TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/31 W203 2277094-1

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Veröffentlicht am 31.08.2023
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Entscheidungsdatum

31.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
SchUG §20 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. SchUG § 20 heute
  2. SchUG § 20 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchUG § 20 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 20 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 20 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 20 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 20 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  15. SchUG § 20 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  16. SchUG § 20 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  18. SchUG § 20 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  19. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  21. SchUG § 20 gültig von 01.06.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  22. SchUG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 20 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 20 gültig von 01.09.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 229/1988
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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W203 2277094-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. Schülers XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine Erziehungsberechtigte XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.08.2023, GZ. 9131.203/0167-Präs3a2/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. Schülers römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch seine Erziehungsberechtigte römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.08.2023, GZ. 9131.203/0167-Präs3a2/2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) absolvierte im Schuljahr 2022/23 die 5B-Klasse (die 9. Schulstufe) des XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) absolvierte im Schuljahr 2022/23 die 5B-Klasse (die 9. Schulstufe) des römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule).

2. Am 22.06.2022 entschied die Klassenkonferenz der 5B-Klasse der gegenständlichen Schule, dass der BF1 auf Grund der Beurteilungen mit der Note „Nicht genügend“ in den vier Pflichtgegenständen Ethik, Zweite lebende Fremdsprache Französisch, Latein und Geographie und Wirtschaftskunde die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfülle.

Die Entscheidung wurde am 29.06.2023 zugestellt.

3. Am 03.07.2023 brachte die erziehungsberechtigte Mutter des BF1 (im Folgenden: BF2) einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 22.06.2023 ein und begründete diesen – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt:

Im Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde sei der BF1 bei der Präsentation eines entsprechend den Anforderungen erstellten Projekts immer wieder von der Lehrkraft unterbrochen worden. Außerdem habe sich die „Zusammenarbeit im Unterricht“ verbessert und es sei dem BF1 eine positive Beurteilung in Aussicht gestellt worden.

Im Pflichtgegenstand Ethik sei ein vom BF1 eingereichtes Projekt zunächst mit „Gut“ bewertet worden, diese Bewertung sei aber später aus nicht nachvollziehbaren Gründen vom Lehrer zu Ungunsten des BF1 abgeändert worden. Bei einer „Wunschprüfung“ am Ende des Schuljahres habe die Notendebatte extrem lange gedauert und sei diese zunächst mit „Befriedigend“, nachträglich aber nur mit „Genügend“ beurteilt worden. Dies habe letztendlich zur negativen Jahresbeurteilung geführt.

Im Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache Französisch habe sich ebenfalls die „Zusammenarbeit im Unterricht“ verbessert, alle Hausaufgaben und Projekte seien bearbeitet worden.

Im Pflichtgegenstand Latein sei dem BF1 die Möglichkeit, eine „Wunschprüfung“ abzulegen, verwehrt worden.

4. Am 17.07.2023 nahm der Leiter der gegenständlichen Schule zu dem Widerspruch auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung:
Der BF1 habe von Anfang an eine „äußerst nachlässige und unorganisierte Arbeitsweise“ an den Tag gelegt. Er habe sich nicht an die geltenden Regeln gehalten, sei häufig zu spät zum Unterricht und zu den Betreuungsstunden am Nachmittag erschienen und seine Unterrichtsmaterialien habe er nur sehr unregelmäßig dabeigehabt. Er habe sich häufig mit seinem Smartphone beschäftigt und wenig Interesse gezeigt, mehrfach angebotene Hilfe anzunehmen oder im Unterricht mit anderen Schülern zusammenzuarbeiten. Diese Verhaltensweisen hätten sich insgesamt negativ auf die Leistungen des BF1 ausgewirkt. Trotz der ständigen Bemühungen der Lehrkräfte, den BF1 zu unterstützen und zu motivieren, sei dessen Arbeitshaltung unverändert geblieben.
4. Am 17.07.2023 nahm der Leiter der gegenständlichen Schule zu dem Widerspruch auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung:, Der BF1 habe von Anfang an eine „äußerst nachlässige und unorganisierte Arbeitsweise“ an den Tag gelegt. Er habe sich nicht an die geltenden Regeln gehalten, sei häufig zu spät zum Unterricht und zu den Betreuungsstunden am Nachmittag erschienen und seine Unterrichtsmaterialien habe er nur sehr unregelmäßig dabeigehabt. Er habe sich häufig mit seinem Smartphone beschäftigt und wenig Interesse gezeigt, mehrfach angebotene Hilfe anzunehmen oder im Unterricht mit anderen Schülern zusammenzuarbeiten. Diese Verhaltensweisen hätten sich insgesamt negativ auf die Leistungen des BF1 ausgewirkt. Trotz der ständigen Bemühungen der Lehrkräfte, den BF1 zu unterstützen und zu motivieren, sei dessen Arbeitshaltung unverändert geblieben.

