Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W111 2276297-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 10.07.2023, Zl. I/29113/0001-2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 10.07.2023, Zl. I/29113/0001-2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) trat an der Volksschule XXXX zur Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts über die 4. Schulstufe an. Dabei wurden am 07.06.2023 die Prüfungsgebiete Mathematik sowie Sachunterricht mit „Nicht genügend“ beurteilt.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) trat an der Volksschule römisch 40 zur Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts über die 4. Schulstufe an. Dabei wurden am 07.06.2023 die Prüfungsgebiete Mathematik sowie Sachunterricht mit „Nicht genügend“ beurteilt.
2. Die Externistenprüfungskommission sprach in ihrer Entscheidung vom 07.06.2023 aus, dass die BF die Externistenprüfung nicht bestanden habe.
3. Gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission erhob die BF durch ihre erziehungsberechtigten Eltern am 12.06.2023 Widerspruch. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Rahmenbedingungen der Externistenprüfung ungeeignet und insbesondere nicht altersentsprechend gewesen seien. Bei der Vorbesprechung zur Externistenprüfung sei zudem zugesichert worden, dass das Kapitel „Brüche“ nicht für die Prüfung relevant sei, welches aber dann doch in der schriftlichen Prüfung vorgekommen sei. Weiters sei bei der Prüfung das völlig unterschiedliche Wesen der Zwillingsschwester der BF zwar beobachtet, jedoch aber zuungunsten des Lernerfolges der BF verstanden worden. Im Vorjahr sei die BF in Mathematik mit Befriedigend und in Sachkunde mit Gut bewertet worden, weshalb eine Verschlechterung auf Nicht genügend nicht nachvollziehbar sei.
4. Am 20.06.2023 wurden pädagogische Gutachten zur Frage erstellt, ob der Widerspruch gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission betreffend negativer Beurteilung in den Teilbereichen Mathematik sowie Sachunterricht gerechtfertigt ist. Das pädagogische Gutachten wurde am 22.06.2023 der BF übermittelt. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass auf Basis der vorliegenden Unterlagen eine sichere Urteilsbildung über den Leistungsstand der BF in den Unterrichtsfächern Mathematik und Sachkunde nicht möglich sei.
5. Mit Verfügung vom 22.06.2023 unterbrach die belangte Behörde das Verfahren und ließ die BF zu kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen Mathematik sowie Sachunterricht zu. Über folgende Prüfungstermine wurde dabei informiert: 05.07.2023 (Mathematik schriftlich und mündlich) sowie 07.07.2023 (Sachunterricht). Es werde die BF in Kenntnis gesetzt, dass im Falle eines Nichtantretens zur kommissionellen Prüfung die jeweilige auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung aufrecht bleibe.
6. Mit Schreiben vom 26.06.2023 wurde seitens der BF um Klarstellung ersucht, weswegen nachdem die BF 50 % der schriftlichen Arbeit geschafft habe, dies nicht für die Note „Genügend“ ausreiche. Per E-Mail vom 27.06.2023 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Richtigkeit der Beurteilung der mündlichen Prüfung nicht überprüfbar sei. Somit sei die Richtigkeit der Beurteilung im gesamten Prüfungsgebiet nicht überprüfbar. Für diesen Fall sehe das Gesetz eine kommissionelle Prüfung vor.
7. Mit Stellungnahme vom 28.06.2023 wurde seitens der BF dahingehend um Klarstellung ersucht, aus welcher gesetzlicher Grundlage eine vierwöchige Frist zwischen Externistenprüfung und kommissioneller Prüfung hervorgehe, bzw. welche Themengebiete geprüft würden. Mit E-Mail vom 29.06.2023 replizierte die belangte Behörde hierauf, dass die kommissionelle Prüfung den lehrplankonformen Jahresstoff der 4. Schulstufe umfasse, bzw. sich die Festlegung des Termins der kommissionellen Prüfung an den notwendigen organisatorischen Vorkehrungen orientiere.
8. Mit Schreiben vom 04.07.2023 gab die BF im Wege ihrer erziehungsberechtigten Mutter bekannt, dass die vorgeschlagenen Termine zu den kommissionellen Prüfungen vom 05.07.2023 und 07.07.2023 nicht wahrgenommen würden.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und bestätigte das die BF die Externistenprüfung über die 4. Schulstufe nicht bestanden habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf der Grundlage der von der Schule vorgelegten Unterlagen betreffend die Pflichtgegenstände Mathematik sowie Sachunterricht nicht festgestellt habe werden können, ob die auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilungen richtig oder unrichtig seien, weswegen das Verfahren unterbrochen und die BF zu kommissionellen Prüfungen zugelassen worden sei. Mit Schreiben vom 04.07.2023 sei auf die Wahrnehmung der Prüfungstermine verzichtet worden, in der Folge sei die BF auch tatsächlich nicht zu den Terminen erschienen. Deshalb würden die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Mathematik sowie Sachunterricht aufrecht bleiben und die BF habe somit die Externistenprüfung nicht bestanden.
10. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es keinen Anlass für eine Wiederholung der Prüfung gäbe. Die in den Erledigungen angeführten Punkte und/oder Informationen seien gegenstandlos und der Vorgang abgeschlossen, da wie bereits von der belangten Behörde bestätigt worden sei, dass die Externistenprüfung nicht rechtskonform und/oder lehrplankonform abgehalten worden sei. Die Pflicht zur Teilnahme an einer Externistenprüfung sei erfüllt worden. Beigefügt wurden die betreffenden Erledigungen der belangten Behörde, darunter der verfahrensgegenständliche Bescheid.
11. Mit Schreiben vom 04.08.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
12. Mit Eingabe vom 11.08.2023 übermittelte die BF eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass beim Vorgespräch zur betreffenden Externistenprüfung versichert worden sei, dass das Thema „Brüche“ nicht relevant für die Prüfung sei. Dieser und weitere Faktoren hätten die BF in einen Zustand von Schock und Angst versetzt, sie habe die Prüfung nicht weiter fortsetzen können. Weiters habe der Abstand zwischen der Externistenprüfung und der Wiederholungsprüfung, sowie der Umstand, dass die selben Lehrer an der selben Schule prüften, es der BF nicht ermöglicht, diese Prüfung zu absolvieren. Beigelegt wurden die Verfügung vom 22.06.2023 sowie die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Schuljahr 2022/2023 nahm die schulpflichtige BF an häuslichem Unterricht auf der 4. Schulstufe der Volksschule teil.Im Schuljahr 2022 aus 2023, nahm die schulpflichtige BF an häuslichem Unterricht auf der 4. Schulstufe der Volksschule teil.
Zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts über die 4. Schulstufe legte die BF die Externistenprüfung an der Volksschule XXXX ab. Dabei wurden am 07.06.2023 die Prüfungsgebiete Mathematik sowie Sachunterricht mit „Nicht genügend“ beurteilt.Zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts über die 4. Schulstufe legte die BF die Externistenprüfung an der Volksschule römisch 40 ab. Dabei wurden am 07.06.2023 die Prüfungsgebiete Mathematik sowie Sachunterricht mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Die vorhandenen Unterlagen reichten nicht zur Feststellung aus, ob diese Beurteilungen richtig oder unrichtig waren.
Mit Schreiben vom 12.06.2023 erhob die BF durch ihre erziehungsberechtigten Eltern das Rechtsmittel des Widerspruchs.
Mit Verfügung vom 22.06.2023 wurde das Verfahren zur Durchführung von kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen Mathematik und Sachunterricht unterbrochen.
Die BF wurde ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass im Falle eines Nichtantretens zur kommissionellen Prüfung die jeweilige auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung aufrecht bleibt.
Mit Schreiben vom 04.07.2023 gab die BF im Wege ihrer erziehungsberechtigten Mutter bekannt, dass sie die Termine für die kommissionellen Prüfungen nicht wahrnehmen werde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der BF. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage, zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Dass die vorhandenen Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichten, ob die auf „Nicht Genügend“ lautenden Beurteilungen richtig oder unrichtig waren, ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten, schlüssigen und nachvollziehbaren pädagogischen Gutachten, welchen im Übrigen die BF auch nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten ist.
Im Besonderen geht aus der ausdrücklichen Mitteilung vom 04.07.2023 und dem Inhalt der Beschwerde hervor, dass die BF nicht gewillt war, zu den von der belangten Behörde am 05.07.2023 bzw. 07.07.2023 angesetzten kommissionellen Prüfungen anzutreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 42 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 14, SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, Schulpflichtgesetz (SchPflG) abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Gemäß § 23 Abs. 6 Satz 4 SchUG ist über den Verlauf der Prüfung eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Satz 4 SchUG ist über den Verlauf der Prüfung eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 71 Abs. 5 SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dassGemäß Paragraph 71, Absatz 5, SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 15 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Anwendung.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Anwendung.
