TE Bvwg Beschluss 2023/8/28 W195 2275052-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31
GebAG §34 Abs1
GebAG §34 Abs2
GebAG §36
GebAG §38 Abs1
GebAG §43 Abs1
UStG 1994 §6 Abs1 Z27
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Spruch


,

W195 2275052-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 21.04.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 , basierend auf der Honorarnote vom 21.04.2023, beschlossen:

A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
A), römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 402,80 bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 07.03.2023, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller zum Sachverständigen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bestellt und mit der schriftlichen Gutachtenserstellung beauftragt. 1. Mit Beschluss vom 07.03.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller zum Sachverständigen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bestellt und mit der schriftlichen Gutachtenserstellung beauftragt.

2. Am 26.04.2023 langte postalisch das Gutachten samt nachstehender Honorarnote wie folgt beim Bundesverwaltungsgericht ein:

Honorarnote 2023-000684

Über am 21.4.2023 für den Patienten ………..… erbrachte zahnärztliche Leistungen.

Anz     Leistungen         Preis

1        Gutachten         615,00
Gesamtpreis in EUR          615,00
1 Gutachten 615,00, Gesamtpreis in EUR 615,00

3. Im Rahmen eines Ersuchens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes um Erläuterung bzw. Ergänzung der Honorarnote teilte der Antragsteller mit E-Mail vom 10.07.2023 unter anderem Folgendes mit: „[…] Ich werde Ihnen keine detaillierte Aufstellung meiner Honorarnote machen. Ich kann Ihnen jedoch versichern, daß die Erstellung des Gutachtens inclusive Aktenstudium und Untersuchung mehr als drei Stunden meiner Zeit in Anspruch genommen hat, dazu kämen noch Porto, Kopiergeld,.... . Das von mir erstellte Gutachten erscheint mir deshalb mehr als wohlfeil und ich werde Ihnen keine weiteren Erläuterungen anführen. […]“.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 20.07.2023, Zl. W195 2275052-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass gemäß § 38 Abs. 1 GebAG der Anspruch auf die Gebühr unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen sei und eine pauschale Verzeichnung nicht ausreiche. Weiters wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass seine Gebührennote weder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) bzw. eine gesonderte Umsatzsteuer noch einen Vermerk ausweise, dass der Antragsteller im Sinne der Kleinunternehmerregelung von der Verpflichtung zur Umsatzsteuer ausgenommen wäre.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 20.07.2023, Zl. W195 2275052-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG der Anspruch auf die Gebühr unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen sei und eine pauschale Verzeichnung nicht ausreiche. Weiters wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass seine Gebührennote weder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) bzw. eine gesonderte Umsatzsteuer noch einen Vermerk ausweise, dass der Antragsteller im Sinne der Kleinunternehmerregelung von der Verpflichtung zur Umsatzsteuer ausgenommen wäre.

Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am 27.07.2023 zugestellt.

5. Vom Antragsteller langte in weiterer Folge keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens GZ. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht als Sachverständiger fungierte und für diese Tätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) laut der Gebührennote vom 21.04.2023 begehrt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens GZ. römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht als Sachverständiger fungierte und für diese Tätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) laut der Gebührennote vom 21.04.2023 begehrt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren
GZ. XXXX , der Honorarnote vom 21.04.2023, dem Gutachten vom 24.04.2023, dem E-Mail des Antragstellers vom 10.07.2023, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2023, W195 2275052-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren , GZ. römisch 40 , der Honorarnote vom 21.04.2023, dem Gutachten vom 24.04.2023, dem E-Mail des Antragstellers vom 10.07.2023, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2023, W195 2275052-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nichtamtliche Sachverständige haben gemäß § 53a AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Nichtamtliche Sachverständige haben gemäß Paragraph 53 a, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden.

§ 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der oder die Sachverständige den Anspruch auf die Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen (vgl. Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu § 38; LGZ Wien, EFSlg 112.719).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der oder die Sachverständige den Anspruch auf die Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen vergleiche Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu Paragraph 38,; LGZ Wien, EFSlg 112.719).

Eine pauschale Verzeichnung [von Gebühren] oder der Hinweis auf „tarifmäßige Gebühren“ ist nicht ausreichend, es sind vielmehr Art und Höhe der einzelnen Gebührenbestandteile gesondert anzuführen. Dabei sind insbesondere die in § 24 GebAG aufgezählten Gebührenbestandteile anzuführen; bei den Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften oder den sonstigen Kosten wird eine weitere Aufschlüsselung erforderlich sein. Die Umsatzsteuer ist in jedem Fall gesondert anzusprechen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 38 GebAG Anm 10).Eine pauschale Verzeichnung [von Gebühren] oder der Hinweis auf „tarifmäßige Gebühren“ ist nicht ausreichend, es sind vielmehr Art und Höhe der einzelnen Gebührenbestandteile gesondert anzuführen. Dabei sind insbesondere die in Paragraph 24, GebAG aufgezählten Gebührenbestandteile anzuführen; bei den Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften oder den sonstigen Kosten wird eine weitere Aufschlüsselung erforderlich sein. Die Umsatzsteuer ist in jedem Fall gesondert anzusprechen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) Paragraph 38, GebAG Anmerkung 10).

Nachträgliche Aufklärungen zu den verzeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 38 GebAG E 85).Nachträgliche Aufklärungen zu den verzeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) Paragraph 38, GebAG E 85).

Kommt der Sachverständige trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Aufgliederung nicht nach und lässt sich auch aus dem gesamten Akteninhalt eine Aufgliederung des Pauschalbetrags auf einzelne Gebührenbestandteile nicht entnehmen bzw. ist eine solche nicht möglich, tritt gemäß § 38 Abs. 1 GebAG Anspruchsverlust ein. Dabei muss nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nur ein Verbesserungsversuch unternommen werden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 38 GebAG E 133; LGZ Wien 48 R 135/12a EFSlg 136.611).Kommt der Sachverständige trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Aufgliederung nicht nach und lässt sich auch aus dem gesamten Akteninhalt eine Aufgliederung des Pauschalbetrags auf einzelne Gebührenbestandteile nicht entnehmen bzw. ist eine solche nicht möglich, tritt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG Anspruchsverlust ein. Dabei muss nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nur ein Verbesserungsversuch unternommen werden vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) Paragraph 38, GebAG E 133; LGZ Wien 48 R 135/12a EFSlg 136.611).

Im gegenständlichen Fall machte der Antragsteller den Anspruch auf seine Gebühr für das Tätigwerden als Sachverständiger in dem Verfahren XXXX durch Übermittlung der Honorarnote vom 21.04.2023 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 1 GebAG geltend. In der Honorarnote verzeichnete er für die Gutachtenserstellung eine pauschale Gebühr in Höhe von € 615. Auf das Ersuchen der Verrechnungsstelle antwortete der Antragsteller mit E-Mail vom 10.07.2023, dass die Erstellung des Gutachtens inklusive Aktenstudium und Untersuchung mehr als drei Stunden seiner Zeit in Anspruch genommen hätte.Im gegenständlichen Fall machte der Antragsteller den Anspruch auf seine Gebühr für das Tätigwerden als Sachverständiger in dem Verfahren römisch 40 durch Übermittlung der Honorarnote vom 21.04.2023 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend. In der Honorarnote verzeichnete er für die Gutachtenserstellung eine pauschale Gebühr in Höhe von € 615. Auf das Ersuchen der Verrechnungsstelle antwortete der Antragsteller mit E-Mail vom 10.07.2023, dass die Erstellung des Gutachtens inklusive Aktenstudium und Untersuchung mehr als drei Stunden seiner Zeit in Anspruch genommen hätte.

Über die fehlende Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile nach § 24 GebAG wurde der Antragsteller im Rahmen eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2023, Zl. W195 2275052-1/2Z, verständigt. Dieses Schreiben wurde ihm am 27.07.2023 nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme des Antragstellers bzw. eine Aufgliederung der Gebührenbestandteile langte in weiterer Folge nicht ein.Über die fehlende Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile nach Paragraph 24, GebAG wurde der Antragsteller im Rahmen eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2023, Zl. W195 2275052-1/2Z, verständigt. Dieses Schreiben wurde ihm am 27.07.2023 nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme des Antragstellers bzw. eine Aufgliederung der Gebührenbestandteile langte in weiterer Folge nicht ein.

Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass eine Aufgliederung des geltend gemachten Pauschalbetrags in Höhe von insgesamt € 615 auf einzelne Gebührenbestandteile aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere dem Bestellungsbeschluss vom 07.03.2023, Zl. XXXX , dem Gutachten des Antragstellers vom 24.04.2023 sowie dem E-Mail vom 10.07.2023, zum Teil möglich ist, erfolgt nachfolgende Bestimmung der einzelnen Gebührenbestandteile durch das Bundesverwaltungsgericht.Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass eine Aufgliederung des geltend gemachten Pauschalbetrags in Höhe von insgesamt € 615 auf einzelne Gebührenbestandteile aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere dem Bestellungsbeschluss vom 07.03.2023, Zl. römisch 40 , dem Gutachten des Antragstellers vom 24.04.2023 sowie dem E-Mail vom 10.07.2023, zum Teil möglich ist, erfolgt nachfolgende Bestimmung der einzelnen Gebührenbestandteile durch das Bundesverwaltungsgericht.

Zur Gebühr für Mühewaltung

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall prinzipiell nach den Tarifen der Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen.

Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Bei den Pauschaltarifen des § 43 GebAG werden weder Zahnärzte noch Kieferchirurgen ausgenommen bzw. unterscheidet § 43 GebAG auch generell nicht nach ärztlichen Fachrichtungen (vgl. hiezu OLG Wien vom 02.05.2016, 11 R 72/16p). Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Bei den Pauschaltarifen des Paragraph 43, GebAG werden weder Zahnärzte noch Kieferchirurgen ausgenommen bzw. unterscheidet Paragraph 43, GebAG auch generell nicht nach ärztlichen Fachrichtungen vergleiche hiezu OLG Wien vom 02.05.2016, 11 R 72/16p).

§ 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: Paragraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:

„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1.         für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a)         bei einer einfachen körperlichen Untersuchung     30,30 Euro;
b)         bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung        39,70 Euro;
„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt, 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten, a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;, b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c)       bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens   59,10 Euro;

d)       bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens    116,20 Euro;

e)       bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens        195,40 Euro

[…]“

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222). Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 43 GebAG E 130f, 133f; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) Paragraph 43, GebAG E 130f, 133f; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 43 GebAG E 134; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) Paragraph 43, GebAG E 134; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG).

Laut Bestellungsbeschluss vom 07.03.2023, Zl. XXXX , waren folgende Fragen unter Berücksichtigung der übermittelten Unterlagen vom Sachverständigen zu beantworten: Laut Bestellungsbeschluss vom 07.03.2023, Zl. römisch 40 , waren folgende Fragen unter Berücksichtigung der übermittelten Unterlagen vom Sachverständigen zu beantworten:

1. Wie ist der Zustand des Gebisses des Beschwerdeführers aus fachärztlicher Sicht allgemein zu beurteilen?

2. Sind die offensichtlich fehlenden Zähne – Röntgenbild vom 02.11.2018 sowie eigene radiologische Untersuchung – als Ergebnis einer fehlenden Zahnpflege und fachärztlichen Kontrolle anzusehen oder ist aus fachärztlicher Sicht anzunehmen, dass diese tatsächlich im Jahr 2017 durch massive Gewalteinwirkung mit Gewehrkolben ausgeschlagen wurden? Ist der festzustellende Ausfall einzelner Zähne – wie im Röntgenbild vom 02.11.2018 ersichtlich – durch Schläge mit Gewehrkolben überhaupt möglich bzw. wahrscheinlich?

3. Ist ein – mehrfacher – Kieferbruch feststellbar und kann dieser auf das Jahr 2017 und massive Gewalteinwirkung durch Schläge mit Gewehrkolben zurückgeführt werden?

In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 24.04.2023 auch beantwortet wurden, sodass grundsätzlich eine 3-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist. In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 24.04.2023 auch beantwortet wurden, sodass grundsätzlich eine 3-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zulässig ist.

Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwändige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 43 GebAG E 54).Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwändige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) Paragraph 43, GebAG E 54).

