Entscheidungsdatum
30.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W240 2267988-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 07.02.2023,
Zl. New-Delhi-ÖB/KONS/0047/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX XXXX , StA. Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 14.12.2022, Zl. New-Delhi-ÖB/KONS/2460/2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 07.02.2023, , Zl. New-Delhi-ÖB/KONS/0047/2023, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 römisch 40 , StA. Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 14.12.2022, Zl. New-Delhi-ÖB/KONS/2460/2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 15 b, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz datiert auf den 17.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, im Wege seiner Vertretung eine Terminvergabe zur Ausstellung eines Visums als begünstigter Drittstaatsangehöriger aufgrund der behaupteten Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in Österreich Gebrauch mache.
Angeschlossen wurden die folgenden Dokumente:
? Heiratsurkunde vom XXXX 2021 in Englisch und Punjabi samt Übersetzung in die deutsche Sprache? Heiratsurkunde vom römisch 40 2021 in Englisch und Punjabi samt Übersetzung in die deutsche Sprache
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers vom 01.12.2015
? Bestätigung gem. § 3 Abs. 8 AuslBG des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 16.11.2007 betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers? Bestätigung gem. Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 16.11.2007 betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers
? Schreiben einer Steuerberatung bezüglich die Veranlagung des Jahres 2021 betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers
? Auszug aus dem Gewerberegister vom 05.01.2009
? Kopie des polnischen Reisepasses der Ehegattin des Beschwerdeführers, zeigend ein indisches Visum von November 2021
Am 17.06.2022 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung (erneut) den Antrag (auf Terminvergabe) samt Dokumenten.
Mit Schreiben vom 17.06.2022 erbat die ÖB New Delhi die Übermittlung der EU-Anmeldebestätigung der Ehegattin des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 20.07.2022 wurde unter Hinweis auf E-Mails vom 14.06., 04.07. und 14.07.2022 eine Rückmeldung urgiert und angekündigt widrigenfalls die Volksanwaltschaft mit der Angelegenheit zu betrauen.
2. Mit Schreiben vom 04.08.2022 wandte sich der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung an die Volksanwaltschaft mit der Begründung, dass ihm die Ausstellung eines Visums von der ÖB New Delhi versagt werde. Die ÖB New Delhi verweigere die Ausstellung mit der Begründung, die Ehegattin des Beschwerdeführers verfüge über keine Anmeldebescheinigung.
In Folge dessen erstattete das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) am 30.08.2022 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Termin angeboten worden sei. Die bisherige Korrespondenz habe sich auf den unionsrechtlichen Freizügigkeitstatbestand der Ehegattin bezogen. Ein Antrag vom 03.05.2022, wie von der Vertretung des Beschwerdeführers vorgebracht, sei nicht gestellt worden. Zum Nachweis werde die Übermittlung der Quittung ersucht.
Im Schreiben der Volksanwaltschaft vom 30.09.2022 wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die ÖB New Delhi in dem Schreiben vom 17.06.2022 zwar auf die aus ihrer Sicht fehlende EU-Anmeldebescheinigung verwies, jedoch nicht erwähnte, dass kein Antrag auf Ausstellung eines Visums vorliege.
Im Schreiben der ÖB New Delhi vom 07.10.2022 nahm die Behörde Stellung dazu und führte aus, die Vertretung des Beschwerdeführers habe lediglich um einen Termin für eine Antragstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger angesucht. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nunmehr die Asylhistorie mit letztendlicher Abschiebung des Beschwerdeführers und anschließender Eheschließung mit einer in Österreich lebenden polnischen Staatsangehörigen, wobei ein Altersunterschied von knapp 20 Jahren vorliege, bekannt sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Ehe nur geschlossen wurde, um in weiterer Folge ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erlangen bzw. zu erschleichen. Entsprechend werde eine parallele Befragung des Beschwerdeführers und seiner Gattin in die Wege geleitet.
Die Volksanwaltschaft erbat im Schreiben vom 28.10.2022 die Übermittlung einer Kopie des vollständigen Verwaltungsaktes.
