TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/30 W168 2234119-1

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Veröffentlicht am 30.08.2023
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Entscheidungsdatum

30.08.2023

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs5
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
IntG §10 Abs2 Z3
IntG §9 Abs4 Z1
IntG §9 Abs4 Z3
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

Spruch


,

W168 2234123-1/21E

W168 2234119-1/22E
W168 2234122-1/21E
W168 2234119-1/22E, W168 2234122-1/21E

W168 2234121-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. J. Mahringer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2020, Zlen. ad 1.) 522166010/190387926, ad 2.) 515009101/190474853, ad 3.) 632286308/190474926 und ad 4.) 1079789609/190474993, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. J. Mahringer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2020, Zlen. ad 1.) 522166010/190387926, ad 2.) 515009101/190474853, ad 3.) 632286308/190474926 und ad 4.) 1079789609/190474993, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und XXXX gemäß §§ 58 Abs. 5, 54 Abs. 1 Z 2 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 4 Z3 und § 10 Abs. 2 Z3 IntG jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt.römisch eins. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 58, Absatz 5, 54, Absatz eins, Ziffer 2 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Z3 und Paragraph 10, Absatz 2, Z3 IntG jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt.

II. Die Spruchpunkte II. bis IV der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) sind verheiratet und Staatsangehörige der Mongolei. Sie befinden sich seit 2010 (BF1) bzw. 2009 (BF2) im Bundesgebiet und haben zwei Kinder, die 2012 und 2015 geboren wurden (im Folgenden: BF3 bzw. BF4).

Der BF1 wurde am 16.09.2011 bzw. wurde dem BF2 am 02.03.2011 gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsbewilligungsgesetz (im Folgenden: NAG) jeweils ein Aufenthaltstitel als „Studierende“ erteilt. Die zuletzt zuerkannten Aufenthaltstitel als „Studierende“ waren bis zum 27.03.2018 (BF1) bzw. bis zum 22.02.2018 (BF2) gültig. Über einen eingebrachten Verlängerungsantrag der BF1 vom 05.03.2018 wurde mit Bescheid des Landes Wien vom 04.09.2018 abschlägig entschieden. Der am 19.02.2018 gestellte Antrag des BF2 für den Zweck „Familiengemeinschaft mit Student“ wurde mit Bescheid einer Magistratsabteilung des Landes Wien am 21.03.2019 mangels gültigen Aufenthaltstitels abgewiesen. Der BF1 wurde am 16.09.2011 bzw. wurde dem BF2 am 02.03.2011 gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs-und Aufenthaltsbewilligungsgesetz (im Folgenden: NAG) jeweils ein Aufenthaltstitel als „Studierende“ erteilt. Die zuletzt zuerkannten Aufenthaltstitel als „Studierende“ waren bis zum 27.03.2018 (BF1) bzw. bis zum 22.02.2018 (BF2) gültig. Über einen eingebrachten Verlängerungsantrag der BF1 vom 05.03.2018 wurde mit Bescheid des Landes Wien vom 04.09.2018 abschlägig entschieden. Der am 19.02.2018 gestellte Antrag des BF2 für den Zweck „Familiengemeinschaft mit Student“ wurde mit Bescheid einer Magistratsabteilung des Landes Wien am 21.03.2019 mangels gültigen Aufenthaltstitels abgewiesen.

1.2. Am 16.04.2019 stellte die BF1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Artikels 8 EMRK“. In der schriftlichen Antragsbegründung zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde von der BF1 bezüglich verfügbarer eigener Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer angeführt, dass sie über Ersparnisse bzw. über finanzielle Unterstützung verfüge. Sie lebe seit 2010 in Österreich und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. 1.2. Am 16.04.2019 stellte die BF1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Artikels 8 EMRK“. In der schriftlichen Antragsbegründung zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde von der BF1 bezüglich verfügbarer eigener Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer angeführt, dass sie über Ersparnisse bzw. über finanzielle Unterstützung verfüge. Sie lebe seit 2010 in Österreich und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2.

1.3. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 16.04.2019 wurde die BF1 aufgefordert, ihren Antrag binnen vier Wochen in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie), eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument (Original und Übersetzung) sowie eine Heiratsurkunde (Original und Übersetzung) vorzulegen.

1.4. Mit Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 14.05.2019 wurde ausgeführt, dass die BF1 ihre bisherige universitäre Ausbildung in Österreich verfestigen und in Wien fortsetzen habe wollen. Der Umstand, dass nicht alle Kurse bzw. Prüfungen fristgerecht hätten erbracht werden können, liege einerseits in der familiären Situation aufgrund der Geburt der beiden Töchter, andererseits seien bei jedem Studium gewisse Anfangsschwierigkeiten zuzubilligen, die nicht nur bei Fremden, sondern auch bei österreichischen Studenten vorliegen könnten und keineswegs außergewöhnlich seien. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels werde ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die BF1 in ihrem Recht auf Schutz des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verletze und unverhältnismäßig sei, da die Kinder zu einem Zeitpunkt geboren worden seien, als die BF1 über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt habe. Zudem habe sie den BF2 ebenfalls zu einem Zeitpunkt geheiratet, als sie über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt habe. Hinzu komme, dass sich die BF1 und ihre Familie überwiegend rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätten. Während der Zeit ihres Aufenthalts in Österreich habe die BF1 in sprachlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht einen hohen Grad an Integration erreicht. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die BF1 während ihres Aufenthaltes in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen und als Reinigungskraft sowie als Bürohelferin tätig gewesen sei. Aufgrund der insgesamt sehr guten Integration der BF1 und ihrer Familie ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privat-und Familienleben darstelle. 1.4. Mit Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 14.05.2019 wurde ausgeführt, dass die BF1 ihre bisherige universitäre Ausbildung in Österreich verfestigen und in Wien fortsetzen habe wollen. Der Umstand, dass nicht alle Kurse bzw. Prüfungen fristgerecht hätten erbracht werden können, liege einerseits in der familiären Situation aufgrund der Geburt der beiden Töchter, andererseits seien bei jedem Studium gewisse Anfangsschwierigkeiten zuzubilligen, die nicht nur bei Fremden, sondern auch bei österreichischen Studenten vorliegen könnten und keineswegs außergewöhnlich seien. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels werde ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die BF1 in ihrem Recht auf Schutz des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK verletze und unverhältnismäßig sei, da die Kinder zu einem Zeitpunkt geboren worden seien, als die BF1 über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt habe. Zudem habe sie den BF2 ebenfalls zu einem Zeitpunkt geheiratet, als sie über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt habe. Hinzu komme, dass sich die BF1 und ihre Familie überwiegend rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätten. Während der Zeit ihres Aufenthalts in Österreich habe die BF1 in sprachlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht einen hohen Grad an Integration erreicht. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die BF1 während ihres Aufenthaltes in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen und als Reinigungskraft sowie als Bürohelferin tätig gewesen sei. Aufgrund der insgesamt sehr guten Integration der BF1 und ihrer Familie ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Privat-und Familienleben darstelle.

Mit der Stellungnahme wurden eine übersetzte Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde über eine Eheschließung am 23.04.2015, ein bestandenes Diplom vom 21.08.2013 über eine absolvierte Prüfung auf dem Niveau B2, ein Studienblatt der Universität Wien (Wintersemester 2018), ein übersetztes Bachelor Diplom der Otgontenger Universität in der Ausbildungsrichtung „Rechtsanwalt“, eine Geburtsurkunde der BF3, eine Geburtsurkunde der BF4, eine Kursbestätigung des bfi vom 20.12.2017 über den Besuch eines Deutsch Kurses auf Niveau C1 vom 23.08.2017 bis zum 20.12.2017, Besuchsbestätigungen eines Privatkindergartens vom 31.07.2018 die BF3 sowie die BF4 betreffend, mehrere Empfehlungsschreiben und ein Mietvertrag vom 06.11.2017 in Vorlage gebracht.

