TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/29 W221 2240276-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Norm

B-GlBG §1 Abs1 Z1
B-GlBG §13 Abs1
B-GlBG §17a
B-GlBG §18b
B-GlBG §19a
B-GlBG §19b
B-GlBG §4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-GlBG § 1 heute
  2. B-GlBG § 1 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. B-GlBG § 1 gültig von 15.08.2018 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. B-GlBG § 1 gültig von 01.03.2011 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011
  5. B-GlBG § 1 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. B-GlBG § 1 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  7. B-GlBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  8. B-GlBG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1997
  1. B-GlBG § 17a heute
  2. B-GlBG § 17a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 18b heute
  2. B-GlBG § 18b gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 19a heute
  2. B-GlBG § 19a gültig ab 01.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008
  1. B-GlBG § 19b heute
  2. B-GlBG § 19b gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. B-GlBG § 4 heute
  2. B-GlBG § 4 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. B-GlBG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  4. B-GlBG § 4 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  5. B-GlBG § 4 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W221 2240276-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Helmut GRAUPNER, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 04.01.2021, Zl. PS-4910010142/2021-0.001.181, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Helmut GRAUPNER, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 04.01.2021, Zl. PS-4910010142/2021-0.001.181, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2023 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 17a sowie § 19b B-GlBG stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 20.000,-- zuerkannt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17 a, sowie Paragraph 19 b, B-GlBG stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 20.000,-- zuerkannt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer – damals Polizeibeamter des Aktivstandes – wegen des versuchten Verbrechens der „Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen“ nach § 129 I. Strafgesetz 1945, ASlg. 2 (StG), die Vorgängerbestimmung des späteren § 209 Strafgesetzbuch, BGBl. 60/1974 (im Folgenden: StGB), zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine Berufung des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht XXXX blieb erfolglos.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer – damals Polizeibeamter des Aktivstandes – wegen des versuchten Verbrechens der „Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen“ nach Paragraph 129, römisch eins. Strafgesetz 1945, ASlg. 2 (StG), die Vorgängerbestimmung des späteren Paragraph 209, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, (im Folgenden: StGB), zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine Berufung des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht römisch 40 blieb erfolglos.

Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.06.1975 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, „seine Standespflichten (§ 24 Abs. 1 DP.) dadurch verletzt zu haben, daß er am XXXX gegen Abend, außer Dienst, im Wiener Prater den 15-jährigen […] und den 14-jährigen […] zur Vornahme einer so genannten Handonanie an ihm aufforderte, weshalb er wegen Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 8, 129 I. StG. verurteilt wurde. Er hat dadurch ein Dienstvergehen (§ 87 DP.) begangen; es wird deshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß verhängt und der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuß mit 25 % (fünfundzwanzig Prozent) festgesetzt (§ 93 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 97 Abs. 1 DP.)“.Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 10.06.1975 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, „seine Standespflichten (Paragraph 24, Absatz eins, DP.) dadurch verletzt zu haben, daß er am römisch 40 gegen Abend, außer Dienst, im Wiener Prater den 15-jährigen […] und den 14-jährigen […] zur Vornahme einer so genannten Handonanie an ihm aufforderte, weshalb er wegen Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den Paragraphen 8, 129, römisch eins. StG. verurteilt wurde. Er hat dadurch ein Dienstvergehen (Paragraph 87, DP.) begangen; es wird deshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß verhängt und der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuß mit 25 % (fünfundzwanzig Prozent) festgesetzt (Paragraph 93, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, DP.)“.

Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.04.1976 wurde das erstinstanzliche Erkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde damit mit Wirkung vom XXXX in den Ruhestand versetzt.Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.04.1976 wurde das erstinstanzliche Erkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde damit mit Wirkung vom römisch 40 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 17.05.1976 wurde der Ruhebezug des Beschwerdeführers auf Basis seiner Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom XXXX und unter Berücksichtigung der von der Disziplinarbehörde verfügten 25-prozentigen Kürzung bemessen.Mit Bescheid vom 17.05.1976 wurde der Ruhebezug des Beschwerdeführers auf Basis seiner Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom römisch 40 und unter Berücksichtigung der von der Disziplinarbehörde verfügten 25-prozentigen Kürzung bemessen.

§ 209 StGB wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 16.565/2002, mit Wirkung vom 28.02.2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Dem Wirksamwerden dieser Aufhebung kam der österreichische Bundesgesetzgeber zuvor, indem er mit dem Bundesgesetz BGBl. I 134/2002 § 209 StGB seinerseits schon mit Wirkung vom 13.08.2002 aufhob.Paragraph 209, StGB wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 16.565 aus 2002,, mit Wirkung vom 28.02.2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Dem Wirksamwerden dieser Aufhebung kam der österreichische Bundesgesetzgeber zuvor, indem er mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2002, Paragraph 209, StGB seinerseits schon mit Wirkung vom 13.08.2002 aufhob.

Am 11.02.2009 stellte der Beschwerdeführer mehrere (teilweise später modifizierte) Anträge bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden: BVAEB). Unter anderem beantragte er „auszusprechen, dass der Bund [dem Beschwerdeführer] für die persönliche Beeinträchtigung, die er bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgeltes durch die auf Grund seiner sexuellen Orientierung diskriminierenden Vorenthaltung von Ruhebezügen erlitten habe, eine Entschädigung idHv EUR 50.000,-- samt 4% Zinsen seit 11.02.2009 zu bezahlen hat“.

