Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
AVG §13 Abs1Spruch
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W211 2261511-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (idF BF) ist Juristin und war vom XXXX 2021 bis XXXX 2022 Rechtspraktikantin im Oberlandesgerichtssprengel XXXX . Mit Eingaben vom XXXX 2022 brachte die BF einen Antrag auf Akteneinsicht beim Referat für Personalangelegenheiten und der Präsidentin des Oberlandesgerichtes (idF OLG) XXXX ein, wobei sie, für den Fall der Verweigerung eine bescheidmäßige Erledigung ihres Antrags verlangte. Mit XXXX 2022 wurde ihr Antrag auf Akteneinsicht mit Bescheid durch die Präsidentin des OLG XXXX abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein solches Recht für die BF als ausgeschiedene Rechtspraktikantin gesetzlich nicht vorgesehen sei.1. Die Beschwerdeführerin in der Fassung BF) ist Juristin und war vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 Rechtspraktikantin im Oberlandesgerichtssprengel römisch 40 . Mit Eingaben vom römisch 40 2022 brachte die BF einen Antrag auf Akteneinsicht beim Referat für Personalangelegenheiten und der Präsidentin des Oberlandesgerichtes in der Fassung OLG) römisch 40 ein, wobei sie, für den Fall der Verweigerung eine bescheidmäßige Erledigung ihres Antrags verlangte. Mit römisch 40 2022 wurde ihr Antrag auf Akteneinsicht mit Bescheid durch die Präsidentin des OLG römisch 40 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein solches Recht für die BF als ausgeschiedene Rechtspraktikantin gesetzlich nicht vorgesehen sei.
2. Mit Email vom XXXX 2022 übermittelte die BF der Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde) eine an die Präsidentin des OLG XXXX gerichtete Beschwerde vom XXXX 2022 gegen den Bescheid der Präsidentin des OLG XXXX wegen Verweigerung der Akteneinsicht in den Personalakt der BF als „Kopie zur weiteren Veranlassung“. In diesem Email führte die BF ua aus, dass der gegenständliche Bescheid durch die Verweigerung der Akteneinsicht in den elektronischen Personalakt gegen die verfassungsrechtlich geschützten Bestimmungen des DSG, insbesondere das Recht auf Auskunftserteilung der betroffenen Person nach § 44 Abs. 1 DSG, verstoße. Aus diesem Grund sei die gegenständliche Beschwerde zugleich auch in Kopie an die belangte Behörde zur Überprüfung der unzulässigen Verweigerung der Akteneinsicht (Auskunft) in den elektronischen Personalakt zugeleitet worden. 2. Mit Email vom römisch 40 2022 übermittelte die BF der Datenschutzbehörde in der Fassung belangte Behörde) eine an die Präsidentin des OLG römisch 40 gerichtete Beschwerde vom römisch 40 2022 gegen den Bescheid der Präsidentin des OLG römisch 40 wegen Verweigerung der Akteneinsicht in den Personalakt der BF als „Kopie zur weiteren Veranlassung“. In diesem Email führte die BF ua aus, dass der gegenständliche Bescheid durch die Verweigerung der Akteneinsicht in den elektronischen Personalakt gegen die verfassungsrechtlich geschützten Bestimmungen des DSG, insbesondere das Recht auf Auskunftserteilung der betroffenen Person nach Paragraph 44, Absatz eins, DSG, verstoße. Aus diesem Grund sei die gegenständliche Beschwerde zugleich auch in Kopie an die belangte Behörde zur Überprüfung der unzulässigen Verweigerung der Akteneinsicht (Auskunft) in den elektronischen Personalakt zugeleitet worden.
3. Mit Manuduktion und Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2022 forderte die belangte Behörde die BF auf, für den Fall, dass die getätigte Eingabe als Datenschutzbeschwerde zu werten sei, diese hinsichtlich § 24 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 6 und Abs. 3 DSG zu vervollständigen. Die umfassende Manuduktion enthielt insbesondere die Hinweise, dass vor Beschwerdeerhebung ein Auskunftsbegehren an den:die Verantwortliche:n zu richten, dieses und ein allfälliges Antwortschreiben der Beschwerde anzuschließen und ein Begehren auf Feststellung der entsprechenden Rechtsverletzung notwendig sei. Sollte keine Verbesserung in einer Frist von 2 Wochen erfolgen, sei mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen. 3. Mit Manuduktion und Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 2022 forderte die belangte Behörde die BF auf, für den Fall, dass die getätigte Eingabe als Datenschutzbeschwerde zu werten sei, diese hinsichtlich Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, 4, 5, 6 und Absatz 3, DSG zu vervollständigen. Die umfassende Manuduktion enthielt insbesondere die Hinweise, dass vor Beschwerdeerhebung ein Auskunftsbegehren an den:die Verantwortliche:n zu richten, dieses und ein allfälliges Antwortschreiben der Beschwerde anzuschließen und ein Begehren auf Feststellung der entsprechenden Rechtsverletzung notwendig sei. Sollte keine Verbesserung in einer Frist von 2 Wochen erfolgen, sei mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen.
