TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/30 G303 2276404-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2023
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Entscheidungsdatum

30.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2 Abs1
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G303 2276404-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte, in 2500 Baden bei Wien, Wiener Straße 80, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 26.07.2023, GZ: XXXX , betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht und Anordnung des Schulbesuches, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte, in 2500 Baden bei Wien, Wiener Straße 80, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 26.07.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht und Anordnung des Schulbesuches, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) des minderjährigen XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) gab mit Schreiben vom 29.06.2023 der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) bekannt, dass sie für ihren Sohn und Zweitbeschwerdeführer das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen wolle. In weiterer Folge wertete die belangte Behörde dieses Schreiben als Anzeige des häuslichen Unterrichts für ihren Sohn im Schuljahr 2023/24. Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) des minderjährigen römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) gab mit Schreiben vom 29.06.2023 der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) bekannt, dass sie für ihren Sohn und Zweitbeschwerdeführer das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG in Anspruch nehmen wolle. In weiterer Folge wertete die belangte Behörde dieses Schreiben als Anzeige des häuslichen Unterrichts für ihren Sohn im Schuljahr 2023/24.

Mit weiterem Schreiben vom 29.06.2023 teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde zusammengefasst mit, dass ihr Sohn die Externistenprüfung ablegen wolle, aber keine der Sprengelschulen Interesse oder Kapazität hätten. Die Schulen würden bereits seit Februar dieses Problem kennen und es sei den Schulen egal, ob ihr Sohn dort die Prüfung ablegen könne oder nicht.

Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 06.07.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert ihre Anzeige des häuslichen Unterrichts um fehlende Angaben zu ergänzen sowie das Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe vorzulegen.

Mit Schreiben vom 17.07.2023 teilte die Erstbeschwerdeführerin abermals mit, dass sie Gebrauch von ihrem Grundrecht mache und sich ihr Sohn ordnungsgemäß nach Art 17 Abs. 3 StGG im häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 befinde und somit nicht dem Schulpflichtgesetz unterliege. Mit Schreiben vom 17.07.2023 teilte die Erstbeschwerdeführerin abermals mit, dass sie Gebrauch von ihrem Grundrecht mache und sich ihr Sohn ordnungsgemäß nach Artikel 17, Absatz 3, StGG im häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 befinde und somit nicht dem Schulpflichtgesetz unterliege.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2023 wurde der angezeigte häusliche Unterricht für den Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2023/24 untersagt (Spruchpunkt 1.) und angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer mit Beginn des Schuljahres 2023/24 seine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.). Es wurde angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 die erste Schulstufe zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 4.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2023 wurde der angezeigte häusliche Unterricht für den Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2023/24 untersagt (Spruchpunkt 1.) und angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer mit Beginn des Schuljahres 2023/24 seine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.). Es wurde angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 die erste Schulstufe zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 4.).

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht teilgenommen, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe. Somit war die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 zu untersagen und anzuordnen, dass der Zweitbeschwerdeführer ab dem Schuljahr 2023/2024 seine restliche Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits im Schuljahr 2022 aus 2023, am häuslichen Unterricht teilgenommen, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe. Somit war die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, zu untersagen und anzuordnen, dass der Zweitbeschwerdeführer ab dem Schuljahr 2023 aus 2024, seine restliche Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.

Dagegen richtet sich die wegen absoluter Nichtigkeit, inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und Behebung des Bescheids. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides, unter Überbindung der Rechtsansicht des Gerichtes, an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wird angeregt, dass Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Aufhebungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit der in der Beschwerde angeführten Passagen der §§ 11, 13, 27 Schulpflichtgesetz (SchPflG) und § 42 Abs. 14 und §73 Abs. 3 und 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) stellen. Dagegen richtet sich die wegen absoluter Nichtigkeit, inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und Behebung des Bescheids. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides, unter Überbindung der Rechtsansicht des Gerichtes, an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wird angeregt, dass Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Aufhebungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit der in der Beschwerde angeführten Passagen der Paragraphen 11, 13, 27, Schulpflichtgesetz (SchPflG) und Paragraph 42, Absatz 14 und §73 Absatz 3 und 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) stellen.

Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht zur Externistenprüfung angetreten sei, da bereits Ende Februar bzw. Anfang März 2023 jeweils auf der Homepage der beiden im Sprengel befindlichen Schulen erklärt worden sei, dass alle Plätze für die Externistenprüfung dieses Jahres vergeben seien. Daher sei der Erstbeschwerdeführerin eine weitere Kontaktaufnahme als „sinnlos“ erschienen. Auch eine weitere, in der Beschwerde nicht genannt Schule, hätte der Zweitbeschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass diese keine Prüfungen im Jahr 2023 abnehmen würde.

Des Weiteren wird vorgebracht, dass ein Nichtbescheid vorliege, da die Amtssignatur keine Angaben über den Genehmigungsberechtigten enthalte und somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Im Rahmen der umfangreichen Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird insbesondere ausgeführt, dass der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende § 11 SchPflG in Teilen gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG und gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, wie ua. Art 17 StGG, Art. 14 MRK und Art 2, 1. ZP MRK verstoßen würde. Begründend wird ausgeführt, dass die Rahmenbedingungen der Externistenprüfung diskriminierend ungleichbehandelnd im Vergleich zu Leistungsfeststellungen im Regelschulbetrieb seien. In der Beschwerde wird weiters zusammengefasst die fehlerhafte Ermessensausübung der belangten Behörde, fehlende Ermittlungstätigkeit und mangelhafte Begründung (Beweisfehler, Subsumtionsfehler, Begründungslücke) vorgebracht. Des Weiteren wird vorgebracht, dass ein Nichtbescheid vorliege, da die Amtssignatur keine Angaben über den Genehmigungsberechtigten enthalte und somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Im Rahmen der umfangreichen Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird insbesondere ausgeführt, dass der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende Paragraph 11, SchPflG in Teilen gegen das Legalitätsprinzip gemäß Artikel 18, B-VG und gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, wie ua. Artikel 17, StGG, Artikel 14, MRK und Artikel 2, eins, ZP MRK verstoßen würde. Begründend wird ausgeführt, dass die Rahmenbedingungen der Externistenprüfung diskriminierend ungleichbehandelnd im Vergleich zu Leistungsfeststellungen im Regelschulbetrieb seien. In der Beschwerde wird weiters zusammengefasst die fehlerhafte Ermessensausübung der belangten Behörde, fehlende Ermittlungstätigkeit und mangelhafte Begründung (Beweisfehler, Subsumtionsfehler, Begründungslücke) vorgebracht.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 10.08.2023 von der belangten Behörde vorgelegt, und es wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige XXXX (Zweitbeschwerdeführer) ist der am XXXX geborene Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Der minderjährige römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) ist der am römisch 40 geborene Sohn der Erstbeschwerdeführerin.

Für das Schuljahr 2022/2023 wurde von der Erstbeschwerdeführerin für ihren Sohn (Zweitbeschwerdeführer) die erstmalige Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt. Dagegen wurde von der Bildungsdirektion für Steiermark kein Einwand erhoben. Für das Schuljahr 2022 aus 2023, wurde von der Erstbeschwerdeführerin für ihren Sohn (Zweitbeschwerdeführer) die erstmalige Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt. Dagegen wurde von der Bildungsdirektion für Steiermark kein Einwand erhoben.

Die Sprengelschule des Zweitbeschwerdeführers ist die Volksschule XXXX . Am 28.02.2023 fand an der Volksschule XXXX ein Reflexionsgespräch statt, an welchem die Beschwerdeführer teilnahmen. Die Sprengelschule des Zweitbeschwerdeführers ist die Volksschule römisch 40 . Am 28.02.2023 fand an der Volksschule römisch 40 ein Reflexionsgespräch statt, an welchem die Beschwerdeführer teilnahmen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts an der Volksschule XXXX oder an der Volksschule XXXX zu erbringen gehabt. Der Zweitbeschwerdeführer hat den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts an der Volksschule römisch 40 oder an der Volksschule römisch 40 zu erbringen gehabt.

Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2022/23 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses wurde nicht vorgelegt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass auf den Webseiten der Volksschule XXXX und der Volksschule XXXX ein Aufnahmestopp zu den Externistenprüfungen 2023 veröffentlicht war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass auf den Webseiten der Volksschule römisch 40 und der Volksschule römisch 40 ein Aufnahmestopp zu den Externistenprüfungen 2023 veröffentlicht war.