1.5. Mit Urkundenvorlage des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 14.06.2019 wurden eine Geburtsurkunde des BF2, ein Bachelor Diplom des BF2 in deutscher Sprache sowie im Original, ein Berufszeugnis des BF2 über den Abschluss des Berufs „Mobiltelefontechniker“ in deutscher und mongolischer Sprache, ein „Bachelor Degree Diploma“ des BF2 über den Abschluss des Studiums „Bachelor of Industrial Management“ vom 17.06.2007 in englischer und mongolischer Sprache, ein Transkript zum Diplom in englischer und mongolischer Sprache, ein Bescheid der Universität Wien vom 16.11.2009 über die Zulassung zum Bachelorstudium Geographie den 2.BF betreffend, ein Studienblatt der Universität Wien (Wintersemester 2010) den BF2 betreffend, ein Studienhandbuch für den fachpraktischen Unterricht den BF2 betreffend, ein Zeugnis des BF2 vom 30.01.2015 über die Absolvierung eines Kollegs/Aufbaulehrgang für Bautechnik-Tiefbau, eine Inskriptionsbestätigung des BF2 vom 15.09.2014 über den Besuch des Kollegs/Aufbaulehrgang für Bautechnik/Hochbau, eine Bestätigung des BF2 vom 11.11.2014 über den Besuch des Kollegs/Aufbaulehrgang für Bautechnik/Tiefbau, ein ÖSD Zertifikat über eine bestandene Prüfung auf dem Niveau B2 vom 19.04.2013 den BF2 betreffend, ein Arbeitsvorvertrag vom 06.06.2019 über eine Beschäftigung des BF2 als Techniker für Mobilfunk, ein Arbeitsvorvertrag vom 05.06.2019 über eine Beschäftigung der BF1 als Kellnerin, Schreiben der Baptistengemeinde über die regelmäßige Teilnahme der BF1 und des BF2 an Gottesdiensten, eine Bestätigung vom 04.06.2019 über die Unterstützung des BF2 als förderndes Mitglied und mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt.

1.6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.10.2019 führte die BF1 aus, dass im österreichischen Bundesgebiet ihre Schwägerin mitsamt deren Familie, ihr mitgereister Ehegatte sowie ihre zwei Kinder wohnhaft seien. Befragt, ob sie noch Familienangehörige im Herkunftsstaat habe, entgegnete die BF1, dass ihr Bruder und ihre Mutter nach wie vor in der Mongolei leben würden. Zur Frage, was sie zu ihrem Privatleben bzw. einem allfälligen Familienleben in Österreich angeben könne, erwiderte die BF1, dass sie seit 2010 in Österreich sei und zwischen 2011 und 2013 den Vorstudienlehrgang an der Universität Wien abgeschlossen habe und seit 2013 an der Fakultät für Geographie an der Universität Wien zu studieren begonnen habe. Überdies studiere sie seit 2017 an der Universität Wien Rechtswissenschaften, da sie zuvor bereits ein rechtswissenschaftliches Studium in der Mongolei abgeschlossen habe. Ihr Ehegatte besuche derzeit eine Lehranstalt für Bauwissenschaften. Nachgefragt, ob sie in Österreich soziale Kontakte habe, gab die BF1 zu Protokoll, dass sie sich im Bundesgebiet einen großen Freundeskreis aufgebaut habe und sich regelmäßig mit Eltern von Freunden ihrer Kinder treffe. Zudem habe sie bereits geringfügig gearbeitet und könne eine Einstellungszusage vorweisen. Die Frage, ob sie selbst und ihre Familie krankenversichert seien, wurde von der BF1 bejaht. Sie wolle sich in Österreich ihren Traum erfüllen und ihr Jusstudium abschließen.

Der BF2 führte im Zuge der Einvernahme am selben Tag an, dass in der Mongolei nach wie vor seine Eltern und sein Bruder leben würden. In Österreich würden seine Ehefrau sowie seine beiden Töchter aufhältig sein. Befragt, was er zu seinem Privat-bzw. Familienleben in Österreich angeben könne, entgegnete der BF2, dass er derzeit eine Lehranstalt für Bauwissenschaften besuche und seine Töchter die Volksschule bzw. den Kindergarten besuchen würden. Seine Ehefrau studiere an der Universität Wien Rechtswissenschaften. Er bringe seine Kinder täglich in die Schule bzw. in den Kindergarten. Zur Frage, ob er in Österreich soziale Kontakte habe, erklärte der BF2, dass er österreichische Freunde habe und sich mit diesen über technische Belange austausche. Seit seiner Einreise in Österreich habe er gearbeitet bzw. einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 abgeschlossen. Seine gesamte Familie sei krankenversichert und die Kosten für ihre Mietwohnung würden sich auf insgesamt 527,- Euro belaufen. Zudem unterstütze ihn seine Schwester, die in Österreich lebe, finanziell. Er habe inzwischen ca. 4000-5000,- Euro auf dem Konto und seine Schwester unterstütze in mit Geldleistungen zwischen 100-300,- Euro. Auf die Frage, welche Folgen eine Rückkehr für ihn hätte, erklärte der BF2, dass er nicht wolle, dass seine Frau ihr Studium abbrechen müsse und seine Kinder nicht mehr in dieselbe Schule bzw. denselben Kindergarten gehen könnten.

1.7. Mit Urkundenvorlage vom 17.10.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF jeweils ein österreichisches Sprachdiplom auf dem Niveau B2, die BF1 und den BF2 betreffend in Vorlage gebracht.

1.8. Mit Eingabe des bevollmächtigten Vertreters der BF wurden am 08.06.2020 eine Bestätigung einer öffentlichen Volksschule vom 03.06.2020 über den Schulbesuch der BF3 sowie eine Besuchsbestätigung eines Privatkindergartens vom 03.06.2020 vorgelegt.

1.9. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 10.05.2019 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen die BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt IV.) .1.9. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 10.05.2019 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) .

Begründend wurde ausgeführt, dass in Österreich zwar ein aufrechtes Familienleben der BF bestehe, dieses jedoch teilweise während ihres unsicheren Status entstanden sei. Eine Fortführung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wäre ohne Probleme in der Mongolei möglich, da alle BF mongolische Staatsangehörige seien und auch der BF2 die Landessprache beherrsche. Außerdem seien die BF3 und BF4 in einem sehr jungen und anpassungsfähigen Alter und würden die Landessprache problemlos binnen kürzester Zeit erlernen. Da in der Mongolei auch die Mutter sowie der Bruder der BF1 leben würden, seien auch Anknüpfungspunkte im Heimatland gegeben. Die BF1 habe es nach Abweisung und Rechtskraft des letzten Verlängerungsantrages auf Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Studierende“ unterlassen, das Bundesgebiet zu verlassen und sei somit einer bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die BF würden sich daher seit rechtskräftiger Abweisung des Aufenthaltstitels der BF1 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet befinden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal die BF1 und der BF2 über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfügen würden. Die BF1 gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bestreite ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen und Zuwendungen ihrer Schwägerin. Die persönlichen Interessen der BF würden nicht schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in Österreich zwar ein aufrechtes Familienleben der BF bestehe, dieses jedoch teilweise während ihres unsicheren Status entstanden sei. Eine Fortführung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wäre ohne Probleme in der Mongolei möglich, da alle BF mongolische Staatsangehörige seien und auch der BF2 die Landessprache beherrsche. Außerdem seien die BF3 und BF4 in einem sehr jungen und anpassungsfähigen Alter und würden die Landessprache problemlos binnen kürzester Zeit erlernen. Da in der Mongolei auch die Mutter sowie der Bruder der BF1 leben würden, seien auch Anknüpfungspunkte im Heimatland gegeben. Die BF1 habe es nach Abweisung und Rechtskraft des letzten Verlängerungsantrages auf Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Studierende“ unterlassen, das Bundesgebiet zu verlassen und sei somit einer bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die BF würden sich daher seit rechtskräftiger Abweisung des Aufenthaltstitels der BF1 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet befinden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal die BF1 und der BF2 über die landesüblichen Sprachkenntnisse verfügen würden. Die BF1 gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bestreite ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen und Zuwendungen ihrer Schwägerin. Die persönlichen Interessen der BF würden nicht schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen.