Gemäß § 18 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung ist über jede Externistenprüfung ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat (siehe dazu auch § 77a Abs. 2 Z 13 SchUG).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung ist über jede Externistenprüfung ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat (siehe dazu auch Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 13, SchUG).
Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idgF, sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, idgF, sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO)Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO)
3.1.3. Eine kommissionelle Prüfung ist dann anzusetzen, wenn die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Jahresbeurteilung nicht zulassen. Ein solcher Sachverhalt ist etwa bei massiver Verletzung der für eine mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) vorgesehenen Prüfungszeit gegeben (siehe Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 17 zu § 71 SchUG).3.1.3. Eine kommissionelle Prüfung ist dann anzusetzen, wenn die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Jahresbeurteilung nicht zulassen. Ein solcher Sachverhalt ist etwa bei massiver Verletzung der für eine mündliche Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) vorgesehenen Prüfungszeit gegeben (siehe Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anmerkung 17 zu Paragraph 71, SchUG).
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 71 Abs. 4 SchUG kann aber auch einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern insofern Bedeutung zukommen, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung iSd § 71 Abs. 4 SchUG fehlt, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen (siehe VwGH 06.05.1996, 95/10/0086).Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG kann aber auch einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern insofern Bedeutung zukommen, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung iSd Paragraph 71, Absatz 4, SchUG fehlt, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen (siehe VwGH 06.05.1996, 95/10/0086).
Das im Schulunterrichtsgesetz vorgesehene Rechtsmittelverfahren dient gerade dazu, Leistungsbeurteilungen, die auf ein mangelhaftes Verfahren zurückzuführen sein könnten, zu überprüfen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt es daher nur darauf an, ob das Verfahren vor der belangten Behörde mängelfrei war (vgl. E 9. Februar 1989, 88/10/0181) (VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065).Das im Schulunterrichtsgesetz vorgesehene Rechtsmittelverfahren dient gerade dazu, Leistungsbeurteilungen, die auf ein mangelhaftes Verfahren zurückzuführen sein könnten, zu überprüfen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt es daher nur darauf an, ob das Verfahren vor der belangten Behörde mängelfrei war vergleiche E 9. Februar 1989, 88/10/0181) (VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065).
Wurde eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG 1986 angesetzt, so ist entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG 1986 der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 26.4.2010, Zl. 2006/10/0065) (siehe zuletzt VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015).Wurde eine kommissionelle Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG 1986 angesetzt, so ist entsprechend Paragraph 71, Absatz 6, SchUG 1986 der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 26.4.2010, Zl. 2006/10/0065) (siehe zuletzt VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015).
Hat ein Schüler von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs 4 SchUG 1986 ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht, so haben die auf "nicht genügend" lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben (vgl zB das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl 96/10/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur) (im vorliegenden Fall hat der den Schüler begleitende Vater erklärt, der Schüler sei erst nach Klärung der Rechtmäßigkeit der tags zuvor stattgefundenen kommissionellen Prüfung zur Ablegung der Prüfungen bereit) (siehe ebenso VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015).Hat ein Schüler von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG 1986 ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht, so haben die auf "nicht genügend" lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl 96/10/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur) (im vorliegenden Fall hat der den Schüler begleitende Vater erklärt, der Schüler sei erst nach Klärung der Rechtmäßigkeit der tags zuvor stattgefundenen kommissionellen Prüfung zur Ablegung der Prüfungen bereit) (siehe ebenso VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015).
3.1.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die belangte Behörde hat – nachvollziehbar – das Rechtsmittelverfahren unterbrochen, da die vorliegenden Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichten, dass die auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilungen unrichtig oder richtig waren (§ 71 Abs. 4 SchUG) und hat die BF zu kommissionellen Prüfungen aus Mathematik sowie Sachunterricht zugelassen.Die belangte Behörde hat – nachvollziehbar – das Rechtsmittelverfahren unterbrochen, da die vorliegenden Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichten, dass die auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilungen unrichtig oder richtig waren (Paragraph 71, Absatz 4, SchUG) und hat die BF zu kommissionellen Prüfungen aus Mathematik sowie Sachunterricht zugelassen.
Die BF trat zu diesen kommissionellen Prüfungen jedoch nicht an.
