TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/31 W214 2273577-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.08.2023

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §73
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W214 2273577-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch HBA HELD BERDNIK ASTNER & Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) vom 12.03.2023 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 08.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch HBA HELD BERDNIK ASTNER & Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) vom 12.03.2023 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 08.2022 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag).1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag).

2. Am Tag nach der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und das Verfahren zugelassen.

3. Am 12.03.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht). Der Beschwerdeführer führte aus, am 19.08.2022 seine Erstbefragung nach dem AsylG absolviert zu haben, spätestens mit diesem Zeitpunkt habe er daher eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem AsylG beantragt. In den letzten sieben Monaten sei aber keine Entscheidung getroffen worden. Auch andere behördliche Tätigkeiten, wodurch die massiven Verzögerungen zu erklären seien, seien nicht erkennbar gewesen. 3. Am 12.03.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht). Der Beschwerdeführer führte aus, am 19.08.2022 seine Erstbefragung nach dem AsylG absolviert zu haben, spätestens mit diesem Zeitpunkt habe er daher eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem AsylG beantragt. In den letzten sieben Monaten sei aber keine Entscheidung getroffen worden. Auch andere behördliche Tätigkeiten, wodurch die massiven Verzögerungen zu erklären seien, seien nicht erkennbar gewesen.

4. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab, legte die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 07.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes ab dem zweiten Halbjahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt, sodass kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vorliege.

Weiters wurde die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 28.02.2023 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die belangte Behörde mit einem Zustrom von Flüchtlingen aus der Ukraine konfrontiert gewesen sei, im gesamten Jahr 2022 seien 90.994 Personen gemäß der Vertriebenen-Verordnung registriert worden. In der zweiten Jahreshälfte sei es zudem zu einem deutlichen Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz, insbesondere von nordafrikanischen und indischen Schutzsuchenden, gekommen. Die Grundversorgungsstellen könnten in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer flexibel reagieren, dies könne zu Verzögerungen führen. Die Dublin-Out-Konsultationsverfahren sowie die Dublin-In-Konsultationsverfahren seien ebenso angestiegen. Es sei bereits zu Personalaufstockungen gekommen, diese würden sich jedoch aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktlage als schwierig erweisen.

5. Mit Schreiben vom 03.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahmen und gab ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der übermittelten Stellungnahmen erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers anderes erfordere. Zudem wurde unter Anführung der Verfahrenszahlen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in gleichgelagerten Fällen hingewiesen.

6. Der Beschwerdeführer erstattete in der Folge jedoch keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und den Sachverhalt wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen.1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und den Sachverhalt wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. ausgegangen.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde er einer Erstbefragung unterzogen und sein Verfahren zugelassen. Weitere Verfahrensschritte wurden nicht gesetzt.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde er einer Erstbefragung unterzogen und sein Verfahren zugelassen. Weitere Verfahrensschritte wurden nicht gesetzt.

1.3. Der Beschwerdeführer hat am 12.03.2023 (eingelangt bei der belangten Behörde am 13.03.2023) durch seine Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht, ohne weitere Beweismittel vorzulegen.1.3. Der Beschwerdeführer hat am 12.03.2023 (eingelangt bei der belangten Behörde am 13.03.2023) durch seine Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eingebracht, ohne weitere Beweismittel vorzulegen.

Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden.

1.4. Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist auf folgende Umstände zurückzuführen:

1.4.1. Österreich verzeichnete bereits im Jahr 2021, insbesondere im zweiten Halbjahr, einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr – auf insgesamt rund 40.000 Personen. Auch im Jahr 2022 stiegen die Antragszahlen weiter auf rund 109.000 an. Im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen im Oktober 2022 anstieg. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge gestellt.

Abseits der unmittelbaren Asylverfahrensführung stiegen im Jahr 2022 auch die Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an und stellten die belangte Behörde damit auch unter diesem Gesichtspunkt vor weitere Herausforderungen. Dies begründet sich damit, dass in Österreich durchgängig alle Antragsteller unmittelbar nach der Antragstellung von der Exekutive erfasst und im Eurodac-System gespeichert werden und Österreich somit vor allem im Dublin-In Bereich als vermeintlich zuständiger Mitgliedsstaat leicht identifiziert werden kann.

Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs im Jahr 2022 eine unvorhersehbare Herausforderung für die belangte Behörde dar, da von Mitte März bis zum Jahresende 2022 rund 90.000 Vertriebene zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch die belangte Behörde mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war.Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs im Jahr 2022 eine unvorhersehbare Herausforderung für die belangte Behörde dar, da von Mitte März bis zum Jahresende 2022 rund 90.000 Vertriebene zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch die belangte Behörde mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war.

1.4.2. Insgesamt ging der starke Anstieg an Antragstellungen mit keiner adäquaten Aufstockung der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der belangten Behörde einher.

Nachdem von 2019 bis 2022 die Zahl der Mitarbeitenden um insgesamt 150 Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) reduziert wurde, betrug der Personalstand im Jänner 2022 1.056 VBÄ. Gleichzeitig stellte die belangte Behörde im Jahr 2019 auch Überlegungen zur Arbeitsbewältigung im Falle eines zukünftigen starken (Wieder-)Anstiegs der Asylantragszahlen an – z.B. durch Verschiebungen des Personals vom fremdenrechtlichen Bereich zurück zur Bearbeitung von Asylverfahren („Change Back“). In diesem Zusammenhang erachtete die belangte Behörde die laufende Entwicklung der Qualifikation in beiden Bereichen und die Aufrechterhaltung einer Struktur, die den „Change Back“ flexibel ohne Wissensverlust ermöglicht, als zentrale Anforderung. Die belangte Behörde legte 2021 diesen flexiblen Personaleinsatz als ein wesentliches Ziel fest. Nach dem „Change Back“ ab September 2021 waren im Dezember 2021 rund 197 VBÄ im Bereich der Asylverfahren tätig.

Darüber hinaus wurden Anfang des Jahres 2022 Maßnahmen zur Erweiterung des Personalstandes der belangten Behörde ergriffen. Ende Februar 2022 wurden der belangten Behörde 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden Referentinnen und Referenten sowie die Aufnahme von 15 Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten als Supportkräfte bewilligt. Im August 2022 begannen schließlich die ersten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bis Ende des Jahres 2022 kam es insgesamt zu 62 Neuaufnahmen. Zusätzlich wurden insgesamt 19 nicht verfahrensführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der belangten Behörde als verfahrensführende Referentinnen und Referenten eingesetzt. Auch für das laufende Jahr sind personelle Maßnahmen geplant.

Weitere Schritte, die die belangte Behörde setzte, um die Einhaltung der sechsmonatigen Erledigungsfrist zu gewährleisten, waren vor allem das Monitoring der Dauer der Verfahren, die Aktenverteilung im Falle ungleicher Arbeitsbelastung der Organisationseinheiten und Maßnahmen im Personal– und Prozessbereich. Durch die Flexibilität in den Abläufen soll zeitnah auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren werden können, wie etwa auf die steigenden Asylantragszahlen im Jahr 2021.

Kontrollierte Aktenzuteilungen zu den Regionaldirektionen sollten eine rasche Verfahrensführung unterstützen. Nach rund 2.400 Asylerledigungen im August 2021 stieg die Zahl der Erledigungen bis Jänner 2022 auf rund 4.500. Die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren bei der belangten Behörde betrug im vierten Quartal 2021 rund vier Monate.

Das Ausmaß der offenen Verfahren 1. Instanz (inklusive Rechtsmittelfrist) im Jahr 2015 von 73.444 konnte laufend reduziert werden und betrug dies im Jahr 2019 nur noch 3.901, es stieg jedoch im Jahr 2020 wieder an und betrug schließlich im Jahr 2021 19.529 und im Jahr 2022 44.933.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Es ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass die Verfahrensverzögerung auf den Beschwerdeführer zurückzuführen ist, und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

2.2. Die Feststellungen bezüglich der Umstände, welche zur Verzögerung der Antragserledigung geführt haben, ergeben sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.06.2023, der Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023 und dem darin zitierten Bericht des Rechnungshofes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Follow-up-Überprüfung Bericht des Rechnungshofes Reihe BUND 2023/4) sowie der Asylstatistik Jänner 2023.

Die Feststellungen zur Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz für den Zeitraum Jänner 2020 bis Dezember 2022 sowie im Jahr 2015 gründen sich auf die Asyl-Statistik des Bundesministeriums für Inneres für das Jahr 2021 (abrufbar: https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/Jahresstatistiken/Jahresstatistik_2021_v2.pdf) und die Asyl-Statistik des Bundesministeriums für Inneres von Dezember 2022 (abrufbar: https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/Jahresstatistiken/Asylstatistik_Jahresstatistik_2022.pdf). Der Asylstatistik vom Dezember 2022 ist ein Überblick über die jährlichen Asylanträge der Jahre 2015 bis 2022 zu entnehmen und geht daraus zweifelsfrei hervor, dass im Jahr 2022 insgesamt mehr Anträge auf Asyl gestellt wurden als im Jahr 2015.

Wie diesen Statistiken zu entnehmen ist, haben sich die Anträge auf internationalen Schutz im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr bereits um 170,3 % erhöht und im Jahr 2022, das Jahr in dem der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, hat sich die Anzahl der Anträge im Vergleich zum Jahr 2021 um 181 % erhöht. Zwar waren im Dezember 2022 die Antragszahlen wieder rückläufig, doch wurden auch im Dezember 2022 im Vergleich zu Dezember 2021 um 52 % mehr Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Die Feststellungen zu den organisatorischen Maßnahmen der belangten Behörde gründen sich auf die von der belangten Behörde vorgelegte Stellungnahme vom 07.06.2023 samt der Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023. Die in den Stellungnahmen enthaltenen Schlussfolgerungen sind aus Sicht des erkennenden Gerichts schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, dass die der Stellungnahme zugrunde gelegten Daten und Fakten nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt und trat er diesen nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu A):

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Nach Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder im AsylG noch im Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (in Folge: BFA-VG), in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren Sonderfristen für die Entscheidung vorzufinden sind, ist die belangte Behörde verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 08.2022 – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 08.2022 – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Diese Frist war im gegenständlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde bereits abgelaufen und ist die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet hat, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH vom 18.01.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH vom 31.1.2005, 2004/10/0218, und vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH vom 12.10.1983, 82/09/0151)Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH vom 18.01.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH vom 31.1.2005, 2004/10/0218, und vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH vom 12.10.1983, 82/09/0151)

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH vom 21.09.2007, 2006/05/0145).

Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation der belangten Behörde ist zu schließen, dass der seit etwa Sommer 2021 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zuwachs an Asylantragsstellungen, die die belangte Behörde administrativ zu betreuen hat und hatte, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Darüber hinaus stellte auch der unvorhersehbare Krieg in der Ukraine und das damit einhergehende vorübergehende zu bearbeitende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene eine erhebliche Mehrbelastung für die belangte Behörde dar.

In seinem zur Situation im Jahr 2015 ergangenen Erkenntnis vom 24.05.2016 gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).In seinem zur Situation im Jahr 2015 ergangenen Erkenntnis vom 24.05.2016 gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Verhältnisse stellten sich wie folgt dar:

Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016).

Den Erwägungen des VwGH zufolge konnte vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden.

Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stelle für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide. Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stelle für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide. Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf den vorliegenden Fall übertragbar:

Während nach den stark angestiegenen Asylantragszahlen im Jahr 2015 in den Folgejahren zunächst eine stetige Abnahme beobachtet werden konnte, kam es – den Feststellungen zufolge – spätestens ab dem zweiten Halbjahr 2021 zu einem starken Anstieg der Antragszahlen, welche sich im Jahr 2022 fortsetzte und sogar erhöhte.

Zwar hat die belangte Behörde bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von Überlegungen zur Arbeitsbewältigung sowie organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert, sodass die durchschnittliche Verfahrensdauer für Asylverfahren im vierten Quartal 2021 rund vier Monate betrug und somit unter der sechsmonatigen Entscheidungsfrist lag.

