenen Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes inhaltlich zu prüfen war, ob sich die für die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände geändert haben, wird bezüglich des Beschwerdevorbringens, dass gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden „kann“, und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren daher nicht verpflichtend sei, festgehalten, dass, auch wenn das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot wegen der Ermächtigungsregel in Paragraph 67, Absatz 3, FPG von der belangten Behörde nicht verpflichtend zu erlassen war, dieses mit der Begründung des vom BF betriebenen Suchtgifthandels im Jahr 2014 unbefristet erlassen worden und auch rk geworden ist und damit Bestand hat.

Die Gründe, die zu zur Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes geführt haben, sind somit nicht weggefallen. Es besteht in Anbetracht der Schwere des vom in Österreich betriebenen Suchtgifthandels, welcher eine rk strafrechtliche Verurteilung zu einer sechsjährigen und damit mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG nach sich gezogen hat, eine vom BF im österreichischen Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach wie ausgehende tatsächliche, erhebliche Gefahr iSv § 67 Abs. 1 und 3 FPG.Die Gründe, die zu zur Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes geführt haben, sind somit nicht weggefallen. Es besteht in Anbetracht der Schwere des vom in Österreich betriebenen Suchtgifthandels, welcher eine rk strafrechtliche Verurteilung zu einer sechsjährigen und damit mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe nach Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nach sich gezogen hat, eine vom BF im österreichischen Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach wie ausgehende tatsächliche, erhebliche Gefahr iSv Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) idgF haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) idgF haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).

Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche gemäß Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.

Demzufolge war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erschien und der vor rund zwei Monaten ergangenen Entscheidung der belangten Behörde folgend sich die für die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht geändert haben, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot EU-Bürger individuelle Verhältnisse Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2013734.3.00

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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