Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W258 2233559-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX , vertreten durch Mag. Robert HAUPT, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom XXXX , XXXX , im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , vertreten durch Mag. Robert HAUPT, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , römisch 40 , im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides werden wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 23.05.2019 erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) habe ihr eine unvollständige Auskunft erteilt und sie dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt.
2. Mit Bescheid vom XXXX gab die belangte Behörde der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie in der Auskunft vom 02.04.2019 bzw in der ergänzten Auskunft vom 02.08.2019 näher genannte Informationen, hinsichtlich der Empfänger, der Herkunft, der Speicherdauer sowie Kopien von Dokumenten, nicht beauskunftet habe (Spruchpunkt 1.) und erteilte einen entsprechenden Leistungsauftrag (Spruchpunkt 2.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verhängung einer Geldbuße wies die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt 3.) und die Beschwerde im Übrigen ab (Spruchpunkt 4.).2. Mit Bescheid vom römisch 40 gab die belangte Behörde der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie in der Auskunft vom 02.04.2019 bzw in der ergänzten Auskunft vom 02.08.2019 näher genannte Informationen, hinsichtlich der Empfänger, der Herkunft, der Speicherdauer sowie Kopien von Dokumenten, nicht beauskunftet habe (Spruchpunkt 1.) und erteilte einen entsprechenden Leistungsauftrag (Spruchpunkt 2.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verhängung einer Geldbuße wies die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt 3.) und die Beschwerde im Übrigen ab (Spruchpunkt 4.).
3. Gegen Spruchpunkt 1. und 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
4. Die mitbeteiligte Partei gab mit Schriftsatz an das erkennende Gericht vom 24.07.2023 (OZ 7) bekannt, dass sie „die verfahrenseinleitende Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ersatzlos zurückzieht“.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest.
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest. Der zu Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 24.07.2023 (OZ 7).Der zu römisch eins. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 24.07.2023 (OZ 7).
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
Zu Spruchpunkt A) Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde vom 24.07.2023
3.4. Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens zog seine Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 24.07.2023 (OZ 7) zurück. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen, weshalb – da zum Zeitpunkt der Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde die unangefochtenen Spruchpunkte 3. und 4. des Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen waren lediglich – Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die unter Punkt 3. angeführte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die unter Punkt 3. angeführte Judikatur).
Schlagworte
Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2233559.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023