4. Mit Eingabe vom XXXX 2022 mit der Bezeichnung „Verbesserung/ergänzende Mitteilung“ kam die BF dem Verbesserungsauftrag überwiegend nach und führte ergänzend aus, in welchen Punkten des Art. 15 DSGVO bzw. § 44 DSG sie sich für verletzt erachte. Der Antrag auf Akteneinsicht in die Personalakte der BF sei eindeutig unbegründet abgewiesen worden. Das Einreichen der Beschwerde vom XXXX 2022 sei jedenfalls als wiederholtes Auskunftsbegehren zu werten. Da keine entsprechende Auskunft erfolgte sei, sei auch die Frist zur Erteilung bereits abgelaufen. Die in Kopie übermittelte Beschwerde habe durch die belangte Behörde in eine Datenschutzbeschwerde umgedeutet zu werden, und dies ohne die Notwendigkeit, einen entsprechenden Formularvordruck zu verwenden. In den per Email an die Präsidentin des OLG XXXX gerichteten Anträgen auf Akteneinsicht sei bereits ein Antrag auf Auskunftserteilung mitumfasst: eine unrichtige Bezeichnung schade nicht. 4. Mit Eingabe vom römisch 40 2022 mit der Bezeichnung „Verbesserung/ergänzende Mitteilung“ kam die BF dem Verbesserungsauftrag überwiegend nach und führte ergänzend aus, in welchen Punkten des Artikel 15, DSGVO bzw. Paragraph 44, DSG sie sich für verletzt erachte. Der Antrag auf Akteneinsicht in die Personalakte der BF sei eindeutig unbegründet abgewiesen worden. Das Einreichen der Beschwerde vom römisch 40 2022 sei jedenfalls als wiederholtes Auskunftsbegehren zu werten. Da keine entsprechende Auskunft erfolgte sei, sei auch die Frist zur Erteilung bereits abgelaufen. Die in Kopie übermittelte Beschwerde habe durch die belangte Behörde in eine Datenschutzbeschwerde umgedeutet zu werden, und dies ohne die Notwendigkeit, einen entsprechenden Formularvordruck zu verwenden. In den per Email an die Präsidentin des OLG römisch 40 gerichteten Anträgen auf Akteneinsicht sei bereits ein Antrag auf Auskunftserteilung mitumfasst: eine unrichtige Bezeichnung schade nicht.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2022 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der BF ab. Begründend führte sie dazu zusammengefasst aus, dass in dem durch die BF gestellten Antrag auf Akteneinsicht kein Auskunftsersuchen enthalten und somit keine Rechtsverletzung durch das OLG XXXX erfolgt sei. Darüber hinaus habe die BF die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde nicht vollständig verbessert, da das Begehren auf Feststellung der Rechtsverletzung weiterhin fehle. Die Beschwerde sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2022 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der BF ab. Begründend führte sie dazu zusammengefasst aus, dass in dem durch die BF gestellten Antrag auf Akteneinsicht kein Auskunftsersuchen enthalten und somit keine Rechtsverletzung durch das OLG römisch 40 erfolgt sei. Darüber hinaus habe die BF die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde nicht vollständig verbessert, da das Begehren auf Feststellung der Rechtsverletzung weiterhin fehle. Die Beschwerde sei daher nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen.
6. Die BF erhob gegen den Bescheid vom XXXX 2022 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dazu aus, dass der ergangene Bescheid wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollumfänglich angefochten werde. Die belangte Behörde habe einen widersprüchlichen Bescheid erlassen, da sie die erhobene Datenschutzbeschwerde einerseits abgewiesen und hilfsweise zurückgewiesen habe. Die darin zitierten Entscheidungen seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da kein ähnlicher Sachverhalt vorliegen würde. Darüber hinaus sei der an die Präsidentin des OLG XXXX gestellte Antrag auf Akteneinsicht jedenfalls auch als Antrag auf Auskunft zu werten. Abschließend habe die belangte Behörde wesentliche Teile der verpflichtenden Manuduktion unterlassen: so sei auch rechtskundigen Personen gegenüber eine Anleitung zu erteilen, wie ein richtiger Antrag gestellt werden soll. Unter einem werde sohin von der BF explizit nicht nur Beschwerde gegen die Verweigerung der Auskunftspflicht erhoben, sondern ausdrücklich die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Präsidentin des OLG XXXX gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG begehrt. 6. Die BF erhob gegen den Bescheid vom römisch 40 2022 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dazu aus, dass der ergangene Bescheid wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollumfänglich angefochten werde. Die belangte Behörde habe einen widersprüchlichen Bescheid erlassen, da sie die erhobene Datenschutzbeschwerde einerseits abgewiesen und hilfsweise zurückgewiesen habe. Die darin zitierten Entscheidungen seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da kein ähnlicher Sachverhalt vorliegen würde. Darüber hinaus sei der an die Präsidentin des OLG römisch 40 gestellte Antrag auf Akteneinsicht jedenfalls auch als Antrag auf Auskunft zu werten. Abschließend habe die belangte Behörde wesentliche Teile der verpflichtenden Manuduktion unterlassen: so sei auch rechtskundigen Personen gegenüber eine Anleitung zu erteilen, wie ein richtiger Antrag gestellt werden soll. Unter einem werde sohin von der BF explizit nicht nur Beschwerde gegen die Verweigerung der Auskunftspflicht erhoben, sondern ausdrücklich die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Präsidentin des OLG römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG begehrt.
7. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt mit einer Stellungnahme vom XXXX 2022 am XXXX 2022 vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die BF sei im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens jedenfalls dazu aufgefordert worden, ein Auskunftsersuchen sowie eine allfällige Antwort des:der Verantwortlichen zu übermitteln. Eine Vorlage der Schreiben vom XXXX 2022 sei trotz entsprechender Aufforderung nicht erfolgt.7. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt mit einer Stellungnahme vom römisch 40 2022 am römisch 40 2022 vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die BF sei im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens jedenfalls dazu aufgefordert worden, ein Auskunftsersuchen sowie eine allfällige Antwort des:der Verantwortlichen zu übermitteln. Eine Vorlage der Schreiben vom römisch 40 2022 sei trotz entsprechender Aufforderung nicht erfolgt.
8. Mit Replik vom XXXX 2023 führte die BF schließlich zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die Vorlage der Schreiben vom XXXX 2022 nicht aufgetragen habe. Die belangte Behörde verkenne, dass sie Rechtsunterworfene anzuleiten habe. Darüber hinaus sei der Bescheid des OLG XXXX vorgelegt worden und nehme auf die Anträge der BF vom XXXX 2023 Bezug. Die belangte Behörde hätte sich demnach an dem Sachverhalt des Bescheides orientieren können. 8. Mit Replik vom römisch 40 2023 führte die BF schließlich zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die Vorlage der Schreiben vom römisch 40 2022 nicht aufgetragen habe. Die belangte Behörde verkenne, dass sie Rechtsunterworfene anzuleiten habe. Darüber hinaus sei der Bescheid des OLG römisch 40 vorgelegt worden und nehme auf die Anträge der BF vom römisch 40 2023 Bezug. Die belangte Behörde hätte sich demnach an dem Sachverhalt des Bescheides orientieren können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Juristin und absolvierte im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2022 im Sprengel des OLG XXXX ihre Gerichtspraxis. 1.1. Die BF ist Juristin und absolvierte im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 im Sprengel des OLG römisch 40 ihre Gerichtspraxis.
1.2. Mit Schreiben vom XXXX 2022 an das Referat für Personalangelegenheiten stellte die BF einen Antrag auf Einsicht in ihren Personalakt beim OLG XXXX . Diesen Antrag wiederholte sie mit Schreiben vom XXXX 2022 an die Präsidentin des OLG XXXX mit gleichzeitigem Ersuchen um bescheidmäßige Erledigung im Falle einer Verweigerung der Akteneinsicht. 1.2. Mit Schreiben vom römisch 40 2022 an das Referat für Personalangelegenheiten stellte die BF einen Antrag auf Einsicht in ihren Personalakt beim OLG römisch 40 . Diesen Antrag wiederholte sie mit Schreiben vom römisch 40 2022 an die Präsidentin des OLG römisch 40 mit gleichzeitigem Ersuchen um bescheidmäßige Erledigung im Falle einer Verweigerung der Akteneinsicht.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in ihren, anlässlich der Gerichtspraxis beim OLG XXXX gebildeten, Personalakt abgewiesen. Im Bescheid werden die von der BF gestellten Anträge vom XXXX 2022 mit „Antrag auf Akteneinsicht“ betitelt. Der Bescheid bezieht sich inhaltlich ausschließlich auf das Recht auf Akteneinsicht.1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in ihren, anlässlich der Gerichtspraxis beim OLG römisch 40 gebildeten, Personalakt abgewiesen. Im Bescheid werden die von der BF gestellten Anträge vom römisch 40 2022 mit „Antrag auf Akteneinsicht“ betitelt. Der Bescheid bezieht sich inhaltlich ausschließlich auf das Recht auf Akteneinsicht.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am XXXX 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und sandte diese mit dem Vermerk „Kopie ergeht zur weiteren Veranlassung“ auch in Kopie an die belangte Behörde.1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und sandte diese mit dem Vermerk „Kopie ergeht zur weiteren Veranlassung“ auch in Kopie an die belangte Behörde.
1.5. Die belangte Behörde erteilte mit Schreiben vom XXXX 2022 eine vollumfängliche Manuduktion und einen Mängelbehebungsauftrag. 1.5. Die belangte Behörde erteilte mit Schreiben vom römisch 40 2022 eine vollumfängliche Manuduktion und einen Mängelbehebungsauftrag.
Darin wurde ua folgendes ausgeführt:
„Soweit Sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung im Recht auf Auskunft betreffend Ihre personenbezogenen Daten gemäß § 44 DSG geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und dem Recht auf Auskunft nach § 44 DSG um zwei verschiedene Rechte handelt. „Soweit Sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung im Recht auf Auskunft betreffend Ihre personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 44, DSG geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG und dem Recht auf Auskunft nach Paragraph 44, DSG um zwei verschiedene Rechte handelt.
Richtig ist dabei, dass bei einer Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 44 DSG eine diesbezügliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erhoben werden kann. Richtig ist dabei, dass bei einer Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 44, DSG eine diesbezügliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erhoben werden kann.
