TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/24 W103 2147635-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2023
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Entscheidungsdatum

24.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §8a Abs2
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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W103 2147635-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX ist geduldet.A) römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 ist geduldet.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger Somalias, gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Murusade an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

1.2. Der BF stellte am 17.08.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt.

1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 06.03.2019, Zl. XXXX in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen.1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 06.03.2019, Zl. römisch 40 in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen.

1.5. In der Folge ist der BF weiter nach Deutschland gezogen, wo er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.6. Der BF wurde daraufhin am 14.08.2019 nach der Dublin III-VO nach Österreich überstellt.

1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser zweite Asylantrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen den BF wurde darüber hinaus ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Dem BF wurde auch aufgetragen, in einer näher bezeichneten Einrichtung Unterkunft zu nehmen.1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser zweite Asylantrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Gegen den BF wurde darüber hinaus ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Dem BF wurde auch aufgetragen, in einer näher bezeichneten Einrichtung Unterkunft zu nehmen.

1.8. In der Folge erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2019 Zl. XXXX , dahingehend stattgegeben wurde, dass das erlassene Einreiseverbot auf eine Dauer von zwölf Monaten herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.1.8. In der Folge erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2019 Zl. römisch 40 , dahingehend stattgegeben wurde, dass das erlassene Einreiseverbot auf eine Dauer von zwölf Monaten herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Der BF stellte am 10.12.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte der BF aus, dass der BF sich um eine Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft in Berlin bemüht habe. Er habe jedoch für die Ausstellung eines somalischen Reisedokuments zur somalischen Botschaft nach Berlin zu fahren. Der BF habe bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Duldungskarte. Solange keine Feststellung über die Duldung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet erfolge, würde er sich wegen der Verletzung einer Verwaltungsstrafe nach § 120 Abs. 5 Z 2 FPG verantworten müssen. Ferner könne der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, solange seine Duldung im Bundesgebiet nicht festgestellt sei. Laut einer parlamentarischen Anfragebeantwortung des Innenministeriums vom 16.07.2018, GZ BMI-LR2220/0246-III/5/2018 sei in den Jahren 2016-2018 keine Außerlandesbringungen nach Somalia vorgenommen worden. Unter Verweis auf ein Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2019, GZ W272 2218950-1/12Z sei laut einer Auskunft der Abteilung HRZ (Heimreisezertifikat) im Bereich des BMI mitgeteilt worden, dass die Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden als herausfordernd zu bezeichnen sei, da weder ein bilaterales noch ein EU-Rückkehrabkommen bestünde. Ebenso sei mitgeteilt worden, dass in den letzten Jahren kein HRZ von den somalischen Behörden erlangt habe werden können. Da es dem BF daher nicht möglich sei, sich ein Heimreisezertifikat zu besorgen, sei seine Abschiebung nach Somalia unmöglich. Dass die somalische Botschaft bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, könne dem BF nicht angelastet werden. In Österreich gebe es keine somalische Vertretungsbehörde und der BF verfüge über keine Reisedokumente. Nach Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft habe der BF die Auskunft erhalten, dass er in Berlin bei der somalischen Vertretungsbehörde vorstellig sein müsse, um ein Reisedokument zu erlangen. Der BF habe jedoch keine Möglichkeit, auf legalem Weg nach Deutschland zu gelangen, weshalb die Besorgung eines Reisedokuments faktisch unmöglich sei. Dies könne dem BF nicht angelastet werden. Der BF sei seit der negativen Entscheidung, welche am 25.09.2019 zugestellt worden sei, regulär gemeldet gewesen und für die Behörden greifbar. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt den Behörden entzogen, vielmehr habe sich der BF aktiv um seine Rückführung bemüht, jedoch sei dies aus den oben genannten Gründen faktisch unmöglich. Der BF beantrage daher die Feststellung über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung nach § 46a Abs. 1a FPG sowie die Ausstellung einer Duldungskarte.2.1. Der BF stellte am 10.12.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend führte der BF aus, dass der BF sich um eine Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft in Berlin bemüht habe. Er habe jedoch für die Ausstellung eines somalischen Reisedokuments zur somalischen Botschaft nach Berlin zu fahren. Der BF habe bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Duldungskarte. Solange keine Feststellung über die Duldung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet erfolge, würde er sich wegen der Verletzung einer Verwaltungsstrafe nach Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FPG verantworten müssen. Ferner könne der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, solange seine Duldung im Bundesgebiet nicht festgestellt sei. Laut einer parlamentarischen Anfragebeantwortung des Innenministeriums vom 16.07.2018, GZ BMI-LR2220/0246-III/5/2018 sei in den Jahren 2016-2018 keine Außerlandesbringungen nach Somalia vorgenommen worden. Unter Verweis auf ein Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2019, GZ W272 2218950-1/12Z sei laut einer Auskunft der Abteilung HRZ (Heimreisezertifikat) im Bereich des BMI mitgeteilt worden, dass die Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden als herausfordernd zu bezeichnen sei, da weder ein bilaterales noch ein EU-Rückkehrabkommen bestünde. Ebenso sei mitgeteilt worden, dass in den letzten Jahren kein HRZ von den somalischen Behörden erlangt habe werden können. Da es dem BF daher nicht möglich sei, sich ein Heimreisezertifikat zu besorgen, sei seine Abschiebung nach Somalia unmöglich. Dass die somalische Botschaft bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, könne dem BF nicht angelastet werden. In Österreich gebe es keine somalische Vertretungsbehörde und der BF verfüge über keine Reisedokumente. Nach Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft habe der BF die Auskunft erhalten, dass er in Berlin bei der somalischen Vertretungsbehörde vorstellig sein müsse, um ein Reisedokument zu erlangen. Der BF habe jedoch keine Möglichkeit, auf legalem Weg nach Deutschland zu gelangen, weshalb die Besorgung eines Reisedokuments faktisch unmöglich sei. Dies könne dem BF nicht angelastet werden. Der BF sei seit der negativen Entscheidung, welche am 25.09.2019 zugestellt worden sei, regulär gemeldet gewesen und für die Behörden greifbar. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt den Behörden entzogen, vielmehr habe sich der BF aktiv um seine Rückführung bemüht, jedoch sei dies aus den oben genannten Gründen faktisch unmöglich. Der BF beantrage daher die Feststellung über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG sowie die Ausstellung einer Duldungskarte.