Nach Modifikation einzelner Anträge durch den Beschwerdeführer sowie teilweiser Aufhebung von Vorentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 10.10.2012, 2011/12/0007, 0008) und Fortsetzung eines zwischenzeitig gemäß § 38 AVG unterbrochenen Verfahrens wurden mit Bescheid vom 11.06.2015 sämtliche offenen Anträge abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Mit Erkenntnis vom 25.05.2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung dieser Anträge und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.Nach Modifikation einzelner Anträge durch den Beschwerdeführer sowie teilweiser Aufhebung von Vorentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 10.10.2012, 2011/12/0007, 0008) und Fortsetzung eines zwischenzeitig gemäß Paragraph 38, AVG unterbrochenen Verfahrens wurden mit Bescheid vom 11.06.2015 sämtliche offenen Anträge abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Mit Erkenntnis vom 25.05.2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung dieser Anträge und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

Mit Beschluss vom 23.09.2016, E 1547/2016, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers ab.Mit Beschluss vom 23.09.2016, E 1547 aus 2016,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

Parallel dazu erhob der Beschwerdeführer Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Nach einem Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung der Rechtskraftwirkungen des Disziplinarerkenntnisses vom 23.04.1976 mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL 2000/78; vgl. VwGH 27.04.2017, EU 2017/0001, sowie EuGH 15.01.2019, Rs. C-258/17, E.B.) hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – soweit die Revision nicht zurückgewiesen wurde (hinsichtlich Spruchpunkt 4. betreffend die Verfahrenskosten) – wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (VwGH 28.02.2019, Ra 2016/12/0072).Parallel dazu erhob der Beschwerdeführer Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Nach einem Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung der Rechtskraftwirkungen des Disziplinarerkenntnisses vom 23.04.1976 mit Artikel 2, der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL 2000/78; vergleiche VwGH 27.04.2017, EU 2017/0001, sowie EuGH 15.01.2019, Rs. C-258/17, E.B.) hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – soweit die Revision nicht zurückgewiesen wurde (hinsichtlich Spruchpunkt 4. betreffend die Verfahrenskosten) – wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (VwGH 28.02.2019, Ra 2016/12/0072).

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte auf Basis der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu dem Ergebnis, „dass eine Situation wie die aus dem Disziplinarerkenntnis vom 10. Juni 1975 resultierende, die auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützten Ungleichbehandlung beruht, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78 darstellt“ (Rz 59). Daraus folge, „dass die Minderung der Ruhebezüge des Revisionswerbers ab dem 3. Dezember 2003 um 25 Prozent zur Gänze zu entfallen hätte“ (Rz 63). In Bezug auf den (im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 11.06.2015) führte der Verwaltungsgerichtshof unter Rz 66 aus: „Aus dem oben unter Rn 59 Gesagten folgt auch, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nicht mit der Begründung versagen durfte, eine Diskriminierung des Revisionswerbers nach der sexuellen Orientierung liege nicht vor. Eine solche ist vielmehr in der Vorenthaltung des ungekürzten Ruhebezuges für Zeiträume ab dem 3. Dezember 2003 zu erblicken.“Der Verwaltungsgerichtshof gelangte auf Basis der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu dem Ergebnis, „dass eine Situation wie die aus dem Disziplinarerkenntnis vom 10. Juni 1975 resultierende, die auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützten Ungleichbehandlung beruht, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera a, RL 2000/78 darstellt“ (Rz 59). Daraus folge, „dass die Minderung der Ruhebezüge des Revisionswerbers ab dem 3. Dezember 2003 um 25 Prozent zur Gänze zu entfallen hätte“ (Rz 63). In Bezug auf den (im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 11.06.2015) führte der Verwaltungsgerichtshof unter Rz 66 aus: „Aus dem oben unter Rn 59 Gesagten folgt auch, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nicht mit der Begründung versagen durfte, eine Diskriminierung des Revisionswerbers nach der sexuellen Orientierung liege nicht vor. Eine solche ist vielmehr in der Vorenthaltung des ungekürzten Ruhebezuges für Zeiträume ab dem 3. Dezember 2003 zu erblicken.“

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2020, W201 2111332-2/2E, wurde daraufhin der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 11.06.2015 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2020, W201 2111332-2/2E, wurde daraufhin der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 11.06.2015 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 31.07.2020 wies die BVAEB mehrere Anträge des Beschwerdeführers ab und wies darauf hin, dass die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung iHv EUR 50.000,-- gesondert ergehe.

Mit Bescheid vom 04.01.2021 wies die BVAEB den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2009 „[…] auszusprechen, dass der Bund dem […] für die persönliche Beeinträchtigung, die er bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgeltes durch die auf Grund seiner sexuellen Orientierung diskriminierenden Vorenthaltung von Ruhebezügen erlitten habe, eine Entschädigung idHv EUR 50.000,-- samt 4% Zinsen seit 11.02.2009 zu bezahlen hat“, ab.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde änderte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen Antrag dahingehend, dass er eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch die diskriminierende Vorenthaltung von Ruhebezügen auf Grund seiner sexuellen Orientierung sowie nunmehr auch auf Grund seines Geschlechts beantrage.

Die gegenständliche Rechtssache wurde am 10.03.2021 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. Die Leiterin der Gerichtsabteilung W221 machte mit Aktenvermerk vom 11.03.2021 ihre Unzuständigkeit infolge Annexität der gegenständlichen Rechtssache zur Rechtssache Zl. 2111332-2 geltend. Am 11.03.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W201 zugewiesen.

Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.09.2021, W201 2240276-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das BDG 1979 öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse im Aktivstand und im Ruhestand unterscheide. Der Beschwerdeführer befinde sich im Ruhestand, die einschlägigen Bestimmungen des B-GlBG seien jedoch nur auf aktive Dienstverhältnisse anwendbar. Da mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2021 festgestellt worden sei, dass der 25%-ige Abschlag auf den Ruhebezug des Beschwerdeführers mit 01.07.2002 zu entfallen habe, liege eine Diskriminierung aufgrund der Vorenthaltung von Ruhebezügen nicht mehr vor.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptete und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte sowie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV anregte.Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptete und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte sowie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV anregte.

Mit Erkenntnis vom 19.09.2022, E 3845/2021, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2021 auf und führte dazu begründend aus, die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das B-GlBG gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 leg.cit. nur auf aktive Dienstverhältnisse und nicht auf Ruhestandsverhältnisse anwendbar sei, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung und sei daher denkunmöglich. Auch das Argument, dass eine Diskriminierung aufgrund des Entfalls des Abschlags auf den Ruhebezug des Beschwerdeführers nicht mehr vorliege, entbehre der gesetzlichen Grundlage, da ein Ausgleich des Vermögensschadens nicht dazu führe, dass ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung entfalle. Der Beschwerdeführer sei somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.Mit Erkenntnis vom 19.09.2022, E 3845 aus 2021,, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2021 auf und führte dazu begründend aus, die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das B-GlBG gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. nur auf aktive Dienstverhältnisse und nicht auf Ruhestandsverhältnisse anwendbar sei, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung und sei daher denkunmöglich. Auch das Argument, dass eine Diskriminierung aufgrund des Entfalls des Abschlags auf den Ruhebezug des Beschwerdeführers nicht mehr vorliege, entbehre der gesetzlichen Grundlage, da ein Ausgleich des Vermögensschadens nicht dazu führe, dass ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung entfalle. Der Beschwerdeführer sei somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.2022, Ro 2021/12/0013, wurde die parallel vom Beschwerdeführers erhobene Revision für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Mit Schreiben vom 12.12.2022 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof die verfahrensgegenständlichen Akten an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Leiterin der Gerichtsabteilung W201 machte am 03.01.2023 ihre Unzuständigkeit geltend und führte dazu aus, eine Annexität liege nicht vor, da die BVAEB aufgrund Trennbarkeit der Anträge mit gesondertem Bescheid über den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers entschieden habe. Die Heilung einer – auch verspätet geltend gemachten – Unzuständigkeit könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht eintreten.

Mit Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023 wurde die Gerichtsabteilung W221 für zuständig erklärt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass Annexität gemäß der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtssache derselben Zuweisungsgruppe voraussetze. In der gegenständlichen Rechtssache liege keine Annexität vor, sodass die Unzuständigkeitsanzeige der Leiterin der Gerichtsabteilung W221 nicht zu Recht erfolgt sei.

Am 28.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer ausführlich befragt und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache Stellung zu nehmen. In dieser Verhandlung dehnte der Beschwerdeführer sein Begehren auf € 100.000,-- aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Er wurde XXXX Polizeibeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, war zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits dienstführender Beamter, hatte das Schiffführerpatent, war Sportübungsleiter und bei der Wasserrettung. Für seinen bis zur Tat erfolgreichen Dienst erhielt er auch Belobigungen.Er wurde römisch 40 Polizeibeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, war zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits dienstführender Beamter, hatte das Schiffführerpatent, war Sportübungsleiter und bei der Wasserrettung. Für seinen bis zur Tat erfolgreichen Dienst erhielt er auch Belobigungen.

Am XXXX wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen des versuchten Verbrechens der „Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen“ nach § 129 I. Strafgesetz 1945, ASlg. 2 (StG), die Vorgängerbestimmung des späteren § 209 StGB, BGBl. 60/1974, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bis zur Verhandlung wurde der Beschwerdeführer in den Innendienst versetzt, wobei er von den Kollegen geächtet wurde. Am römisch 40 wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen des versuchten Verbrechens der „Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen“ nach Paragraph 129, römisch eins. Strafgesetz 1945, ASlg. 2 (StG), die Vorgängerbestimmung des späteren Paragraph 209, StGB, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bis zur Verhandlung wurde der Beschwerdeführer in den Innendienst versetzt, wobei er von den Kollegen geächtet wurde.