Mit Schreiben vom 29.06.2023 wurde die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2023/2024 der Bildungsdirektion für Steiermark angezeigt.Mit Schreiben vom 29.06.2023 wurde die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2023 aus 2024, der Bildungsdirektion für Steiermark angezeigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der vorgelegten Beschwerde und dem gegenständlich vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes (Zweitbeschwerdeführer) der Erstbeschwerdeführerin sowie zum Angehörigenverhältnis ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Zudem befindet sich im Akt eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des Zweitbeschwerdeführers .

Die Feststellungen zur Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 ergeben sich aus dem Schreiben der Bildungsdirektion für Steiermark vom 06.05.2022 sowie aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zur Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, ergeben sich aus dem Schreiben der Bildungsdirektion für Steiermark vom 06.05.2022 sowie aus dem angefochtenen Bescheid.

Aus dem Schreiben zur Aktenvorlage der belangten Behörde vom 07.08.2023 ergibt sich die Sprengelschule und liegt im Akt ein Protokoll des Reflexionsgespräches der Volksschule XXXX vom 28.02.2023. Aus dem Schreiben zur Aktenvorlage der belangten Behörde vom 07.08.2023 ergibt sich die Sprengelschule und liegt im Akt ein Protokoll des Reflexionsgespräches der Volksschule römisch 40 vom 28.02.2023.

Ebenso konnte anhand des Schreibens der belangten Behörde vom 07.08.2023 festgestellt werden, dass die Externistenprüfung an den beiden genannten Volksschulen abzulegen gewesen wäre. Dies ergibt sich auch aus der Verordnung der Bildungsdirektion Steiermark, über die Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen, welche mit Ablauf des 01.11.2022 in Kraft getreten ist.

Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer keine Externistenprüfung ablegte, ergibt sich aus dem Umstand, dass der belangten Behörde kein Prüfungszeugnis vorgelegt wurde. Dies wurde auch mit der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpft.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte nicht festgestellt werden, dass die betroffenen Volksschulen auf ihren Webseiten erklärt hätten, dass sie keinen Platz mehr für weitere Externistenprüflinge hätten. Dazu befinden sich im Akt Stellungnahmen der Volksschule XXXX vom 04.08.2023 und der Volksschule XXXX vom 04.08.2023, wonach zu keinem Zeitpunkt ein Aufnahmestopp für Externistenprüfungen veröffentlicht wurde. Die Erstbeschwerdeführerin bemühte sich auch nicht um Kontaktaufnahme mit den Schulen, wie aus dem E-Mail der Volksschule XXXX vom 07.07.2023 und dem E-Mail der Volksschule XXXX vom 07.07.2023 jeweils hervorgeht. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2023 bereits ausgeführt hat, wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin für dieses Beschwerdevorbringen kein Nachweis, etwa in Form eines Screenshots der Webseiten, erbracht, sodass von einer unsubstantiierten Schutzbehauptung auszugehen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte nicht festgestellt werden, dass die betroffenen Volksschulen auf ihren Webseiten erklärt hätten, dass sie keinen Platz mehr für weitere Externistenprüflinge hätten. Dazu befinden sich im Akt Stellungnahmen der Volksschule römisch 40 vom 04.08.2023 und der Volksschule römisch 40 vom 04.08.2023, wonach zu keinem Zeitpunkt ein Aufnahmestopp für Externistenprüfungen veröffentlicht wurde. Die Erstbeschwerdeführerin bemühte sich auch nicht um Kontaktaufnahme mit den Schulen, wie aus dem E-Mail der Volksschule römisch 40 vom 07.07.2023 und dem E-Mail der Volksschule römisch 40 vom 07.07.2023 jeweils hervorgeht. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2023 bereits ausgeführt hat, wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin für dieses Beschwerdevorbringen kein Nachweis, etwa in Form eines Screenshots der Webseiten, erbracht, sodass von einer unsubstantiierten Schutzbehauptung auszugehen ist.

Aus dem Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 29.06.2023 ergibt sich die weitere Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024.Aus dem Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 29.06.2023 ergibt sich die weitere Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024,.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.Gemäß Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen (Z 1) und jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten (Z 2) : Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird (lit a), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (lit b), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (lit c), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (lit d), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (lit e).Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen (Ziffer eins,) und jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten (Ziffer 2,) : Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird (Litera a,), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (Litera b,), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (Litera c,), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (Litera d,), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (Litera e,).