Man gewinne den Eindruck, dass es den Beschwerdeführern in Wahrheit vor allem darum gehe, die Schande, als welche das Wiederholen einer Schulstufe in Rumänien, dem Herkunftsland des BF1, angesehen werde, nicht auf sich nehmen zu müssen.

5. Am 28.07.2023 nahm der zuständige Schulqualitätsmanager (SQM) auf Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen samt Unterlagen des Schulleiters und der involvierten Lehrkräfte der gegenständlichen Schule zu dem Widerspruch der BF Stellung und kam dabei – auf das Wesentliche zusammengefasst – zu folgendem Ergebnis:

Betreffend den Pflichtgegenstand Ethik: Im Rahmen der Mitarbeit habe der BF1 zu keinem Zeitpunkt an den Diskussionen, die in diesem diskursiven Fach von besonderer Bedeutung wären, aktiv teilgenommen. Wenn sich dieser – nach ausdrücklicher Aufforderung – doch am Unterrichtsgeschehen beteiligt habe, hätten seine Wortmeldungen nicht zum behandelten Unterrichtsthema gepasst. Von 6 schriftlich auszuarbeitenden Reflexionen habe der BF1 5 nicht erledigt, eine – offenbar nicht vom BF1 selbst ausgearbeitete - sei zu spät abgegeben worden. Bei beiden – den in § 8 LBVO festgelegten Vorgaben entsprechenden – schriftlichen Tests sei der BF1 jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden, wobei er einmal 10 von 36 möglichen und einmal 15,5 von 36 möglichen Punkten erreicht habe. Zu einem sehr späten Zeitpunkt, der eine Durchführung vor Notenschluss nicht mehr ermöglicht habe, habe der BF1 den Wunsch nach einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 3 LBVO [gemeint wohl: Abs. 2] geäußert. Die – ausnahmsweise außerhalb des Unterrichts und im Beisein des Schulleiters durchgeführte - Prüfung sei bei Erreichung von 14,5 von 24 möglichen Punkten mit „Genügend“ beurteilt worden. Aus den Leistungen des BF1 während des Unterrichtsjahres ergebe sich, dass dieser die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt habe. Der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3a SchUG sei die unterrichtende Lehrkraft nachgekommen. Die im Widerspruch getätigten Anschuldigungen hinsichtlich eines „gewalttätigen, emotionalen und psychologischen Verhaltens“ des Lehrers hätten sich aufgrund der Angaben des Lehrers und des Schulleiters als haltlos erwiesen. Betreffend den Pflichtgegenstand Ethik: Im Rahmen der Mitarbeit habe der BF1 zu keinem Zeitpunkt an den Diskussionen, die in diesem diskursiven Fach von besonderer Bedeutung wären, aktiv teilgenommen. Wenn sich dieser – nach ausdrücklicher Aufforderung – doch am Unterrichtsgeschehen beteiligt habe, hätten seine Wortmeldungen nicht zum behandelten Unterrichtsthema gepasst. Von 6 schriftlich auszuarbeitenden Reflexionen habe der BF1 5 nicht erledigt, eine – offenbar nicht vom BF1 selbst ausgearbeitete - sei zu spät abgegeben worden. Bei beiden – den in Paragraph 8, LBVO festgelegten Vorgaben entsprechenden – schriftlichen Tests sei der BF1 jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden, wobei er einmal 10 von 36 möglichen und einmal 15,5 von 36 möglichen Punkten erreicht habe. Zu einem sehr späten Zeitpunkt, der eine Durchführung vor Notenschluss nicht mehr ermöglicht habe, habe der BF1 den Wunsch nach einer Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, LBVO [gemeint wohl: Absatz 2 ], geäußert. Die – ausnahmsweise außerhalb des Unterrichts und im Beisein des Schulleiters durchgeführte - Prüfung sei bei Erreichung von 14,5 von 24 möglichen Punkten mit „Genügend“ beurteilt worden. Aus den Leistungen des BF1 während des Unterrichtsjahres ergebe sich, dass dieser die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt habe. Der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG sei die unterrichtende Lehrkraft nachgekommen. Die im Widerspruch getätigten Anschuldigungen hinsichtlich eines „gewalttätigen, emotionalen und psychologischen Verhaltens“ des Lehrers hätten sich aufgrund der Angaben des Lehrers und des Schulleiters als haltlos erwiesen.