In Folge wurde er mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.06.1975 wegen eines Dienstvergehens nach § 87 DP. als Disziplinarstrafe in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss versetzt, weil der Verurteilung zugrunde lag, dass er außer Dienst im Wiener Prater einen 15-jährigen und einen 14-jährigen Burschen zur Vornahme einer so genannten Handonanie an ihm aufforderte. Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.04.1976 wurde das erstinstanzliche Erkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde damit mit Wirkung vom XXXX in den Ruhestand versetzt. Die Tat wäre nicht strafbar gewesen, wenn ihr vergleichbare Aufforderungen zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen zugrunde gelegen wären und eine Disziplinarstrafe bei einer vergleichbaren Aufforderung zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen wäre als allenfalls nicht auszuschließende Anstandsverletzung ungleich milder ausgefallen und hätte keinesfalls die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss gerechtfertigt.In Folge wurde er mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 10.06.1975 wegen eines Dienstvergehens nach Paragraph 87, DP. als Disziplinarstrafe in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss versetzt, weil der Verurteilung zugrunde lag, dass er außer Dienst im Wiener Prater einen 15-jährigen und einen 14-jährigen Burschen zur Vornahme einer so genannten Handonanie an ihm aufforderte. Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.04.1976 wurde das erstinstanzliche Erkenntnis bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde damit mit Wirkung vom römisch 40 in den Ruhestand versetzt. Die Tat wäre nicht strafbar gewesen, wenn ihr vergleichbare Aufforderungen zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen zugrunde gelegen wären und eine Disziplinarstrafe bei einer vergleichbaren Aufforderung zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen wäre als allenfalls nicht auszuschließende Anstandsverletzung ungleich milder ausgefallen und hätte keinesfalls die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss gerechtfertigt.

Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer einen minderjährigen Sohn (geb. XXXX ) mit einer Ex-Lebensgefährtin und war in einer aufrechten Beziehung mit einem Mann, mit dem er noch immer zusammen und seit fünf Jahren verpartnert ist. Seine Familie, inklusive seinem Bruder, hielt zu ihm, aber seine Freunde und Bekannten wandten sich von ihm ab und sein Sohn sowie die Kinder des Bruders des Beschwerdeführers wurden in der Schule gemobbt. Über den Fall des Beschwerdeführers wurde auch in der Zeitung berichtet. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer einen minderjährigen Sohn (geb. römisch 40 ) mit einer Ex-Lebensgefährtin und war in einer aufrechten Beziehung mit einem Mann, mit dem er noch immer zusammen und seit fünf Jahren verpartnert ist. Seine Familie, inklusive seinem Bruder, hielt zu ihm, aber seine Freunde und Bekannten wandten sich von ihm ab und sein Sohn sowie die Kinder des Bruders des Beschwerdeführers wurden in der Schule gemobbt. Über den Fall des Beschwerdeführers wurde auch in der Zeitung berichtet.

Aufgrund dessen war es nicht einfach eine neue Arbeitsstelle zu finden, aber mit Hilfe eines Bekannten konnte er XXXX in einem Reisebüro zu arbeiten beginnen und wechselte ebenfalls über Vermittlung eines Bekannten nach fünf Jahren in ein Geschäft als Verkäufer, wo er bis zu seinem regulären Pensionsalter arbeitete.Aufgrund dessen war es nicht einfach eine neue Arbeitsstelle zu finden, aber mit Hilfe eines Bekannten konnte er römisch 40 in einem Reisebüro zu arbeiten beginnen und wechselte ebenfalls über Vermittlung eines Bekannten nach fünf Jahren in ein Geschäft als Verkäufer, wo er bis zu seinem regulären Pensionsalter arbeitete.

Für den Beschwerdeführer war die Situation insgesamt sehr demütigend und er wird auch heute noch von Personen, die die Geschichte kennen, erkannt und gemieden.

Der 25%-ige Abschlag auf seinen Ruhebezug ist mittlerweile rechtskräftig rückwirkend ab 01.07.2002 entfallen, wobei von Juli 2002 bis Februar 2006 keine Nachzahlung gebührte, da Verjährung eingetreten ist.

Der Antrag auf Nachzahlung von Aktivbezügen wurde mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Oktober 2013 abgewiesen, weil die in der Privatwirtschaft erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers die im gedachten Fall des Fortbestandes seines Dienstverhältnisses gebührenden Aktivbezüge (auch unter Bedachtnahme auf einen üblichen Karriereverlauf) überstiegen haben und er somit keine Einkommensdifferenz erlitten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Bezug habenden Verwaltungsakten, den darin enthaltenen und vorgelegten Unterlagen und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer war sichtlich bemüht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, gab bereitwillig Auskunft über die Ereignisse und zeigte auch differenziert die Auswirkungen der Disziplinarstrafe auf vor allem in Bezug auf das Verhalten seiner Familie gegenüber dem der Freunde und Bekannten, sodass seinen Angaben insgesamt zu folgen ist.

Die Feststellung, dass eine Disziplinarstrafe bei einer vergleichbaren Aufforderung zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen ungleich milder ausgefallen wäre und keinesfalls die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss gerechtfertigt hätte, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2016/12/0072, Rz 58 und 62.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. 100/1993 idF BGBl. I 205/2022, lautet auszugsweise:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 205 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, fürParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen

[…]

Gleichbehandlungsgebot

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 4. Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 4, Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

[…]

Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13, (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

[…]

Festsetzung des Entgelts

§ 17a. Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 2 oder § 13 Abs. 1 Z 2 durch den Bund für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber dem Bund Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 17 a, Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, durch den Bund für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, genannten Grundes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber dem Bund Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

[…]

Gleiche Arbeitsbedingungen

§ 18b. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 6 oder § 13 Abs. 1 Z 6 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 18 b, Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 6, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

[…]

Mehrfachdiskriminierung

§ 19a. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.Paragraph 19 a, Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner sexuellen Orientierung kann auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2019, Ra 2016/12/0072, verwiesen werden, das in Folge in den gegenständlich relevanten Passagen wiedergegeben wird:

„Am 25. Februar 1974 standen die §§ 128 und 129 StG jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971 in Geltung. Sie lauteten:„Am 25. Februar 1974 standen die Paragraphen 128 und 129 StG jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971, in Geltung. Sie lauteten:

„Schändung.