2.2. Der BF wurde zu seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte am 19.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab er an, dass seine Muttersprache Somali sei und er auch Englisch und Deutsch spreche. Er habe keine Identitätsdokumente. Er habe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht genutzt, weil es in Somalia viel Krieg und viele Probleme gebe. Er könne nicht zurück. Er habe keine Schritte gesetzt, um einen Reisepass bzw. ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Er habe weder die somalische Botschaft noch das Konsulat kontaktiert. Er sei auch nicht dort gewesen. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Somalia. Der BF sei gesund. In seinem Privat- und Familienleben habe sich seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nichts geändert.

2.3. Er wurde bei seiner Einvernahme über seine Mitwirkungspflichten belehrt und wurde aufgefordert, binnen sieben Tagen XXXX zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen. Sofern dies nicht möglich sei, habe der BF binnen einer Frist von vier Wochen darüber eine Bestätigung XXXX vorzulegen.2.3. Er wurde bei seiner Einvernahme über seine Mitwirkungspflichten belehrt und wurde aufgefordert, binnen sieben Tagen römisch 40 zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen. Sofern dies nicht möglich sei, habe der BF binnen einer Frist von vier Wochen darüber eine Bestätigung römisch 40 vorzulegen.

2.4. Der BF legte im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt eine Bestätigung über seine Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses des Landes XXXX vor.2.4. Der BF legte im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt eine Bestätigung über seine Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses des Landes römisch 40 vor.

2.5. Mit E-Mail vom 30.03.2021 übermittelte XXXX dem Bundesamt eine Bestätigung über die Durchführung eines Rückkehrgespräches mit dem BF und legte hierfür das Protokoll bei. Daraus wurde in einem vorformulierten Formular angekreuzt, dass ein Rückkehrberatungsgespräch am 25.03.2021 spontan stattgefunden habe. Der BF sei nicht rückkehrwillig, weil der BF keine Perspektive in Somalia habe. Er sei über das Angebot einer Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert worden.2.5. Mit E-Mail vom 30.03.2021 übermittelte römisch 40 dem Bundesamt eine Bestätigung über die Durchführung eines Rückkehrgespräches mit dem BF und legte hierfür das Protokoll bei. Daraus wurde in einem vorformulierten Formular angekreuzt, dass ein Rückkehrberatungsgespräch am 25.03.2021 spontan stattgefunden habe. Der BF sei nicht rückkehrwillig, weil der BF keine Perspektive in Somalia habe. Er sei über das Angebot einer Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert worden.

2.6. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.12.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.6. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.12.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF seinen Mitwirkungspflichten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachgekommen sei. Der BF habe vor XXXX angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein und habe XXXX sohin die Möglichkeit genommen, für sich das entsprechende Heimreisezertifikat bei der Botschaft von Somalia zu organisieren. Dem BF treffe ein Verschulden an der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung.Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF seinen Mitwirkungspflichten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachgekommen sei. Der BF habe vor römisch 40 angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein und habe römisch 40 sohin die Möglichkeit genommen, für sich das entsprechende Heimreisezertifikat bei der Botschaft von Somalia zu organisieren. Dem BF treffe ein Verschulden an der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung.

2.7. Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2021 wurde der BF verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 10.05.2021 in Anspruch zu nehmen. Im Fall des BF würde ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 27a AsylG durchgeführt werden.2.7. Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2021 wurde der BF verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 10.05.2021 in Anspruch zu nehmen. Im Fall des BF würde ein beschleunigtes Verfahren gemäß Paragraph 27 a, AsylG durchgeführt werden.