3. Mit Schreiben der ÖB New Delhi vom 08.08.2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er am 22.07.2022 ersucht wurde, eine Anmeldebescheinigung seiner Ehegattin vorzulegen. Da keine Anmeldebescheinigung vorgelegt worden sei, solle die Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch eine aktuelle Meldebestätigung und eine aktuelle Krankenversicherungsbestätigung nachgewiesen werden. In weiterer Folge könne ein Termin für die Beantragung eines Visums vereinbart werden.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2022, eingebracht am 10.08.2022, wurde unter Hinweis auf die Schriftsätze vom 17.05.2022 sowie 17.06.2022 in Abrede gestellt, dass eine deklaratorische Anmeldebescheinigung der Ehegattin des Beschwerdeführers, über welche diese nicht verfüge, vorgelegt werden müsse. Die Vertretung des Beschwerdeführers habe am 04.07., 14.07., 20.07., 25.07. und 27.07.2022 bei der ÖB New Delhi urgiert, doch keine Antwort erhalten, weshalb die Volksanwaltschaft befasst worden sei. Zudem sei bereits am 03.05.2022 ein Antrag gestellt worden, der angeblich nie bei der ÖB New Delhi eingegangen sei.
Angeschlossen wurden ein Auszug eines österreichischen Kontos der Ehegattin des Beschwerdeführers, ein Kontoauszug der SVS-Beiträge und eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
4. Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2022 bei der österreichischen Botschaft New Delhi (ÖB New Delhi) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 90 Tage.
Im Antragsformular wurde als Zweck der Reise der Besuch von Familienangehörigen und Freunden angegeben. Als Einladende wurde seine Ehegattin XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, genannt. Als geplante der Ankunft und Abreise aus dem Schengenraum wurden der 10.09.2022 und der 08.12.2022 genannt. Im Antragsformular wurde als Zweck der Reise der Besuch von Familienangehörigen und Freunden angegeben. Als Einladende wurde seine Ehegattin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, genannt. Als geplante der Ankunft und Abreise aus dem Schengenraum wurden der 10.09.2022 und der 08.12.2022 genannt.
Dem Antrag wurde eine Passkopie des Beschwerdeführers angeschlossen.
5. Am 09.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters ein Verbesserungsauftrag erteilt, mit dem ihm aufgetragen wurde binnen 14 Tagen die Heiratsurkunde samt Apostille vorzulegen.
Auf Nachfrage der ÖB New Delhi kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach und legte am 29.09.2023 (erneut) eine Kopie der indischen Heiratsurkunde samt Apostille vor.
6. Mit Schreiben vom 05.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erteilung eines Visums die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gefährde. Zudem seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft. Unter einem wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Begründend für die Zweifel an der Glaubwürdigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2019 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Über diesen Asylantrag sei in erster und zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Ihm sei keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG, kein subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG und kein Asylstatus gem. § 3 AsylG gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht freiwillig ausgereist, sondern am 10.04.2021 zwangsweise nach Indien abgeschoben worden. Deshalb stellen die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Durch die parallele Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin hätten außerdem die begründeten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben betreffend die Eheschließung nicht ausgeräumt werden können. Es werde von einer Zweckehe von Seiten des Beschwerdeführers ausgegangen.Begründend für die Zweifel an der Glaubwürdigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2019 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Über diesen Asylantrag sei in erster und zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Ihm sei keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG, kein subsidiärer Schutz gem. Paragraph 8, AsylG und kein Asylstatus gem. Paragraph 3, AsylG gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht freiwillig ausgereist, sondern am 10.04.2021 zwangsweise nach Indien abgeschoben worden. Deshalb stellen die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Durch die parallele Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin hätten außerdem die begründeten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben betreffend die Eheschließung nicht ausgeräumt werden können. Es werde von einer Zweckehe von Seiten des Beschwerdeführers ausgegangen.
7. Mit Schriftsatz vom 08.12.2022 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben vom 05.12.2022 Stellung und führte aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers das Kennenlernen und die Gründe für die rasche Eheschließung glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert habe. Widersprüchlichkeiten hätten sich keine ergeben. Das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers habe weder dieser selbst noch dessen Vertreter erhalten. Dennoch werde naturgemäß davon ausgegangen, dass der Verdacht der Vertretungsbehörde dadurch nicht bestätigt werden konnte, zumal es sich um eine echte Ehe handle. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, sei die Verweigerung eines Visums C zur Einreise in das Bundesgebiet nur bei einer gravierenden Verdachtslage rechtens.