Betreffend den Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache Französisch: Keine der 3 Schularbeiten sei positiv zu beurteilen gewesen, wobei der BF1 bei der ersten davon 11,5 von 100 möglichen Punkten erzielt bzw. 8 von 150 erforderlichen Wörtern geschrieben habe, bei der zweiten 13 von 90 Punkten bzw. kein Wort und bei der dritten 22 von 100 Punkten. Auch die Mitarbeit sei „nicht ausreichend“ gewesen, die Hausübungen seien zu einem überwiegenden Teil nicht abgegeben worden. Der BF1 habe in den allermeisten Fällen die Fragen des Lehrers nicht beantworten können bzw. scheinbar auswendig gelernte Sätze von sich gegeben. Das Arbeitsbuch sei erstmals im Dezember in den Unterricht mitgebracht worden. Eine „Wunschprüfung“ vor Ende des Schuljahres iSd § 5 Abs. 2 LBVO sei mit „Nicht genügend“ beurteilt worden. Der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3a SchUG sei die unterrichtende Lehrkraft nachgekommenBetreffend den Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache Französisch: Keine der 3 Schularbeiten sei positiv zu beurteilen gewesen, wobei der BF1 bei der ersten davon 11,5 von 100 möglichen Punkten erzielt bzw. 8 von 150 erforderlichen Wörtern geschrieben habe, bei der zweiten 13 von 90 Punkten bzw. kein Wort und bei der dritten 22 von 100 Punkten. Auch die Mitarbeit sei „nicht ausreichend“ gewesen, die Hausübungen seien zu einem überwiegenden Teil nicht abgegeben worden. Der BF1 habe in den allermeisten Fällen die Fragen des Lehrers nicht beantworten können bzw. scheinbar auswendig gelernte Sätze von sich gegeben. Das Arbeitsbuch sei erstmals im Dezember in den Unterricht mitgebracht worden. Eine „Wunschprüfung“ vor Ende des Schuljahres iSd Paragraph 5, Absatz 2, LBVO sei mit „Nicht genügend“ beurteilt worden. Der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG sei die unterrichtende Lehrkraft nachgekommen