2.8. Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF über kein familiäres Netzwerk verfüge. Im Zusammenschau mit seinen Fluchtgründen sei ihm daher die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich. Dem BF sei aus tatsächlichen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine Ausreise nach Somalia nicht möglich, weshalb er die Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG erfülle und ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Darüber hinaus wurde nochmals auf die parlamentarische Anfragebeantwortung sowie auf die Auskunft der Abteilung für HRZ im BMI hingewiesen.2.8. Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF über kein familiäres Netzwerk verfüge. Im Zusammenschau mit seinen Fluchtgründen sei ihm daher die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich. Dem BF sei aus tatsächlichen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine Ausreise nach Somalia nicht möglich, weshalb er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfülle und ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Darüber hinaus wurde nochmals auf die parlamentarische Anfragebeantwortung sowie auf die Auskunft der Abteilung für HRZ im BMI hingewiesen.

2.9. Die Beschwerdevorlage samt dem Verwaltungsakt langte am 04.06.2021 beim BVwG ein.

2.10. Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 gab die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem GmbH bekannt, dass sie den BF in gegenständlicher Angelegenheit über die Ausstellung einer Duldungskarte vertrete. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass seit dem 01.04.2019 ein HRZ-Verfahren (Heimreisezertifikatsverfahren) durch das Bundesamt geführt werde. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH hätten sich Fremde nicht aus Eigenem um ein Reisedokument zu bemühen, wenn die Behörde von ihrer Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch mache. Es bestehe keine parallelen Mitwirkungspflichten. Der BF habe sich dazu entschieden, auch aus eigenem Bemühen Kontakt mit der Botschaft aufzunehmen. Für die Ausstellung eines Reisepasses sei die persönliche Vorsprache bei der Vertretungsbehörde in Berlin notwendig und wird hier auf eine Information aus dem ACCORD hingewiesen. Nachdem eine Abschiebung weder in der Vergangenheit noch aktuell möglich erscheine, und keine vom BF zu vertretenen (kausalen) Abschiebehindernisse gesetzt worden seien, sei von der Begründetheit des Antrages auszugehen. Das bereits seit fast drei Jahren laufende HRZ-Verfahren sei ein klares Indiz dafür, dass eine Abschiebung nicht möglich sei und wird hierfür auf ein Erkenntnis des BVwG verwiesen. In der Beschwerdeschrift wird darüber hinaus auf weitere Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Ergänzend zum bisherigen Begehren beantragte der BF daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF legte zum Nachweis seiner Kontaktaufnahme mit den somalischen Vertretungsbehörden eine E-Mail vom 31.01.2022 vor, in welchem XXXX als Adressat angeführt wird. Nach dem Inhalt der Mail ersuche der BF um Auskunft über die Rückkehr nach Somalia. Er ersuche weiters um einen Termin für die Abholung eines Reisepasses und habe weiters gefragt, ob der Termin auch in Österreich stattfinden könne. Weiters wurde zum Nachweis ein Protokoll über getätigte Anrufe mit der somalischen Botschaft vorgelegt. 2.10. Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 gab die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem GmbH bekannt, dass sie den BF in gegenständlicher Angelegenheit über die Ausstellung einer Duldungskarte vertrete. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass seit dem 01.04.2019 ein HRZ-Verfahren (Heimreisezertifikatsverfahren) durch das Bundesamt geführt werde. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH hätten sich Fremde nicht aus Eigenem um ein Reisedokument zu bemühen, wenn die Behörde von ihrer Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch mache. Es bestehe keine parallelen Mitwirkungspflichten. Der BF habe sich dazu entschieden, auch aus eigenem Bemühen Kontakt mit der Botschaft aufzunehmen. Für die Ausstellung eines Reisepasses sei die persönliche Vorsprache bei der Vertretungsbehörde in Berlin notwendig und wird hier auf eine Information aus dem ACCORD hingewiesen. Nachdem eine Abschiebung weder in der Vergangenheit noch aktuell möglich erscheine, und keine vom BF zu vertretenen (kausalen) Abschiebehindernisse gesetzt worden seien, sei von der Begründetheit des Antrages auszugehen. Das bereits seit fast drei Jahren laufende HRZ-Verfahren sei ein klares Indiz dafür, dass eine Abschiebung nicht möglich sei und wird hierfür auf ein Erkenntnis des BVwG verwiesen. In der Beschwerdeschrift wird darüber hinaus auf weitere Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Ergänzend zum bisherigen Begehren beantragte der BF daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF legte zum Nachweis seiner Kontaktaufnahme mit den somalischen Vertretungsbehörden eine E-Mail vom 31.01.2022 vor, in welchem römisch 40 als Adressat angeführt wird. Nach dem Inhalt der Mail ersuche der BF um Auskunft über die Rückkehr nach Somalia. Er ersuche weiters um einen Termin für die Abholung eines Reisepasses und habe weiters gefragt, ob der Termin auch in Österreich stattfinden könne. Weiters wurde zum Nachweis ein Protokoll über getätigte Anrufe mit der somalischen Botschaft vorgelegt.