8. Mit Bescheid der ÖB New Delhi vom 14.12.2022 wurde die Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 15b FPG iVm Art. 27 der FreizügigkeitsRL versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die begründeten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Eheschließung durch die parallele Befragung nicht ausgeräumt werden konnten. Die Ehegattin habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach ihrem Kennenlernen bereits in deren Wohnung eingezogen sei, sie eine Beziehung eingegangen seien und schnellstmöglich in Österreich heiraten wollten, um eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe angegeben seine Gattin habe ihm einen Heiratsantrag gemacht, während diese angab, die hätten sich gemeinsam für eine Heirat entschieden. Auch bei der Angabe der Trauzeugen wurden nicht übereinstimmende Aussagen getätigt. Die Ehegattin wisse nichts von der vom Beschwerdeführer angegebenen Ausbildung als Elektriker. Die Eheleute hätten sich auch bezüglich des Wohnortes der Eltern des Beschwerdeführers, ihrer liebsten Filmgenres, ihrer Verständigung und dem zweiten Namen der Ehegattin widersprochen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nahezu keine Details aus dem Vorleben seiner Gattin wisse. Aufgrund der illegalen Einreise, Asylantragstellung und Abschiebung nach rechtskräftiger Entscheidung in zweiter Instanz stelle die Einreise eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, weshalb die Ausstellung eines Visums zu verweigern gewesen sei.8. Mit Bescheid der ÖB New Delhi vom 14.12.2022 wurde die Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit Artikel 27, der FreizügigkeitsRL versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die begründeten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Eheschließung durch die parallele Befragung nicht ausgeräumt werden konnten. Die Ehegattin habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach ihrem Kennenlernen bereits in deren Wohnung eingezogen sei, sie eine Beziehung eingegangen seien und schnellstmöglich in Österreich heiraten wollten, um eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe angegeben seine Gattin habe ihm einen Heiratsantrag gemacht, während diese angab, die hätten sich gemeinsam für eine Heirat entschieden. Auch bei der Angabe der Trauzeugen wurden nicht übereinstimmende Aussagen getätigt. Die Ehegattin wisse nichts von der vom Beschwerdeführer angegebenen Ausbildung als Elektriker. Die Eheleute hätten sich auch bezüglich des Wohnortes der Eltern des Beschwerdeführers, ihrer liebsten Filmgenres, ihrer Verständigung und dem zweiten Namen der Ehegattin widersprochen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nahezu keine Details aus dem Vorleben seiner Gattin wisse. Aufgrund der illegalen Einreise, Asylantragstellung und Abschiebung nach rechtskräftiger Entscheidung in zweiter Instanz stelle die Einreise eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, weshalb die Ausstellung eines Visums zu verweigern gewesen sei.
9. Mit undatiertem Schreiben wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, der Bescheid sei unter Umgehung der Bevollmächtigung an den Beschwerdeführer selbst zugestellt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei fälschlicherweise mit der Begründung abgewiesen worden, die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet würden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, da (angeblich) begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit einer polnischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe bestünden. Dabei berufe sich die Behörde auf vermeintliche Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers und der Ehegattin. Hierbei werde bemängelt, dass weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Vertretung das Protokoll dessen Befragung erhalten hätte, sodass die im Bescheid herangezogenen Angaben des Beschwerdeführers nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden könnten. Richtigerweise habe die Ehegattin angegeben, dass der Beschwerdeführer wenige Tage nach dem Kennenlernen bei ihr eingezogen sei. Dass sich daraus eine Beziehung entwickelt habe, vermag die Glaubwürdigkeit der Angaben über die Beweggründe der Eheschließung nicht zu erschüttern. Die vermeintlichen Widersprüche zur Hochzeit und deren Vorbereitungen ließen sich durch die kulturellen Unterschiedlichkeiten der Ehegatten erklären. Die Ehegatten hätten sich tatsächlich gemeinsam für eine Heirat entschieden, einen förmlichen Antrag habe es nicht gegeben. Indischen Staatsangehörigen sei das Wesen von Trauzeugen nicht bekannt, weshalb er angegeben habe, sämtliche anwesende Personen hätten als Trauzeugen fungiert. Die Ehegattin habe ihre Schwiegereltern zwei Tage vor der Hochzeit erstmals persönlich getroffen, Kontakt habe es davor bereits gegeben. Aus unterschiedlichen Angaben zu Filmgenres den Verdacht einer Scheinehe abzuleiten, sei nicht gerechtfertigt. Die Ehegattin habe vergessen die Sprache Russisch anzugeben, weil sie dieser Sprache nicht mehr ausreichend mächtig sei. Russisch sei an Schulen in Polen ein Pflichtfach. Die Ehegatten hätten übereinstimmende und detaillierte Kenntnisse über die jeweiligen Familiensituationen des anderen zu Protokoll gegeben. Der Beschwerdeführer habe eine Kurzform des zweiten Familiennamens der Ehegattin angegeben, da es sich um einen ungewöhnlichen und insbesondere für indische Staatsangehörige nur schwer zu merkenden bzw. auszusprechenden Namen handle. Details zum Fahrzeug der Ehegattin seien irrelevant, zumal die Farbe des Fahrzeuges (goldmetallic und violette Farbschattierung) undefinierbar und die Marke Skoda in Indien nicht geläufig sei.