§ 128. Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- oder Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im § 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht das Verbrechen der Schändung, und soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu zehn, und wenn eine der im § 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.Paragraph 128, Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- oder Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im Paragraph 127, bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht das Verbrechen der Schändung, und soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu zehn, und wenn eine der im Paragraph 126, erwähnten Folgen eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.

Verbrechen der Unzucht.

I. Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen.römisch eins. Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen.

§ 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:Paragraph 129, Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:

I. Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.römisch eins. Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die genannten Strafbestimmungen sahen somit unterschiedliche Schutzalter für homosexuelle Kontakte (18 Jahre) einerseits, sowie für heterosexuelle oder lesbische Kontakte (14 Jahre) andererseits vor.

Entsprechendes galt für die Rechtslage nach dem am 1. Jänner 1975 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 (im Folgenden: StGB; vgl. dessen §§ 207 und 209).Entsprechendes galt für die Rechtslage nach dem am 1. Jänner 1975 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, (im Folgenden: StGB; vergleiche dessen Paragraphen 207 und 209).

§ 209 StGB wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2002, G 6/02, mit Wirkung vom 28. Februar 2003 als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 209, StGB wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2002, G 6/02, mit Wirkung vom 28. Februar 2003 als verfassungswidrig aufgehoben.

Dem Wirksamwerden dieser Aufhebung kam der österreichische Bundesgesetzgeber zuvor, indem er mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002 § 209 StGB seinerseits schon mit Wirkung vom 13. August 2002 aufhob.Dem Wirksamwerden dieser Aufhebung kam der österreichische Bundesgesetzgeber zuvor, indem er mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, Paragraph 209, StGB seinerseits schon mit Wirkung vom 13. August 2002 aufhob.

In der Folge wurde Österreich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach im Zusammenhang mit der (vor seiner Aufhebung erfolgten) Anwendung des - dem § 129 I StG entsprechenden - § 209 StGB verurteilt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Urteile L. und V. gegen Österreich vom 9. Jänner 2003, Bsw. 39392/98 und 39829/98, S. L. gegen Österreich vom 9. Jänner 2003, Bsw. 45330/99, sowie Woditschka und Wilfling gegen Österreich vom 21. Oktober 2004, Bsw. 69756/01 und 6306/02, u.a.).In der Folge wurde Österreich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach im Zusammenhang mit der (vor seiner Aufhebung erfolgten) Anwendung des - dem Paragraph 129, römisch eins StG entsprechenden - Paragraph 209, StGB verurteilt vergleiche in diesem Zusammenhang etwa die Urteile L. und römisch fünf. gegen Österreich vom 9. Jänner 2003, Bsw. 39392/98 und 39829/98, S. L. gegen Österreich vom 9. Jänner 2003, Bsw. 45330/99, sowie Woditschka und Wilfling gegen Österreich vom 21. Oktober 2004, Bsw. 69756/01 und 6306/02, u.a.).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ging in dem erstgenannten Urteil im Wesentlichen davon aus, dass § 209 StGB gegen Art. 8 und 14 EMRK verstoße, weil eine hinreichende Rechtfertigung für das unterschiedliche Schutzalter in Ansehung homosexueller Kontakte mit Erwachsenen einerseits und heterosexueller oder lesbischer Kontakte mit Erwachsenen andererseits nicht dargetan worden sei.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ging in dem erstgenannten Urteil im Wesentlichen davon aus, dass Paragraph 209, StGB gegen Artikel 8 und 14 EMRK verstoße, weil eine hinreichende Rechtfertigung für das unterschiedliche Schutzalter in Ansehung homosexueller Kontakte mit Erwachsenen einerseits und heterosexueller oder lesbischer Kontakte mit Erwachsenen andererseits nicht dargetan worden sei.

[…]

Der Verwaltungsgerichtshof geht […] davon aus, dass eine vergleichbare disziplinarrechtliche Verurteilung nach dem innerstaatlichen Wirksamwerden der RL 2000/78 in Österreich nicht mehr hätte ergehen dürfen.

In Ermangelung (neuer) Rechtfertigungsgründe für ein unterschiedliches Schutzalter für homosexuelle Kontakte mit Erwachsenen einerseits und für heterosexuelle und lesbische Kontakte mit Erwachsenen andererseits wäre es nämlich unzulässig, auch für Zwecke des Disziplinarrechtes zwischen der Aufforderung einer mündigen minderjährigen Person zu homosexuellen Handlungen durch Erwachsene und jener zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen durch Erwachsene zu differenzieren. Auf einer solchen Differenzierung beruhte aber das in Rede stehende Disziplinarerkenntnis ganz ohne Zweifel, stützte es sich doch zentral auf die (damalige) gerichtliche Strafbarkeit des dem Revisionswerber angelasteten Verhaltens. Wenngleich – in Abhängigkeit von den konkreten Umständen – nicht auszuschließen gewesen wäre, dass eine vergleichbare Aufforderung zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen als Anstandsverletzung und damit unter Umständen auch als (damals disziplinär zu ahndende) Verletzung der Standespflichten ausgelegt worden wäre, wäre eine allfällige disziplinarrechtliche Verurteilung in Ermangelung der Verwirklichung des Tatbestandes des Verbrechens des § 129 I StG (oder eines anderen gerichtlich strafbaren Tatbestandes) ungleich milder ausgefallen.In Ermangelung (neuer) Rechtfertigungsgründe für ein unterschiedliches Schutzalter für homosexuelle Kontakte mit Erwachsenen einerseits und für heterosexuelle und lesbische Kontakte mit Erwachsenen andererseits wäre es nämlich unzulässig, auch für Zwecke des Disziplinarrechtes zwischen der Aufforderung einer mündigen minderjährigen Person zu homosexuellen Handlungen durch Erwachsene und jener zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen durch Erwachsene zu differenzieren. Auf einer solchen Differenzierung beruhte aber das in Rede stehende Disziplinarerkenntnis ganz ohne Zweifel, stützte es sich doch zentral auf die (damalige) gerichtliche Strafbarkeit des dem Revisionswerber angelasteten Verhaltens. Wenngleich – in Abhängigkeit von den konkreten Umständen – nicht auszuschließen gewesen wäre, dass eine vergleichbare Aufforderung zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen als Anstandsverletzung und damit unter Umständen auch als (damals disziplinär zu ahndende) Verletzung der Standespflichten ausgelegt worden wäre, wäre eine allfällige disziplinarrechtliche Verurteilung in Ermangelung der Verwirklichung des Tatbestandes des Verbrechens des Paragraph 129, römisch eins StG (oder eines anderen gerichtlich strafbaren Tatbestandes) ungleich milder ausgefallen.