2.11. Mit Beschluss des BVwG vom 30.05.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.04.2021 stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.2.11. Mit Beschluss des BVwG vom 30.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.04.2021 stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das vom Bundesamt durchgeführte Ermittlungsverfahren vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zur Anträgen von Fremden auf ihre Duldung im Bundesgebiet sowie die damit einhergehenden Mitwirkungspflichten als gravierend fehlerhaft erwiesen habe. So habe das Bundesamt im gegenständlichen Fall außer Acht gelassen, dass seit dem 01.04.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ nach § 46 Abs. 2a FPG anhängig sei. Das Bundesamt habe daher bereits von seiner Ermächtigung nach der vor genannten Bestimmung Gebrauch gemacht und habe dem BF keinen Auftrag zur Erlangung eines HRZ erteilen dürfen. Nach dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes würden jegliche Informationen über den Stand des am 01.04.2019 eingeleiteten HRZ-Verfahrens fehlen. An dieser Stelle sei vor allem hervorzuheben, dass es auch nicht aktenkundig sei, ob der BF überhaupt über das seit 01.04.2019 laufende HRZ-Verfahren ordnungsgemäß informiert und über die ihn in diesem Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht belehrt worden sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich vor dem erkennenden Gericht daher berechtigter Weise die Frage, ob den BF überhaupt die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines HRZ getroffen habe, wenn er von der Einleitung des HRZ-Verfahrens vom 01.04.2019 durch das Bundesamt ordnungsgemäß informiert worden sei. So habe der BF bei seiner Einvernahme am 10.03.2020 zwar angegeben, die somalischen Vertretungsbehörden nicht kontaktiert zu haben. Im Zusammenschau mit dem HRZ-Verfahren vom 01.04.2019 bestünde jedoch die Möglichkeit, dass er dazu gar nicht verpflichtet gewesen sei und eventuell im erforderlichen Umfang bereits mitgewirkt habe, wobei dies aus dem vorgelegten Akteninhalt nicht ersichtlich sei. Dem erkennenden Gericht sei es nicht möglich zu prüfen, in welchem Stadium sich das HRZ-Verfahren befinde oder welche Verfahrensschritte, insbesondere durch den BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, bis jetzt gesetzt worden seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das vom Bundesamt durchgeführte Ermittlungsverfahren vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zur Anträgen von Fremden auf ihre Duldung im Bundesgebiet sowie die damit einhergehenden Mitwirkungspflichten als gravierend fehlerhaft erwiesen habe. So habe das Bundesamt im gegenständlichen Fall außer Acht gelassen, dass seit dem 01.04.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG anhängig sei. Das Bundesamt habe daher bereits von seiner Ermächtigung nach der vor genannten Bestimmung Gebrauch gemacht und habe dem BF keinen Auftrag zur Erlangung eines HRZ erteilen dürfen. Nach dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes würden jegliche Informationen über den Stand des am 01.04.2019 eingeleiteten HRZ-Verfahrens fehlen. An dieser Stelle sei vor allem hervorzuheben, dass es auch nicht aktenkundig sei, ob der BF überhaupt über das seit 01.04.2019 laufende HRZ-Verfahren ordnungsgemäß informiert und über die ihn in diesem Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht belehrt worden sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich vor dem erkennenden Gericht daher berechtigter Weise die Frage, ob den BF überhaupt die gesetzliche Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines HRZ getroffen habe, wenn er von der Einleitung des HRZ-Verfahrens vom 01.04.2019 durch das Bundesamt ordnungsgemäß informiert worden sei. So habe der BF bei seiner Einvernahme am 10.03.2020 zwar angegeben, die somalischen Vertretungsbehörden nicht kontaktiert zu haben. Im Zusammenschau mit dem HRZ-Verfahren vom 01.04.2019 bestünde jedoch die Möglichkeit, dass er dazu gar nicht verpflichtet gewesen sei und eventuell im erforderlichen Umfang bereits mitgewirkt habe, wobei dies aus dem vorgelegten Akteninhalt nicht ersichtlich sei. Dem erkennenden Gericht sei es nicht möglich zu prüfen, in welchem Stadium sich das HRZ-Verfahren befinde oder welche Verfahrensschritte, insbesondere durch den BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, bis jetzt gesetzt worden seien.

Insgesamt sei das durchgeführte Ermittlungsverfahren des Bundesamtes daher derart mit gravierenden Fehlern behaftet, dass der maßgebliche Sachverhalt für eine abschließende Erledigung nicht feststehe. Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts könnten auch vom erkennenden Gericht nach den maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht durchgeführt werden, zumal das Bundesamt in Verkennung der Rechtslage völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt habe und im vorgelegten Verwaltungsakt keine Informationen über den Stand des HRZ-Verfahrens vom 01.04.2019 enthalten seien, insbesondere über die Art und Weise der Einleitung, der Information des BF über die Einleitung, seine Belehrung sowie den Stand dieses Verfahrens. Darüber hinaus würden in der Begründung des angefochtenen Bescheides jegliche Feststellungen über das HRZ-Verfahren vom 01.04.2019 fehlen. Dem angefochtenen Bescheid würden daher große Ermittlungslücken zugrunde liegen.

Sofern in der Beschwerdeergänzung vom 14.02.2022 ein E-Mail-Verkehr mit der somalischen Botschaft sowie Dokumentationen über telefonischen Kontakt mit dieser zu Zwecken eines Nachweises der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des BF vorgelegt worden sei, sei auf die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach der BF, nicht verpflichtet sei, aus Eigenem die Erlangung eines HRZ bei der somalischen Botschaft zu versuchen, wenn ein HRZ-Verfahren anhängig sei. Das Bundesamt habe daher allein aus diesen Gründen den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht versagen dürfen, sofern das HRZ-Verfahren vom 01.04.2019 noch anhängig sei.

Da somit das Bundesamt im vorliegenden Fall in mehrfacher Weise kein hinreichendes Ermittlungsverfahren geführt habe, sei zusammenfassend festzustellen, dass das Bundesamt nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei und die Sachlage nicht ausreichend erhoben habe. Der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren seien im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheine.

2.12. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, wurde der Antrag des BF Auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.12.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm mit Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.12. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, wurde der Antrag des BF Auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.12.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF in der Niederschrift vom 10.01.2023 darauf hingewiesen worden sei, dass die belangte Behörde ein HRZ für den BF beantragt habe. Der BF sei darauf hingewiesen worden am Verfahren mitzuwirken und identitätsbezeugende Dokumente zur Klärung seiner Identität vorzulegen, wobei sich der BF geweigert habe irgendwelche Schritte zu setzen, welche der Behörde zur Erlangung eines HRZ helfen würden. Der BF habe die Möglichkeit der Unterstützung durch XXXX nicht in Anspruch genommen und sich nicht rückkehrwillig erklärt. Es werde nicht geglaubt, dass der BF im Jänner 2022 versucht habe die somalische Botschaft zu erreichen, weil er darüber keinen Nachweis vorgelegt habe und XXXX (sollte diese gemeint sein) keine HRZ-Erlangungsverfahren durchführe. Der BF habe keinen Nachweis darüber vorgelegt, einen Versuch unternommen zu haben mit etwaigen Familienangehörigen oder Bekannten in seinem Heimatland Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechenden Dokumente oder Unterlagen auf postalischem Weg schicken zu lassen. Selbst bei seinem Aufenthalt in Deutschland habe der BF die Gelegenheit nicht genutzt, um sich bei der dort ansässigen somalischen Botschaft ein Reisedokument zu beschaffen. Da der BF fortlaufend die Unterstützung durch XXXX zur HRZ-Beschaffung verweigere und auch nicht bereit sei identitätsbezeugende Dokumente für das laufende HRZ-Verfahren zu beschaffen und aufgrund der Tatsache, dass trotz Urgenz bei der somalischen Botschaft am 27.10.2022 bisher noch keine Identifikation durch diese erfolgt sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der BF absichtlich seine Identität verschleiere und in Österreich durchgehend falsche Angaben gemacht habe. Der BF habe somit die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt sei, selbst zu vertreten, weshalb sein Aufenthalt nicht zu dulden sei.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF in der Niederschrift vom 10.01.2023 darauf hingewiesen worden sei, dass die belangte Behörde ein HRZ für den BF beantragt habe. Der BF sei darauf hingewiesen worden am Verfahren mitzuwirken und identitätsbezeugende Dokumente zur Klärung seiner Identität vorzulegen, wobei sich der BF geweigert habe irgendwelche Schritte zu setzen, welche der Behörde zur Erlangung eines HRZ helfen würden. Der BF habe die Möglichkeit der Unterstützung durch römisch 40 nicht in Anspruch genommen und sich nicht rückkehrwillig erklärt. Es werde nicht geglaubt, dass der BF im Jänner 2022 versucht habe die somalische Botschaft zu erreichen, weil er darüber keinen Nachweis vorgelegt habe und römisch 40 (sollte diese gemeint sein) keine HRZ-Erlangungsverfahren durchführe. Der BF habe keinen Nachweis darüber vorgelegt, einen Versuch unternommen zu haben mit etwaigen Familienangehörigen oder Bekannten in seinem Heimatland Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechenden Dokumente oder Unterlagen auf postalischem Weg schicken zu lassen. Selbst bei seinem Aufenthalt in Deutschland habe der BF die Gelegenheit nicht genutzt, um sich bei der dort ansässigen somalischen Botschaft ein Reisedokument zu beschaffen. Da der BF fortlaufend die Unterstützung durch römisch 40 zur HRZ-Beschaffung verweigere und auch nicht bereit sei identitätsbezeugende Dokumente für das laufende HRZ-Verfahren zu beschaffen und aufgrund der Tatsache, dass trotz Urgenz bei der somalischen Botschaft am 27.10.2022 bisher noch keine Identifikation durch diese erfolgt sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der BF absichtlich seine Identität verschleiere und in Österreich durchgehend falsche Angaben gemacht habe. Der BF habe somit die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt sei, selbst zu vertreten, weshalb sein Aufenthalt nicht zu dulden sei.

2.13. Mit Schriftsatz vom 06.03.2023 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde fristgerecht gegen den genannten Bescheid vom 08.02.2023, zugestellt am 14.02.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Begründung, mangelhaften Ermittlungsverfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben und die erstinstanzliche Erledigung in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht erforderlich sei aus Eigenem ein HRZ zu besorgen. Der BF habe lediglich angegeben nicht freiwillig zurückkehren zu wollen und sei bisher jeglichen Ladungen der belangten Behörde nachgekommen. Der BF habe nicht gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, weil er bisher jeder Ladung zur Erlangung eines HRZ nachgekommen sei. Der VwGH habe klargestellt, dass sich Fremde nicht aus Eigenem um ein Reisedokument kümmern müssten, wenn die belangte Behörde ein HRZ Verfahren eingeleitet habe, wie dies beim BF der Fall sei. Es liege nicht am BF, dass das HRZ Verfahren nicht vorangehe, sondern daran, dass die somalische Delegation bisher niemanden nach Österreich entsandt habe.

Die belangte Behörde habe außerdem nicht über den wesentlichen Punkt des Antrags entschieden, nämlich über die Beurteilung der Unmöglichkeit der Abschiebung. Es fehle gänzlich die Feststellung, ob zum derzeitigen Zeitpunkt von der Unmöglichkeit der Abschiebung gesprochen werden könne. Es sei darauf Bedacht zu nehmen, dass es keine Identitätsfeststellung oder Absagen der Botschaft benötige.

Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Außerdem stellte der BF den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Eingabegebühr.

2.14. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 10.03.2023 bei der Gerichtsabteilung W186 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 wurde die gegenständlichen Rechtssache der Gerichtsabteilung W186 abgenommen und mit 06.06.2023 der Gerichtsabteilung W103 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und spricht Somali als Muttersprache. Er führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Das BFA leitete am 01.04.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein. Dieses ist bis dato laufend.

Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig.

Dem Beschwerdeführer wurde durch das BFA nicht bescheidmäßig aufgetragen, sich um die Erlangung eines Reisedokuments zu bemühen. Er hat sich über die Beschaffung eines Reisepasses informiert.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie Gerichtsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren.

Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme des Gerichtsaktes in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem IZR. Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist und bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich somit aufgrund der Aktenlage.

Die Feststellung, dass am 01.04.2019 vom Bundesamt ein Verfahren zur Beschaffung eines HRZ nach Somalia eingeleitet und das von der Behörde angestrebte „Heimreisezertifikat“ für HRZ laufend ist, ergibt sich ebenfalls aus der IZR-Abfrage.

Die Feststellung, wonach sich der BF über die Beschaffung eines Reisepasses informiert hat, beruht auf einem mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten E-Mail vom 31.01.2022 an die somalische Botschaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3). 3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:

Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt: Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

[…]

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

[…]

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen

"Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

[…]“

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Zur Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestützt. Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, „vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen“ unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er 1. seine Identität verschleiert, 2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder 3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Im gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestützt. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, „vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen“ unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er 1. seine Identität verschleiert, 2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder 3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).

Die belangte Behörde stützte die Abweisung im Ergebnis darauf, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sich aktiv um einen Reisepass zu bemühen. Diesbezüglich ist insbesondere auf S. 17 des angefochtenen Bescheides zu verweisen, auf welcher die belangte Behörde ausführt, dass der BF sich geweigert habe irgendwelche Schritte zu setzen, die der belangten Behörde helfen würden ein HRZ für den BF zu erlangen. Außerdem habe der BF nicht die Möglichkeit der Unterstützung durch XXXX in Anspruch genommen, habe sich nicht rückkehrwillig erklärt und keine Nachweise darüber vorgelegt, dass er versucht habe mit etwaigen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Dokumente zusenden zu lassen. Auch während seines Aufenthalts in Deutschland habe der BF die Gelegenheit nicht genutzt, um sich bei der dort ansässigen somalischen Botschaft ein Reisedokument zu beschaffen. Die belangte Behörde stützte die Abweisung im Ergebnis darauf, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sich aktiv um einen Reisepass zu bemühen. Diesbezüglich ist insbesondere auf S. 17 des angefochtenen Bescheides zu verweisen, auf welcher die belangte Behörde ausführt, dass der BF sich geweigert habe irgendwelche Schritte zu setzen, die der belangten Behörde helfen würden ein HRZ für den BF zu erlangen. Außerdem habe der BF nicht die Möglichkeit der Unterstützung durch römisch 40 in Anspruch genommen, habe sich nicht rückkehrwillig erklärt und keine Nachweise darüber vorgelegt, dass er versucht habe mit etwaigen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Dokumente zusenden zu lassen. Auch während seines Aufenthalts in Deutschland habe der BF die Gelegenheit nicht genutzt, um sich bei der dort ansässigen somalischen Botschaft ein Reisedokument zu beschaffen.