Die Beantwortung der insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG in Höhe von insgesamt € 348,60 zu vergüten (116,20 x 3).Die Beantwortung der insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG in Höhe von insgesamt € 348,60 zu vergüten (116,20 x 3).

Zur Gebühr für Begutachtung von Röntgenaufnahmen

Gemäß § 43 Abs. 1 Z 12 lit. a GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,30. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,30.

Nimmt ein ärztlicher Sachverständiger eine von einem anderen Arzt angefertigte Röntgenaufnahme in Augenschein und bezieht das Endergebnis in die seinem Gutachten zugrundezulegende Befundaufnahme ein, so gebührt ihm die Hälfte des im § 43 Abs. 1 Z 12 lit. a festgesetzten Betrages (vgl. OLG Linz 2 R 180/01 f SV 2002/1, 30 (Krammer); vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4(2018) § 43 GebAG E 84).Nimmt ein ärztlicher Sachverständiger eine von einem anderen Arzt angefertigte Röntgenaufnahme in Augenschein und bezieht das Endergebnis in die seinem Gutachten zugrundezulegende Befundaufnahme ein, so gebührt ihm die Hälfte des im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, festgesetzten Betrages vergleiche OLG Linz 2 R 180/01 f SV 2002/1, 30 (Krammer); vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4(2018) Paragraph 43, GebAG E 84).

Mit dem Bestellungsbeschluss vom 07.03.2023, Zl. XXXX , wurde dem Sachverständigen ein nicht vom Antragsteller angefertigtes Röntgenbild vom 02.11.2018 übermittelt und hat es dieser dem Gutachten vom 24.04.2023 zu Folge in seine Befundaufnahme zur Erstellung des Gutachtens einbezogen. Mit dem Bestellungsbeschluss vom 07.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Sachverständigen ein nicht vom Antragsteller angefertigtes Röntgenbild vom 02.11.2018 übermittelt und hat es dieser dem Gutachten vom 24.04.2023 zu Folge in seine Befundaufnahme zur Erstellung des Gutachtens einbezogen.

Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass auch jedenfalls ein Röntgenbild (Panoramaröntgen) vom Antragsteller selbst angefertigt wurde.

Vor diesem Hintergrund ist somit eine Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung für die Aufnahme in Höhe von € 30,30 und für die Einbeziehung einer fremden Röntgenuntersuchung in das Gutachten in Höhe von € 15,15 zuzuerkennen.

Zur Gebühr für Aktenstudium

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.

Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach
§ 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 36 GebAG E 3, E 17).
Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach , Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) Paragraph 36, GebAG E 3, E 17).

Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: ????= 7,60 + 37,30 x (?????1)/499 (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 36 GebAG Anm. 3). Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: ????= 7,60 + 37,30 x (?????1)/499 (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) Paragraph 36, GebAG Anmerkung 3).

Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 36 GebAG E 24f). Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) Paragraph 36, GebAG E 24f).

Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass dem Antragsteller seitens der Gerichtsabteilung XXXX am 07.03.2023 – neben dem Röntgenbild vom 02.11.2018 und der Zustimmungserklärung des Patienten über die Vornahme der Untersuchung – das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2023 (15 Seiten) als Beilagen zum Bestellungsbeschluss übermittelt wurden. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass dem Antragsteller seitens der Gerichtsabteilung römisch 40 am 07.03.2023 – neben dem Röntgenbild vom 02.11.2018 und der Zustimmungserklärung des Patienten über die Vornahme der Untersuchung – das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2023 (15 Seiten) als Beilagen zum Bestellungsbeschluss übermittelt wurden.

Vom Antragsteller waren somit 16 Seiten zu lesen, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufwiesen. Unter Heranziehung der Formel ????= 7,60 + 37,30 x (16?1)/499 beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile gemäß § 36 Abs. 1 GebAG gerundet
€ 8,70.
Vom Antragsteller waren somit 16 Seiten zu lesen, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufwiesen. Unter Heranziehung der Formel ????= 7,60 + 37,30 x (16?1)/499 beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile gemäß Paragraph 36, Absatz eins, GebAG gerundet , € 8,70.

Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller für das Aktenstudium gemäß § 36 Abs. 1 GebAG ein Betrag in Höhe von € 8,70 zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller für das Aktenstudium gemäß Paragraph 36, Absatz eins, GebAG ein Betrag in Höhe von € 8,70 zuzuerkennen.

Zu den sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAGZu den sonstigen Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG

§ 31 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: Paragraph 31, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:

„§ 31 (1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Weder dem Akt, noch dem Gutachten des Antragstellers vom 24.04.2023 oder dem E-Mail vom 10.07.2023 lassen sich nähere Angaben über die Anzahl der angefallenen Kopien oder die Höhe der Portokosten entnehmen. Aus diesem Umstand kann keine Gebühr für sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG zugesprochen werden. Weder dem Akt, noch dem Gutachten des Antragstellers vom 24.04.2023 oder dem E-Mail vom 10.07.2023 lassen sich nähere Angaben über die Anzahl der angefallenen Kopien oder die Höhe der Portokosten entnehmen. Aus diesem Umstand kann keine Gebühr für sonstige Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG zugesprochen werden.

Zur fehlenden (nicht ausgewiesenen) Umsatzsteuer

Wird ein inländischer Sachverständiger im gerichtlichen Auftrag tätig, so unterliegt die dafür zustehende Gebühr der Umsatzsteuer, weil es sich dabei um Umsätze handelt, welche aus einer im Inland gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit resultieren (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Lediglich Umsätze von Kleinunternehmern (das sind jene, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000 nicht überschreiten) sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (unecht) steuerbefreit. Auf die Anwendung dieser Bestimmung kann der Unternehmer aber auch verzichten (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 31 GebAG Anm 6ff). Wird ein inländischer Sachverständiger im gerichtlichen Auftrag tätig, so unterliegt die dafür zustehende Gebühr der Umsatzsteuer, weil es sich dabei um Umsätze handelt, welche aus einer im Inland gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit resultieren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994). Lediglich Umsätze von Kleinunternehmern (das sind jene, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000 nicht überschreiten) sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 (unecht) steuerbefreit. Auf die Anwendung dieser Bestimmung kann der Unternehmer aber auch verzichten vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) Paragraph 31, GebAG Anmerkung 6ff).

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.

Die Gebührennote vom 21.04.2023 weist weder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer), noch eine gesonderte Umsatzsteuer aus. Ebenso wenig enthält sie einen Vermerk, dass der Antragsteller im Sinne der Kleinunternehmerregelung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer ausgenommen wäre.

Mangels Stellungnahme durch den Antragsteller auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2023, ob er die Befreiung von der Umsatzsteuer im Sinne der „Kleinunternehmerregelung“ gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG in Anspruch nimmt und daher in der Honorarnote keine Umsatzsteuer verrechnet, bzw. mangels verbesserter Honorarnote, in der die Umsatzsteuer sowie eine UID-Nummer auszugewiesen wird, sind die Gebühren ohne Umsatzsteuer zu bestimmen. Darauf wurde der Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2023, Zl. W195 2275052-1/2Z, ausdrücklich hingewiesen.Mangels Stellungnahme durch den Antragsteller auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2023, ob er die Befreiung von der Umsatzsteuer im Sinne der „Kleinunternehmerregelung“ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG in Anspruch nimmt und daher in der Honorarnote keine Umsatzsteuer verrechnet, bzw. mangels verbesserter Honorarnote, in der die Umsatzsteuer sowie eine UID-Nummer auszugewiesen wird, sind die Gebühren ohne Umsatzsteuer zu bestimmen. Darauf wurde der Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2023, Zl. W195 2275052-1/2Z, ausdrücklich hingewiesen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG (Befund und Gutachten)Mühewaltung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG (Befund und Gutachten)

 

3 Fragen-/Themenkomplexe gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d3 Fragen-/Themenkomplexe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d

348,60

Aktenstudium gemäß § 36 GebAGAktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG

8,70

Gebühr für Begutachtung von Röntgenaufnahmen

Eine eigene Aufnahme, eine Einbeziehung einer Fremdaufnahme

45,45

 

 

Zwischensumme

 

0 % USt.

 

Gesamtsumme

402,75

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

402,80

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 402,80 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aktenstudium Aufschlüsselung Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mehrfache Honorierung Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung Umsatzsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2275052.1.00

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten