Entscheidungsdatum
30.08.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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G303 2276934-1/3E
BESCHLUSS, BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über das Anbringen des XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über das Anbringen des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2023, beschlossen:
A) Das Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 23.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein handschriftlich, in englischer Sprache verfasstes, undatiertes Schreiben des seit XXXX .2023 in Schubhaft befindlichen betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) ein, dessen Inhalt nicht verständlich ist. Es geht daraus lediglich hervor, dass er sich erklären möchte, Deutschland besuchen wollte und um Asyl frage, da er aufgrund von Problemen nicht zurückkönne. 1. Am 23.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein handschriftlich, in englischer Sprache verfasstes, undatiertes Schreiben des seit römisch 40 .2023 in Schubhaft befindlichen betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) ein, dessen Inhalt nicht verständlich ist. Es geht daraus lediglich hervor, dass er sich erklären möchte, Deutschland besuchen wollte und um Asyl frage, da er aufgrund von Problemen nicht zurückkönne.
2. Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 23.08.2023 wurde dem BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG aufgetragen, bis 28.08.2023, 12:00 Uhr dem BVwG mitzuteilen, ob mit dieser Eingabe die Beschwerdeeinbringung gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Anhaltung in Schubhaft beabsichtigt sei. Zudem wurde auf die gesetzlich vorgeschriebenen Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG und auf die deutsche Amtssprache hingewiesen. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen als unzulässig zurückgewiesen werde.2. Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 23.08.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgetragen, bis 28.08.2023, 12:00 Uhr dem BVwG mitzuteilen, ob mit dieser Eingabe die Beschwerdeeinbringung gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Anhaltung in Schubhaft beabsichtigt sei. Zudem wurde auf die gesetzlich vorgeschriebenen Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG und auf die deutsche Amtssprache hingewiesen. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen als unzulässig zurückgewiesen werde.
3. Der BF ist dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel bislang nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zurückweisung des Anbringens (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
Dem gegenständlichen Schreiben des BF ist nicht zu entnehmen, ob es sich um eine Schubhaftbeschwerde handelt. Es enthält auch nicht die im § 9 Abs. 1 VwGVG angeführten notwendigen Inhaltserfordernisse einer Beschwerde und ist nicht verständlich. Dem gegenständlichen Schreiben des BF ist nicht zu entnehmen, ob es sich um eine Schubhaftbeschwerde handelt. Es enthält auch nicht die im Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG angeführten notwendigen Inhaltserfordernisse einer Beschwerde und ist nicht verständlich.
Der BF wurde mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag aufgefordert, die aufgezeigten Mängel des Anbringens innerhalb der vorgesehenen Verbesserungsfrist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung der Mängel wurde der BF ausdrücklich hingewiesen.
Da die gesetzte Verbesserungsfrist fruchtlos verstrichen ist, war das gegenständliche Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Da die gesetzte Verbesserungsfrist fruchtlos verstrichen ist, war das gegenständliche Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall das Anbringen zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall das Anbringen zurückzuweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Fristversäumung Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfristung VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G303.2276934.1.00Im RIS seit
02.10.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023