10. Am 07.02.2023 erließ die ÖB New Delhi eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Nairobi vom 04.05.2020 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.10. Am 07.02.2023 erließ die ÖB New Delhi eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Nairobi vom 04.05.2020 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde am 09.01.2023 eingelangt sei. Bereits bei der ersten Befragung im Rahmen der Antragstellung sei der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe aufgetreten, der sich in weiterer Folge erhärtete. Die Zweifel der Behörde hätten durch die Stellungnahme nicht beseitigt werden können. Die im Bescheid angegebenen Widersprüchlichkeiten wurden abermals dargelegt, wobei insbesondere auf die mangelnden Verständigungsmöglichkeiten des angeblichen Ehepaares hingewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Erkenntnis beim Fehlen einer gemeinsamen Sprache festgestellt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass eine Unterhaltung, die über oberflächliche Fragen hinausgeht, geschweige denn ein Kennenlernen, welches eine Voraussetzung darstelle, wenn man sich entschließe eine Person zwecks Begründung eines Ehe- und Familienlebens zu ehelichen, nicht möglich sei. Dass es sich gegenständlich um eine Aufenthaltsehe handle, ergebe sich insbesondere aus der Aussage der Ehegattin, wonach sie schnellstmöglich heiraten wollten, um eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zu verhindern. Eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel IV der FreizügigkeitsRL angesprochen werde, – konkret durch Abschluss einer Aufenthaltsehe – könne auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden. Der Bescheid sei entgegen der Beschwerdebehauptung an die bevollmächtigte Vertretung zugestellt worden. Der Beschwerde sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde am 09.01.2023 eingelangt sei. Bereits bei der ersten Befragung im Rahmen der Antragstellung sei der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe aufgetreten, der sich in weiterer Folge erhärtete. Die Zweifel der Behörde hätten durch die Stellungnahme nicht beseitigt werden können. Die im Bescheid angegebenen Widersprüchlichkeiten wurden abermals dargelegt, wobei insbesondere auf die mangelnden Verständigungsmöglichkeiten des angeblichen Ehepaares hingewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Erkenntnis beim Fehlen einer gemeinsamen Sprache festgestellt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass eine Unterhaltung, die über oberflächliche Fragen hinausgeht, geschweige denn ein Kennenlernen, welches eine Voraussetzung darstelle, wenn man sich entschließe eine Person zwecks Begründung eines Ehe- und Familienlebens zu ehelichen, nicht möglich sei. Dass es sich gegenständlich um eine Aufenthaltsehe handle, ergebe sich insbesondere aus der Aussage der Ehegattin, wonach sie schnellstmöglich heiraten wollten, um eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zu verhindern. Eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel römisch vier der FreizügigkeitsRL angesprochen werde, – konkret durch Abschluss einer Aufenthaltsehe – könne auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden. Der Bescheid sei entgegen der Beschwerdebehauptung an die bevollmächtigte Vertretung zugestellt worden. Der Beschwerde sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
11. Mit Mail vom 07.02.2023 brachte der Beschwerdeführer bei der ÖB New Delhi einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.11. Mit Mail vom 07.02.2023 brachte der Beschwerdeführer bei der ÖB New Delhi einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.