1.10. Gegen die Bescheide wurden binnen offener Frist am 04.08.2020 gleichlautende Beschwerden erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Fall der BF1 ergebe, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine erforderliche umfassende Auseinandersetzung mit den persönlichen Umständen der BF1 im Sinne der Aufzählung vermissen lasse bzw. diese in unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu Lasten der BF1 vorgenommen habe, da von einer außergewöhnlichen Integration der BF auszugehen sei. Die BF1 habe in der Mongolei das Bachelorstudium der „Rechtswissenschaften“ absolviert und habe in Österreich zunächst als Au-Pair Kraft gearbeitet. In weiterer Folge habe die BF1 einen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften und dem Bachelorstudium Geographie an der Universität Wien gestellt, welchem stattgegeben worden sei, wobei die BF1 auch den Vorstudienlehrgang an der Universität Wien betrieben habe. Der Umstand, dass in weiterer Folge nicht alle Prüfungen von der BF1 hätten absolviert werden können, liege einerseits in der familiären Situation, andererseits seien bei jedem Studium gewisse Anfangsschwierigkeiten zuzubilligen. Entscheidungswesentlich sei, dass zwischen der BF1; dem BF2 und den BF3 bis BF4 während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts in Österreich ein tatsächliches Familienleben im gemeinsamen Haushalt bestanden habe und fortbestehe, wie dies auch von der belangten Behörde zugestanden werde. Beide minderjährigen Kinder seien zu einem Zeitpunkt geboren worden, als sowohl die BF1 als auch der BF2 über rechtmäßige Aufenthaltstitel in Österreich verfügt hätten. Das Familienleben der BF1 und ihres Ehegatten seien entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt begründet worden, als diese nicht nur rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien, sondern auch mit der Erteilung einer weiteren Aufenthalts-und Niederlassungsbewilligung rechnen hätten dürfen, zumal ein Abschluss der Ausbildung der BF1 und des BF2 in Österreich von Beginn an geplant gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass alle BF umfassende Deutschkenntnisse erworben hätten, welche ihnen eine Kommunikation im Alltag problemlos ermögliche. Die BF1 und der BF2 hätten an mehreren Deutschkursen teilgenommen und Sprachdiplome auf dem Niveau B2 erworben. Die BF3 und BF4 würden in Österreich den Privatkindergarten bzw. die Volksschule besuchen und das Leben in der Mongolei wäre den beiden Minderjährigen völlig fremd. Die BF seien alle krankenversichert und sowohl die BF1 als auch ihr Ehegatte hätten während ihres Aufenthalts in Österreich eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Entscheidungswesentlich sei, dass die BF1 und ihr Ehegatte strafrechtlich unbescholten seien und im bisherigen Verfahren vor den österreichischen Behörden immer kooperativ gewesen seien bzw. versucht hätten, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Weiters sei zu berücksichtigen, dass in der Mongolei nur noch lose Beziehungen bzw. Bindungen bestehen würden. Lediglich der Vollständigkeit halber werde auch auf die massiven gesundheitlichen Probleme in der Mongolei hingewiesen. Speziell in der Hauptstadt herrsche eine erhöhte und gefährliche Luftverschmutzung, welche eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Familie zur Folge hätte, sofern diese in die Mongolei zurückkehren müssten. Insgesamt sei daher festzuhalten, dass der erfolgten Integration der BF in Österreich, die während der bisher mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer stattgefunden habe, wobei der Großteil des Aufenthalts rechtmäßig gewesen sei, ein besonderes Gewicht beizumessen sei, weshalb auch aus diesem Grund ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Hinzu komme, dass die BF1 seit mehr als 10 Jahren und daher seit langer Zeit in Österreich ihren Lebensmittelpunkt habe, weshalb die Auswirkung einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der BF1 schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme ihrer Erlassung. Aufgrund der guten Integration der BF ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privat-und Familienleben darstelle. Beantragt wurde die Einvernahme der BF1 sowie des BF2 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Den Beschwerden wurde eine offizielle Abholungsbestätigung des österreichischen Frauenlaufs 2019 angeschlossen. 1.10. Gegen die Bescheide wurden binnen offener Frist am 04.08.2020 gleichlautende Beschwerden erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Fall der BF1 ergebe, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine erforderliche umfassende Auseinandersetzung mit den persönlichen Umständen der BF1 im Sinne der Aufzählung vermissen lasse bzw. diese in unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu Lasten der BF1 vorgenommen habe, da von einer außergewöhnlichen Integration der BF auszugehen sei. Die BF1 habe in der Mongolei das Bachelorstudium der „Rechtswissenschaften“ absolviert und habe in Österreich zunächst als Au-Pair Kraft gearbeitet. In weiterer Folge habe die BF1 einen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften und dem Bachelorstudium Geographie an der Universität Wien gestellt, welchem stattgegeben worden sei, wobei die BF1 auch den Vorstudienlehrgang an der Universität Wien betrieben habe. Der Umstand, dass in weiterer Folge nicht alle Prüfungen von der BF1 hätten absolviert werden können, liege einerseits in der familiären Situation, andererseits seien bei jedem Studium gewisse Anfangsschwierigkeiten zuzubilligen. Entscheidungswesentlich sei, dass zwischen der BF1; dem BF2 und den BF3 bis BF4 während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts in Österreich ein tatsächliches Familienleben im gemeinsamen Haushalt bestanden habe und fortbestehe, wie dies auch von der belangten Behörde zugestanden werde. Beide minderjährigen Kinder seien zu einem Zeitpunkt geboren worden, als sowohl die BF1 als auch der BF2 über rechtmäßige Aufenthaltstitel in Österreich verfügt hätten. Das Familienleben der BF1 und ihres Ehegatten seien entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt begründet worden, als diese nicht nur rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien, sondern auch mit der Erteilung einer weiteren Aufenthalts-und Niederlassungsbewilligung rechnen hätten dürfen, zumal ein Abschluss der Ausbildung der BF1 und des BF2 in Österreich von Beginn an geplant gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass alle BF umfassende Deutschkenntnisse erworben hätten, welche ihnen eine Kommunikation im Alltag problemlos ermögliche. Die BF1 und der BF2 hätten an mehreren Deutschkursen teilgenommen und Sprachdiplome auf dem Niveau B2 erworben. Die BF3 und BF4 würden in Österreich den Privatkindergarten bzw. die Volksschule besuchen und das Leben in der Mongolei wäre den beiden Minderjährigen völlig fremd. Die BF seien alle krankenversichert und sowohl die BF1 als auch ihr Ehegatte hätten während ihres Aufenthalts in Österreich eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Entscheidungswesentlich sei, dass die BF1 und ihr Ehegatte strafrechtlich unbescholten seien und im bisherigen Verfahren vor den österreichischen Behörden immer kooperativ gewesen seien bzw. versucht hätten, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Weiters sei zu berücksichtigen, dass in der Mongolei nur noch lose Beziehungen bzw. Bindungen bestehen würden. Lediglich der Vollständigkeit halber werde auch auf die massiven gesundheitlichen Probleme in der Mongolei hingewiesen. Speziell in der Hauptstadt herrsche eine erhöhte und gefährliche Luftverschmutzung, welche eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Familie zur Folge hätte, sofern diese in die Mongolei zurückkehren müssten. Insgesamt sei daher festzuhalten, dass der erfolgten Integration der BF in Österreich, die während der bisher mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer stattgefunden habe, wobei der Großteil des Aufenthalts rechtmäßig gewesen sei, ein besonderes Gewicht beizumessen sei, weshalb auch aus diesem Grund ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. Hinzu komme, dass die BF1 seit mehr als 10 Jahren und daher seit langer Zeit in Österreich ihren Lebensmittelpunkt habe, weshalb die Auswirkung einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der BF1 schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme ihrer Erlassung. Aufgrund der guten Integration der BF ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Privat-und Familienleben darstelle. Beantragt wurde die Einvernahme der BF1 sowie des BF2 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Den Beschwerden wurde eine offizielle Abholungsbestätigung des österreichischen Frauenlaufs 2019 angeschlossen.

1.11. Diese Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2020, W168 2234123-1/2E ua., als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der befristet legale Aufenthalt den BF bewusst gewesen und ihr Aufenthalt aktuell illegal sei, ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich auch angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer nicht habe dargelegt werden können und sich die im Familienverband mit ihren Eltern befindlichen minderjährigen BF noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden, weshalb eine gemeinsame Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihre nach Art. 8 ERMK geschützten Rechte darstelle. 1.11. Diese Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2020, W168 2234123-1/2E ua., als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der befristet legale Aufenthalt den BF bewusst gewesen und ihr Aufenthalt aktuell illegal sei, ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich auch angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer nicht habe dargelegt werden können und sich die im Familienverband mit ihren Eltern befindlichen minderjährigen BF noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden, weshalb eine gemeinsame Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihre nach Artikel 8, ERMK geschützten Rechte darstelle.

1.12. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden an den VfGH wurde mit Beschluss vom 24.11.2020 abgelehnt und die Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

1.13. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029-9, wurde das hg. Erkenntnis vom 22.09.2020 betreffend die BF aufgehoben. Darin wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich das BVwG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen habe, sofern kein eindeutiger Fall vorliege, bei dem selbst alle zu Gunsten des Fremden berücksichtigten Fakten kein günstigeres Ergebnis erwarten ließen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da im angefochtenen Bescheid nicht alle beigebrachten Unterlagen gewürdigt worden seien und der Sachverhalt (daher) ergänzungsbedürftig erscheine. Auch lasse sich dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG keine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl entnehmen. Des Weiteren sei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen sei, sofern der Fremde die im Inland verbrachte Zeit nicht überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren.

1.14. Am 20.06.2023 langte beim BVwG ein Fristsetzungsantrag der BF gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG an den VwGH ein. 1.14. Am 20.06.2023 langte beim BVwG ein Fristsetzungsantrag der BF gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an den VwGH ein.

1.15. Mit Schriftsatz vom 25.07.2023 legte der Vertreter der BF im Hinblick auf die Verhandlung beim BVwG Integrationsnachweise im Verfahren vor; danach hätten die BF während der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich einen hohen Grad in sprachlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht erreicht. Die BF seien in Österreich fest verwurzelt. Hingegen bestünden kaum Bindungen zur Mongolei:

? Schulnachricht (Drittantragstellerin) vom 29.01.2021 samt Erläuterungen (Beilage ./1),

? Leistungsbeschreibung (Drittantragstellerin) vom 29.01.2021 (Beilage ./2),

? Schulbesuchsbestätigung (Drittantragstellerin) vom 10.02.2021 (Beilage ./3),

? Stellungnahme vom 18.02.2021 (Beilage ./4),

? Jahreszeugnis (Drittantragstellerin) vom 01.07.2022 samt Erläuterungen (Beilage ./5),

? Bestätigung vom 01.07.2022 (Beilage ./6),

? Schulnachricht (Drittantragstellerin) vom 03.02.2023 samt Erläuterungen (Beilage ./7),

? Besuchsbestätigung (Drittantragstellerin) vom 16.02.2021 (Beilage ./8),

? Jahreszeugnis samt Erläuterungen (Drittantragstellerin) vom 30.06.2023 (Beilage ./9),

? Besuchsbestätigung (Viertantragstellerin) vom 17.02.2021(Beilage ./10),

? Jahreszeugnis (Viertantragstellerin) vom 01.07.2022 (Beilage ./11),

? Schulnachricht (Viertantragstellerin) vom 03.02.2023 samt Erläuterungen (Beilage ./12),

? Jahreszeugnis (Viertantragstellerin) vom 30.06.2023 samt Erläuterungen (Beilage ./13),

? Bestätigung des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom 17.07.2023 (Beilage ./14),

? Schulbesuchsbestätigung der Camillo Sitte Bautechnikum für das Sommersemester 2020/21 (Beilage ./15),

? Arbeitsvorvertrag für den Zweitantragsteller vom 23.07.2023 (Beilage ./16),

? Mietvertrag vom 29.10.2020 (Beilage ./17),

? Empfehlungsschreiben der Familie Giorgi vom 24.02.2021 (Beilage ./18),

? Bestätigung über Ehrenamtstätigkeiten vom 01.03.2020 (Beilage ./19),

? Bestätigung des Wiener Roten Kreuzes aus April 2021 (Beilage ./20),

? Unterschriftsliste von Freunden und Bekannten der Antragsteller (Beilage ./21),

? Empfehlungsschreiben der Familie Nitsch vom 16.07.2023 (Beilage ./22).

1.16. Am 08.08.2023 führte das BVwG im Beisein eines Dolmetschers für die mongolische Sprache eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1 bis BF4 gemeinsam mit ihrem Vertreter teilnahmen.

Hierbei wurde den BF ausführlich die Möglichkeit eingeräumt die individuell konkreten Gründe für die Gewährung der beantragten Aufenthaltstitel ausreichend belegt und detailliert darzulegen. Im Zuge der Verhandlung wurde zudem durch die anwaltliche Vertretung der BF dargelegt, dass insbesondere die BF 1 und BF2 bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus verfügen. Dies, da bei diesen nachweislich das Vorliegen einer allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz vorliegt und diese damit bereits gegenwärtig die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung PLUS damit erfüllen. Hierbei wurde auf das bereits bisher erstattete Vorbringen, sowie auf die hierzu vorgelegten Urkunden verwiesen wurde. Zudem hätten die BF1 und die BF2 einen A1 Prüfung abgelegt deren Ergebnis jedoch noch nicht vorliegen würde. Diesfalls würde ein Antrag gestellt eine Frist von 6 Wochen zur Vorlage dieser Unterlagen zu gewähren. Hierbei wurde den BF ausführlich die Möglichkeit eingeräumt die individuell konkreten Gründe für die Gewährung der beantragten Aufenthaltstitel ausreichend belegt und detailliert darzulegen. Im Zuge der Verhandlung wurde zudem durch die anwaltliche Vertretung der BF dargelegt, dass insbesondere die BF 1 und BF2 bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus verfügen. Dies, da bei diesen nachweislich das Vorliegen einer allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz vorliegt und diese damit bereits gegenwärtig die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung PLUS damit erfüllen. Hierbei wurde auf das bereits bisher erstattete Vorbringen, sowie auf die hierzu vorgelegten Urkunden verwiesen wurde. Zudem hätten die BF1 und die BF2 einen A1 Prüfung abgelegt deren Ergebnis jedoch noch nicht vorliegen würde. Diesfalls würde ein Antrag gestellt eine Frist von 6 Wochen zur Vorlage dieser Unterlagen zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Integration der BF1:

Die strafgerichtlich unbescholtene BF1 reiste 2010 als „Au pair“ nach Österreich ein.

6 Monate nach der Einreise in das Bundesgebiet begann diese ein universitäres Studium und verfügte ab dem Jahr 2011 über einen Aufenthaltstitel als „Studierende“.

Die BF1 studierte in Österreich das Studium der Rechtswissenschaften, nachdem sie bereits von 2001 bis 2005 ein Studium der Rechtswissenschaften in der Mongolei aufgenommen hatte.

Die BF1 verfügt nachgewiesen über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (§ 9 Abs. 4 Z.3 IntG) und diese erfüllt damit das Modul I der Integrationsvereinbarung. Die BF1 verfügt nachgewiesen über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG) und diese erfüllt damit das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung.

Seit dem Jahr 2019 verfügt die BF1 über keinen aufrechten Aufenthaltstitel mehr im Bundesgebiet. Die BF1 ist trotz des Nichtvorliegens eines Aufenthaltsrechtes bis dato weiterhin im Bundesgebiet geblieben. Der legale Aufenthalt der BF1 im Bundesgebiet dauerte somit 8 Jahre, seit mehr als 4 Jahren ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch ein unberechtigter. Einen Studienabschluss hat die BF1 in Österreich bisher nicht erlangt. Ihren Lebensunterhalt hat sie aus der Studienbeihilfe, Ersparnissen sowie einer Erwerbstätigkeit als Büro bzw. Reinigungskraft bis 2018 bestritten, womit sie monatlich 400 € verdiente.

Am 23.04.2015 hat die BF1 in Österreich eine Ehe mit dem BF2 geschlossen, 2012 und 2015 wurden die BF3 bzw. BF4 im Bundesgebiet geboren. Seit 2019 haben die BF1 und der BF2 mangels Aufenthaltstiteln keine Arbeitserlaubnis mehr. Den Lebensunterhalt bestreiten die BF seither aus Ersparnissen und seit Mitte 2020 mit (vorläufiger) Unterstützung der ebenfalls in Österreich aufhältigen und selbständig erwerbstätigen Schwester des BF2 und ihrem Ehemann (Miete, Betriebskosten, [Kranken]Versicherung - insgesamt mtl. 1.200.-) sowie Gelegenheitsjobs (Babysitten 120 €).

Aktuell verfügt die BF1 über einen Arbeitsvorvertrag vom 01.08.2023 als Verkäuferin in einem „Smart Store e.U.“ für 38,5 Stunden mit 1.877.- brutto monatlich, womit ein ehestmöglich beginnendes Arbeitsverhältnis mit Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF1 zugesichert wird. Die BF1 ist in Österreich auch bereits ehrenamtlich tätig gewesen (Rotes Kreuz, Kolpinghaus). Sie möchte später in einem Altersheim arbeiten.

Die BF1 ist unbescholten.

Die BF1 ist seit 2018 Mitglied der Baptistengemeinde in Österreich.

Die BF1 lebt mit ihrem Ehemann dem BF2 und ihren zwei leiblichen und in Österreich geborenen Kindern, den BF3 und BF4 durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt.

Die BF1 war während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet.

Die BF1 möchte mit ihrer Familie weiterhin in Österreich leben, damit ihre Kindern eine möglichst gute Ausbildung erlangen können. Durch den Besuch ihrer Kinder im Kindergarten haben sie Freundschaften mit anderen Eltern geschlossen, mit denen sie Unternehmungen in der Freizeit starten (Schwimmen, Wandern, Spielen).

In der Mongolei leben noch die Mutter und der Bruder der BF1. Ihre Mutter bezieht eine Pension, ihr Bruder arbeitet in der Hauptstadt und hat eine eigene Familie. Die BF1 hat ihr bisheriges Leben in der Mongolei verbracht und dort studiert sowie bereits als Managerin (Berufsschule, Zeitschrift) gearbeitet, sie spricht Mongolisch als Muttersprache.

Die BF1 spricht Deutsch auf dem Niveau B2.

Zur Integration des BF2:

Der strafgerichtlich unbescholtene BF2 reiste 2009 als Student mit einem ungarischen Visum nach Österreich ein und ist seit 2015 mit der BF1 verheiratet. Der BF2 ist Bauingenieur und intendierte in Österreich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet weiter zu studieren.

Der BF2 hat seinen Angaben zufolge in China ein Studium als Bauingenieur absolviert, spricht Mongolisch als Muttersprache, sowie Mandarin-Chinesisch. In der Mongolei hat der BF2 im Bereich des Bergbaus (Kohle, Gold) gearbeitet.

Von 2011 bis 2019 war der Aufenthalt des BF2 in Österreich als „Student bzw. Familienangehöriger“ legal.

Der BF2 verfügt über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (§ 9 Abs. 4 Z.3 IntG) und dieser erfüllt damit das Modul I der Integrationsvereinbarung. Der BF2 verfügt über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG) und dieser erfüllt damit das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung.

Im Zeitraum von 2013 bis 2017 hat der BF als Küchenhilfe geringfügig gearbeitet und 550 € plus Trinkgeld verdient, danach hat er den Führerschein gemacht. Aktuell unterstützt er seine selbständig erwerbstätige Schwester in Österreich und bekommt dafür Essen und Kleidung.

Der BF2 besuchte 2021 in Österreich die Abendschule Bautechnik für Berufstätige.

Der BF2 möchte in erster Linie wegen der Ausbildung der Kinder in Österreich bleiben, auch weil das Rechtssystem seiner Ansicht nach im Herkunftsstaat nicht funktioniert. Der BF2 möchte zudem, dass seine sich seit der Geburt durchgehend in Österreich aufhältigen Kinder die Schule nicht abbrechen müssen, dies insbesondere, weil sie gute Schulleistungen haben. Da die BF3 2019 bereits die Volksschule und die BF4 den Kindergarten besuchten, kehrten die BF trotz fehlender Aufenthaltstitel nicht freiwillig in die Mongolei zurück, bzw. betonten in der Verhandlung vor dem BVwG, dass die Kinder noch nie in der Mongolei waren.

Der BF2 ist unbescholten.

Der BF2 spricht Deutsch auf dem Niveau B2.

Persönliche Kontakte hat der BF2 mit Eltern der Freunde seiner Kinder geschlossen. Die BF verbringen ihre Freizeit mit Freunden und Bekannten, hauptsächlich aus der IT-Branche, ein Freund ist Ingenieur für Brückenbau.

Aktuell verfügt der BF2 über einen Arbeitsvorvertrag vom 23.07.2023 als Techniker in einem „Ge Mobile e.U.“ für 38,5 Stunden mit 1.930.- brutto monatlich, womit ein ehestmöglich beginnendes Arbeitsverhältnis mit Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF2 zugesichert wird.

In der Mongolei leben die Eltern des BF2, zwei Brüder und eine Schwester des BF2 leben in Österreich. Die Schwester des BF2 ist selbständig erwerbstätig, hat sechs Kinder und einen Ehemann, ein Bruder ist ebenfalls selbständig und ein Bruder arbeitet beim Schwager als Handytechniker.

Zur Integration der BF3:

Die zehnjährige BF3 ist 2012 in Österreich geboren, hat hier den Kindergarten und die Volksschule absolviert und wird künftig das Gymnasium besuchen. Sie hat dementsprechende Deutschkenntnisse erworben und soziale Kontakte bzw. Freundschaften geknüpft. Sie spricht auch Mongolisch. Die Großeltern und ein Onkel mütterlicherseits leben noch in der Mongolei. Die BF3 lebt in Österreich durchgehend im gemeinsamen Familienverband mit ihren Eltern (BF1, BF2) und mit ihrer Schwester (BF4).

Die BF3 besuchte im letzten Jahr eine Primärschule und hat das letzte Schuljahr mit Erfolg bestanden. Die BF3 erfüllt damit die Voraussetzungen für die Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 iVm §10 Abs. 2 Z 3 IntG erfüllt. Die BF3 besuchte im letzten Jahr eine Primärschule und hat das letzte Schuljahr mit Erfolg bestanden. Die BF3 erfüllt damit die Voraussetzungen für die Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit §10 Absatz 2, Ziffer 3, IntG erfüllt.

Zur Integration der BF4:

Die achtjährige BF4 ist 2015 in Österreich geboren, hat hier den Kindergarten absolviert und besucht derzeit erfolgreich die Volksschule. Sie hat dementsprechende Deutschkenntnisse erworben sowie soziale Kontakte bzw. Freundschaften geknüpft. Sie spricht auch Mongolisch. Ihre Großeltern und ein Onkel (mütterlicherseits) leben noch in der Mongolei. Die BF4 lebt in Österreich mit ihren Eltern (BF1, BF2) und ihrer Schwester (BF3) durchgehend im gemeinsamen Familienverband.

Die BF4 besuchte im letzten Jahr eine Primärschule und hat das letzte Schuljahr mit Erfolg bestanden. Die BF4 hat damit die Voraussetzung für die Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 iVm §10 Abs. 2 Z 3 IntG erfüllt. Die BF4 besuchte im letzten Jahr eine Primärschule und hat das letzte Schuljahr mit Erfolg bestanden. Die BF4 hat damit die Voraussetzung für die Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit §10 Absatz 2, Ziffer 3, IntG erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die oa. Feststellungen zur Integration der BF und ihrem langjährigen und nur zum Teil legalen Aufenthalt in Österreich gründen auf den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG in Zusammenschau mit den vorgelegten und im Verfahrensgang näher bezeichneten Integrationsunterlagen.

Die Zulassung der BF1 zum Studium der Rechtswissenschaften, bzw. das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung als Student ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Das Bachelor-Diplom der BF1 aus der Mongolei datiert vom 18.05.2005 ist zudem in Kopie aktenkundig.

Die Zulassung des BF2 zum Bachelorstudium Geographie ergibt sich aus dem im Verfahren beim BFA vorgelegten Bescheid der Universität Wien vom 16.11.2009, bzw. ergibt sich die Aufenthaltsberechtigung des BF2 als Student zudem auch aus den sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließlichen Unterlagen.

Die BF1 und der BF2 verfügen damit nachgewiesen über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (§ 9 Abs. 4 Z.3 IntG) und diese erfüllen damit das Modul I der Integrationsvereinbarung. Die BF1 und der BF2 verfügen damit nachgewiesen über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG) und diese erfüllen damit das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung.

Ein Besuch eines Colleges durch den BF2 in einer Abendschule ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung.

Die BF1 hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 mittels einem ÖSD - Zeugnis vom 21.08.2013 bescheinigt.

Der BF2 hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 durch ein ÖSD-Sprachdiplom Deutsch vom 19.04.2013 bescheinigt.

Die BF1 und die BF2 leben seit 2009 bzw. 2010 (BF2 und BF1) im Bundesgebiet. Ihr langjähriger Aufenthalt in Österreich dauert bisher bald 13 bzw. 14 Jahre.

Hiervon war der Aufenthalt der BF1 bzw. des BF2 im Zeitraum von 2011 bis 2018 bzw. Anfang 2019 (als Studenten bzw. Familienangehöriger) legal.

Aufgrund der Geburt ihrer beiden gemeinsamen Kinder der BF3 und der BF4 in den Jahren 2012 bzw. 2015 bzw. zwecks Schulbesuchs ihrer durchgehend im Familienverband lebenden Kinder sind die BF1 und BF2 jedoch ihren eigenen Angaben zufolge weiterhin bewusst illegal im Bundesgebiet verblieben (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Aufgrund der Geburt ihrer beiden gemeinsamen Kinder der BF3 und der BF4 in den Jahren 2012 bzw. 2015 bzw. zwecks Schulbesuchs ihrer durchgehend im Familienverband lebenden Kinder sind die BF1 und BF2 jedoch ihren eigenen Angaben zufolge weiterhin bewusst illegal im Bundesgebiet verblieben vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).

Die beiden in Österreich geborenen Kinder der BF1 und der BF2 die BF3 und BF4 besuch(t)en in Österreich bereits den Kindergarten und die Volksschule bzw. künftig das Gymnasium (BF3). Dies wird der Entscheidung zu Grunde gelegt und ergibt sich aus dem Vorbringen der BF1 und des BF2 in der Verhandlung beim BVwG und den vorgelegten Nachweisen (Geburtsurkunden, Schulzeugnissen).

Dass die BF über ein Netz von Freunden und Unterstützern in Österreich verfügen ergibt sich aus dem Vorbringen bzw. den vorgelegten Unterlagen.

Dass die BF1 und der BF2 über aktuelle Arbeitsvorverträge verfügen, ergibt sich aus den beim BVwG vorgelegten Integrationsunterlagen; danach sollte ihnen künftig eine wirtschaftliche Unabhängigkeit als unselbständig Erwerbstätige möglich sein. Aktuell leben sie nach eigenen Angaben allerdings von finanziellen Zuwendungen ihrer in Österreich lebenden Verwandten; die BF1 und der BF2 sind aktuell nicht legal erwerbstätig.

Dass die BF unbescholten sind, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister (BF1 und BF2) bzw. aus ihrem Alter (BF3 und BF4).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

I.) und II.)römisch eins.) und römisch zwei.)

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 55 Abs. 1 ASylG 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, ASylG 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 9 Abs. 2 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG idgF lautet:

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).

Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u. a. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u. a. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des VwGH vom 20. 04. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der VwGH die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des VwGH vom 20. 04. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der VwGH die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der VwGH den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der VwGH den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände – und damit auch die familiären Verhältnisse – zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände – und damit auch die familiären Verhältnisse – zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.).

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt -vgl. § 54 Abs. 5 und § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. GP 49, sowie § § 52 Abs. 3 AsylG 2005 (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt -vgl. Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49, sowie Paragraph Paragraph 52, Absatz 3, AsylG 2005 (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182).

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 - vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 - vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu -vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257 (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu -vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0354; E 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0257 (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).

Der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Art. 8 MRK nicht entscheidend - vgl. so auch EGMR 27.2.2014, S.J. gegen Belgien, Beschw.Nr. 70.055/10, Rz. 134 und 142 (VwGH 04.05.2022, Ro 2021/14/0004).Der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Artikel 8, MRK nicht entscheidend - vergleiche so auch EGMR 27.2.2014, S.J. gegen Belgien, Beschw.Nr. 70.055/10, Rz. 134 und 142 (VwGH 04.05.2022, Ro 2021/14/0004).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen ist, ist zwar Bedeutung beizumessen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte - vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen ist, ist zwar Bedeutung beizumessen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte - vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059).

Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt - vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282. (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294).Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt - vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282. (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass der Vorlage eines Sprachzertifikates dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen ist, wenn das Verwaltungsgericht - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - feststellt, dass eine Verständigung nicht möglich ist (vgl. wiederum den zitierten Beschluss Ra 2016/22/0039 sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2016/21/0165). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (siehe das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (siehe die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie vom 11. November 2013, 2013/22/0072). Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass der Vorlage eines Sprachzertifikates dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen ist, wenn das Verwaltungsgericht - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - feststellt, dass eine Verständigung nicht möglich ist vergleiche wiederum den zitierten Beschluss Ra 2016/22/0039 sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2016/21/0165). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (siehe das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (siehe die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie vom 11. November 2013, 2013/22/0072). Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).

Bei der Anpassungsfähigkeit von Kindern handelt es sich nur um einen von mehreren Aspekten, der bei der erforderlichen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen ist -vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100 (VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026).

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - sei es als "Aufenthaltsberechtigung" oder als "Aufenthaltsberechtigung plus" - setzt jedenfalls voraus, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen iSd Art. 8 MRK geboten ist. Davon ist im Hinblick auf die in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des VwG nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 im vorliegenden Fall auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, dass derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 im Gesetz gar nicht vorgesehen sind (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103). Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG 2017 oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine "Aufenthaltsberechtigung", mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist (VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - sei es als "Aufenthaltsberechtigung" oder als "Aufenthaltsberechtigung plus" - setzt jedenfalls voraus, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen iSd Artikel 8, MRK geboten ist. Davon ist im Hinblick auf die in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des VwG nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 im vorliegenden Fall auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, dass derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Gesetz gar nicht vorgesehen sind (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103). Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG 2017 oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des Paragraph 55, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine "Aufenthaltsberechtigung", mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist (VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447).

§ 9 Abs. 4 IntG lautet:Paragraph 9, Absatz 4, IntG lautet:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

Gemäß § 10 Abs. 2 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Die strafgerichtlich unbescholtene BF1 ist seit 2010 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie hat davor im Herkunftsstaat bereits ein Studium der Rechtswissenschaften für den Bereich der Wirtschaft absolviert. Von 2010 bis 2018 -also annähernd 9 Jahre- war ihr Aufenthalt in Österreich auch legal (Au pair, Studentin). Sie hat während ihres legalen Aufenthalts in Österreich 2015 die Ehe mit einem ebenfalls aufenthaltsberechtigten mongolischen Staatsbürger in Österreich geschlossen und mit der Geburt ihrer Töchter 2012 und 2015 hier eine Familie gegründet. Danach ist sie nach eigenen Angaben weiterhin bewusst in Österreich geblieben, um ihren Kindern eine gute Schulausbildung zu sichern. Dieser Aufenthalt im Umfang von bisher etwa 5 Jahren ist jedoch mangels Aufenthaltsberechtigung der BF1 ein unberechtigter. Insgesamt hat die BF während ihres 13-jährigen, überwiegend doch rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erworben und nachgewiesen. Ein Studium hat sie in Österreich bislang nicht abgeschlossen. Die BF1 ist jedoch bereits wiederholt ehrenamtlich tätig gewesen (Kolping, Caritas) und hat dementsprechend auch schon Freundschaften und Kontakte in Österreich geknüpft. Die BF1 hat vereinzelte weitere berufliche Tätigkeiten temporär ausgeübt, bzw. verfügt diese derzeit über kein legales Erwerbseinkommen, auch wenn sie aktuell über einen bedingten Arbeitsvorvertrag als Verkäuferin verfügt. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt aktuell aus finanziellen Zuwendungen von in Österreich aufhältigen und (selbständig) erwerbstätigen Verwandten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt in Österreich künftig aus Eigenem erwirtschaften können wird. Die BF spricht die Landessprache ihres Herkunftsstaates als Muttersprache und hat dort auch noch Verwandte (Mutter, Bruder samt eigener Familie). Sie ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, hat dort ihre Schul- sowie ihre Berufsausbildung erhalten und ist dort auch schon erwerbstätig gewesen sowie mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Demgegenüber ist von einem im Bundesgebiet langjährig etablierten und verfestigten Privatleben der BF1 im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen; jedenfalls aber besteht für die im gemeinsamen Haushalt lebenden BF ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen der BF1 und ihrem Ehemann (BF2) sowie ihren Töchtern BF3 und BF4. Diese betreffend wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. Insgesamt überwiegt somit fallgegenständlich auch das private Interesse der unbescholtenen BF1 an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens mit BF2 und ihren Töchtern bei bald 13-jährigem und überwiegend legalem Aufenthalt in Österreich bei künftig zu erwartender Selbsterhaltungsfähigkeit das öffentliche Interesse -an einem geordneten Fremdenwesen und dem wirtschaftlichen Wohl des Landes (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2022/01/0026)- an der Beendigung ihres Aufenthaltes. Die BF1 erfüllt zudem aufgrund ihrer Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften über die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z3 IntG und hat damit das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt. Demzufolge ist die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt und der BF1 ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen gewesen.Die strafgerichtlich unbescholtene BF1 ist seit 2010 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie hat davor im Herkunftsstaat bereits ein Studium der Rechtswissenschaften für den Bereich der Wirtschaft absolviert. Von 2010 bis 2018 -also annähernd 9 Jahre- war ihr Aufenthalt in Österreich auch legal (Au pair, Studentin). Sie hat während ihres legalen Aufenthalts in Österreich 2015 die Ehe mit einem ebenfalls aufenthaltsberechtigten mongolischen Staatsbürger in Österreich geschlossen und mit der Geburt ihrer Töchter 2012 und 2015 hier eine Familie gegründet. Danach ist sie nach eigenen Angaben weiterhin bewusst in Österreich geblieben, um ihren Kindern eine gute Schulausbildung zu sichern. Dieser Aufenthalt im Umfang von bisher etwa 5 Jahren ist jedoch mangels Aufenthaltsberechtigung der BF1 ein unberechtigter. Insgesamt hat die BF während ihres 13-jährigen, überwiegend doch rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erworben und nachgewiesen. Ein Studium hat sie in Österreich bislang nicht abgeschlossen. Die BF1 ist jedoch bereits wiederholt ehrenamtlich tätig gewesen (Kolping, Caritas) und hat dementsprechend auch schon Freundschaften und Kontakte in Österreich geknüpft. Die BF1 hat vereinzelte weitere berufliche Tätigkeiten temporär ausgeübt, bzw. verfügt diese derzeit über kein legales Erwerbseinkommen, auch wenn sie aktuell über einen bedingten Arbeitsvorvertrag als Verkäuferin verfügt. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt aktuell aus finanziellen Zuwendungen von in Österreich aufhältigen und (selbständig) erwerbstätigen Verwandten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt in Österreich künftig aus Eigenem erwirtschaften können wird. Die BF spricht die Landessprache ihres Herkunftsstaates als Muttersprache und hat dort auch noch Verwandte (Mutter, Bruder samt eigener Familie). Sie ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, hat dort ihre Schul- sowie ihre Berufsausbildung erhalten und ist dort auch schon erwerbstätig gewesen sowie mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Demgegenüber ist von einem im Bundesgebiet langjährig etablierten und verfestigten Privatleben der BF1 im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen; jedenfalls aber besteht für die im gemeinsamen Haushalt lebenden BF ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen der BF1 und ihrem Ehemann (BF2) sowie ihren Töchtern BF3 und BF4. Diese betreffend wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. Insgesamt überwiegt somit fallgegenständlich auch das private Interesse der unbescholtenen BF1 an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens mit BF2 und ihren Töchtern bei bald 13-jährigem und überwiegend legalem Aufenthalt in Österreich bei künftig zu erwartender Selbsterhaltungsfähigkeit das öffentliche Interesse -an einem geordneten Fremdenwesen und dem wirtschaftlichen Wohl des Landes vergleiche VwGH 20.04.2022, Ra 2022/01/0026)- an der Beendigung ihres Aufenthaltes. Die BF1 erfüllt zudem aufgrund ihrer Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften über die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, Z3 IntG und hat damit das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt. Demzufolge ist die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt und der BF1 ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen gewesen.

Der strafrechtlich ebenfalls unbescholtene BF2 ist von Beruf Bauingenieur und hat im Herkunftsstaat auch bereits im Bergbau gearbeitet. Er hält sich seit 2009 in Österreich auf. Sein Aufenthalt war von 2011 bis Anfang 2019 auch legal (Student, Familienangehöriger). Seither verfügt er über keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Sein insgesamt etwa 14-jähriger Aufenthalt war etwa 10 Jahre lang ein legaler und ist die letzten 4 Jahre unberechtigt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet dauerte also bereits mehr als 10 Jahre. Während dieser Zeit hat er Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erworben und auch bereits geringfügig als Küchenhilfe gearbeitet. Er hat 2015 die Ehe mit der BF1 in Österreich geschlossen und 2012 bzw. 2015 wurden in Österreich seine Töchter geboren. Neben dem Besuch einer HTBL für Bautechnik besuchte er auch ein einschlägiges College in Österreich und hat dementsprechend bereits soziale Kontakte und Freundschaften geknüpft. Eine Berufsausbildung hat er in Österreich allerdings nicht abgeschlossen. Aber er verfügt aktuell über einen bedingten Arbeitsvorvertrag als Techniker und unterstützt einstweilen seine in Österreich aufhältige und selbständig erwerbstätige Schwester gegen Verpflegung und Bekleidung. Derzeit geht er demnach keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erzielt dementsprechend auch kein relevantes Einkommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich künftig selbst erwirtschaften können wird. Der BF2 spricht die Landessprache seines Herkunftsstaats auf muttersprachlichem Niveau und außerdem Chinesisch. Er ist im Herkunftsstaat aufgewachsen und hat dort seine Schul- bzw. Berufsausbildung erhalten und war bereits erwerbstätig, bzw. hat seinen Angaben zufolge eine Universität in China besucht. Er ist jedenfalls mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und hat dort auch noch Verwandte (Eltern). Der BF2 hat demgegenüber während seines legalen Aufenthaltes unbestrittener Maßen in Österreich ein Privatleben etabliert und ein Familienleben mit der BF1 und den in Österreich geborenen BF3 und BF4 begründet, ehe er anschließend illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Daher überwiegt das private Interesse des unbescholtenen BF2 an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich nach bald 14-jährigem und überwiegend legalem Aufenthalt bei künftig zu erwartender Selbsterhaltungsfähigkeit das öffentliche Interesse (geordnetes Fremdenwesen, wirtschaftliches Wohl des Landes) an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Der BF2 erfüllt zudem die Voraussetzungen zur Zulassung eines universitären Studiums, bzw. hatte einen Aufenthaltstitel Student und dieser erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z3 IntG, bzw. hat der BF2 damit das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt. Demzufolge ist die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt und dem BF2 ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen gewesen.Der strafrechtlich ebenfalls unbescholtene BF2 ist von Beruf Bauingenieur und hat im Herkunftsstaat auch bereits im Bergbau gearbeitet. Er hält sich seit 2009 in Österreich auf. Sein Aufenthalt war von 2011 bis Anfang 2019 auch legal (Student, Familienangehöriger). Seither verfügt er über keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Sein insgesamt etwa 14-jähriger Aufenthalt war etwa 10 Jahre lang ein legaler und ist die letzten 4 Jahre unberechtigt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet dauerte also bereits mehr als 10 Jahre. Während dieser Zeit hat er Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erworben und auch bereits geringfügig als Küchenhilfe gearbeitet. Er hat 2015 die Ehe mit der BF1 in Österreich geschlossen und 2012 bzw. 2015 wurden in Österreich seine Töchter geboren. Neben dem Besuch einer HTBL für Bautechnik besuchte er auch ein einschlägiges College in Österreich und hat dementsprechend bereits soziale Kontakte und Freundschaften geknüpft. Eine Berufsausbildung hat er in Österreich allerdings nicht abgeschlossen. Aber er verfügt aktuell über einen bedingten Arbeitsvorvertrag als Techniker und unterstützt einstweilen seine in Österreich aufhältige und selbständig erwerbstätige Schwester gegen Verpflegung und Bekleidung. Derzeit geht er demnach keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erzielt dementsprechend auch kein relevantes Einkommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich künftig selbst erwirtschaften können wird. Der BF2 spricht die Landessprache seines Herkunftsstaats auf muttersprachlichem Niveau und außerdem Chinesisch. Er ist im Herkunftsstaat aufgewachsen und hat dort seine Schul- bzw. Berufsausbildung erhalten und war bereits erwerbstätig, bzw. hat seinen Angaben zufolge eine Universität in China besucht. Er ist jedenfalls mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und hat dort auch noch Verwandte (Eltern). Der BF2 hat demgegenüber während seines legalen Aufenthaltes unbestrittener Maßen in Österreich ein Privatleben etabliert und ein Familienleben mit der BF1 und den in Österreich geborenen BF3 und BF4 begründet, ehe er anschließend illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Daher überwiegt das private Interesse des unbescholtenen BF2 an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich nach bald 14-jährigem und überwiegend legalem Aufenthalt bei künftig zu erwartender Selbsterhaltungsfähigkeit das öffentliche Interesse (geordnetes Fremdenwesen, wirtschaftliches Wohl des Landes) an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Der BF2 erfüllt zudem die Voraussetzungen zur Zulassung eines universitären Studiums, bzw. hatte einen Aufenthaltstitel Student und dieser erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, Z3 IntG, bzw. hat der BF2 damit das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt. Demzufolge ist die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt und dem BF2 ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen gewesen.

Die BF3 und BF4 sind in Österreich geboren und bisher hier aufgewachsen. Sie leben im Familienverband mit BF1 und BF2 und haben beide bereits den Kindergarten und anschließend die Volksschule in Österreich erfolgreich besucht und verfügen über entsprechende gute bzw. sehr gute Deutschkenntnisse und soziale Kontakte bzw. Freundschaften im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt in Österreich war zunächst bis 2019 auch (zum überwiegenden Teil) legal, seither ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet allerdings unberechtigt. Es besteht demnach ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich. Sie sprechen auch Mongolisch. Sie waren jedoch noch nie in der Mongolei, wo sie noch über Verwandte (Großeltern, Onkel, Tanten) verfügen. Zwar befinden sich die beiden Minderjährigen befinden sich zwar noch in einem anpassungsfähigen Alter, beherrschen die Landessprache ihres Herkunftsstaates, haben in der Mongolei familiäre Anknüpfungspunkte. Eine im Vergleich zum Herkunftsstaat in Österreich bessere Schulbildung stellt für sich keinen ausreichenden Grund dar, welcher nach § 9 Abs. 2 BFA-VG zu berücksichtigen wäre. Dennoch überwiegt infolge des beinahe 11 bzw. 8-jährigen und teils - im Fall der BF3 sogar überwiegend -legalen Aufenthalts im Bundesgebiet in Zusammenschau mit ihrem guten schulischen Erfolg das private Interesse der minderjährigen BF3 und BF4 am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse (geordnetes Fremdenwesen, wirtschaftliches Wohl des Landes) an der Beendigung ihres Aufenthaltes.Die BF3 und BF4 sind in Österreich geboren und bisher hier aufgewachsen. Sie leben im Familienverband mit BF1 und BF2 und haben beide bereits den Kindergarten und anschließend die Volksschule in Österreich erfolgreich besucht und verfügen über entsprechende gute bzw. sehr gute Deutschkenntnisse und soziale Kontakte bzw. Freundschaften im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt in Österreich war zunächst bis 2019 auch (zum überwiegenden Teil) legal, seither ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet allerdings unberechtigt. Es besteht demnach ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich. Sie sprechen auch Mongolisch. Sie waren jedoch noch nie in der Mongolei, wo sie noch über Verwandte (Großeltern, Onkel, Tanten) verfügen. Zwar befinden sich die beiden Minderjährigen befinden sich zwar noch in einem anpassungsfähigen Alter, beherrschen die Landessprache ihres Herkunftsstaates, haben in der Mongolei familiäre Anknüpfungspunkte. Eine im Vergleich zum Herkunftsstaat in Österreich bessere Schulbildung stellt für sich keinen ausreichenden Grund dar, welcher nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu berücksichtigen wäre. Dennoch überwiegt infolge des beinahe 11 bzw. 8-jährigen und teils - im Fall der BF3 sogar überwiegend -legalen Aufenthalts im Bundesgebiet in Zusammenschau mit ihrem guten schulischen Erfolg das private Interesse der minderjährigen BF3 und BF4 am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse (geordnetes Fremdenwesen, wirtschaftliches Wohl des Landes) an der Beendigung ihres Aufenthaltes.

Mangels aufenthaltsbeendender Maßnahme bzw. Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF wird gegenständlich das Kindeswohl nicht tangiert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267; 25.01.2023, Ra 2020/22/0245).Mangels aufenthaltsbeendender Maßnahme bzw. Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF wird gegenständlich das Kindeswohl nicht tangiert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267; 25.01.2023, Ra 2020/22/0245).

Die BF3 und BF4 besuchen eine Primärschule und haben das letzte Schuljahr mit jeweils mit Erfolg besucht. Die BF3 und BF4 haben damit jeweils die Voraussetzungen für die Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 iVm §10 Abs. 2 Z 3 IntG erfüllt. Die BF3 und BF4 besuchen eine Primärschule und haben das letzte Schuljahr mit jeweils mit Erfolg besucht. Die BF3 und BF4 haben damit jeweils die Voraussetzungen für die Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit §10 Absatz 2, Ziffer 3, IntG erfüllt.

Damit liegen die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 AsylG auch hinsichtlich der BF3 und BF4 vor und es war ihnen jeweils ebenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen.Damit liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auch hinsichtlich der BF3 und BF4 vor und es war ihnen jeweils ebenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen.

III.)römisch drei.)

Im Hinblick auf Spruchpunkt A) I und II. der gegenständlichen Entscheidung waren die angeführten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch eins und römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung waren die angeführten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Integration Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W168.2234119.1.00

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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