Betreffend den Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde: Bei einer mündlichen Prüfung im Jänner 2023 habe der BF1 13 von 36 möglichen Punkten, bei einer schriftlichen Prüfung im April 2023 14 von 43 möglichen Punkten und bei einer mündlichen Prüfung im Juni 2023 1,5 von 37 möglichen Punkten erreicht. Auch ein Referat im Mai 2023 habe fast zur Gänze nicht dem vorgegebenen Inhalt entsprochen und sei daher ebenfalls negativ beurteilt worden. Die gut dokumentierte Mitarbeit des BF1 zeige eine durchgehende Passivität im Unterricht. Eine kurze Phase intensiverer Mitarbeit im März 2023 nach Übermittlung von Fördermaßnahmen am 12.02.2023 sei dokumentiert und in die Beurteilung miteingeflossen. Im ersten Semester habe der BF1 kein einziges, im zweiten Semester dreimal ein „Mitarbeitsplus“ erlangt. Arbeitsblätter seien nicht vollständig ausgefüllt und Arbeitsaufträge oft nicht zeitgerecht umgesetzt worden. Der BF1 habe während des gesamten Schuljahres wenig bis keine Eigeninitiative gezeigt. Der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3a SchUG sei die unterrichtende Lehrkraft nachgekommen.Betreffend den Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde: Bei einer mündlichen Prüfung im Jänner 2023 habe der BF1 13 von 36 möglichen Punkten, bei einer schriftlichen Prüfung im April 2023 14 von 43 möglichen Punkten und bei einer mündlichen Prüfung im Juni 2023 1,5 von 37 möglichen Punkten erreicht. Auch ein Referat im Mai 2023 habe fast zur Gänze nicht dem vorgegebenen Inhalt entsprochen und sei daher ebenfalls negativ beurteilt worden. Die gut dokumentierte Mitarbeit des BF1 zeige eine durchgehende Passivität im Unterricht. Eine kurze Phase intensiverer Mitarbeit im März 2023 nach Übermittlung von Fördermaßnahmen am 12.02.2023 sei dokumentiert und in die Beurteilung miteingeflossen. Im ersten Semester habe der BF1 kein einziges, im zweiten Semester dreimal ein „Mitarbeitsplus“ erlangt. Arbeitsblätter seien nicht vollständig ausgefüllt und Arbeitsaufträge oft nicht zeitgerecht umgesetzt worden. Der BF1 habe während des gesamten Schuljahres wenig bis keine Eigeninitiative gezeigt. Der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG sei die unterrichtende Lehrkraft nachgekommen.

Betreffend den Pflichtgegenstand Latein: Keine der 4 Schularbeiten sei positiv zu beurteilen gewesen, wobei der BF1 von jeweils 60 möglichen Punkten dreimal 0 und einmal 8 Punkte erreicht habe. Von 74 Hausübungen sei keine einzige erledigt worden. Die mündliche Mitarbeitsleistung sei negativ zu beurteilen, eine Mitarbeit kaum vorhanden. Alle Wiederholungen seien mit 0 Punkten bewertet worden. Der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3a SchUG sei die unterrichtende Lehrkraft nachgekommen.Betreffend den Pflichtgegenstand Latein: Keine der 4 Schularbeiten sei positiv zu beurteilen gewesen, wobei der BF1 von jeweils 60 möglichen Punkten dreimal 0 und einmal 8 Punkte erreicht habe. Von 74 Hausübungen sei keine einzige erledigt worden. Die mündliche Mitarbeitsleistung sei negativ zu beurteilen, eine Mitarbeit kaum vorhanden. Alle Wiederholungen seien mit 0 Punkten bewertet worden. Der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG sei die unterrichtende Lehrkraft nachgekommen.

In allen vier hier maßgeblichen Pflichtgegenständen habe der BF1 die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt. Die Beurteilung mit „Nicht genügend“ sei in allen vier Pflichtgegenständen sachlich und pädagogisch gerechtfertigt.

6. Am 03.08.2023 nahm die BF2 im Zuge des Parteiengehörs zum pädagogischen Gutachten des SQM vom 28.07.2023 schriftlich Stellung und führte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt aus:

Im Pflichtgegenstand Ethik habe der Lehrer nur widerwillig dem Ersuchen des BF1 nach einer „Wunschprüfung“ stattgegeben. Dieser habe auch „völlig die Beherrschung verloren“ und bereits im Vorfeld angekündigt, dass er den BF1 – unabhängig vom Ergebnis der „Wunschprüfung“ – jedenfalls im Zeugnis negativ beurteilen werde. Diese Prüfung wäre aufgrund der erreichten Punkteanzahl mit „Befriedigend“ zu beurteilen gewesen, was auch zu einer positiven Jahresnote gereicht hätte. Erst nach längerer Zeit und mehrmaligem Korrigieren der Punkteanzahl sei die Prüfung schließlich mit „Genügend“ beurteilt worden.

