Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W258 2240252-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, mitbeteiligte Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX und XXXX beide vertreten durch Mag. Robert HAUPT, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom XXXX GZ XXXX , im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, mitbeteiligte Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 und römisch 40 beide vertreten durch Mag. Robert HAUPT, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom römisch 40 GZ römisch 40 , im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt 1. des Bescheides wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 27.12.2019, ergänzt am 26.11.2020, erhoben die mitbeteiligten Parteien (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachten sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) habe durch die Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verstoßen und sie dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt und beantragte, die Rechtsverletzungen festzustellen sowie die Daten zu löschen.
2. Mit Bescheid vom XXXX gab die belangte Behörde der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Verarbeitung näher genannter „Sinus-Geo-Milieus“ ohne Einwilligung, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen und dadurch die mitbeteiligten Parteien im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die genannten Daten zumindest bis zum 22.02.2019 verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Den Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Löschung wies die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt 2.) und die Beschwerde im Übrigen ab (Spruchpunkt 3.).2. Mit Bescheid vom römisch 40 gab die belangte Behörde der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Verarbeitung näher genannter „Sinus-Geo-Milieus“ ohne Einwilligung, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen und dadurch die mitbeteiligten Parteien im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die genannten Daten zumindest bis zum 22.02.2019 verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Den Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Löschung wies die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt 2.) und die Beschwerde im Übrigen ab (Spruchpunkt 3.).
3. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.03.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
4. Mit Beschluss vom 15.02.2023, W258 2240252-1/25Z, berichtigt mit Beschluss vom 21.02.2023, W258 2240252-1/27Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, GZ W214 2247955-1/18E, gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.4. Mit Beschluss vom 15.02.2023, W258 2240252-1/25Z, berichtigt mit Beschluss vom 21.02.2023, W258 2240252-1/27Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, GZ W214 2247955-1/18E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.
5. Die mitbeteiligte Partei gab mit Schriftsatz an das erkennende Gericht vom 24.07.2023 (OZ 29) bekannt, dass sie „die verfahrenseinleitende Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ersatzlos zurückzieht“.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest.
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest. Der zu Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 24.07.2023 (OZ 29).Der zu römisch eins. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 24.07.2023 (OZ 29).
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
Zu Spruchpunkt A) Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde vom 24.07.2023
3.4. Die Beschwerdeführer des Administrativverfahrens zogen ihre Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 24.07.2023 (OZ 29) zurück. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen, weshalb das Verfahren wegen spruchreife fortzusetzen und – da zum Zeitpunkt der Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde die unangefochtenen Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen waren lediglich – Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die unter Punkt 3. angeführte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die unter Punkt 3. angeführte Judikatur).
Schlagworte
Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung Spruchpunktbehebung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2240252.1.02Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023