Grundsätzlich erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden war. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 iVm. Rn. 19).Grundsätzlich erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden war. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 19).

In jener Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend mit den Gesetzesmaterialien zum FRÄG 2017 (vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. GP 56) auseinander und kam zum Schluss, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden.In jener Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend mit den Gesetzesmaterialien zum FRÄG 2017 vergleiche Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 56) auseinander und kam zum Schluss, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher – insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig – auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden.

Gegenständlich war ab 01.04.2019 ein Heimreisezertifikat-Verfahren anhängig und ergibt sich aus der IZR-Abfrage hinsichtlich des am 01.04.2019 eingeleiteten HRZ-Verfahrens immer noch der Verfahrensstatus „Laufend“.

Solange – wie im gegenständlichen Fall – ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist, besteht für den Beschwerdeführer keine zusätzliche Verpflichtung, iSd § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. In einer solchen Konstellation kann daher eine angenommene Nichterfüllung der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtungen nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen (vgl. VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543).Solange – wie im gegenständlichen Fall – ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist, besteht für den Beschwerdeführer keine zusätzliche Verpflichtung, iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. In einer solchen Konstellation kann daher eine angenommene Nichterfüllung der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtungen nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen vergleiche VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543).

Das Bundesamt legte dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht zur Last, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG verletzt hat. Zwar hat die belangte Behörde dem BF bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2021 aufgetragen die Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments schriftlich nachzuweisen, doch erweist sich dieser Auftrag vor dem Hintergrund der Rechtsprechung gerade als nicht zulässig. Aus der Nichtbefolgung dieses Auftrags kann dem BF daher keine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten angelastet werden. Zutreffend befand sich der BF ab 03.04.2019 in Deutschland, doch kann ihm auch zu diesem Zeitpunkt nicht der Vorwurf gemacht werden, in Deutschland nicht bei der Vertretungsbehörde vorgesprochen zu haben, zumal das HRZ-Verfahren in Österreich ebenfalls bereits anhängig war und der BF nach der Aktenlage am 03.04.2019 noch gar nichts von der Einleitung eines HRZ-Verfahrens wusste.Das Bundesamt legte dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht zur Last, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt hat. Zwar hat die belangte Behörde dem BF bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2021 aufgetragen die Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments schriftlich nachzuweisen, doch erweist sich dieser Auftrag vor dem Hintergrund der Rechtsprechung gerade als nicht zulässig. Aus der Nichtbefolgung dieses Auftrags kann dem BF daher keine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten angelastet werden. Zutreffend befand sich der BF ab 03.04.2019 in Deutschland, doch kann ihm auch zu diesem Zeitpunkt nicht der Vorwurf gemacht werden, in Deutschland nicht bei der Vertretungsbehörde vorgesprochen zu haben, zumal das HRZ-Verfahren in Österreich ebenfalls bereits anhängig war und der BF nach der Aktenlage am 03.04.2019 noch gar nichts von der Einleitung eines HRZ-Verfahrens wusste.

Sofern im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen wird, dass der BF auch die Möglichkeit der Unterstützung bei der Rückkehr durch XXXX nicht in Anspruch genommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der BF die verpflichtende Rückkehrberatung sehr wohl absolviert hat, dort jedoch erklärt hat, nicht rückkehrwillig zu sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass XXXX Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr leistet. Eine solche Nichtinanspruchnahme kann dem BF daher nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht in einem HRZ-Verfahren angelastet werden. Soweit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages unter anderem damit begründete, dass der BF die Möglichkeit XXXX (im Rahmen der freiwilligen Ausreise) nicht in Anspruch genommen habe, findet diese Ansicht im Gesetz keine Deckung. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung – aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen – unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber gemäß § 46 Abs. 1 FPG nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Z 3) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Z 1 und 4). Sofern im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen wird, dass der BF auch die Möglichkeit der Unterstützung bei der Rückkehr durch römisch 40 nicht in Anspruch genommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der BF die verpflichtende Rückkehrberatung sehr wohl absolviert hat, dort jedoch erklärt hat, nicht rückkehrwillig zu sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass römisch 40 Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr leistet. Eine solche Nichtinanspruchnahme kann dem BF daher nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht in einem HRZ-Verfahren angelastet werden. Soweit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages unter anderem damit begründete, dass der BF die Möglichkeit römisch 40 (im Rahmen der freiwilligen Ausreise) nicht in Anspruch genommen habe, findet diese Ansicht im Gesetz keine Deckung. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung – aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen – unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Ziffer 3,) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Ziffer eins und 4).

Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihm für sich genommen entgegenstehen könnte. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihm für sich genommen entgegenstehen könnte. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).

Der BF ist im gegenständlichen Fall bislang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, hat sich jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines HRZ, während welchen für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen. Zur Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren vor dem BFA am 10.01.2023 erschien der BF pünktlich. Dem Ladungsbescheid vom 22.08.2021, zugestellt am 23.08.2021, leistete er Folge und erschien pünktlich am 26.08.2021 vor der belangten Behörde. Auch am 14.10.2021 wurde der BF neuerlich im Verfahren vor dem BFA einvernommen, wobei sich keine Verletzung seiner Erscheinungspflicht aus dem Akt ergibt.

Es ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass der BF seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Es ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass der BF seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können.

Die Abschiebung war auch nicht aus sonstigen, vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich. Wenngleich die belangte Behörde argumentiert hat, dass sie aufgrund der fortlaufenden Verweigerung des BF die Unterstützung durch XXXX zur HRZ-Beschaffung in Anspruch zu nehmen, aufgrund der fehlenden Bereitschaft identitätsbezeugende Dokumente für das HRZ-Verfahren zu beschaffen sowie aufgrund der Tatsache, dass trotz Urgenz noch keine Identifikation durch diese erfolgt sei, davon ausgehe, der BF verschleiere absichtlich seine Identität, kann dies durch das erkennende Gericht nicht nachvollzogen werden. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt verschiedene Namen oder Identitäten angeführt und konnte die Beschwerdeseite die verschiedenen Schreibweisen seines Namens auch in der Beschwerdeschrift aufklären (AS 291). Diese rühren daher, dass sich Namen in Somalia aus einer Namenskette zusammensetzen, weshalb bei der Polizei zunächst XXXX angegeben worden sei und später auch der Name des Vaters des BF, XXXX , angegeben worden sei. In Somalia gäbe es keine Unterscheidung von Vor- und Nachnamen, sondern würden der Name des Vaters und des Großvaters als Namen geführt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF seine Identität absichtlich verschleiern würde.Die Abschiebung war auch nicht aus sonstigen, vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich. Wenngleich die belangte Behörde argumentiert hat, dass sie aufgrund der fortlaufenden Verweigerung des BF die Unterstützung durch römisch 40 zur HRZ-Beschaffung in Anspruch zu nehmen, aufgrund der fehlenden Bereitschaft identitätsbezeugende Dokumente für das HRZ-Verfahren zu beschaffen sowie aufgrund der Tatsache, dass trotz Urgenz noch keine Identifikation durch diese erfolgt sei, davon ausgehe, der BF verschleiere absichtlich seine Identität, kann dies durch das erkennende Gericht nicht nachvollzogen werden. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt verschiedene Namen oder Identitäten angeführt und konnte die Beschwerdeseite die verschiedenen Schreibweisen seines Namens auch in der Beschwerdeschrift aufklären (AS 291). Diese rühren daher, dass sich Namen in Somalia aus einer Namenskette zusammensetzen, weshalb bei der Polizei zunächst römisch 40 angegeben worden sei und später auch der Name des Vaters des BF, römisch 40 , angegeben worden sei. In Somalia gäbe es keine Unterscheidung von Vor- und Nachnamen, sondern würden der Name des Vaters und des Großvaters als Namen geführt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF seine Identität absichtlich verschleiern würde.

Der BF hat daher keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd § 46a Abs. 3 FPG verwirklicht.Der BF hat daher keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG verwirklicht.

Auch trat die belangte Behörde der Antragsbegründung, wonach in den letzten Jahren keine Außerlandesbringungen nach Somalia stattgefunden hätten und keine HRZ von somalischen Behörden erlangt werden hätten können, nicht entgegen.

Nachdem die belangte Behörde seit 01.04.2019, sohin seit mehr als 4 Jahren, ein – bislang erfolgloses – Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates führt und der BF seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat, ist die Abschiebung des BF zum aktuellen Zeitpunkt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen, unmöglich.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet ist. Dem BF wird von der belangten Behörde gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen sein. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet ist. Dem BF wird von der belangten Behörde gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen sein.

3.3. Zur Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Eingabegebühr:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 iVm der BuLVwG-Eingabengebührverordnung.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:

Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Im gegenständlichen Fall beantragt der Beschwerdeführer insbesondere die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühren zur Einbringung einer Beschwerde. Da es sich dabei um einen derart verhältnismäßig geringen Betrag handelt, dass Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittelosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen, da der Beschwerdeführer Einkommen gemäß der Grundversorgung bezieht, das die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,- (vgl. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV) übersteigt, liegt eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts gegenständlich nicht vor, zumal etwa auch die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall beantragt der Beschwerdeführer insbesondere die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühren zur Einbringung einer Beschwerde. Da es sich dabei um einen derart verhältnismäßig geringen Betrag handelt, dass Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittelosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen, da der Beschwerdeführer Einkommen gemäß der Grundversorgung bezieht, das die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,- vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV) übersteigt, liegt eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts gegenständlich nicht vor, zumal etwa auch die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde in Betracht kommt.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von den Gerichtsgebühren war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist.3.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist.

Da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Bereits aus der Aktenlage war ersichtlich, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war unter Berücksichtigung dessen keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung Eingabengebühr Gebührenbefreiung Heimreisezertifikat Identität Identitätsfeststellung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument Vermögensbekenntnis Verschulden Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W103.2147635.4.00

Im RIS seit

13.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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