Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W101 2275324-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.06.2023, GZ. D124.0452/23, 2023-0.468.421, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.06.2023, GZ. D124.0452/23, 2023-0.468.421, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 06.03.2023 brachte Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadt XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) gemäß § 24 DSG ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:Am 06.03.2023 brachte Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadt römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) gemäß Paragraph 24, DSG ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen der gesetzwidrigen Aufhebung eines Absonderungsbescheides von sanitätspolizeilichen Maßnahmen gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung sowie gegen die Grundsätze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO verstoßen. Weiters habe die mitbeteiligte Partei die persönlichen Daten des Beschwerdeführers (Titel, Name, Adresse und Geburtsdatum) ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe verarbeitet. Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen der gesetzwidrigen Aufhebung eines Absonderungsbescheides von sanitätspolizeilichen Maßnahmen gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung sowie gegen die Grundsätze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO verstoßen. Weiters habe die mitbeteiligte Partei die persönlichen Daten des Beschwerdeführers (Titel, Name, Adresse und Geburtsdatum) ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe verarbeitet.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.04.2023 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens folgende Elemente anzugeben:
1. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde und
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze.
Innerhalb der gesetzten Frist langte keine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Mit Bescheid vom 26.06.2023, GZ. D124.0452/23, 2023-0.468.421, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 06.03.2023 zurück.
Begründend führte die Datenschutzbehörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mängelbehebungsauftrages) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es habe gegenständlich ein konkretes Vorbringen gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 und 4 DSG gefehlt. Der gestellte Antrag sei nicht gesetzmäßig und daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mängelbehebungsauftrages) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es habe gegenständlich ein konkretes Vorbringen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 DSG gefehlt. Der gestellte Antrag sei nicht gesetzmäßig und daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Die Zurückweisung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde sei rechtswidrig, weil die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gegeben habe, seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde zu verbessern, denn der Mängelbehebungsauftrag vom 17.04.2023 sei ihm gar nicht zugestellt worden sei. Erst mit Erhalt des angefochtenen Bescheides sei er zur Kenntnis dieses Mängelbehebungsauftrages gelangt.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 14.07.2023 (hg eingelangt am 19.07.2023) war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Mit E-Mail vom 16.08.2023 gab die Datenschutzbehörde auf Ansuchen des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass sie nicht nachweisen könne, dass der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag vom 17.04.2023 tatsächlich erhalten habe, weil dieser als „normaler Brief“, d.h. als Sendung ohne Zustellnachweis, versendet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es steht fest, dass die vom Beschwerdeführer am 06.03.2023 eingebrachte Datenschutzbeschwerde mangelhaft war.
Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens hat die Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 17.04.2023 dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Mängelbehebungsauftrag nicht erhalten hat.
Maßgebend ist, dass der Mängelbehebungsauftrag seitens der Datenschutzbehörde als einfache Sendung ohne Zustellnachweis versendet wurde und die Zustellung daher nicht nachgewiesen werden kann, sodass der Beschwerdeführer keine Verbesserung seiner Datenschutzbeschwerde vornehmen hat können.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt. Der maßgebliche Sachverhalt hat auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Diese Gesetzesbestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.Diese Gesetzesbestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz ZustG Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufs kalendermäßig festgestellt werden kann.Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufs kalendermäßig festgestellt werden kann.
Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. zB VwGH 29.03.2012, 2011/12/0179).Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche zB VwGH 29.03.2012, 2011/12/0179).
3.3.2. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags an den Beschwerdeführer nicht nachweisen kann und somit der Bestreitung der Zustellung durch den Beschwerdeführer nicht wirksam entgegenzutreten vermag (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 22 Rz 3), muss die Behauptung des Beschwerdeführers im Sinne der zitierten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.3.3.2. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags an den Beschwerdeführer nicht nachweisen kann und somit der Bestreitung der Zustellung durch den Beschwerdeführer nicht wirksam entgegenzutreten vermag vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] Paragraph 22, Rz 3), muss die Behauptung des Beschwerdeführers im Sinne der zitierten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.
Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde erfolgte vor diesem Hintergrund schon insoweit nicht zu Recht, als angenommen werden muss, dass dem Beschwerdeführer – mangels nachgewiesener Zustellung des Mängelbehebungsauftrags – keine Gelegenheit zur Verbesserung seiner ursprünglichen Datenschutzbeschwerde eingeräumt wurde.
3.3.3. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat und in weiterer Folge über die Datenschutzbeschwerde zu entscheiden haben.
3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, § 24 VwGVG, Anm. 8). 3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8).
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbehebung Beweis über Zustellung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung Mängelbehebung Nachweismangel Verbesserungsauftrag Zurückweisung Zustellung ohne ZustellnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W101.2275324.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023