Aus dieser Beurteilung folgt […], dass eine Situation wie die aus dem Disziplinarerkenntnis vom 10. Juni 1975 resultierende, die auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützten Ungleichbehandlung beruht, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78 darstellt. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist unzutreffend.Aus dieser Beurteilung folgt […], dass eine Situation wie die aus dem Disziplinarerkenntnis vom 10. Juni 1975 resultierende, die auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützten Ungleichbehandlung beruht, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera a, RL 2000/78 darstellt. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist unzutreffend.

Wie sich aus Rn 65 des zitierten Urteiles des Gerichtshof der Europäischen Union ergibt, verlangt in dieser Situation die Anwendung der RL ab dem Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist, dass ab diesem Zeitpunkt die Kürzung der Ruhebezüge des Revisionswerbers überprüft wird, um die Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung zu beenden (wobei die im Rahmen dieser Überprüfung vorzunehmende Berechnung auf der Grundlage der Ruhebezüge durchzuführen ist, die er unter Berücksichtigung seiner Versetzung in den Ruhestand ab dem 1. April 1976 Anspruch gehabt hätte). Dem vom Revisionswerber begehrten gänzlichen Entfall der Kürzung um 25 Prozent könnte – wie aus Rn 67 des zitierten Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union hervorgeht – nur noch der Umstand entgegenstehen, dass eine vergleichbare Aufforderung an eine mündige Minderjährige zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen nicht nur als Verletzung der dem Polizeibeamten obliegenden Standespflichten ausgelegt und geahndet worden wäre, sondern darüber hinaus auch zu einer Versetzung in den Ruhestand mit – wenngleich um weniger als 25 Prozent – gekürzten Ruhebezügen geführt hätte.

Weder aus den Feststellungen der Disziplinarbehörden, noch aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes oder dem Vorbringen der Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich auch nur entfernte Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit einer gedachten Verurteilung eines Polizeibeamten für vergleichbare heterosexuelle Handlungen zu einer Disziplinarstrafe nach § 93 lit. d DP:Weder aus den Feststellungen der Disziplinarbehörden, noch aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes oder dem Vorbringen der Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich auch nur entfernte Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit einer gedachten Verurteilung eines Polizeibeamten für vergleichbare heterosexuelle Handlungen zu einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, Litera d, DP:

In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es auch § 24 DP einem Polizeibeamten (unabhängig von seinem Alter) nicht grundsätzlich verwehrte, außerhalb des Dienstes und außerhalb eines Autoritätsverhältnisses strafrechtlich nicht verpönte heterosexuelle Kontakte auch zu mündigen minderjährigen Personen zu suchen. Hätte sich eine solche gedachte heterosexuelle Annäherung in einer Anstandsverletzung erschöpft, so wäre sie nicht geeignet gewesen die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 93 lit. d DP (auch unter Minderung der Bezüge um weniger als 25 Prozent) zu rechtfertigen. Dies zeigt sich deutlich auch darin, dass die Disziplinarkommission in ihrem Bescheid vom 10. Juni 1975 die angenommene Untragbarkeit der Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses ausschließlich mit der (auch die Suche nach damals gerichtlich strafbaren Kontakten mit mündigen Minderjährigen umfassenden) sexuellen Orientierung des Revisionswerbers (und deren öffentlichem Bekanntwerden) begründete.In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es auch Paragraph 24, DP einem Polizeibeamten (unabhängig von seinem Alter) nicht grundsätzlich verwehrte, außerhalb des Dienstes und außerhalb eines Autoritätsverhältnisses strafrechtlich nicht verpönte heterosexuelle Kontakte auch zu mündigen minderjährigen Personen zu suchen. Hätte sich eine solche gedachte heterosexuelle Annäherung in einer Anstandsverletzung erschöpft, so wäre sie nicht geeignet gewesen die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, Litera d, DP (auch unter Minderung der Bezüge um weniger als 25 Prozent) zu rechtfertigen. Dies zeigt sich deutlich auch darin, dass die Disziplinarkommission in ihrem Bescheid vom 10. Juni 1975 die angenommene Untragbarkeit der Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses ausschließlich mit der (auch die Suche nach damals gerichtlich strafbaren Kontakten mit mündigen Minderjährigen umfassenden) sexuellen Orientierung des Revisionswerbers (und deren öffentlichem Bekanntwerden) begründete.