12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.03.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
13. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör am 04.08.2023 versendeten Abschrift der Befragung des Beschwerdeführers vom 10.11.2022, welche der ausgewiesenen Rechtsvertretung übermittelt wurde, nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2023, eingelangt am 10.08.2023, Stellung und führte aus, einen undatierten Fragebogen vor der belangten Behörde ausgefüllt zu haben. Die Angaben würden das Vorbringen im Verfahren untermauern, wonach es sich bei der geschlossenen Ehe keinesfalls um eine solche handle, um dem Beschwerdeführer einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet und den freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Der Beschwerdeführer verfüge über detaillierte Kenntnisse über seine Ehegattin, die ihn bereits mehrfach in seinem Heimatstaat besucht habe. Sollten die Angaben des Beschwerdeführers für die Stattgebung der Beschwerde nicht reichen, werde die Einvernahme der Ehegattin im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 31.08.2023 bei der ÖB New Delhi einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 90 Tage. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebe die Ehegattin des Beschwerdeführers, eine polnische Staatsangehörige, die als Einladende genannt wurde.
Der Beschwerdeführer ist am 12.06.2019 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der in der ersten und zweiten Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Da keine freiwillige Ausreise stattfand, wurde der Beschwerdeführer am 10.04.2021 zwangsweise nach Indien abgeschoben.
Seit XXXX 2021 ist der Beschwerdeführer mit der polnischen Staatsangehörigen XXXX geb. XXXX , verheiratete. Diese lebt und arbeitet in Österreich. Seit römisch 40 2021 ist der Beschwerdeführer mit der polnischen Staatsangehörigen römisch 40 geb. römisch 40 , verheiratete. Diese lebt und arbeitet in Österreich.
Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es handelt sich um eine Aufenthaltsehe bzw. Zweckehe.
Dem Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich mit Schreiben vom 05.12.2022 zur Kenntnis gebracht, es bestehe der Verdacht, dass es sich bei seiner Ehe um eine Zweckehe handle und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, um die Bedenken der Behörde zu zerstreuen. Weder in der von ihm am 08.12.2022 eingebrachten Stellungnahme noch in der Beschwerde oder der Stellungnahme vom 08.08.2023 konnten die von der ÖB New Delhi vorgebrachten Bedenken bzw. der Verdacht einer Zweckehe ausgeräumt werden.
Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Dew Delhi, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie aus der Stellungnahme im Rahmen des vom BVwG eingeräumten Parteiengehörs.
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Zweck der Eheschließung zur Begründung einer Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen, so ist dem aus den folgenden Gründen beizupflichten:
Der Beschwerdeführer gab zum Zweck der Einreise an, seine Ehegattin besuchen zu wollen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, um einen Asylantrag zu stellen, was schlussendlich in seiner Abschiebung nach Indien resultierte.
In der Befragung der Ehegattin gab diese an, der Beschwerdeführer und sie hätten bereits in Österreich heiraten wollen, weil sie Angst vor einer Abschiebung gehabt hätten, was schwer zu Lasten des Beschwerdeführers und der Glaubwürdigkeit seiner Angabe zu werten ist, durch Eheschließung ein Familienleben begründen zu wollen. Zwar führte die Ehegattin bei expliziter Nachfrage nach dem Zweck der Ehe an, sie hätten aus Liebe geheiratet, dies ist allerdings im Licht der zuvor wiedergegebenen Aussage, die Verehelichung zur Verhinderung einer Abschiebung des Beschwerdeführers geschlossen zu haben, der sich von Anfang an nach seiner Asylantragstellung in Österreich der Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein musste, auch unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben der Eheleute anzuzweifeln. Bereits als dem Beschwerdeführer eine Abschiebung in seinen Heimatstaat drohte, bestanden folglich ausdrücklich die Bereitschaft und der Wille der Ehegatten fremdenrechtliche Bestimmungen durch die Schließung einer Ehe zu umgehen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden zur Abklärung, ob eine Schein- oder Zweckehe vorliegt, parallel durchgeführten Befragungen unterzogen. Eingangs ist festzuhalten, dass die parallel durchgeführte Befragung nicht mit gänzlich deckungsgleichen Fragenkatalogen erfolgt sein dürfte, was sich aus dem im Akt aufscheinenden Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Protokoll der Befragung der Ehegattin ergibt. Dennoch lassen sich den Einvernahmen Übereinstimmungen und Widersprüche bzw. ein Eindruck betreffend Kenntnisse über den jeweiligen Ehegatten im hinreichenden Maße für gegenständliche Entscheidung entnehmen, da der Vergleich der Angaben hinreichend Aufschluss darüber gibt, inwieweit die Ehegatten miteinander vertraut sind.