Darüber hinaus wird die aktuelle Lage dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen Mehrbelastung der belangten Behörde geführt hat. So hat die belangte Behörde im Jahr 2022 insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt. Auch die Dublin-Konsultationsverfahren nahmen die Behörde vermehrt in Anspruch.

Im Jahr 2021 wurde ein Anstieg der Asylantragszahlen von rund 170 % verzeichnet und setzte sich dieser Trend im Jahr 2022, in welchem der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag stellte, fort, wo es neuerlich zu einem Anstieg von rund 170 % kam. Aufgrund der erhöhten Anzahl an Anträgen insbesondere ab dem zweiten Halbjahr 2021 wurde ab September 2021 mit „Change back“ begonnen, es kam auch zu Dienstzuteilungen sowie dem Einsatz von nicht verfahrensführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der belangten Behörde als verfahrensführende Referentinnen und Referenten. Bezüglich der bewilligten zusätzlichen Planstellen konnten im August 2022 die ersten Mitarbeiter beginnen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase für die belangte Behörde immer einen massiven Zeitaufwand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitungen und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. Zwar kann aus derzeitiger Sicht noch nicht beurteilt werden, inwieweit die getroffenen Maßnahmen der belangten Behörde geeignet sind, um das Einhalten der Entscheidungsfrist bei einem nachhaltigen Antragsanstieg zu gewährleisten, allerdings wurden aus Sicht des erkennenden Gerichts umfassende Maßnahmen gesetzt, die in verschiedenen Bereichen ansetzen und durch diese organisatorischen Vorkehrungen grundsätzlich eine rasche Entscheidung möglich ist – dies vor dem Hintergrund der schwer zu prognostizierenden Fluchtbewegungen im gegenständlichen Ausmaß (vgl. dazu RH-Bericht S. 6 und 18).Im Jahr 2021 wurde ein Anstieg der Asylantragszahlen von rund 170 % verzeichnet und setzte sich dieser Trend im Jahr 2022, in welchem der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag stellte, fort, wo es neuerlich zu einem Anstieg von rund 170 % kam. Aufgrund der erhöhten Anzahl an Anträgen insbesondere ab dem zweiten Halbjahr 2021 wurde ab September 2021 mit „Change back“ begonnen, es kam auch zu Dienstzuteilungen sowie dem Einsatz von nicht verfahrensführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der belangten Behörde als verfahrensführende Referentinnen und Referenten. Bezüglich der bewilligten zusätzlichen Planstellen konnten im August 2022 die ersten Mitarbeiter beginnen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase für die belangte Behörde immer einen massiven Zeitaufwand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitungen und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. Zwar kann aus derzeitiger Sicht noch nicht beurteilt werden, inwieweit die getroffenen Maßnahmen der belangten Behörde geeignet sind, um das Einhalten der Entscheidungsfrist bei einem nachhaltigen Antragsanstieg zu gewährleisten, allerdings wurden aus Sicht des erkennenden Gerichts umfassende Maßnahmen gesetzt, die in verschiedenen Bereichen ansetzen und durch diese organisatorischen Vorkehrungen grundsätzlich eine rasche Entscheidung möglich ist – dies vor dem Hintergrund der schwer zu prognostizierenden Fluchtbewegungen im gegenständlichen Ausmaß vergleiche dazu RH-Bericht S. 6 und 18).

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass trotz der – vor dem Hintergrund der Herausforderungen ab dem Jahr 2015 – getroffenen Vorbereitungen und Maßnahmen die starke Antragsentwicklung sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass die belangte Behörde einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des VwGH ausgesetzt ist und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten kann, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam.

Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft.

Die Säumnisbeschwerde ist daher abzuweisen.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 belangte Behörde-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, belangte Behörde-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen:

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 belangte Behörde-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 belangte Behörde-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, belangte Behörde-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, belangte Behörde-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.4. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht kein überwiegendes behördliches Verschulden Personalknappheit Personalplanung Säumnisbeschwerde Überlastung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2273577.1.00

Im RIS seit

09.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten