Entscheidungsdatum
23.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G304 2273959-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG (für Staatenlose).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2, FPG (für Staatenlose).
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.05.2023, zugestellt dem BF am 16.05.2023, wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung gegeben.
Am 19.05.2023 brachte der BF eine Stellungnahme dazu ein.
3. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG abgewiesen.3. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
5. Am 22.06.2023 langte mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 22.06.2023 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.
Er stellte am 28.11.2022 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG (für Staatenlose) und begründete diesen Antrag wie folgt:Er stellte am 28.11.2022 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2, FPG (für Staatenlose) und begründete diesen Antrag wie folgt:
„Ich besitze kein Dokument. Bitte übernehmen Sie, was ich bin staatenlos. Derzeit bin ich in Serbien abgemeldet und ich lebe in Österreich.“
Der BF ist nicht staatenlos und verfügt weder über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel gemäß NAG-Gesetz, noch über eine anerkannte Flüchtlingseigenschaft oder subsidiäre Schutzberechtigung.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen sowie die in der Sprucheinleitung angeführte Identität des BF beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen sowie die in der Sprucheinleitung angeführte Identität des BF beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Der BF brachte im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vor:
„Gemäß § 88 Abs. 1 FPG 2005 können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen.“„Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG 2005 können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen.“
Diesbezüglich wird festgehalten, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und keinen Nachweis von der Serbischen Botschaft dafür erbracht hat, dass er aus dem serbischen Staatenverbund ausgetreten wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.„§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für, 1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;, 2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;, 3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;, 4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder, 5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(…).“
3.2. Der BF ist nicht staatenlos, weshalb § 88 Abs. 2 FPG nicht zum Tragen kommt.3.2. Der BF ist nicht staatenlos, weshalb Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht zum Tragen kommt.
Des Weiteren ist er nicht subsidiär schutzberechtigt und erfüllt somit auch nicht die Voraussetzung nach § 88 Abs. 2a FPG.Des Weiteren ist er nicht subsidiär schutzberechtigt und erfüllt somit auch nicht die Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
Anderweitige Fremdenpassausstellungsgründe – gemäß § 88 Abs. 1 FPG – liegen zudem nicht vor.Anderweitige Fremdenpassausstellungsgründe – gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG – liegen zudem nicht vor.
Der Vollständigkeit halber wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen nicht im Interesse der Republik gelegen ist.
Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, S. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, S. 1 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fremdenpass öffentliches Interesse Versagung Fremdenpass VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2273959.1.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023