Sowohl im Bescheid vom 14.12.2022 als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2023 stellte die ÖB New Delhi die Aussagen der Ehegatten übersichtlich gegenüber und legte die Widersprüche in ihren jeweiligen Aussagen schlüssig dar. Dieser Wiedergabe und Einschätzung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich an.
Beispielsweise wurde widersprüchlich angegeben, wer bei der Eheschließung in Indien als Trauzeuge fungierte. Der Beschwerdeführer nannte alle Anwesenden, während seine Ehegattin die Schwester des Beschwerdeführers nannte. Seitens der Vertretung des Beschwerdeführers wurde behauptet, der Beschwerdeführer sei als indischer Staatsangehöriger mit dem Konzept von Treuzeugen nicht vertraut. Dem steht jedoch entgegen, dass es auch im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Trauzeugen gibt. So ist auch der vorgelegten Heiratsurkunde zu entnehmen, dass die Schwester des Beschwerdeführers die Richtigkeit der Angaben im Dokument durch ihre Unterschrift bestätigte, was sich insofern mit den Angaben der Ehegattin deckt.
Dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen zweiten Namen „ XXXX “ um eine Kurzform von „ XXXX “ handeln soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem wäre bei einer offiziellen Befragung zu erwarten, dass der vollständige Name angegeben werde bzw. zumindest darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Kurzform handelt. Anders ist der vom Beschwerdeführer angegebene Namen des besten Freundes der Ehegattin als „ XXXX “ als Kurzform für „ XXXX “ sehr wohl nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage die Namen der Eltern seiner Ehegattin oder das Jahr deren Ableben zu nennen (dem Befragungsformular ist bei den diesbezüglichen Fragen fünf bis sieben je „keine Ahnung“ als Antwort zu entnehmen.). Auch Namen und Alter des Bruders der Ehegattin vermochte er nicht wiederzugeben. Bezüglich der Frage nach Kindern der Ehegattin, gab der Beschwerdeführer lediglich an, seine Ehegattin habe eine Tochter, deren Namen und Alter blieb er abermals schuldig. Die Ehegattin wiederum machte keine Angaben zu der Ausbildung des Beschwerdeführers als Elektriker. Insgesamt zeigen die Angaben der Ehegatten, insbesondere jene des Beschwerdeführers selbst, dass sie lediglich über oberflächliches Wissen über den Ehepartner verfügen.Dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen zweiten Namen „ römisch 40 “ um eine Kurzform von „ römisch 40 “ handeln soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem wäre bei einer offiziellen Befragung zu erwarten, dass der vollständige Name angegeben werde bzw. zumindest darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Kurzform handelt. Anders ist der vom Beschwerdeführer angegebene Namen des besten Freundes der Ehegattin als „ römisch 40 “ als Kurzform für „ römisch 40 “ sehr wohl nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage die Namen der Eltern seiner Ehegattin oder das Jahr deren Ableben zu nennen (dem Befragungsformular ist bei den diesbezüglichen Fragen fünf bis sieben je „keine Ahnung“ als Antwort zu entnehmen.). Auch Namen und Alter des Bruders der Ehegattin vermochte er nicht wiederzugeben. Bezüglich der Frage nach Kindern der Ehegattin, gab der Beschwerdeführer lediglich an, seine Ehegattin habe eine Tochter, deren Namen und Alter blieb er abermals schuldig. Die Ehegattin wiederum machte keine Angaben zu der Ausbildung des Beschwerdeführers als Elektriker. Insgesamt zeigen die Angaben der Ehegatten, insbesondere jene des Beschwerdeführers selbst, dass sie lediglich über oberflächliches Wissen über den Ehepartner verfügen.
