Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
ASVG §18bSpruch
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W151 2274732-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 25.04.2023, GZ: XXXX wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 25.04.2023, GZ: römisch 40 wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.04.2023 stellte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) fest, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ab 01.06.2022 anerkannt werde und mit 31.10.2022 ende.1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.04.2023 stellte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) fest, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ab 01.06.2022 anerkannt werde und mit 31.10.2022 ende.
In der Begründung führte die PVA aus, für die Dauer, während der (die) Angehörige zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben sei, werde der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.
Im vorliegenden Fall liege ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vor: Die Feststellung, ob die Arbeitskraft erheblich von der Pflege beansprucht werde, sei auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular erfolgt. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass diese nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren.
2. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde richtete sich die Beschwerdeführerin gegen die Beendigung der Selbstversicherung mit 31.10.2022 und brachte vor, dass sie neben der 24-Stunden-Pflege auch noch diverse (in der Beschwerde aufgezählte) Pflege- und Versorgungstätigkeiten für ihre Mutter erbringe. Diese würden ihre Arbeitskraft erheblich beanspruchen.
3. Einlangend am 06.07.2023 legte die PVA (nunmehr durch die Landesstelle Steiermark) die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor. Ergänzend erstattete die PVA eine umfassende Stellungnahme, in der sie sich nun mit den vorgebrachten Pflegeleistungen im Einzelnen auseinandersetzte und darlegte, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin den erforderlichen Pflegeaufwand nicht erreichen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
1. Zu ermittelnder Sachverhalt:
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Die praktisch wohl meist entscheidende Voraussetzung für eine begünstigte Selbstversicherung nach § 18b betrifft den Umfang der Pflege, die eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ausmachen muss. Aus diesem unbestimmten Rechtsbegriff ist zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird. Nicht verlangt wird weiters, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at) Rz 7).Die praktisch wohl meist entscheidende Voraussetzung für eine begünstigte Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, betrifft den Umfang der Pflege, die eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ausmachen muss. Aus diesem unbestimmten Rechtsbegriff ist zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird. Nicht verlangt wird weiters, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at) Rz 7).
Eine Konkretisierung wird sich va dadurch erzielen lassen, dass Pflegegeldstufe 3 vorausgesetzt wird, also nach § 4 Abs. 2 BPGG ein Aufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat (und damit im Schnitt von knapp 30 Stunden pro Woche) erforderlich ist. Das wäre aber angesichts des regelmäßigen Höchstmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (§ 9 Abs 1 AZG) schon wesentlich mehr als „erheblich“. Dieser Begriff wird daher etwa iS eines Drittels dieses Ausmaßes zu verstehen sein (ähnlich Rudolf Müller, Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege 35 [40]), was inzwischen auch der VwGH so sieht: Demnach ist von einer „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stunden monatlich auszugehen (VwGH Ro 2014/08/0084) (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at) Rz 7).
2. Delegierung der Ermittlungs- und Entscheidungspflicht an das BVwG:Eine Konkretisierung wird sich va dadurch erzielen lassen, dass Pflegegeldstufe 3 vorausgesetzt wird, also nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ein Aufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat (und damit im Schnitt von knapp 30 Stunden pro Woche) erforderlich ist. Das wäre aber angesichts des regelmäßigen Höchstmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (Paragraph 9, Absatz eins, AZG) schon wesentlich mehr als „erheblich“. Dieser Begriff wird daher etwa iS eines Drittels dieses Ausmaßes zu verstehen sein (ähnlich Rudolf Müller, Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege 35 [40]), was inzwischen auch der VwGH so sieht: Demnach ist von einer „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stunden monatlich auszugehen (VwGH Ro 2014/08/0084) vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at) Rz 7)., 2. Delegierung der Ermittlungs- und Entscheidungspflicht an das BVwG:
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid beschränkt sich auf die Begründung, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular ergebe, dass diese nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren.
Festgehalten wird, dass der bekämpfte Bescheid weder den nach dem Bundespflegegeldgesetz ermittelten Wert bezeichnet, noch Feststellungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten einzelnen Pflegeleistungen und den hierfür anzuwendenden Richtwerten sowie dem daraus resultierenden Gesamtstundenausmaß des Pflegeaufwandes trifft. Es wird unter Verweis auf die Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular und auf die Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes lediglich pauschal festgehalten, dass diese nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe, jedoch an keiner Stelle näher dargelegt, wie die belangte Behörde zu dieser Einschätzung gelangt. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist mangels Begründung der Entscheidung zu diesem Punkt nicht überprüfbar.
Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde diverse Pflege- bzw. Versorgungsleistungen zur Begründung eines weiter bestehenden Anspruches auf Selbstversicherung vorgebracht hatte, ergänzende Ermittlungen durchzuführen und eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Stattdessen brachte sie zugleich mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Stellungnahme ein, in der sie sich nun mit den vorgebrachten Pflegeleistungen auseinandersetzte und diese im Einzelnen anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes bzw. der dazu ergangenen Einstufungsverordnung und unter Berücksichtigung einschlägiger Judikatur umfassend rechtlich würdigte.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass § 14 VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014), § 14 Rn 4). Durch das Instrument der Beschwerdevorentscheidung soll allerdings der Verwaltungsbehörde, die bereits mit der Sache befasst war, aus System- wie Effizienzgründen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre zunächst (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) unter Verweis auf VfSlg 19.905/2014).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Paragraph 14, VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014), Paragraph 14, Rn 4). Durch das Instrument der Beschwerdevorentscheidung soll allerdings der Verwaltungsbehörde, die bereits mit der Sache befasst war, aus System- wie Effizienzgründen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre zunächst (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) unter Verweis auf VfSlg 19.905 aus 2014,).
Im Gegensatz dazu führt die gegenständliche Vorgangsweise der belangten Behörde, die darin besteht, einen bloß rudimentär begründeten Bescheid zu erlassen, von der Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und sodann die Begründung des Bescheides im Beschwerdeverfahren im Wege des Beschwerdevorlageschreibens nachzureichen, letztlich dazu, dass es der Beschwerdeführerin durch Verletzung des Parteiengehörs verwehrt ist, bereits im Verwaltungsverfahren ihren Rechtsstandpunkt abschließend darzulegen. Diese Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln – und idealerweise auszuräumen – wären. Im Ergebnis wird auf diesem Wege die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gänzlich auf die Ebene des Bundesverwaltungsgerichts verschoben.
Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend die tatsächlich durch die Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum ab 01.06.2022 verübten Pflegeleistungen zu erheben haben, und in einem neuen Bescheid konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Arbeitskraft Begründungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pensionsversicherung Pflegebedarf SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2274732.1.00Im RIS seit
13.09.2023Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023