TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/29 W189 2270409-1

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Entscheidungsdatum

29.08.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §114 Abs1
FPG §114 Abs3
FPG §114 Abs4 Fall1
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W189 2270409-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte II. – V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023, Zl. 1335437705-223761879, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023, Zl. 1335437705-223761879, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, wurde am 02.03.2023 landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, wurde am 02.03.2023 landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.

2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF ist ein ukrainischer Staatsangehöriger aus der Stadt XXXX im Oblast Chmelnyzkyj und war seit etwa 2017 in Polen aufhältig, wobei er zuletzt über keinen Aufenthaltstitel für Polen verfügte. Seine Identität steht fest. Der BF ist ein ukrainischer Staatsangehöriger aus der Stadt römisch 40 im Oblast Chmelnyzkyj und war seit etwa 2017 in Polen aufhältig, wobei er zuletzt über keinen Aufenthaltstitel für Polen verfügte. Seine Identität steht fest.

Am 02.03.2023 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Der BF hat am 26.11.2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gegen ein Entgelt zehn nicht aufenthaltsberechtigte Fremde von der serbisch-ungarischen Grenze nach Österreich transportiert. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen die mehrfache Deliktsqualifikation und die hohe Anzahl an Fremden.Am 02.03.2023 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Der BF hat am 26.11.2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gegen ein Entgelt zehn nicht aufenthaltsberechtigte Fremde von der serbisch-ungarischen Grenze nach Österreich transportiert. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen die mehrfache Deliktsqualifikation und die hohe Anzahl an Fremden.

Der BF befand sich seit 28.11.2022 in Untersuchungshaft und verbüßt aktuell seine Haftstrafe in einer österreichischen Justizanstalt.

Er hat keine Bezugspunkte zu Österreich.

Der BF wäre im Falle einer Rückkehr in die Ukraine infolge der volatilen Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage in seiner körperlichen Integrität und Unversehrtheit bedroht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur ukrainischen Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie zum vorgehenden Aufenthalt und zum mangelnden Aufenthaltsrecht des BF in Polen beruhen auf seinem ukrainischen Personalausweis (AS 12) seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 23.12.2022 (AS 25 ff, insbesondere AS 29: „[…] ich lebe seit 5 Jahren in Polen.“) sowie der Mitteilung der polnischen Polizeibehörden, wonach er über keinen polnischen Aufenthaltstitel mehr verfüge (AS 41).

Die Verurteilung und die Haft des BF folgen aus dem im Akt einliegenden Urteil (AS 49 ff) und der einliegenden Vollzugsinformation (AS 23) sowie einem eingeholten Strafregister- und Melderegisterauszug.

Bezugspunkte des BF zu Österreich wurden im Verfahren weder behauptet noch wären sie sonst wie hervorgekommen, sondern war der BF lediglich infolge seiner Täterschaft als Schlepper in das österreichische Bundesgebiet gelangt und wurde sogleich festgenommen.

Dass der BF bei einer Rückkehr in die Ukraine in seiner körperlichen Integrität und Unversehrtheit bedroht wäre, war aufgrund der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Ukraine (AS 85 und 93 ff), welche sich mangels relevanter Änderung der Lage in der Ukraine weiterhin als aktuell erweisen, festzustellen. Die Lage ist zwar insbesondere in den frontnahen Gebieten katastrophal, aber auch in der gesamten Ukraine unberechenbar. Die Russische Föderation begeht seit Kriegsbeginn (notorisch) schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Bevölkerung und bombardiert bzw. beschießt regelmäßig und offenkundig gezielt nicht nur militärische Einrichtungen, sondern auch zivile Infrastruktur inklusive Wohngebäude auf dem gesamten ukrainischen Staatsgebiet, d.h. auch in der Westukraine. Hinzu tritt die durch den Krieg verursachte schlechte Versorgungslage, welche auch die westlichen Regionen der Ukraine trifft, in welchen erhebliche Nahrungsmittelunsicherheit herrscht. Dass die Lage in der Ukraine eine Rückkehr nicht erlaubt, zeigt auch die Verlängerung der VertriebenenVO durch die österreichische Bundesregierung. Mag diese auch eine Verwaltungsvereinfachung zum Ziel haben, so muss sie doch ihren Ausgangspunkt in einer Lageeinschätzung haben, die weiterhin einer Rückkehr in die gesamte Ukraine entgegensteht. Das trifft auch auf den BF zu.

3. Rechtliche Beurteilung

Zum Spruchteil A)

Mit Teilerkenntnis vom 03.05.2023 wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt, da der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, dem EuGH folgende (Vor-)Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte: „Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“Mit Teilerkenntnis vom 03.05.2023 wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt, da der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, dem EuGH folgende (Vor-)Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte: „Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Der EuGH beantwortete diese Vorlagefrage nun mit seinem Urteil vom 06.07.2023 wie folgt: „Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grund der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“Der EuGH beantwortete diese Vorlagefrage nun mit seinem Urteil vom 06.07.2023 wie folgt: „"Art". 5 der Richtlinie 2008/115/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grund der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“

Es darf somit mit anderen Worten keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die Abschiebung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 50 FPG verboten ist, wonach nämlich die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Es darf somit mit anderen Worten keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die Abschiebung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 50, FPG verboten ist, wonach nämlich die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

In der gegenständlichen Sache steht, wie schon festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, fest, dass eine Abschiebung des BF in die Ukraine infolge der volatilen Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage auf dem gesamten ukrainischen Staatsgebiet, welche aufgrund der russischen Aggression gegen die Ukraine ausgelöst wurde, eine derartige Verletzung seiner in Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte darstellen würde.In der gegenständlichen Sache steht, wie schon festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, fest, dass eine Abschiebung des BF in die Ukraine infolge der volatilen Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage auf dem gesamten ukrainischen Staatsgebiet, welche aufgrund der russischen Aggression gegen die Ukraine ausgelöst wurde, eine derartige Verletzung seiner in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte darstellen würde.

Da damit aber die Abschiebung des BF in die Ukraine nach § 50 FPG nicht zulässig ist, darf infolge der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) auch keine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werden. Demzufolge erweist sich die Regelung des § 52 Abs. 9 FPG, wonach „[m]it der Rückkehrentscheidung“ gleichzeitig festzustellen ist, „ob“ die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, als unionsrechtswidrig und hat demzufolge unangewendet zu bleiben.Da damit aber die Abschiebung des BF in die Ukraine nach Paragraph 50, FPG nicht zulässig ist, darf infolge der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) auch keine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werden. Demzufolge erweist sich die Regelung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG, wonach „[m]it der Rückkehrentscheidung“ gleichzeitig festzustellen ist, „ob“ die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, als unionsrechtswidrig und hat demzufolge unangewendet zu bleiben.

Hierzu ist auszuführen, dass § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 noch normierte, dass mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, „dass“ eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu dieser Rechtslage in seinem Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, fest, dass für die demnach vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Maßstab des § 50 FPG gelte. Es dürfe dann eine „positive“ Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (solange) nicht getroffen werden, als dieser Feststellung konkrete Anhaltspunkte, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig sein könnte, entgegen stünden. Bei Zutreffen dieser Bedenken müsste dann aber nicht nur die besagte Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, sondern (grundsätzlich) auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleiben. Das sei nämlich die vom Gesetzgeber offenbar in Kauf genommene Folge der Anordnung, mit einer Rückkehrentscheidung sei (grundsätzlich) immer eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu verbinden, woraus folge, dass ohne eine solche „positive“ Feststellung auch keine Rückkehrentscheidung ergehen dürfe. Es bedürfe der ausdrücklichen Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat auch nicht, um gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG eine Duldung des Aufenthaltes zu erlangen. Schließlich sei eine solche Feststellung auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, weil diesfalls schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe, sodass deren Durchsetzung in Form einer Abschiebung von vornherein nicht in Betracht komme (insb. Rn. 24 ff). Mit dem FrÄG 2017 wurde sodann in § 52 Abs. 9 FPG das Wort „dass“ durch das Wort „ob“ ersetzt, um – so die Erläuterungen unter anderem – eine unionsrechtskonforme Gesetzeslage herzustellen (vgl. Erläuterungen in RV 1523 BlgNR 25. GP, S. 30 ff).Hierzu ist auszuführen, dass Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 noch normierte, dass mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, „dass“ eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu dieser Rechtslage in seinem Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, fest, dass für die demnach vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Maßstab des Paragraph 50, FPG gelte. Es dürfe dann eine „positive“ Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (solange) nicht getroffen werden, als dieser Feststellung konkrete Anhaltspunkte, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig sein könnte, entgegen stünden. Bei Zutreffen dieser Bedenken müsste dann aber nicht nur die besagte Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, sondern (grundsätzlich) auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleiben. Das sei nämlich die vom Gesetzgeber offenbar in Kauf genommene Folge der Anordnung, mit einer Rückkehrentscheidung sei (grundsätzlich) immer eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu verbinden, woraus folge, dass ohne eine solche „positive“ Feststellung auch keine Rückkehrentscheidung ergehen dürfe. Es bedürfe der ausdrücklichen Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat auch nicht, um gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Duldung des Aufenthaltes zu erlangen. Schließlich sei eine solche Feststellung auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, weil diesfalls schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe, sodass deren Durchsetzung in Form einer Abschiebung von vornherein nicht in Betracht komme (insb. Rn. 24 ff). Mit dem FrÄG 2017 wurde sodann in Paragraph 52, Absatz 9, FPG das Wort „dass“ durch das Wort „ob“ ersetzt, um – so die Erläuterungen unter anderem – eine unionsrechtskonforme Gesetzeslage herzustellen vergleiche Erläuterungen in Regierungsvorlage 1523 BlgNR 25. GP, S. 30 ff).

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zu § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 – nämlich insbesondere, dass es keiner expliziten Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung bedarf, da ohnehin (hier nun: infolge der unionsrechtlichen Erfordernisse) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat – können auf die gegenständliche Angelegenheit angewendet werden (dies auch mit Blick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, infolge dieser Vorabentscheidung des EuGH auch in Bezug auf den zweiten Satz des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 aus unionsrechtlichen Gründen de facto jene Gesetzeslage, wie sie auch dort vor dem FrÄG 2017 noch bestanden hatte, wieder zur Anwendung brachte).Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 – nämlich insbesondere, dass es keiner expliziten Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung bedarf, da ohnehin (hier nun: infolge der unionsrechtlichen Erfordernisse) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat – können auf die gegenständliche Angelegenheit angewendet werden (dies auch mit Blick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, infolge dieser Vorabentscheidung des EuGH auch in Bezug auf den zweiten Satz des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 aus unionsrechtlichen Gründen de facto jene Gesetzeslage, wie sie auch dort vor dem FrÄG 2017 noch bestanden hatte, wieder zur Anwendung brachte).

Daraus ergibt sich somit, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte II. – V. ersatzlos zu beheben ist, da infolge des Grundsatzes der Nichtzurückweisung der BF nicht in die Ukraine abgeschoben werden darf, folglich keine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) gegen ihn erlassen werden darf und somit auch den auf dieser aufbauenden Spruchpunkten III. – V. die rechtliche Grundlage entzogen ist, ohne dass explizit die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF festgestellt werden müsste, da sich dies schon aus der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung ergibt.Daraus ergibt sich somit, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch zwei. – römisch fünf. ersatzlos zu beheben ist, da infolge des Grundsatzes der Nichtzurückweisung der BF nicht in die Ukraine abgeschoben werden darf, folglich keine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) gegen ihn erlassen werden darf und somit auch den auf dieser aufbauenden Spruchpunkten römisch drei. – römisch fünf. die rechtliche Grundlage entzogen ist, ohne dass explizit die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF festgestellt werden müsste, da sich dies schon aus der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung ergibt.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO fällt, da er die Ukraine schon mehrere Jahre vor Ausbruch des Ukrainekrieges verlassen hatte und sohin weder zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs noch nicht lange davor einen Wohnsitz in der Ukraine hatte (vgl. VfGH 15.03.2023, E 238/2023, Rn. 21) und somit nicht iSd § 1 VertriebenenVO aus dieser vertrieben wurde, ebenso wenig wie die §§ 2 oder 3 dieser Verordnung auf ihn anwendbar wären. Etwas anderes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO fällt, da er die Ukraine schon mehrere Jahre vor Ausbruch des Ukrainekrieges verlassen hatte und sohin weder zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs noch nicht lange davor einen Wohnsitz in der Ukraine hatte vergleiche VfGH 15.03.2023, E 238 aus 2023,, Rn. 21) und somit nicht iSd Paragraph eins, VertriebenenVO aus dieser vertrieben wurde, ebenso wenig wie die Paragraphen 2, oder 3 dieser Verordnung auf ihn anwendbar wären. Etwas anderes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofs stützen, wie sie oben wiedergegeben wurde. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofs stützen, wie sie oben wiedergegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot aufgehoben freiwillige Ausreise Frist illegaler Aufenthalt Krieg Rückkehrentscheidung behoben Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Vorabentscheidungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2270409.1.01

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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