Die kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs 4 SchUG stellt ein schulunterrichtsrechtlich vorgesehenes Beweismittel dar; der Schüler erhält dadurch eine zusätzliche Chance, seinen Leistungsstand nochmals unter Beweis zu stellen (Hauser, Schulunterrichtsgesetz, 698). Tritt ein Schüler zu der von der zuständigen Schulbehörde angeordneten kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund (zB Krankheit) nicht an, bleibt die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht (siehe dazu VwGH 09.02.1989, 88/10/0181).Die kommissionelle Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG stellt ein schulunterrichtsrechtlich vorgesehenes Beweismittel dar; der Schüler erhält dadurch eine zusätzliche Chance, seinen Leistungsstand nochmals unter Beweis zu stellen (Hauser, Schulunterrichtsgesetz, 698). Tritt ein Schüler zu der von der zuständigen Schulbehörde angeordneten kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund (zB Krankheit) nicht an, bleibt die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht (siehe dazu VwGH 09.02.1989, 88/10/0181).
Hinsichtlich der von der BF geltend gemachten Beschwerdepunkte ist Folgendes auszuführen:
Der Stoff der einzelnen Prüfungsfächer der Externistenprüfung ergibt sich nach der zwingenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung aus dem im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes. Von daher kommt dem Hinweis der BF, wonach in einem Vorgespräch zur Externistenprüfung versichert worden sei, das Thema „Brüche“ sei nicht prüfungsrelevant, kein Begründungswert zu. Es besteht kein Anspruch auf Kürzung oder Schwerpunktsetzung seitens der Externistenprüfungskommission.Der Stoff der einzelnen Prüfungsfächer der Externistenprüfung ergibt sich nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung aus dem im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes. Von daher kommt dem Hinweis der BF, wonach in einem Vorgespräch zur Externistenprüfung versichert worden sei, das Thema „Brüche“ sei nicht prüfungsrelevant, kein Begründungswert zu. Es besteht kein Anspruch auf Kürzung oder Schwerpunktsetzung seitens der Externistenprüfungskommission.
Das SchUG sieht keine (Mindest-)Frist vor, die zwischen der Verständigung von der Durchführung einer kommissionellen Prüfung und dem Prüfungstermin zu liegen hätte. Ungeachtet dessen hat die Frist zwischen Bekanntgabe und Prüfungstermin in dem Sinn angemessen zu sein, dass dem Schüler ausreichend Zeit für die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen verbleibt (siehe VwGH 10.06.1985, 84/10/0272). Insoweit war auch aus dem Verweis auf den Abstand der Externistenprüfung und dem Termin der angesetzten kommissionellen Prüfung nichts für die BF gewonnen. Im Übrigen erachtet das erkennende Gericht die fallbezogene Frist zwischen Bekanntgabe und Prüfungstermin (Verfügung vom 22.06.2023, Prüfungstermine am 05.07. bzw. 07.07.2023) im genannten Sinn als angemessen.
Die BF vermochte mit ihrem Vorbringen (demzufolge dieselben Lehrer an der selben Schule prüften) überdies nicht, eine etwaige Befangenheit der Lehrkräfte - welche die kommissionellen Prüfungen durchgeführt hätten – aufzuzeigen (vgl. auch VwGH 15.02.1999, 98/10/0377, wonach das SchUG ausdrücklich anordnet, dass der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse bei der kommissionellen Prüfung als Prüfer zu fungieren hat. Dieser Lehrer ist daher als Prüfer bei der kommissionellen Prüfung nicht befangen.).Die BF vermochte mit ihrem Vorbringen (demzufolge dieselben Lehrer an der selben Schule prüften) überdies nicht, eine etwaige Befangenheit der Lehrkräfte - welche die kommissionellen Prüfungen durchgeführt hätten – aufzuzeigen vergleiche auch VwGH 15.02.1999, 98/10/0377, wonach das SchUG ausdrücklich anordnet, dass der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse bei der kommissionellen Prüfung als Prüfer zu fungieren hat. Dieser Lehrer ist daher als Prüfer bei der kommissionellen Prüfung nicht befangen.).
3.1.5. Auf die für diesen Fall gesetzlich ausdrücklich vorgesehene zusätzliche Chance, den Leistungsstand unter Beweis zu stellen, hat die BF ausdrücklich verzichtet. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur bleibt somit die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht (vgl. wieder VwGH 09.02.1989, 88/10/0181).3.1.5. Auf die für diesen Fall gesetzlich ausdrücklich vorgesehene zusätzliche Chance, den Leistungsstand unter Beweis zu stellen, hat die BF ausdrücklich verzichtet. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur bleibt somit die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht vergleiche wieder VwGH 09.02.1989, 88/10/0181).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.1.6. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).3.1.6. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht kommissionelle Prüfung negative Beurteilung Nichtantritt WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W111.2276297.1.00Im RIS seit
14.09.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023