Allerdings müssen Sie, bevor Sie an die Datenschutzbehörde herantreten, dem jeweiligen Verantwortlichen zunächst einen schriftlichen Antrag auf Auskunft übermitteln. Ein Muster hierzu finden Sie auf der Webseite der Datenschutzbehörde unter https://www.dsb.gv.at/download-links/dokumente.html. Der Verantwortliche hat sodann nach § 42 DSG einen Monat Zeit, Ihrem Auskunftsbegehren zu entsprechen. Vor Ablauf dieser Frist kann die Datenschutzbehörde grundsätzlich nicht angerufen werden. Sollte der Verantwortliche innerhalb eines Monats nicht auf Ihren Antrag reagieren oder erachten Sie die erteilte Auskunft als mangelhaft, können Sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erheben. Ein Musterformular für eine Beschwerde finden Sie ebenso auf der Webseite der Datenschutzbehörde unter dem oben angegebenen Link. Dieses können Sie entweder postalisch oder bevorzugt per E-Mail an dsb@dsb.gv.at übermitteln. Allerdings müssen Sie, bevor Sie an die Datenschutzbehörde herantreten, dem jeweiligen Verantwortlichen zunächst einen schriftlichen Antrag auf Auskunft übermitteln. Ein Muster hierzu finden Sie auf der Webseite der Datenschutzbehörde unter https://www.dsb.gv.at/download-links/dokumente.html. Der Verantwortliche hat sodann nach Paragraph 42, DSG einen Monat Zeit, Ihrem Auskunftsbegehren zu entsprechen. Vor Ablauf dieser Frist kann die Datenschutzbehörde grundsätzlich nicht angerufen werden. Sollte der Verantwortliche innerhalb eines Monats nicht auf Ihren Antrag reagieren oder erachten Sie die erteilte Auskunft als mangelhaft, können Sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erheben. Ein Musterformular für eine Beschwerde finden Sie ebenso auf der Webseite der Datenschutzbehörde unter dem oben angegebenen Link. Dieses können Sie entweder postalisch oder bevorzugt per E-Mail an dsb@dsb.gv.at übermitteln.
Vor diesem Hintergrund werden Sie ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens anzugeben, ob Sie tatsächlich eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft bei der Datenschutzbehörde erheben möchten.“
Zum Beschwerdeelement „Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG)“ wurde weiter wie folgt belehrt: „Bitte geben Sie an, für welche Rechtsverletzung(en) Sie konkret eine Feststellung begehren. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss.“Zum Beschwerdeelement „Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG)“ wurde weiter wie folgt belehrt: „Bitte geben Sie an, für welche Rechtsverletzung(en) Sie konkret eine Feststellung begehren. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss.“
Zu § 24 Abs. 3 DSG wurde wie folgt manuduziert:Zu Paragraph 24, Absatz 3, DSG wurde wie folgt manuduziert:
„5. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten (Art. 15 DSGVO): der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG); „5. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten (Artikel 15, DSGVO): der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG);
Wenn Sie bereits einen Auskunftsantrag an den Verantwortlichen gestellt haben, werden Sie ersucht, eine Kopie des Antrags zu übermitteln.
Sofern Sie keinen Auskunftsantrag gestellt haben, wird darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung Ihrer Betroffenenrechte notwendig ist, zunächst einen entsprechenden Antrag (Auskunftsbegehren) an den Verantwortlichen zu richten. Erst wenn der Verantwortliche nicht innerhalb einer Frist von einem Monat auf den Antrag reagiert, oder die Erfüllung des Antrags vor dieser Frist verweigert, wäre eine (erfolgsversprechende) Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft möglich.“
1.6. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2022 führte die BF schließlich aus, dass „unter einem sohin von der BF explizit nicht nur Beschwerde gegen die Verweigerung der Auskunft erhoben [werde], sondern ausdrücklich die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Präsidentin des OLG XXXX gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG begehrt“ werde. 1.6. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2022 führte die BF schließlich aus, dass „unter einem sohin von der BF explizit nicht nur Beschwerde gegen die Verweigerung der Auskunft erhoben [werde], sondern ausdrücklich die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Präsidentin des OLG römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG begehrt“ werde.
1.7. Die BF stellte zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft an das OLG XXXX bzw. die Präsidentin des OLG XXXX . 1.7. Die BF stellte zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft an das OLG römisch 40 bzw. die Präsidentin des OLG römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen oben unter 1.1. – 1.6. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem eigenen Vorbringen der BF, die insbesondere auch in ihrer Eingabe vom XXXX 2023 darauf verwies, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Anträge an das OLG XXXX dem Bescheid des OLG XXXX zu entnehmen ist. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich weiter die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag, zur Verbesserung sowie zur Beschwerde der BF an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1. Die Feststellungen oben unter 1.1. – 1.6. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem eigenen Vorbringen der BF, die insbesondere auch in ihrer Eingabe vom römisch 40 2023 darauf verwies, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Anträge an das OLG römisch 40 dem Bescheid des OLG römisch 40 zu entnehmen ist. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich weiter die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag, zur Verbesserung sowie zur Beschwerde der BF an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Zur Feststellung unter 1.7. wird festgehalten, dass die BF selbst in ihrer Stellungnahme vom XXXX 2023 ausführte, dass der Sachverhalt zu den an das OLG XXXX gestellten Anträgen dem Bescheid des OLG XXXX zu entnehmen ist. Aus diesem geht ein mehrfach gestellter Antrag auf Akteneinsicht der BF gegenüber dem OLG XXXX hervor, aber kein Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft. Die Feststellung, dass die BF keinen Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft an das OLG XXXX stellte, gründet schließlich auch darauf, dass die BF selbst nie vorbrachte, einen solchen gestellt zu haben, sondern vermeint, ein solcher sei von ihrem Antrag auf Akteneinsicht umfasst (vgl. die Verbesserung der BF vom 24.06.2022). 2.2. Zur Feststellung unter 1.7. wird festgehalten, dass die BF selbst in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 2023 ausführte, dass der Sachverhalt zu den an das OLG römisch 40 gestellten Anträgen dem Bescheid des OLG römisch 40 zu entnehmen ist. Aus diesem geht ein mehrfach gestellter Antrag auf Akteneinsicht der BF gegenüber dem OLG römisch 40 hervor, aber kein Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft. Die Feststellung, dass die BF keinen Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft an das OLG römisch 40 stellte, gründet schließlich auch darauf, dass die BF selbst nie vorbrachte, einen solchen gestellt zu haben, sondern vermeint, ein solcher sei von ihrem Antrag auf Akteneinsicht umfasst vergleiche die Verbesserung der BF vom 24.06.2022).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung und Kommentierung:
Art. 15 DSGVO lautet:Artikel 15, DSGVO lautet:
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO lautet:Artikel 12, Absatz 3 und 4 DSGVO lautet:
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
§ 24 Abs. 1- 5 DSG lautet:Paragraph 24, Absatz eins -, 5 DSG lautet:
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
§ 13 Abs. 1 – 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz eins, – 3 AVG lautet:
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gem. § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem:der Einschreiter:in die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahingehend präzisiert, dass § 13 Abs. 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439/2008; VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0062). Gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem:der Einschreiter:in die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahingehend präzisiert, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439 aus 2008,; VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0062).
Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann.Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann.
Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen (vgl VwGH 27. 9. 2013, 2010/05/0166). Die Zurückweisung eines Antrags gem. § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem:der Antragsteller:in dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH 14. 11. 1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab. Kommt der:die Einschreiter:in dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mwN).Ist ein Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen vergleiche VwGH 27. 9. 2013, 2010/05/0166). Die Zurückweisung eines Antrags gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem:der Antragsteller:in dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH 14. 11. 1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab. Kommt der:die Einschreiter:in dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at) mwN).
Gemäß § 24 Abs. 3 DSG sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners bzw. der Beschwerdegegnerin anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Fall einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung entspricht inhaltlich und umfänglich der gem. § 13 Abs. 3 AVG zu leistenden Manuduktionspflicht (ErläutAB 2018). Diese umfasst aber nur die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen, jedoch keine umfassenden Rechtsbelehrungen (Pollirer/Weiss/ Knyrim/Haidinger, DSG 4. Auflage, § 24 DSG, Anm 11) (Stand 1.4.2019, rdb.at).Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, DSG sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners bzw. der Beschwerdegegnerin anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Fall einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung entspricht inhaltlich und umfänglich der gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu leistenden Manuduktionspflicht (ErläutAB 2018). Diese umfasst aber nur die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen, jedoch keine umfassenden Rechtsbelehrungen (Pollirer/Weiss/ Knyrim/Haidinger, DSG 4. Auflage, Paragraph 24, DSG, Anmerkung 11) (Stand 1.4.2019, rdb.at).
3.2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen bedeutet dies:
3.2.1. Die Beschwerde der BF vom XXXX 2022, gerichtet an die Präsidentin des OLG XXXX , die ebenfalls in Kopie an die belangte Behörde als Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 DSG erging, erweist sich, wie von der belangten Behörde bereits festgestellt, als mangelhaft im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Es fehlte der Datenschutzbeschwerde zuerst an den von § 24 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 6 und Abs. 3 DSG geforderten Elementen. 3.2.1. Die Beschwerde der BF vom römisch 40 2022, gerichtet an die Präsidentin des OLG römisch 40 , die ebenfalls in Kopie an die belangte Behörde als Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 24, DSG erging, erweist sich, wie von der belangten Behörde bereits festgestellt, als mangelhaft im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Es fehlte der Datenschutzbeschwerde zuerst an den von Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, 4, 5, 6 und Absatz 3, DSG geforderten Elementen.
Die Datenschutzbehörde ging mit einer umfassenden Manuduktion der BF und einem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2022 hinsichtlich der oben genannten Voraussetzungen vor. Die von der BF in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte „nicht gesetzmäßige Anleitung“ der belangten Behörde ist idZ nicht erkennbar. Im Gegenteil entsprach die geleistete Manuduktion bereits mehr als der gesetzlich geforderten Anleitung und kann beinahe als Rechtsbelehrung aufgefasst werden. Jedenfalls enthielt sie die von der BF in Zweifel gezogene Belehrung, dass eine Beschwerde gemäß § 24 Abs. 1 DSG unter anderem „das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG)“ zu enthalten hat. Zusätzlich wies die belangte Behörde daraufhin, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss. Die erteilte Manuduktion war somit gesetzmäßig.Die Datenschutzbehörde ging mit einer umfassenden Manuduktion der BF und einem Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 2022 hinsichtlich der oben genannten Voraussetzungen vor. Die von der BF in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte „nicht gesetzmäßige Anleitung“ der belangten Behörde ist idZ nicht erkennbar. Im Gegenteil entsprach die geleistete Manuduktion bereits mehr als der gesetzlich geforderten Anleitung und kann beinahe als Rechtsbelehrung aufgefasst werden. Jedenfalls enthielt sie die von der BF in Zweifel gezogene Belehrung, dass eine Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DSG unter anderem „das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG)“ zu enthalten hat. Zusätzlich wies die belangte Behörde daraufhin, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss. Die erteilte Manuduktion war somit gesetzmäßig.
Die in Kopie an die belangte Behörde geschickte Beschwerde vom XXXX 2022 enthält kein Feststellungsbegehren. Auch in ihrer Eingabe vom XXXX 2022, mit der einige der aufgezeigten Mängel verbessert wurden, fehlte ein Feststellungsbegehren. Demnach war die bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde auch nach Manuduktion und Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig ausgeführt und wäre von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Die in Kopie an die belangte Behörde geschickte Beschwerde vom römisch 40 2022 enthält kein Feststellungsbegehren. Auch in ihrer Eingabe vom römisch 40 2022, mit der einige der aufgezeigten Mängel verbessert wurden, fehlte ein Feststellungsbegehren. Demnach war die bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde auch nach Manuduktion und Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig ausgeführt und wäre von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.
3.2.2. Die belangte Behörde wies in ihrem Spruch aber die Beschwerde der BF ab.
Mängel schriftlicher Anbringen können auch noch im Beschwerde- (Berufungs-) Verfahren behoben werden (vgl. VwGH, 27.06.2013, 2013/07/0035, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at), RZ 28). Das Vorbringen der BF in der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, dass (wohl) die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO begehrt werde, wird daher als eine Mängelbehebung gewertet. Mängel schriftlicher Anbringen können auch noch im Beschwerde- (Berufungs-) Verfahren behoben werden vergleiche VwGH, 27.06.2013, 2013/07/0035, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at), RZ 28). Das Vorbringen der BF in der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, dass (wohl) die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO begehrt werde, wird daher als eine Mängelbehebung gewertet.
Die Beschwerde der BF ist allerdings nicht berechtigt: Wie die belangte Behörde richtig in ihrem Bescheid ausführt, hat einer Beschwerde über eine fehlende Auskunft nach Art. 15 DSGVO ein entsprechender Antrag an den:die Veranwortliche:n vorauszugehen: eine betroffene Person muss ihren Anspruch auf Auskunft dem:der Verantwortlichen gegenüber geltend machen (Art 15 Abs 1 DSGVO; vgl. auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at), RZ 15, und Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 2017, Art. 15). Ein:e Verantwortliche:r ist nur dann in der Lage, Betroffenen Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die bei ihm:ihr stattfindende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, wenn er:sie weiß, dass das auch gewünscht wird. Dass ein Antrag auf Akteneinsicht hier von der Präsidentin des OLG XXXX als ein genau solcher, nämlich ein Antrag auf Akteneinsicht gewertet wurde, ist ihr nicht vorzuwerfen. Genauswenig ist ihr vorzuwerfen, dass sie einen ausdrücklichen Antrag auf Akteneinsicht nicht außerdem und parallel als Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft wertet. Aus den anzuwendenden Rechtsgrundlagen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass mit einem Antrag auf Akteneinsicht jedenfalls auch ein Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft, auch wenn eine solche von einem:einer Betroffenen nicht thematisiert wird, einhergehen soll. Es handelt sich bei diesen beiden Ansprüchen – Akteneinsicht und datenschutzrechtliche Auskunft – um unabhängig voneinander bestehende Rechte. Es liegt demnach an dem:der Betroffenen, die richtige Rechtsgrundlage und das richtige Verfahren für seine:ihre Zielsetzung zu wählen (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at, RZ 56).Die Beschwerde der BF ist allerdings nicht berechtigt: Wie die belangte Behörde richtig in ihrem Bescheid ausführt, hat einer Beschwerde über eine fehlende Auskunft nach Artikel 15, DSGVO ein entsprechender Antrag an den:die Veranwortliche:n vorauszugehen: eine betroffene Person muss ihren Anspruch auf Auskunft dem:der Verantwortlichen gegenüber geltend machen (Artikel 15, Absatz eins, DSGVO; vergleiche auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at), RZ 15, und Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 2017, Artikel 15,). Ein:e Verantwortliche:r ist nur dann in der Lage, Betroffenen Auskunft nach Artikel 15, DSGVO über die bei ihm:ihr stattfindende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, wenn er:sie weiß, dass das auch gewünscht wird. Dass ein Antrag auf Akteneinsicht hier von der Präsidentin des OLG römisch 40 als ein genau solcher, nämlich ein Antrag auf Akteneinsicht gewertet wurde, ist ihr nicht vorzuwerfen. Genauswenig ist ihr vorzuwerfen, dass sie einen ausdrücklichen Antrag auf Akteneinsicht nicht außerdem und parallel als Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft wertet. Aus den anzuwendenden Rechtsgrundlagen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass mit einem Antrag auf Akteneinsicht jedenfalls auch ein Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft, auch wenn eine solche von einem:einer Betroffenen nicht thematisiert wird, einhergehen soll. Es handelt sich bei diesen beiden Ansprüchen – Akteneinsicht und datenschutzrechtliche Auskunft – um unabhängig voneinander bestehende Rechte. Es liegt demnach an dem:der Betroffenen, die richtige Rechtsgrundlage und das richtige Verfahren für seine:ihre Zielsetzung zu wählen vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at, RZ 56).
Die BF legte nun im Laufe des behördlichen, aber auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, trotz entsprechender Manuduktion am XXXX 2022, keine Unterlagen dazu vor, dass sie an die Präsidentin des OLG XXXX einen Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft gestellt hat. Die BF legte nun im Laufe des behördlichen, aber auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, trotz entsprechender Manuduktion am römisch 40 2022, keine Unterlagen dazu vor, dass sie an die Präsidentin des OLG römisch 40 einen Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft gestellt hat.
Die BF legte außerdem im gesamten Verfahren die beiden Eingaben an das OLG XXXX vom XXXX 2022 nicht vor. Wenn die BF in ihrer Bescheidbeschwerde und in ihrer Replik vom XXXX 2023 rügt, sie sei von der belangten Behörde dazu nicht aufgefordert worden, so nahm die BF auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu den Voraussetzungen für die Beschwerdeerhebung an die belangte Behörde iZm der (möglichen) Verweigerung einer datenschutzrechtlichen Auskunft sowie zum Fehlen der entsprechenden Eingaben bei der belangten Behörde (vg. S 7f im angefochtenen Bescheid) nicht zum Anlass, diese Schreiben der Bescheidbeschwerde anzuschließen oder sonst im Beschwerdeverfahren vorzulegen.Die BF legte außerdem im gesamten Verfahren die beiden Eingaben an das OLG römisch 40 vom römisch 40 2022 nicht vor. Wenn die BF in ihrer Bescheidbeschwerde und in ihrer Replik vom römisch 40 2023 rügt, sie sei von der belangten Behörde dazu nicht aufgefordert worden, so nahm die BF auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu den Voraussetzungen für die Beschwerdeerhebung an die belangte Behörde iZm der (möglichen) Verweigerung einer datenschutzrechtlichen Auskunft sowie zum Fehlen der entsprechenden Eingaben bei der belangten Behörde (vg. S 7f im angefochtenen Bescheid) nicht zum Anlass, diese Schreiben der Bescheidbeschwerde anzuschließen oder sonst im Beschwerdeverfahren vorzulegen.
Es darf an dieser Stelle nicht übersehen werden, dass die belangte Behörde in ihrer Manuduktion vom XXXX 2022 nicht nur grundsätzlich erklärend ausführte, dass einem Auskunftsersuchen ein entsprechender Antrag an eine:n Verantwortliche:n vorauszugehen hat, sondern auch in weiterer Folge deutlich anleitete, dass ein entsprechender Auskunftsantrag an eine:n Verantwortliche:n an die belangte Behörde zu übermitteln ist bzw. dass es für die Wahrnehmung der Betroffenenrechte notwendig ist, zunächst einen solchen Antrag zu stellen (vgl. S 3 der Manuduktion vom XXXX 2022). Es darf an dieser Stelle nicht übersehen werden, dass die belangte Behörde in ihrer Manuduktion vom römisch 40 2022 nicht nur grundsätzlich erklärend ausführte, dass einem Auskunftsersuchen ein entsprechender Antrag an eine:n Verantwortliche:n vorauszugehen hat, sondern auch in weiterer Folge deutlich anleitete, dass ein entsprechender Auskunftsantrag an eine:n Verantwortliche:n an die belangte Behörde zu übermitteln ist bzw. dass es für die Wahrnehmung der Betroffenenrechte notwendig ist, zunächst einen solchen Antrag zu stellen vergleiche S 3 der Manuduktion vom römisch 40 2022).
Zum wiederholten Vorbringen der BF in ihren Eingaben dahingehend, dass ihr von der Behörde nicht aufgetragen worden sei, die Schreiben vom XXXX 2022 im Verfahren vorzulegen, ist sie daher darauf hinzuweisen, dass sie sehr wohl aufgefordert wurde, verfahrensrelevante Unterlagen vorzulegen, nämlich einen allfälligen datenschutzrechtlichen Auskunftsantrag an die Präsidentin des OLG XXXX , wobei die belangte Behörde nicht wissen konnte, ob sich ein solcher Antrag in den Schreiben vom XXXX 2022 finden würde oder er aber vielleicht mit anderer Korrespondenz an das OLG XXXX gestellt wurde. Daher ist der belangten Behörde kein Vorwurf daraus zu machen, nicht im Speziellen diese beiden Schreiben angefordert zu haben. Die BF war ausreichend dazu angeleitet worden, einen allfälligen Antrag an die Präsidentin des OLG XXXX auf datenschutzrechtliche Auskunft vorzulegen. Zum wiederholten Vorbringen der BF in ihren Eingaben dahingehend, dass ihr von der Behörde nicht aufgetragen worden sei, die Schreiben vom römisch 40 2022 im Verfahren vorzulegen, ist sie daher darauf hinzuweisen, dass sie sehr wohl aufgefordert wurde, verfahrensrelevante Unterlagen vorzulegen, nämlich einen allfälligen datenschutzrechtlichen Auskunftsantrag an die Präsidentin des OLG römisch 40 , wobei die belangte Behörde nicht wissen konnte, ob sich ein solcher Antrag in den Schreiben vom römisch 40 2022 finden würde oder er aber vielleicht mit anderer Korrespondenz an das OLG römisch 40 gestellt wurde. Daher ist der belangten Behörde kein Vorwurf daraus zu machen, nicht im Speziellen diese beiden Schreiben angefordert zu haben. Die BF war ausreichend dazu angeleitet worden, einen allfälligen Antrag an die Präsidentin des OLG römisch 40 auf datenschutzrechtliche Auskunft vorzulegen.