Im Pflichtgegenstand Französisch sei der unterrichtende Lehrer fälschlich davon ausgegangen, dass der BF1 über keinerlei Vorkenntnisse aus diesem Fach verfüge und deswegen von Beginn an voreingenommen gegenüber diesem gewesen, was sich auch negativ auf die Leistungsbeurteilung ausgewirkt habe. Die „Wunschprüfung“ sei nur deswegen negativ ausgefallen, weil der BF1 am Prüfungstag aufgrund des „psychischen Gewaltausbruchs“ des Ethiklehrers am Vortag unter großem Druck gestanden sei und der Prüfer wenig Vertrauen in die Kenntnisse und Fähigkeiten des BF1 gesetzt habe. Dass der BF1 erst im Dezember sein Lehrbuch und Arbeitsheft zum Unterricht mitgebracht habe sei ausschließlich daran gelegen, dass er diese Arbeitsunterlagen aufgrund des verspäteten Einstiegs in das Schuljahr erst nachträglich erhalten habe.

Im Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde habe der BF1 im Dezember 2022 wegen Krankheit eine schriftliche Prüfung versäumt und sei diese dann im Jänner 2023 mündlich nachgeholt worden. Dies sei nicht korrekt. Betreffend die Ursache für die negative Beurteilung bei der „Wunschprüfung“ sei auf dasselbe zu verweisen wie bereits im Zusammenhang mit der „Wunschprüfung“ in Französisch ausgeführt. Auch die diesen Gegenstand unterrichtende Lehrerin sei gegenüber dem BF1 voreingenommen gewesen und habe stets Druck auf diesen ausgeübt und ihn eingeschüchtert.

Im Pflichtgegenstand Latein seien die negativen Beurteilungen der schriftlichen Arbeiten des BF1 zu recht erfolgt. Die Hausaufgaben habe der BF1 nur deswegen nicht erledigt, weil ihm der Lehrer vorgeschlagen habe, stattdessen eine zusätzliche Lateinvorbereitung zu beginnen, was der BF1 auch gemacht habe. Dass der BF1 während des Schuljahres keine positiven Leistungen erbracht habe sei verständlich, da er über keine Latein-Vorkenntnisse verfügt habe und deswegen auch erst am Ende des zweiten Semesters bewertet werden habe sollen. Dass dem BF1 die Möglichkeit, eine „Wunschprüfung“ abzulegen, verwehrt worden sei, stelle eine Diskriminierung diesem gegenüber dar.

Die involvierten Lehrkräfte und auch der Schulleiter wären völlig desinteressiert gewesen, den BF1 pädagogisch und emotional zu unterstützen. Obwohl der BF1 hart gearbeitet habe – besonders gegen Ende des Schuljahres – seien dessen Leistungen nicht entsprechend gewürdigt worden. Vielmehr sei der BF1 entwertet, verbal und psychisch angegriffen und diskriminiert worden.

Es werde daher „höflich ersucht“, dem BF1 in den hier maßgeblichen Pflichtgegenständen neu zu bewerten, diesen im Pflichtgegenstand Latein zu der bislang verwehrten „Wunschprüfung“ antreten zu lassen und gegebenenfalls dem BF1 die Möglichkeit einer Nachprüfung bzw. die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Klasse zu gewähren.

7. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.08.2023, GZ. 9131.203/0167-Präs3a/2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF1 in allen vier negativ beurteilten Pflichtgegenständen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe und die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ zu recht erfolgt seien. Dies ergebe sich vor allem aus dem pädagogischen Gutachten das SQM, welches sich als vollständig und widerspruchsfrei erweise und dem die BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wären.

8. Am 22.08.2023 brachte die BF2 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2023 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund seiner positiven Teilnahme am Unterricht und wegen der zusätzlichen Aufgaben und Projekte, die diesem aufgetragen worden seien, um eine positive Note zu erlangen, hätte der BF1 in den Pflichtgegenständen Ethik, Französisch und Geographie eine positive Beurteilung im Jahreszeugnis erhalten müssen. Im Pflichtgegenstand Latein wäre ihm die Möglichkeit zur Ablegung einer „Abschlussprüfung“ einzuräumen.

9. Einlangend am 25.08.2023 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.2.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.

Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, i.d.g.F., sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Absatz 6, leg. cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

2.2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es den BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.2.1. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die Klassenkonferenz der gegenständlichen Schule zu Recht entschieden hat, dass der BF1 nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen (vgl. § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG). 2.2.1. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die Klassenkonferenz der gegenständlichen Schule zu Recht entschieden hat, dass der BF1 nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen vergleiche Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,) SchUG).

2.2.2. Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß § 25 Abs. 1 SchUG, dass das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Im vorliegenden Fall wäre demnach Voraussetzung für eine Berechtigung zum Aufsteigen, dass die Beurteilungen allen mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen nicht zu Recht erfolgten. Dafür ergeben sich aber aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. 2.2.2. Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG, dass das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Im vorliegenden Fall wäre demnach Voraussetzung für eine Berechtigung zum Aufsteigen, dass die Beurteilungen allen mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen nicht zu Recht erfolgten. Dafür ergeben sich aber aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte.

Wie sich vor allem aus dem schlüssigen, plausiblen und widerspruchsfreien pädagogischen Gutachten des SQM vom 28.07.2023 ergibt, hat der BF1 in allen 4 hier maßgeblichen Pflichtgegenständen während des Schuljahres fast ausschließlich negativ zu beurteilende Leistungen erbracht. Dies gilt sowohl für die Mitarbeitsleistungen des BF1 als auch für die schriftlichen Tests und Schularbeiten, wobei auffällt, dass bei einem Großteil der schriftlichen Leistungsfeststellungen der BF1 nicht annähernd die jeweils für eine Bewertung mit „Genügend“ erforderliche Punkteanzahl erreicht hat.

Da für die Jahresbeurteilung alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen ausschlaggebend sind (vgl. § 20 Abs. 1 SchUG), ließe sich auch dann, wenn das Beschwerdevorbringen, dass der BF1 bei vereinzelten Leistungsfeststellungen zu Unrecht nicht positiv beurteilt worden sei, zutreffend wäre, nichts für das Anliegen der BF gewinnen. So können etwa weder die vorgebrachte Verweigerung, eine positiv zu beurteilende Arbeit präsentieren zu dürfen (Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde) noch die Nichtbeurteilung eines einzelnen Projekts (Pflichtgegenstand Französisch) dazu führen, dass damit während des gesamten Schuljahres gezeigte, negativ zu beurteilende Leistungen in dem Sinn kompensiert werden könnten, dass im Jahreszeugnis eine positive Beurteilung zu erfolgen hätte. Da für die Jahresbeurteilung alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen ausschlaggebend sind vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, SchUG), ließe sich auch dann, wenn das Beschwerdevorbringen, dass der BF1 bei vereinzelten Leistungsfeststellungen zu Unrecht nicht positiv beurteilt worden sei, zutreffend wäre, nichts für das Anliegen der BF gewinnen. So können etwa weder die vorgebrachte Verweigerung, eine positiv zu beurteilende Arbeit präsentieren zu dürfen (Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde) noch die Nichtbeurteilung eines einzelnen Projekts (Pflichtgegenstand Französisch) dazu führen, dass damit während des gesamten Schuljahres gezeigte, negativ zu beurteilende Leistungen in dem Sinn kompensiert werden könnten, dass im Jahreszeugnis eine positive Beurteilung zu erfolgen hätte.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF1 sei im Pflichtgegenstand Ethik bei der Prüfung iSd § 5 Abs. 2 LBVO zu Unrecht nur mit „Genügend“ anstatt mit „Befriedigend“ beurteilt worden und im Pflichtgegenstand Latein sei ihm die Möglichkeit, eine derartige Prüfung abzulegen, überhaupt verwehrt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Prüfung nicht etwa um eine „Entscheidungsprüfung“ handelt, mit der die gesamten bisherigen negativen Leistungen während des Unterrichtsjahres abgeändert werden könnten, sondern um eine auf Wunsch des Schülers durchzuführende Prüfung, die – wie auch die sonstigen während des Jahres gezeigten Leistungen – in die Gesamtbeurteilung am Ende des Schuljahres einfließt. Bei den während des Schuljahres 2022/23 insgesamt erzielten Leistungen des BF1 im Pflichtgegenstand Ethik kann es demnach dahingestellt bleiben, ob die vor Schulschluss abgelegte „Wunschprüfung“ tatsächlich – dem Beschwerdevorbringen entsprechend - mit einem (schwachen) „Befriedigend“ zu beurteilen gewesen wäre, da für eine positive Jahresbeurteilung schon eine außergewöhnlich gute – jedenfalls über dem Niveau „schwaches Befriedigend“ liegende - Leistung erforderlich gewesen wäre. Und auch wenn dem BF1 im Pflichtgegenstand Latein tatsächlich entgegen seinem Wunsch die Ablegung einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO verwehrt worden sein sollte, könnte dies nicht zu einer positiven Beurteilung im Jahreszeugnis führen, weil nur die tatsächlich erbrachten – und nicht hypothetisch erzielbare – Leistungen in die Beurteilung einfließen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF1 sei im Pflichtgegenstand Ethik bei der Prüfung iSd Paragraph 5, Absatz 2, LBVO zu Unrecht nur mit „Genügend“ anstatt mit „Befriedigend“ beurteilt worden und im Pflichtgegenstand Latein sei ihm die Möglichkeit, eine derartige Prüfung abzulegen, überhaupt verwehrt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Prüfung nicht etwa um eine „Entscheidungsprüfung“ handelt, mit der die gesamten bisherigen negativen Leistungen während des Unterrichtsjahres abgeändert werden könnten, sondern um eine auf Wunsch des Schülers durchzuführende Prüfung, die – wie auch die sonstigen während des Jahres gezeigten Leistungen – in die Gesamtbeurteilung am Ende des Schuljahres einfließt. Bei den während des Schuljahres 2022/23 insgesamt erzielten Leistungen des BF1 im Pflichtgegenstand Ethik kann es demnach dahingestellt bleiben, ob die vor Schulschluss abgelegte „Wunschprüfung“ tatsächlich – dem Beschwerdevorbringen entsprechend - mit einem (schwachen) „Befriedigend“ zu beurteilen gewesen wäre, da für eine positive Jahresbeurteilung schon eine außergewöhnlich gute – jedenfalls über dem Niveau „schwaches Befriedigend“ liegende - Leistung erforderlich gewesen wäre. Und auch wenn dem BF1 im Pflichtgegenstand Latein tatsächlich entgegen seinem Wunsch die Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO verwehrt worden sein sollte, könnte dies nicht zu einer positiven Beurteilung im Jahreszeugnis führen, weil nur die tatsächlich erbrachten – und nicht hypothetisch erzielbare – Leistungen in die Beurteilung einfließen.