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Z 1), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird (Z 2), durchzuführen. Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Ziffer eins,), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird (Ziffer 2,), durchzuführen. Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bildungsdirektion für Steiermark, mit der Externistenprüfungskommissionen über einzelne Schulstufen für schulpflichtige Kinder, welche an gleichwertigem Unterricht gemäß §§ 11 und 13 SchPflG teilnehmen, eingerichtet werden, werden für schulpflichtige Kinder, welche in der Bildungsregion Liezen wohnen, an der Volksschule Rottenmann (lit. a), an der Volksschule St. Gallen (lit. b) sowie an der Volksschule St. Martin am Grimming (lit. c), Prüfungskommissionen für Externistenprüfungen eingerichtet. Gemäß § 3 leg. cit. ist die Ablegung von Externistenprüfungen an Volks- und Mittelschulen - vorbehaltlich der in § 6 dieser Verordnung genannten Ausnahme - nur an sprengelfremden Schulen bzw. im Falle eines genehmigten sprengelfremden Schulbesuch iSd § 23 Abs 2 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl 71/2004 (WV), idgF (StPEG), an einer anderen als der bisher besuchten Schule zulässig.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bildungsdirektion für Steiermark, mit der Externistenprüfungskommissionen über einzelne Schulstufen für schulpflichtige Kinder, welche an gleichwertigem Unterricht gemäß Paragraphen 11 und 13 SchPflG teilnehmen, eingerichtet werden, werden für schulpflichtige Kinder, welche in der Bildungsregion Liezen wohnen, an der Volksschule Rottenmann (Litera a,), an der Volksschule St. Gallen (Litera b,) sowie an der Volksschule St. Martin am Grimming (Litera c,), Prüfungskommissionen für Externistenprüfungen eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, leg. cit. ist die Ablegung von Externistenprüfungen an Volks- und Mittelschulen - vorbehaltlich der in Paragraph 6, dieser Verordnung genannten Ausnahme - nur an sprengelfremden Schulen bzw. im Falle eines genehmigten sprengelfremden Schulbesuch iSd Paragraph 23, Absatz 2, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, Landesgesetzblatt 71 aus 2004, (WV), idgF (StPEG), an einer anderen als der bisher besuchten Schule zulässig.

Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z 1), oder gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z 2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde (Z 3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z 4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z 5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren (Z 6).Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Ziffer eins,), oder gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Ziffer 2,), oder das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde (Ziffer 3,), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Ziffer 4,), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Ziffer 5,), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren (Ziffer 6,).

3.1.2. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass ein Nichtbescheid vorliege, weil der Amtssignatur nicht entnommen werden könne, wer der Genehmigungsberechtigte gewesen sei. Dazu wird auf § 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) verwiesen, wonach ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) hat, wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur ist gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.3.1.2. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass ein Nichtbescheid vorliege, weil der Amtssignatur nicht entnommen werden könne, wer der Genehmigungsberechtigte gewesen sei. Dazu wird auf Paragraph 20, E-Government-Gesetz (E-GovG) verwiesen, wonach ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Paragraph 292, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,) hat, wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

Gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen (vgl. VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des Paragraph 19, E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen vergleiche VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).

Die Ausfertigung des angefochtenen, elektronisch gefertigten, Bescheides weist eine Amtssignatur auf, und erfüllt damit die gesetzlichen Gültigkeitsvoraussetzungen.

Der siebenjährige Zweitbeschwerdeführer unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Er hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in § 5 Abs. 1 SchPflG angeführten Schule. Die allgemeine Schulpflicht kann allerdings auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Der siebenjährige Zweitbeschwerdeführer unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Er hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG angeführten Schule. Die allgemeine Schulpflicht kann allerdings auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Der Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht teil, legte jedoch keine Externistenprüfung ab. Von der belangten Behörde wurde daher wegen der nicht abgelegten Externistenprüfung die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 durch den Besuch in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet.Der Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2022 aus 2023, am häuslichen Unterricht teil, legte jedoch keine Externistenprüfung ab. Von der belangten Behörde wurde daher wegen der nicht abgelegten Externistenprüfung die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023 aus 2024, durch den Besuch in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet.

Mit dem umfangreichen Beschwerdevorbringen, wonach § 11 SchPflG (insbesondere Abs 4, 5 und 6) gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie weitere Grundrechte, insbesondere Art. 17 und 18 StGG, Art. 14 GRC, Art. 14 MRK, Art. 2 1. ZP-MRK sowie Art. 4 und 5 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern verstoße, wenden sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10.03.2015, E1993/2014, ausgesprochen, dass diesen Behauptungen schon allein auf Grund der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein kann.Mit dem umfangreichen Beschwerdevorbringen, wonach Paragraph 11, SchPflG (insbesondere Absatz 4, 5 und 6) gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie weitere Grundrechte, insbesondere Artikel 17 und 18 StGG, Artikel 14, GRC, Artikel 14, MRK, Artikel 2, 1. ZP-MRK sowie Artikel 4 und 5 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern verstoße, wenden sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10.03.2015, E1993/2014, ausgesprochen, dass diesen Behauptungen schon allein auf Grund der in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein kann.

Der Verfassungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass kein Anwendungsbereich der GRC vorliegt und der Schutzbereich des Art. 18 StGG nicht eröffnet ist, weil es sich bei der Erfüllung der Schulpflicht nicht um eine Berufswahl oder Berufsausbildung handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass kein Anwendungsbereich der GRC vorliegt und der Schutzbereich des Artikel 18, StGG nicht eröffnet ist, weil es sich bei der Erfüllung der Schulpflicht nicht um eine Berufswahl oder Berufsausbildung handelt.

Außerdem ist Art. 4 BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (vgl. erneut VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Außerdem ist Artikel 4, BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen vergleiche erneut VfGH 10.03.2015, E1993/2014).

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).

Zur Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG, die von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG i.V.m. § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Zur Externistenprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, die von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG noch mit solchen nach Paragraph 12, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Artikel 17, StGG gegeben, der in den Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014).

Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).

Die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken treffen daher insgesamt nicht zu.

Zum Vorbringen der fehlerhaften Ermessensausübung durch die belangte Behörde, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach § 11 Abs. 4 SchPflG die eindeutige und klare Regelung enthält, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).Zum Vorbringen der fehlerhaften Ermessensausübung durch die belangte Behörde, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG die eindeutige und klare Regelung enthält, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

Zur nicht belegten und nicht feststellbaren Behauptung, wonach die zuständigen Volksschulen keine freien Kapazitäten für weitere Externistenprüflinge gehabt hätten, wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung hingewiesen. Auch ist es nicht maßgeblich, aus welchem Grund eine gesetzlich vorgesehene Externistenprüfung nicht absolviert wurde (vgl. bereits BVwG vom 15.11.2019, W203 2224327-1). Zur nicht belegten und nicht feststellbaren Behauptung, wonach die zuständigen Volksschulen keine freien Kapazitäten für weitere Externistenprüflinge gehabt hätten, wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung hingewiesen. Auch ist es nicht maßgeblich, aus welchem Grund eine gesetzlich vorgesehene Externistenprüfung nicht absolviert wurde vergleiche bereits BVwG vom 15.11.2019, W203 2224327-1).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach die mit der Prüfung verbundenen Prüfungsmodalitäten eine unzumutbare Belastung der jungen Menschen sowie Gefährdung des Kindeswohls darstellen würden, sind mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar (siehe VwGH vom 24.04.2018, Ra 2018/10/0040). Zudem besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025).Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach die mit der Prüfung verbundenen Prüfungsmodalitäten eine unzumutbare Belastung der jungen Menschen sowie Gefährdung des Kindeswohls darstellen würden, sind mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar (siehe VwGH vom 24.04.2018, Ra 2018/10/0040). Zudem besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz vergleiche VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).

Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 6 Z6 SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 6, Z6 SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im vorliegenden Fall wurde vom Zweitbeschwerdeführer unbestritten keine Externistenprüfung betreffend das Schuljahr 2022/2023 abgelegt. Das gesetzliche Erfordernis einer bestandenen Externistenprüfung ist damit nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall wurde vom Zweitbeschwerdeführer unbestritten keine Externistenprüfung betreffend das Schuljahr 2022 aus 2023, abgelegt. Das gesetzliche Erfordernis einer bestandenen Externistenprüfung ist damit nicht erfüllt.

Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 und die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung ist daher rechtmäßig. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, und die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung ist daher rechtmäßig.

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist daher abzuweisen.

Mit dieser Entscheidung ist es daher nicht mehr erforderlich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Amtssignatur Externistenprüfung häuslicher Unterricht Nachweismangel öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G303.2276404.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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