Entscheidungsdatum
23.08.2023Norm
BBG §40Spruch
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W261 2276278-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.10.2022 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.04.2023 (vidiert am 27.04.2023) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.03.2023 ein. Der medizinische Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin an „gz Asperger-Syndrom F84.5 mit rezidivierenden Ängsten und depressiven Symptomen vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung“, Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 von Hundert (v.H.) leide.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Emailnachricht vom 04.04.2023 weitere medizinische Befunde.
4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.04.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. In deren Stellungnahme vom 16.05.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit dem Frühjahr 2021 Psychotherapie in Anspruch nehme. Sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Therapie in den vorzulegenden Unterlagen dokumentiert hätte werden müssen. Es sei ihr sehr unangenehm, dass sich das Verfahren dadurch verzögere, sie werde diese Unterlagen nachreichen. Hinsichtlich der exekutiven Dysfunktion werde ihr Beschwerdebild nur in teilweisen Aspekten geschildert und nicht umfassend beschrieben. Sie bedürfe einer Begleitperson, sie könne behördliche Termine nur in Begleitung absolvieren, insbesondere dann, wenn sie das Procedere im Vorhinein nicht genau kenne und nicht wisse, was sie erwarte.
6. Die belangte Behörde nahm diese Ausführungen zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In dessen Stellungnahme vom 07.06.2023 führt der medizinische Sachverständige aus, dass keine neuen, noch nicht bekannten Unterlagen vorgelegt worden seien. Die nochmalige Leidensschilderung im Rahmen des Parteiengehörs ergebe keine kalkülsrelevanten neuen Aspekte in Bezug auf die Einschätzung des Leidens 1. Es würden keine Bewegungseinschränkungen oder ausgeprägte Verhaltensänderungen bzw. kognitive Einschränkungen im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung vorliegen, welche die Zusatzeintragung „Notwendigkeit einer Begleitperson“ ausreichend begründen wurden. Somit ergebe sich keine Änderung der bereits durchgeführten Einschätzung.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
8. Mit Eingabe vom 22.06.2023 gab der KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (KOBV) bekannt, dass dieser von der Beschwerdeführerin mit deren Vertretung beauftragt worden sei und legte eine unterfertigte Vollmacht vor.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin an Asperger-Autismus leide. Aufgrund dessen komme es auch zu maßgeblichen Beeinträchtigungen im sozialen Bereich. Unmittelbar nach Diagnoseerstellung habe sich die Beschwerdeführerin in klinisch-psychologische Therapie (welche einer Psychotherapie gleichzusetzen sei) begeben und sie besuche diese regelmäßig und verlässlich. Eine Bestätigung darüber werde ehest möglich nachgereicht. Im Hinblick auf das vorliegende Zustands- und Beschwerdebild sei die Einschätzung des Leidens 1 mit einem GdB von 40 v.H. nicht nachvollziehbar. Die Einstufung dieses Leidens entspreche keinesfalls dessen Schweregrad. Die Feststellungen des Sachverständigen seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 07.08.2023 zur Entscheidung vor, wo dieser am 08.08.2023 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.08.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin leidet an mehreren psychischen/psychiatrischen Leiden.
Der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie schätze diese zusammengefasst unter dem Leiden 1 „gz Asperger-Syndrom F84.5 mit rezidivierenden Ängsten und depressiven Symptomen vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung“, nach der Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 von Hundert (v.H.) ein.
Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden, welche auch richtigerweise im medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.04.2023 (vidiert am 27.04.2023) angeführt sind, liegen bei der Beschwerdeführerin folgende medizinisch objektivierten Diagnosen vor:
ICD-10 F60.3 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung
ICD-10 F45.3 Somatoforme gastrointestinale Störung
ICD-10 F32 Depressio-endogenomorph
ICD-10 F84.5 Asperger-Syndrom
(vergleiche dazu Befund Dr. XXXX vom 22.08.2022 und medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.04.2023, Seite 2).(vergleiche dazu Befund Dr. römisch 40 vom 22.08.2022 und medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.04.2023, Seite 2).
Diese Leiden werden nach der ICD-10 unter verschiedene Klassifizierungsgruppen eingeordnet.
Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung, F60.3, wird der Gruppe Kapitel V
„Psychische und Verhaltensstörungen“ (F00-F99) der ICD-10 und hier genauer den „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ (F60-F69) zugeordnet. Auch die Anlage der EVO kennt unter Position 03.04. ein eigenes Kapitel „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“.Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung, F60.3, wird der Gruppe Kapitel römisch fünf, „Psychische und Verhaltensstörungen“ (F00-F99) der ICD-10 und hier genauer den „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ (F60-F69) zugeordnet. Auch die Anlage der EVO kennt unter Position 03.04. ein eigenes Kapitel „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“.
Die somatoforme gastrointestinale Störung, F45.3 (Somatoforme autonome Störung), wird ebenfalls der Gruppe Kapitel V der ICD-10, jedoch unter „neurotische Störung (F40-F48) zugeordnet. Auch für dieses Leiden hat findet sich in der Anlage der EVO mit 03.05. ein eigenes Kapitel „Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung“.Die somatoforme gastrointestinale Störung, F45.3 (Somatoforme autonome Störung), wird ebenfalls der Gruppe Kapitel römisch fünf der ICD-10, jedoch unter „neurotische Störung (F40-F48) zugeordnet. Auch für dieses Leiden hat findet sich in der Anlage der EVO mit 03.05. ein eigenes Kapitel „Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung“.
Die Depressio-endogenomorph, F30, wird ebenfalls in der Gruppe V der ICD-10, jedoch den affektiven Störungen (F30-F39) zugeordnet. Auch hier findet sich in der Anlage der EVO unter Position 03.06. ein eigenes Kapitel „Affektive Störungen: Manische, depressive und bipolare Störungen“.Die Depressio-endogenomorph, F30, wird ebenfalls in der Gruppe römisch fünf der ICD-10, jedoch den affektiven Störungen (F30-F39) zugeordnet. Auch hier findet sich in der Anlage der EVO unter Position 03.06. ein eigenes Kapitel „Affektive Störungen: Manische, depressive und bipolare Störungen“.
Das Asperger Syndrom, F84.5 wird ebenfalls in der Gruppe V der ICD-10, jedoch den Entwicklungsstörungen (F80-F89) zugeordnet. Für Entwicklungsstörungen sieht die Anlage der EVO unter Position 03.02 „Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“, im Erwachsenalter werden die daraus resultierenden Funktionsdefizite nach der Position 03.04. „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ eingeschätzt.Das Asperger Syndrom, F84.5 wird ebenfalls in der Gruppe römisch fünf der ICD-10, jedoch den Entwicklungsstörungen (F80-F89) zugeordnet. Für Entwicklungsstörungen sieht die Anlage der EVO unter Position 03.02 „Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“, im Erwachsenalter werden die daraus resultierenden Funktionsdefizite nach der Position 03.04. „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ eingeschätzt.
Die Anlage der EVO regelt demnach unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen.
Es ist dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Einschätzung des Leidens 1 nicht zu entnehmen, weswegen der medizinische Sachverständige die somatoforme gastrointestinale Störung, F45.3, nicht als eigenes Leiden nach einer der Positionen des Kapitels 03.05 „Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung“ der Anlage der EVO einstufte, sondern dieses Leiden unter die Position 03.04. „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ subsumierte.
Dies gilt auch für die „Depressio- endogenomorph“, welche ein affektives Leiden darstellt und welches nach den Kriterien der Anlage der EVO nach einer Position des Kapitels 03.06. „Affektive Störungen: Manische, depressive und bipolare Störungen“ einzustufen gewesen wäre.
Sollten diese beiden oben genannten Leiden Symptome des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Asperger-Syndroms sein, so fehlen dazu die entsprechenden Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten, welche dies auch für einen medizinischen Laien schlüssig und nachvollziehbar machen würden. Dies gilt auch für die diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Auch hier ist für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, ob dieses Leiden eines der Symptome des Asperger-Syndroms ist, oder ob es sich hierbei um eigene Leidenszustände handelt, wie dies die Einzeldiagnosen in den vorgelegten medizinischen Befunden vermuten lassen würden.
Auch bei der grundsätzlichen Einschätzung des Leidens 1 nach Position 03.04.01 der Anlage der EVO als „Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung“ lässt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht entnehmen, aufgrund welcher Annahmen bzw. medizinischen Befunden der medizinische Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass bei der Beschwerdeführerin nur leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen bestehen würden. Es ist dem medizinischen Gutachten insbesondere nicht zu entnehmen, in welchen sozialen Bereichen eine Einschränkung festgestellt wurde.
Das medizinische Sachverständigengutachten ist daher entgegen der Annahme der belangten Behörde weder schlüssig noch nachvollziehbar. Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten in der Form zu ergänzen sein, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie eingeholt wird, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen/neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben wird.
Dabei wird auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein.
Insbesondere wird dabei zu erheben sein, in welchen und in wie vielen sozialen Bereichen bei der Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen bestehen und welches Ausmaß diese Beeinträchtigungen tatsächlich erreichen. Dazu wird die Beschwerdeführerin auch aufzufordern sein, den gesamten klinisch-psychologischen Befund, welcher der Diagnose F84.5 Asperger-Syndrom der klinischen Psychologin Mag.a XXXX zugrunde lag. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin bisher noch nicht vorgelegt, dieser Befund ist jedoch wesentlich für eine richtige Einschätzung Ihrer Funktionseinschränkungen nach der Anlage der EVO. Insbesondere wird dabei zu erheben sein, in welchen und in wie vielen sozialen Bereichen bei der Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen bestehen und welches Ausmaß diese Beeinträchtigungen tatsächlich erreichen. Dazu wird die Beschwerdeführerin auch aufzufordern sein, den gesamten klinisch-psychologischen Befund, welcher der Diagnose F84.5 Asperger-Syndrom der klinischen Psychologin Mag.a römisch 40 zugrunde lag. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin bisher noch nicht vorgelegt, dieser Befund ist jedoch wesentlich für eine richtige Einschätzung Ihrer Funktionseinschränkungen nach der Anlage der EVO.
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird für einen medizinischen Laien nachvollziehbar zu begründen sein, ob die weiteren Leiden der Beschwerdeführerin Symptome des Asperger-Syndroms sind, oder ob diese als eigene Leidenszustände und Funktionseinschränkungen nach der Anlage der EVO einzuschätzen sind.
Sollten diese als eigene Leiden- und Funktionseinschränkungen einzuschätzen sein, so wird vom medizinischen Sachverständigen zu beurteilen haben, ob diese attestierten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bedingen können.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 46, BBG zweckmäßig.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W261.2276278.1.00Im RIS seit
11.09.2023Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023