Auch das Beschwerdevorbringen, die involvierten Lehrkräfte und der Schulleiter seien dem BF1 gegenüber voreingenommen gewesen und hätten diesen durch ihr Verhalten psychisch unter Druck gesetzt, was ebenfalls mitausschlaggebend für die schlechten schulischen Leistungen des BF1 gewesen wäre, geht insofern ins Leere, als Grundlage für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen des Schülers in der von diesem gerade absolvierten Schulstufe sind. Auf etwaige Umstände, die den Schüler an der Leistungserbringung gehindert haben könnten - wie z.B. unangebrachte Äußerungen von Lehrkräften im Vorfeld einer Prüfung - kommt es demnach nicht an (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203).Auch das Beschwerdevorbringen, die involvierten Lehrkräfte und der Schulleiter seien dem BF1 gegenüber voreingenommen gewesen und hätten diesen durch ihr Verhalten psychisch unter Druck gesetzt, was ebenfalls mitausschlaggebend für die schlechten schulischen Leistungen des BF1 gewesen wäre, geht insofern ins Leere, als Grundlage für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen des Schülers in der von diesem gerade absolvierten Schulstufe sind. Auf etwaige Umstände, die den Schüler an der Leistungserbringung gehindert haben könnten - wie z.B. unangebrachte Äußerungen von Lehrkräften im Vorfeld einer Prüfung - kommt es demnach nicht an vergleiche VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – wie sich insbesondere aus dem plausiblen und nachvollziehbaren pädagogischen Gutachten des SQM vom 28.07.2023, dem in der Beschwerde nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, ergibt – die Beurteilung in allen 4 hier maßgeblichen Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ nicht zu beanstanden ist.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerspruch der BF abgewiesen und die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt.

2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014)Das Schulrecht ist auch nicht von Artikel 6, EMRK oder von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,)

2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2277094.1.00

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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