Beachtenswert ist jedenfalls der Umstand, dass die Beziehung entsprechend dem Vorbringen der Ehegattin ungewöhnlich schnell eingegangen wurde. Die Ehegattin habe dem Beschwerdeführer schon am nächsten Abend nach dem Kennenlernen Unterkunft in ihrer Wohnung angeboten, wodurch sich laut deren Schilderung in wenigen Tagen im Juli 2020 eine Beziehung entwickelt habe. Hierbei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Verständigung der Eheleute einzig und allein über Deutsch erfolgen soll, wobei der Beschwerdeführer selbst bestätigte, nur sehr gebrochen Deutsch zu sprechen. Um ein Gesamtbild für gegenständliche Einschätzung zu erlangen wird der Vollständigkeit halber auch angemerkt – wenn dies auch keinen Grund darstellt, allein deshalb die Beziehung anzuzweifeln, ist es jedoch auch als weitere Besonderheit bzw. Auffälligkeit bei gegenständlich behaupteter Ehe neben den zahlreichen anderen Punkten anzuführen -, dass der Beschwerdeführer aktuell erst 29 Jahre alt ist, seine Ehefrau wurde heuer demgegenüber bereits 50 Jahre, somit ist gegenständlich auch ein sehr deutlicher Altersunterschied feststellbar.
Dafür, dass die Ehegattin den Beschwerdeführer seit der Eheschließung in Indien am XXXX 2021 erneut (mehrmals) besucht habe, wie in der Stellungnahme vom 08.08.2023 behauptet, gibt es keine Nachweise. Jedenfalls hat die Ehegattin den Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge zwischen der Eheschließung und der Einvernahme am 10.11.2022 nicht in dessen Herkunftsstaat besucht. Bezüglich späteren Besuchen wurde keine Beweise vorgelegt. Dafür, dass die Ehegattin den Beschwerdeführer seit der Eheschließung in Indien am römisch 40 2021 erneut (mehrmals) besucht habe, wie in der Stellungnahme vom 08.08.2023 behauptet, gibt es keine Nachweise. Jedenfalls hat die Ehegattin den Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge zwischen der Eheschließung und der Einvernahme am 10.11.2022 nicht in dessen Herkunftsstaat besucht. Bezüglich späteren Besuchen wurde keine Beweise vorgelegt.
Dass trotz der sich in Zuge der Einvernahme ergebenen Widersprüche ein Kennenlernen stattgefunden hat und ein gewisses Maß an Wissen, wenn auch oberflächlich, über den jeweiligen Ehepartner vorliegt, wird an dieser Stelle nicht in Frage gestellt. Dass jedoch die Ehe nicht zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer Zugang zu einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet und zum Arbeitsmarkt zu geben, wie in der Stellungnahme vom 08.08.2023 ausgeführt, ist schon durch die eingangs erwähnte ausdrückliche Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers entkräftet worden, wonach die Ehe bereits in Österreich hätte geschlossen werden sollen, um die drohende Abschiebung des Beschwerdeführers zu verhindern. Dass die Ehe nach erfolgter Abschiebung (nur wenige Monate später) in Indien geschlossen und ein Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt wurde, verstärkt diese Annahme noch weiter. Es wurde nicht nachgewiesen, dass eine Fernbeziehung geführt wird, und hat sich auch die Ehegattin nicht nach Indien begeben, sondern es wurde eine Ehe geschlossen und ein Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zahlreiche Ungereimtheiten ergaben. Diese wurden bereits von der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigt und dargelegt. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Fakten und der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, in Zusammenschau mit der Angabe, wonach die Eheschließung noch in Österreich angestrebt worden sei, um eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu verhindern, bestehen daher keine Zweifel an der Beurteilung der ÖB New Delhi, wonach gegenständlich eine Zweckehe vorliegt. Die Ehegatten konnten im Verfahren nicht darlegen, dass die Ehe nicht lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, um Einwanderungsvorschriften zu umgehen. Es wird folglich der Einschätzung gefolgt, dass gegenständlich eine Scheinehe vorliegt.
Dass der Beschwerdeführer über den Verdacht in Kenntnis gesetzt wurde und dazu Stellung bezog, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der ÖB New Delhi.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Begünstigte Drittstaatsangehörige
§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.Paragraph 15 b, (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2. "Familienangehöriger"
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt
wird;
3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.
Artikel 3
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.
Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.
Artikel 5
Recht auf Einreise
(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen
geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.
(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,
ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichenist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.
(3) …
Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.
(3) …
Artikel 9
Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.
(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss
mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.
(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
Artikel 10
Ausstellung der Aufenthaltskarte
(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die
nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:
a) gültiger Reisepass;
b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;
c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;
d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass
die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;
e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des
Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Nachweis über das Bestehen einer
dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.
KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs
Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit
Artikel 27
Allgemeine Grundsätze
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere, wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
…
Artikel 35
Rechtsmissbrauch
Die Mitgliedsstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder betrug- wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
„Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels., (5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“
Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51-56 NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als „lex specialis“ in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51 -, 56, NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als „lex specialis“ in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.
Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Artikel 23, Absatz 4,, Artikel 32, Absatz eins und Artikel 35, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.04.2011, 2011/22/0005, und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, festgehalten, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe zu qualifizieren ist), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.04.2011, 2011/22/0005, und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, festgehalten, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe zu qualifizieren ist), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung vom 14.04.2016 ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegensteht, sondern nur bedeutet, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG in Betracht, weil aufgrund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein kann (vgl. in diesem Sinn etwa das noch zur Vorgängerregelung des nunmehrigen § 67 FPG - § 86 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, 2011/23/0647, das auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis zulässig (vgl. die, wenngleich noch zu § 21 Abs. 5 Z 4 FPG idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz ergangenen, behauptete Scheinehen mit österreichischen Staatsbürgern betreffenden Erkenntnisse den VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0266, und vom 26.03.2015,
Ro 2014/22/0026). Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie
(RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Art. 35 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte „im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern“. Ergänzend wird noch auf Art. 31 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen, wonach es die Mitgliedstaaten dem Betroffenen, der sich gegen eine zu seinen Lasten getroffene Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wendet, verbieten können, sich während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, ihn jedoch nicht daran hindern dürfen, „sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, ... der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet“. Daraus ergibt sich klar, dass eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen wird, - konkret durch Abschluss einer Scheinehe - auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung vom 14.04.2016 ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegensteht, sondern nur bedeutet, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Betracht, weil aufgrund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein kann vergleiche in diesem Sinn etwa das noch zur Vorgängerregelung des nunmehrigen Paragraph 67, FPG - Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, 2011/23/0647, das auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis zulässig vergleiche die, wenngleich noch zu Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 4, FPG in der Fassung vor dem FNG-Anpassungsgesetz ergangenen, behauptete Scheinehen mit österreichischen Staatsbürgern betreffenden Erkenntnisse den VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0266, und vom 26.03.2015, , Ro 2014/22/0026). Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie , (RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Artikel 35, vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte „im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern“. Ergänzend wird noch auf Artikel 31, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen, wonach es die Mitgliedstaaten dem Betroffenen, der sich gegen eine zu seinen Lasten getroffene Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wendet, verbieten können, sich während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, ihn jedoch nicht daran hindern dürfen, „sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, ... der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet“. Daraus ergibt sich klar, dass eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel römisch sechs der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen wird, - konkret durch Abschluss einer Scheinehe - auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung, welcher ein gleichgelagerter Fall (Scheinehe zwischen einem ägyptischen Staatsbürger und einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen) zugrunde lag, die Revision zurückgewiesen.
Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde daher auf
Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingegangenen Aufenthaltsehe kam die Vertretungsbehörde zu dem Schluss, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit darstellen würde. Wie in der oben dargelegten Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Feststellung, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, ausreichend substantiiert. Die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der vorliegenden Beweise gegeben. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde daher auf , Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. vi. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingegangenen Aufenthaltsehe kam die Vertretungsbehörde zu dem Schluss, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit darstellen würde. Wie in der oben dargelegten Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Feststellung, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, ausreichend substantiiert. Die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der vorliegenden Beweise gegeben.
Dass die Behörde vom Vorliegen einer Scheinehe ausgeht, hat sie dem Beschwerdeführer nachweislich mitgeteilt. Der Beschwerdeführer konnte diesen Bedenken weder in seiner Stellungnahme noch im Beschwerdeschriftsatz in substantiierter Weise entgegentreten.
Auch im Zuge der seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 08.08.2023 wurde nur allgemein darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über detaillierte Kenntnisse betreffend seine Ehegattin verfüge, was sich wie bereits beweiswürdigend hinreichend ausgeführt, nicht ergibt und auch aus dem – wie von der Vertretung behauptet – vom Beschwerdeführer angeblich selbst ausgefüllten Fragebogen nicht hervorgeht.
Dem Beschwerdeführer ist es in einer Gesamtbetrachtung in Summe nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden und schlüssig dargelegten Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsehe begründete Zweifel begünstigte Drittstaatsangehörige Einreisetitel Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Glaubwürdigkeit ScheineheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W240.2267988.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023