Im Endeffekt kommt es aber auf die Vorlage der Schreiben vom XXXX 2022 nicht an und wird, der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben der BF in ihrer Replik vom XXXX 2023 folgend, wonach sich der Sachverhalt aus dem Bescheid des OLG XXXX ergibt, davon ausgegangen, dass diese beiden Schreiben an das OLG XXXX keine entsprechenden Anträge iSv Art. 15 DSGVO beinhalten, da der Bescheid des OLG XXXX vom XXXX 2022 nur von Anträgen auf Akteneinsicht spricht und auf einen allfälligen Antrag nach Art. 15 DSGVO gar nicht eingeht. Die BF bringt auch weder in ihren Vorbringen der Behörde gegenüber noch in der Bescheidbeschwerde oder ihrer Replik vom XXXX 2023 vor, einen Antrag nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem OLG XXXX gestellt zu haben, sondern vertritt die – nicht weiter geteilte – Ansicht, dass ihre Anträge auf Akteneinsicht auch – zusätzlich – als solche auf datenschutzrechtliche Auskunft zu werten seien. Demnach lag gegenständlich kein vorangehender Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO dem OLG XXXX gegenüber vor, und damit auch kein verbesserungsfähiger Mangel, weshalb die belangte Behörde die Beschwerde der BF in der Sache zu Recht abgewiesen hat. Im Endeffekt kommt es aber auf die Vorlage der Schreiben vom römisch 40 2022 nicht an und wird, der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben der BF in ihrer Replik vom römisch 40 2023 folgend, wonach sich der Sachverhalt aus dem Bescheid des OLG römisch 40 ergibt, davon ausgegangen, dass diese beiden Schreiben an das OLG römisch 40 keine entsprechenden Anträge iSv Artikel 15, DSGVO beinhalten, da der Bescheid des OLG römisch 40 vom römisch 40 2022 nur von Anträgen auf Akteneinsicht spricht und auf einen allfälligen Antrag nach Artikel 15, DSGVO gar nicht eingeht. Die BF bringt auch weder in ihren Vorbringen der Behörde gegenüber noch in der Bescheidbeschwerde oder ihrer Replik vom römisch 40 2023 vor, einen Antrag nach Artikel 15, DSGVO gegenüber dem OLG römisch 40 gestellt zu haben, sondern vertritt die – nicht weiter geteilte – Ansicht, dass ihre Anträge auf Akteneinsicht auch – zusätzlich – als solche auf datenschutzrechtliche Auskunft zu werten seien. Demnach lag gegenständlich kein vorangehender Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO dem OLG römisch 40 gegenüber vor, und damit auch kein verbesserungsfähiger Mangel, weshalb die belangte Behörde die Beschwerde der BF in der Sache zu Recht abgewiesen hat.
Abschließend wird ausgeführt, dass sich im Verfahren Hinweise zur Heranziehung des § 44 DSG als Rechtsgrundlage für ein allfälliges Auskunftsersuchen nicht ergeben haben: diese Bestimmung setzt die Art. 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/680 (zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates) um. Im angefochtenen Bescheid wird daher richtigerweise Bezug auf Art. 15 DSGVO als Rechtsgrundlage genommen. Abschließend wird ausgeführt, dass sich im Verfahren Hinweise zur Heranziehung des Paragraph 44, DSG als Rechtsgrundlage für ein allfälliges Auskunftsersuchen nicht ergeben haben: diese Bestimmung setzt die Artikel 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/680 (zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates) um. Im angefochtenen Bescheid wird daher richtigerweise Bezug auf Artikel 15, DSGVO als Rechtsgrundlage genommen.
3.2.3. Der BF steht die Möglichkeit nach wie vor offen, an das OLG XXXX einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO über ihre durch dieses verarbeiteten personenbezogenen Daten zu stellen. 3.2.3. Der BF steht die Möglichkeit nach wie vor offen, an das OLG römisch 40 einen Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO über ihre durch dieses verarbeiteten personenbezogenen Daten zu stellen.
3.3. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH, 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).3.3. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH, 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter 3.1. insbesondere zur Rechtsprechung des VwGH zu § 13 Abs. 3 AVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter 3.1. insbesondere zur Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Gerichtspraxis Mängelbehebung Personalakt personenbezogene Daten Rechtspraktikant VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W211.2261511.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023