[…]

Aus dem oben […] Gesagten folgt auch, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nicht mit der Begründung versagen durfte, eine Diskriminierung des Revisionswerbers nach der sexuellen Orientierung liege nicht vor. Eine solche ist vielmehr in der Vorenthaltung des ungekürzten Ruhebezuges für Zeiträume ab dem 3. Dezember 2003 zu erblicken.“

Der Beschwerdeführer wurde somit aufgrund seiner sexuellen Orientierung unmittelbar diskriminiert. Wie von ihm in der Beschwerde vorgebracht, liegt allerdings auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, da sich aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes außerdem ergibt, dass über eine Frau bei einem lesbischen Kontakt keine Disziplinarstrafe ausgesprochen worden wäre, sodass eine Mehrfachdiskriminierung gemäß § 19a B-GlBG vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde somit aufgrund seiner sexuellen Orientierung unmittelbar diskriminiert. Wie von ihm in der Beschwerde vorgebracht, liegt allerdings auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, da sich aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes außerdem ergibt, dass über eine Frau bei einem lesbischen Kontakt keine Disziplinarstrafe ausgesprochen worden wäre, sodass eine Mehrfachdiskriminierung gemäß Paragraph 19 a, B-GlBG vorliegt.

Die belangte Behörde führt sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass das B-GlBG keine Entschädigungsnorm vorsehe, weil weder § 13 Abs. 1 Z 2 noch § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG anzuwenden seien. Es liege keine Beeinträchtigung bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen im Sinne der Ziffer 6 vor, weil der Beschwerdeführer im Ruhestand von der Arbeitsleistung befreit sei. Auch sei der Beschwerdeführer nicht bei der Festsetzung des Entgelts diskriminiert, da einerseits der 25%-ige Abschlag bereits entfallen sei und sich andererseits aus den Erläuterungen zum B-GlBG ergebe, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Entgeltfestsetzung nur bei Dienstverhältnissen in Betracht komme, bei denen das Entgelt auf freier Vereinbarung beruhe und nicht durch Gesetz determiniert sei. Dies sei daher beim Beschwerdeführer, dessen Anspruch auf Ruhebezug sich aus dem Gesetz ergebe, nicht anwendbar. Die belangte Behörde führt sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass das B-GlBG keine Entschädigungsnorm vorsehe, weil weder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, noch Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG anzuwenden seien. Es liege keine Beeinträchtigung bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen im Sinne der Ziffer 6 vor, weil der Beschwerdeführer im Ruhestand von der Arbeitsleistung befreit sei. Auch sei der Beschwerdeführer nicht bei der Festsetzung des Entgelts diskriminiert, da einerseits der 25%-ige Abschlag bereits entfallen sei und sich andererseits aus den Erläuterungen zum B-GlBG ergebe, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Entgeltfestsetzung nur bei Dienstverhältnissen in Betracht komme, bei denen das Entgelt auf freier Vereinbarung beruhe und nicht durch Gesetz determiniert sei. Dies sei daher beim Beschwerdeführer, dessen Anspruch auf Ruhebezug sich aus dem Gesetz ergebe, nicht anwendbar.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das B-GlBG auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist und ein zwischenzeitig erfolgter Ausgleich des Vermögensschadens nicht dazu führt, dass ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung entfällt (VfGH 19.09.2022, E 3845/2021). Die von der Behörde nahegelegte Annahme, dass das B-GBlG zwar grundsätzlich anwendbar sei, es dann aber im Gesetz keine gesetzliche Grundlage für den Anspruch des Beschwerdeführers gäbe, würde letztlich wieder nur dazu führen, dass das B-GlBG insgesamt nicht anwendbar ist, was nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine denkunmögliche Auslegung darstellen würde. Damit ist klargestellt, dass die entsprechenden Normen im B-GlBG unionsrechtskonform so zu interpretieren sind, dass auch für den diskriminierenden (damals gesetzlich vorgesehenen) Abschlag auf den Ruhebezug eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gebührt. Der Gesetzgeber hat offenbar nicht daran gedacht, dass es auch bei der Festsetzung eines Entgelts bzw. Ruhegenusses aufgrund des Gesetzes zu einer Diskriminierung kommen kann, nämlich dann, wenn das Gesetz selbst diskriminierend ist.Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das B-GlBG auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist und ein zwischenzeitig erfolgter Ausgleich des Vermögensschadens nicht dazu führt, dass ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung entfällt (VfGH 19.09.2022, E 3845 aus 2021,). Die von der Behörde nahegelegte Annahme, dass das B-GBlG zwar grundsätzlich anwendbar sei, es dann aber im Gesetz keine gesetzliche Grundlage für den Anspruch des Beschwerdeführers gäbe, würde letztlich wieder nur dazu führen, dass das B-GlBG insgesamt nicht anwendbar ist, was nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine denkunmögliche Auslegung darstellen würde. Damit ist klargestellt, dass die entsprechenden Normen im B-GlBG unionsrechtskonform so zu interpretieren sind, dass auch für den diskriminierenden (damals gesetzlich vorgesehenen) Abschlag auf den Ruhebezug eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gebührt. Der Gesetzgeber hat offenbar nicht daran gedacht, dass es auch bei der Festsetzung eines Entgelts bzw. Ruhegenusses aufgrund des Gesetzes zu einer Diskriminierung kommen kann, nämlich dann, wenn das Gesetz selbst diskriminierend ist.

Dem Beschwerdeführer steht daher eine entsprechende Entschädigung gemäß § 17a iVm § 19b B-GlBG für die erlittene persönliche Beeinträchtigung dem Grunde nach zu.Dem Beschwerdeführer steht daher eine entsprechende Entschädigung gemäß Paragraph 17 a, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG für die erlittene persönliche Beeinträchtigung dem Grunde nach zu.

Zur Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG:Zur Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG:

Nach § 19b B-GlBG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Nach Paragraph 19 b, B-GlBG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

Den Materialien zu dieser Bestimmung (2003 der Beilagen XXIV. GP, S 21) ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie), die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie) und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie), die Mitgliedstaaten verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. Unabhängig davon, dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes von den Dienstbehörden und Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden müssen, sollte die Bedeutung dieser Kriterien durch die Erwähnung im Gesetzestext unterstrichen werden.Den Materialien zu dieser Bestimmung (2003 der Beilagen römisch 24 . GP, S 21) ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie), die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie) und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie), die Mitgliedstaaten verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. Unabhängig davon, dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes von den Dienstbehörden und Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden müssen, sollte die Bedeutung dieser Kriterien durch die Erwähnung im Gesetzestext unterstrichen werden.

Dem Gesetzgeber erschien es demnach erforderlich, eine Rechtsgrundlage für die Bemessung wirksamer Sanktionen im Falle einer Diskriminierung zu schaffen. Auch wird hervorgehoben, dass der Sanktion damit ein general- wie auch spezialpräventives Element innewohnt.

Für die Bemessung des immateriellen Schadens (die erlittene persönliche Beeinträchtigung) sind nach der Rechtsprechung des VwGH weiters die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens und die Erheblichkeit der (persönlichen) Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009).Für die Bemessung des immateriellen Schadens (die erlittene persönliche Beeinträchtigung) sind nach der Rechtsprechung des VwGH weiters die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens und die Erheblichkeit der (persönlichen) Beeinträchtigung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009).

Der Beschwerdeführer dehnte sein Begehren in der mündlichen Verhandlung von € 50.000,-- auf € 100.000,-- aus und begründete dies damit, dass er insgesamt immer schon € 100.000,-- begehrt habe und zwar 50.000,-- für seinen Aktivdienst und 50.000,-- für seine Zeit im Ruhestand und außerdem auch die vorenthaltenen Zinsen und die Vertretungskosten in diesem Verfahren zu berücksichtigen seien. Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass rechtskräftig festgestellt wurde, das dem Beschwerdeführer keine Zinsen und keine Vertretungskosten zustehen (VwGH vom 28.02.2019, Ra 2016/12/0072, zu den Vertretungskosten und VwGH vom 23.02.2023, Ra 2022/12/0036, zu den Zinsen), sodass diese nicht nunmehr über die Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung begehrt werden können. Auch über die begehrten € 50.000,-- für die Aktivzeit wurde bereits rechtskräftig mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 09.10.2013 abgesprochen und dieses Begehren rechtskräftig abgewiesen.

Letztlich ist aber durch das Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Entschädigung festzusetzen.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seines Geschlechts diskriminiert wurde, was eine Demütigung des Beschwerdeführers darstellte. Er erlitt insofern eine persönliche Beeinträchtigung, als er seiner Arbeit im Polizeidienst nicht mehr nachkommen und im Polizeidienst keine Karriere machen konnte, öffentlich geoutet wurde und sich seine Kollegen, Freunde und Bekannten von ihm abwandten. Seine Familie und sein Partner standen jedoch hinter ihm.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass eine Entschädigung in der Höhe von € 20.000,-- insbesondere aufgrund der extrem langen Dauer der Diskriminierung, des Vorliegens einer Mehrfachdiskriminierung und des im beruflichen und privaten Umfeld bewirkten Ansehensverlustes angemessen ist und auch einen wirksamen Ausgleich bildet. Darüber hinaus ist die Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv, sodass damit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den europarechtlichen Vorgaben Genüge getan wird (der gleiche Fall kann demgegenüber nicht mehr eintreten, weil die diskriminierenden Gesetzesbestimmungen behoben sind).

Der Beschwerde ist somit im Umfang einer Entschädigung in der Höhe von € 20.000,-- stattzugeben.

Soweit der Beschwerdeführer auch noch 4% Zinsen beantragt, ist dazu auszuführen, dass das B-GlBG – ebenso wie die RL – einen Anspruch auf Verzugszinsen nicht vorsieht (vgl. VwGH 23.02.2023, Ra 2022/12/0036).Soweit der Beschwerdeführer auch noch 4% Zinsen beantragt, ist dazu auszuführen, dass das B-GlBG – ebenso wie die RL – einen Anspruch auf Verzugszinsen nicht vorsieht vergleiche VwGH 23.02.2023, Ra 2022/12/0036).

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Diskriminierung Disziplinarstrafe Entschädigung geschlechtsspezifische Diskriminierung Gleichbehandlung Mehrbegehren Mehrfachdiskriminierung Pension persönliche Beeinträchtigung Rechtsanschauung des VfGH Ruhestandsbeamter Schadenersatz sexuelle Orientierung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2240276.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten