Entscheidungsdatum
30.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W116 2274035-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.05.2023, Zl. 515460/19/ZD/0523, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.05.2023, Zl. 515460/19/ZD/0523, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben, dem zivildienstpflichtigen Beschwerdeführer wird der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 iVm. § 25 Abs. 1. Z 4 Wehrgesetz 2001 bis zum 31.12.2023 aufgeschoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben, dem zivildienstpflichtigen Beschwerdeführer wird der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wehrgesetz 2001 bis zum 31.12.2023 aufgeschoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.07.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (BF) mit 07.07.2021 fest.1. Mit Bescheid vom 23.07.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (BF) mit 07.07.2021 fest.
2. Mit Bescheid vom 03.05.2023 wurde der BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum von 01.09.2023 bis 31.05.2024 (Dienstantritt am 04.09.2023) einer konkreten Einrichtung zugewiesen.
3. Mit dem per E-Mail vom 08.05.2023 an die ZISA übermitteltem Formular beantragte der BF den Aufschub seines Zivildienstes, weil er sich bis Ende Dezember 2023 in einer laufenden Schulausbildung am WIFI Steiermark (Berufsmatura) befinde.
4. Mit Schreiben vom 08.05.2023 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen hat und einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen. 4. Mit Schreiben vom 08.05.2023 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen hat und einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
5. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.05.2023 Bestätigungen des WIFI Steiermark vom 09.05.2023 über seinen Besuch folgender Lehrgänge:
- Berufsmatura – Vorbereitungslehrgang Matematik vom 22.09.2022 bis 19.09.2023, Kursbeitrag 1.215,00 € (bereits bezahlt 648,00 €);
- Berufsmatura – Vorbereitungslehrgang Englisch vom 20.09.2022 bis 11.10.2023, Kursbeitrag 1.215,00 € (bereits bezahlt 729,00 €);
- Berufsmatura – Vorbereitungslehrgang Deutsch vom 15.09.2022 bis 18.12.2023, Kursbeitrag 1.215,00 € (bereits bezahlt 729,00 €);
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Tauglichkeit zum Wehrdienst von der Stellungskommission erstmals am 07.07.2021 festgestellt worden sei. Da er die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegter Bestätigung mit September 2022 begonnen habe, sei auf seinen Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden gewesen. Gemäß Bescheid der ZISA vom 23.07.2021 sei mit 07.07.2021 der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt worden. Da er noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sei, sei sein Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Da er trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen würden (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könnte auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Tauglichkeit zum Wehrdienst von der Stellungskommission erstmals am 07.07.2021 festgestellt worden sei. Da er die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegter Bestätigung mit September 2022 begonnen habe, sei auf seinen Antrag auf Aufschub Paragraph 14, Absatz 2, ZDG anzuwenden gewesen. Gemäß Bescheid der ZISA vom 23.07.2021 sei mit 07.07.2021 der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt worden. Da er noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sei, sei sein Zivildienstantritt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Da er trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz nicht vorliegen würden (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könnte auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz vorliegen und ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.
Der Bescheid wurde dem BF am 02.06.2023 nachweislich zugestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig mit Mail vom 05.06.2023 Beschwerde und führte darin zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass ihm durch die Aussetzung der Lehrgänge der Stoff für die Matura fehlen würde, er damit ein Jahr verlieren würde und im Falle des Durchfallens eine weitere Gebühr bezahlen müsste.
8. Mit Schreiben vom 22.06.2023 legte die ZISA die Beschwerde und den gegenständlichen Verfahrensakt dem BVwG vor.
9. Mit Schreiben vom 01.08.2023 wurde der BF aufgefordert, bekannt zu geben und mit entsprechenden Bestätigungen des WIFI Steiermark zu belegen, ob er nach einer Unterbrechung der Vorbereitungslehrgänge die Möglichkeit hätte, nur die versäumten Einheiten nachzuholen oder ob er jeweils die gesamten Kurse wiederholen müsste, sowie ob in diesem Fall die gesamte Teilnahmegebühr erneut verrechnet werden würde.
10. Mit Mail vom 28.08.2023 übermittelte der BF eine Bestätigung des WIVI Steiermark, worin ausgeführt wird, dass bei Abbruch der Lehrgänge die gesamte Kursgebühr zu entrichten wäre. Im Falle des Besuchs der Lehrgänge zu einem späteren Zeitpunkt seien die Teilnahmegebühren ein weiteres Mal zur Gänze zu bezahlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 07.07.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht darüber hinaus der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt betreffend den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers unstrittig fest.Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 07.07.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht darüber hinaus der unter Punkt römisch eins dargelegte Sachverhalt betreffend den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers unstrittig fest.
Der Beschwerdeführer hat am 15.09.2022 mit einer Ausbildung zur Berufsreifeprüfung am WIFI begonnen und besucht seit diesem Zeitpunkt dazu durchgehend Lehrveranstaltungen. Die Ausbildung wird voraussichtlich im Dezember 2023 abgeschlossen sein.
Bei Abbruch seiner Lehrgänge am 04.09.2023 müsste er dennoch die gesamte Kursgebühr entrichten. Im Falle der neuerlichen Teilnahme an diesen Lehrgängen zu einem späteren Zeitpunkt müsste er die Teilnahmegebühren ein weiteres Mal zur Gänze zu entrichten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die erstmalige Feststellung der Tauglichkeit ergeben sich aus dem Akt und sind soweit unstrittig.
Die Feststellungen über Beginn und Ende der Ausbildung des Beschwerdeführers zur Berufsreifeprüfung am WIFI ergeben sich unzweifelhaft aus den im Verfahren vor der Zivildienstserviceagentur und im Zuge seiner Beschwerde vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 169/2021 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021, von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
2. Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs. 1 ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; VwGH 12.01.1988, 87/11/0220, mwN). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Wehrpflichtiger oder Zivildienstpflichtiger bereits in Ausbildung stand, ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 der Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit festgestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; VwGH 12.01.1988, 87/11/0220, mwN). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Wehrpflichtiger oder Zivildienstpflichtiger bereits in Ausbildung stand, ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 der Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit festgestellt wurde.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers bereits am 07.07.2021 erstmals rechtskräftig festgestellt wurde, sodass der Beschwerdeführer bereits am Beginn des Kalenderjahres 2021 in jenem Ausbildungsverhältnis hätte stehen müssen, für das er Aufschub begehrt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die für den gegenständlichen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes relevante Ausbildung beim WIVI Steiermark zur Vorbereitung der Berufsreifeprüfung begann der Beschwerdeführer hingegen erst am im September 2022, sodass der Beschwerdeführer zum in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt noch nicht in der gleichen Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stand, weshalb sich § 14 Abs. 1 ZDG als nicht anwendbar erweist.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers bereits am 07.07.2021 erstmals rechtskräftig festgestellt wurde, sodass der Beschwerdeführer bereits am Beginn des Kalenderjahres 2021 in jenem Ausbildungsverhältnis hätte stehen müssen, für das er Aufschub begehrt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die für den gegenständlichen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes relevante Ausbildung beim WIVI Steiermark zur Vorbereitung der Berufsreifeprüfung begann der Beschwerdeführer hingegen erst am im September 2022, sodass der Beschwerdeführer zum in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt noch nicht in der gleichen Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stand, weshalb sich Paragraph 14, Absatz eins, ZDG als nicht anwendbar erweist.
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass der vorliegende Sachverhalt nach § 14 Abs. 2 ZDG zu beurteilen ist.Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass der vorliegende Sachverhalt nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu beurteilen ist.
§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Zivildienst zugewiesen war kommen hier eine Anwendung des ersten und des zweiten Satzes des § 14 Abs. 2 ZDG in Betracht.Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Zivildienst zugewiesen war kommen hier eine Anwendung des ersten und des zweiten Satzes des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in Betracht.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dieser den Nachweis eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung seiner Ausbildung durch Antritt des Zivildienstes nicht erbracht hat.
Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat mit den vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, dass er am 15.09.2022 mit einer Ausbildung zur Berufsreifeprüfung am WIFI begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt dazu durchgehend Lehrveranstaltungen besucht. Die Ausbildung wird voraussichtlich im Dezember 2023 abgeschlossen sein. Bei Abbruch seiner Lehrgänge am 04.09.2023 müsste er dennoch die gesamte Kursgebühr entrichten. Im Falle der neuerlichen Teilnahme an diesen Lehrgängen zu einem späteren Zeitpunkt müsste er die Teilnahmegebühren ein weiteres Mal zur Gänze zu entrichten. Diese belaufen sich auf insgesamt 3.645,00 €
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Thema unter anderem folgendes ausgeführt:
„Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar.“ (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395)„Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in der Fassung der ZDGNov 1996 dar.“ (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395)
„Der Beschwerdeführer hat, ohne zugewiesen zu sein, mit dem Besuch des Aufbaulehrganges ab September 2000 eine weiterführende Ausbildung begonnen. Seinem Antrag kann nach § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Verlust eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus, würde eine außerordentliche Härte im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0079, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0139). …“ (VwGH 20.09.2001, 2001/11/0116)„Der Beschwerdeführer hat, ohne zugewiesen zu sein, mit dem Besuch des Aufbaulehrganges ab September 2000 eine weiterführende Ausbildung begonnen. Seinem Antrag kann nach Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Verlust eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus, würde eine außerordentliche Härte im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0079, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0139). …“ (VwGH 20.09.2001, 2001/11/0116)
Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall eine Unterbrechung der laufenden Ausbildung des Beschwerdeführers am 04.09.2023 faktisch einem vorzeitigen Abbruch gleichkommen und dazu führen würde, dass er die gesamten Lehrgänge nach Ableistung des Zivildienstes wiederholen müsste, würde hier zum Verlust eines gesamten weiteren Ausbildungsjahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung führen. Darüber hinaus müssten die Kursgebühren in der Höhe von 3.645,00 € neuerlich zur Gänze entrichtet werden, weshalb insgesamt von einem bedeutenden Nachteil bzw. einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG auszugehen ist.Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall eine Unterbrechung der laufenden Ausbildung des Beschwerdeführers am 04.09.2023 faktisch einem vorzeitigen Abbruch gleichkommen und dazu führen würde, dass er die gesamten Lehrgänge nach Ableistung des Zivildienstes wiederholen müsste, würde hier zum Verlust eines gesamten weiteren Ausbildungsjahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung führen. Darüber hinaus müssten die Kursgebühren in der Höhe von 3.645,00 € neuerlich zur Gänze entrichtet werden, weshalb insgesamt von einem bedeutenden Nachteil bzw. einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG auszugehen ist.
Dem Beschwerdeführer ist daher der Aufschub des Antritts des Zivildienstes bis zum Abschluss der gegenständlichen Berufsreifeprüfungsvorbereitungskurse zu gewähren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Antrittsaufschub außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Berufsreifeprüfung ordentlicher Zivildienst Schulausbildung Tauglichkeit Unterbrechung ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2274035.1.00Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023