Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G304 2276926-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.07.2023 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.07.2023 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Am 23.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.
1.2. Er war in der Zeit vom 07.02.2009 bis 16.06.2014 in Deutschland amtlich gemeldet.
1.3. Der BF hat in Österreich seinen Vater und zwei – 15 und 16 Jahre – alten Kinder, von denen er sein Aufenthaltsrecht für Österreich und davor auch sein Aufenthaltsrecht für Deutschland abgeleitet hat, letzteres jedoch nur bis zur amtlichen Meldung seiner beiden Kinder ab 11.03.2013 bei seinem Vater in Österreich, was dem BF in Deutschland eine Ableitung seines Aufenthaltsrechts von seinen Kindern nicht mehr möglich gemacht hat.
Der BF hat mit seinen beiden Kindern im Zeitraum vom 15.06.2021 bis 15.03.2022 nicht in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt und lebt auch nunmehr seit dem Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im November 2022 nicht mit ihnen in gemeinsamem Haushalt zusammen, sondern verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizanstalt.
Der Vater des BF hat über die beiden Kinder des BF die Obsorge.
Der BF hat in Österreich laut eigenen Angaben keine besonders ausgeprägten sozialen Kontakte.
1.4. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar
? mit Urteil von Februar 2023, rk im Februar 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. ? mit Urteil von Februar 2023, rk im Februar 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Diesem Urteil lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat im Zeitraum von zumindest 2019 bis zu seiner Festnahme am 09.11.2022 vorschriftswidrig Suchtgift
1. in einer die Grenzmenge ( § 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar durch die Rückgabe der dem BF zum Zwecke der Aufbewahrung vom abgesondert verfolgten E.T. überlassenen Menge von zumindest 40.000 g THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 0,51 % (204g reines THCA entsprechend 5,1 Grenzmengen) und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 0,2% (80g reines Delta-9-THC entsprechend 4 Grenzmengen) an diesen sowie durch die Weitergabe von zumindest 300g THC-haltigem Cannabiskraut mit einem gerichtsnotorischen Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 11,18 % (33,54g reines THCA entsprechend 0,84 Grenzmengen) und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 0,85% (2,55g reines Delta-9-THC entsprechend 0,13 Grenzmengen) an G.M. sowie weitere unbekannte Suchtgiftabnehmer; und1. in einer die Grenzmenge ( Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar durch die Rückgabe der dem BF zum Zwecke der Aufbewahrung vom abgesondert verfolgten E.T. überlassenen Menge von zumindest 40.000 g THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 0,51 % (204g reines THCA entsprechend 5,1 Grenzmengen) und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 0,2% (80g reines Delta-9-THC entsprechend 4 Grenzmengen) an diesen sowie durch die Weitergabe von zumindest 300g THC-haltigem Cannabiskraut mit einem gerichtsnotorischen Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 11,18 % (33,54g reines THCA entsprechend 0,84 Grenzmengen) und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 0,85% (2,55g reines Delta-9-THC entsprechend 0,13 Grenzmengen) an G.M. sowie weitere unbekannte Suchtgiftabnehmer; und
2. erworben und besessen, und zwar durch den Erwerb von zumindest insgesamt 2.500g THC-haltigem Cannabiskraut, unbekannte Mengen Kokain sowie 79 Stück morphinhaltige HYDAL-Tabletten zum Teil vom abgesondert verfolgten E. Z. und teils von einem unbekannten Suchtgiftverkäufer ausschließlich für den eigenen Gebrauch und deren Besitz in unzähligen Teilhandlungen.
Der BF verbüßt seine Freiheitsstrafe seit seiner Inhaftnahme im November 2022 in einer Justizanstalt.
Von dieser wurde am 03.07.2023 eine Ordnungsstrafverfügung gegen den BF erlassen, weil ein Drogentest in seinem Harn positiv verlaufen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides
Mit Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
3.2. Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die nicht besonders berücksichtigungswürdigen privaten Interessen des BF mitsamt seinen nicht besonders ausgeprägten sozialen Kontakten und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen rund um seinen Vater und seine 15 und 16 Jahre alten Kinder, über die der Vater des BF die Obsorge hat, und mit denen der BF bereits im Zeitraum vom 15.06.2021 bis 15.03.2022 nicht in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat und nunmehr seit seiner Inhaftnahme im November 2022 nicht mehr in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten, und war in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten, unter Berücksichtigung der vom BF mit seinem Suchtgifthandel von zumindest 2019 bis zu seiner Festnahme am 09.11.2022 unter Beweis gestellten Bereitschaft zu für die Gesundheit der Menschen hochgefährlichen strafbaren Handlungen, und unter Bedachtnahme auf die VwGH-Judikatur, wonach es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (s. VwGH 02.03.2023, Ra 2020/21/0018).3.2. Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die nicht besonders berücksichtigungswürdigen privaten Interessen des BF mitsamt seinen nicht besonders ausgeprägten sozialen Kontakten und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen rund um seinen Vater und seine 15 und 16 Jahre alten Kinder, über die der Vater des BF die Obsorge hat, und mit denen der BF bereits im Zeitraum vom 15.06.2021 bis 15.03.2022 nicht in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat und nunmehr seit seiner Inhaftnahme im November 2022 nicht mehr in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten, und war in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten, unter Berücksichtigung der vom BF mit seinem Suchtgifthandel von zumindest 2019 bis zu seiner Festnahme am 09.11.2022 unter Beweis gestellten Bereitschaft zu für die Gesundheit der Menschen hochgefährlichen strafbaren Handlungen, und unter Bedachtnahme auf die VwGH-Judikatur, wonach es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (s. VwGH 02.03.2023, Ra 2020/21/0018).
Es war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides abzuweisen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides abzuweisen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2276926.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023