Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W177 2268184-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX und 2) XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die behauptete Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol und Außenstelle Wien, am 21.12.2022 um 09:00 Uhr, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) römisch 40 und 2) römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen die behauptete Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol und Außenstelle Wien, am 21.12.2022 um 09:00 Uhr, beschlossen:
A)
I. Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit – beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachtem – Schriftsatz vom 19.01.2023 erhoben die Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und bezogen sich dabei auf die am 21.12.2022 um 09:00 Uhr durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) – nämlich der Leiterin der Amtshandlung – an die Erstbeschwerdeführerin und den Vertreter des Zweitbeschwerdeführers mündlich ergangene Aufforderung, die Mobiltelefone abzuschalten, die mündlich ergangene Drohung, im Falle einer Ton- und Bildaufzeichnung eine strafrechtliche Anzeige nach § 120 Abs. 2 StGB zu erstatten sowie die an den bei der Einvernahme anwesenden Vertreter des Zweitbeschwerdeführers mündlich ergangene Aufforderung Unterbrechungen der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zu unterlassen, widrigenfalls er vom Raum der Einvernahme verwiesen werde.1.1. Mit – beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachtem – Schriftsatz vom 19.01.2023 erhoben die Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und bezogen sich dabei auf die am 21.12.2022 um 09:00 Uhr durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) – nämlich der Leiterin der Amtshandlung – an die Erstbeschwerdeführerin und den Vertreter des Zweitbeschwerdeführers mündlich ergangene Aufforderung, die Mobiltelefone abzuschalten, die mündlich ergangene Drohung, im Falle einer Ton- und Bildaufzeichnung eine strafrechtliche Anzeige nach Paragraph 120, Absatz 2, StGB zu erstatten sowie die an den bei der Einvernahme anwesenden Vertreter des Zweitbeschwerdeführers mündlich ergangene Aufforderung Unterbrechungen der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zu unterlassen, widrigenfalls er vom Raum der Einvernahme verwiesen werde.
Neben dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz begehren die Beschwerdeführer, die drei angeführten Handlungen für unionswidrig, verfassungswidrig und rechtswidrig zu erklären. Abschließend wird die „Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH nach Art. 267 AEUV zur Auslegung“ angeregt. Neben dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz begehren die Beschwerdeführer, die drei angeführten Handlungen für unionswidrig, verfassungswidrig und rechtswidrig zu erklären. Abschließend wird die „Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH nach Artikel 267, AEUV zur Auslegung“ angeregt.
1.2. Zum Sachverhalt wurde näher ausgeführt, dass vor Beginn der Einvernahme die Erstbeschwerdeführerin und der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers durch die Leiterin der Amtshandlung aufgefordert worden seien die Mobiltelefone abzuschalten sowie darauf hingewiesen worden seien, dass „Ton- und Bildaufzeichnungen nicht gestattet werden. Sollte sich herausstellen, dass dennoch Ton- und Bildaufzeichnungen von der Einvernahme angefertigt werden, kann dies eine strafrechtliche Verfolgung gemäß § 120 Abs 2 StGB nach sich ziehen“. Zudem sei der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers darauf hingewiesen worden die Einvernahme nicht zu unterbrechen, widrigenfalls er des Raumes verwiesen werde. Er solle „zum Schluss einen Kommentar abgeben [können], aber nur ‚einen Satz‘ “. Dies soll so gemeint gewesen sein, dass es ihm nicht erlaubt gewesen sei, sich während der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin verbal zu äußern. Im Zuge der Einvernahme habe der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers beweisen können, dass eine geforderte Stellungnahme fristgerecht abgesendet worden sei, jedoch nicht bei der belangten Behörde einlangte. 1.2. Zum Sachverhalt wurde näher ausgeführt, dass vor Beginn der Einvernahme die Erstbeschwerdeführerin und der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers durch die Leiterin der Amtshandlung aufgefordert worden seien die Mobiltelefone abzuschalten sowie darauf hingewiesen worden seien, dass „Ton- und Bildaufzeichnungen nicht gestattet werden. Sollte sich herausstellen, dass dennoch Ton- und Bildaufzeichnungen von der Einvernahme angefertigt werden, kann dies eine strafrechtliche Verfolgung gemäß Paragraph 120, Absatz 2, StGB nach sich ziehen“. Zudem sei der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers darauf hingewiesen worden die Einvernahme nicht zu unterbrechen, widrigenfalls er des Raumes verwiesen werde. Er solle „zum Schluss einen Kommentar abgeben [können], aber nur ‚einen Satz‘ “. Dies soll so gemeint gewesen sein, dass es ihm nicht erlaubt gewesen sei, sich während der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin verbal zu äußern. Im Zuge der Einvernahme habe der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers beweisen können, dass eine geforderte Stellungnahme fristgerecht abgesendet worden sei, jedoch nicht bei der belangten Behörde einlangte.
Die Drohung mit dem Rauswurf im Falle einer Unterbrechung der Einvernahme – gerichtet an den Vertreter des Zweitbeschwerdeführers als Adressat – stelle einen individuellen Befehlsakt dar, welche durch einen anwesenden Mitarbeiter der belangten Behörde in der Außenstelle Wien „auch jederzeit physisch vollzogen hätte werden können“.
Die Aufforderung die Mobiltelefone abzuschalten sei zwar „nicht an eine Sanktion gekoppelt“ gewesen und mangle es insofern an der von der Rechtsprechung geforderten Normativität. Da die Aufforderung aber in einem „unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verbot und der strafrechtlichen Sanktionierung von Ton- und Bildaufnahmen“ gestanden habe, habe sich für den Vertreter des Zweitbeschwerdeführers „der Eindruck eines Befolgungsanspruches“ aufgedrängt. Der in der Außenstelle Wien anwesende Mitarbeiter der belangten Behörde „hätte die Möglichkeit gehabt auf Anweisung“ der Leiterin der Amtshandlung „den angedrohten Rauswurf und die Abnahme der Mobiltelefone unmittelbar physisch zu vollstrecken.“
1.3. Durch das Vorgehen erachten sich die Beschwerdeführer (insbesondere) in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie in ihrem Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 GRC verletzt. Darüber hinaus seien auch einfachgesetzliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und Parteienrechte verletzt worden.1.3. Durch das Vorgehen erachten sich die Beschwerdeführer (insbesondere) in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 47, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie in ihrem Recht auf eine gute Verwaltung nach Artikel 41, Absatz 2, GRC verletzt. Darüber hinaus seien auch einfachgesetzliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und Parteienrechte verletzt worden.
Zu den Beschwerdegründen wurde im Hinblick auf die „Drohung mit [dem] Rauswurf bei Unterbrechung der Einvernahme“ im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Rauswurf des Vertreters des Zweitbeschwerdeführers eine Einschränkung bzw. Verletzung des Vertretungsrechtes der Erstbeschwerdeführerin sowie eine „Verletzung der Rechte des Anwaltes“ gewesen wäre. Aus § 9 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) ergebe sich die Pflicht des Rechtsanwaltes, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Parteien gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) habe zudem jedermann das Recht, durch Wort, Schrift und Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers hätte daher als anwesender Parteienvertreter ein subjektives Recht bei einer Einvernahme der Partei seine Meinung zu äußern. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung müsse gesetzlich vorgesehen, einen der in Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieser Zwecke in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Zudem habe der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers als Vertreter der Partei – unter Verweis auf § 37 und § 43 Abs. 3 AVG – das Recht auf Gehör sowie das Recht am Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Der Partei und dem anwesenden Vertreter müsse durch den Verhandlungsleiter die Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen. Der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers habe – im gleichen Ausmaß wie die Erstbeschwerdeführerin als Partei – das Recht Fragen an Zeugen oder Sachverständige zu stellen und sich über offenkundige Tatsachen, gestellte Anträge und über das Ergebnis der amtlichen Erhebung zu äußern. Wie der Niederschrift der Einvernahme zu entnehmen sei, habe die Leiterin der Amtshandlung „die Drohung mit dem Rauswurf“ unmittelbar zu Beginn der Einvernahme verlauten lassen, ohne dass es zu einem vorherigen Wortwechsel gekommen sei. Insofern entbehre „die Drohung mit dem Rauswurf im Falle einer ‚Unterbrechung‘ der Einvernahme einer sachlichen Rechtfertigung“ und fehle für eine solche Anordnung einem Parteienvertreter gegenüber „eine gesetzliche Basis im AVG“. Überdies erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verletzt, da die Verletzung des Parteiengehörs einen Verfahrensfehler darstelle. Nach Art. 47 Abs. 2 GRC habe die Partei das Recht sich beraten, vertreten und verteidigen zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass die „Drohung mit der Entfernung des Vertreters“ des Zweitbeschwerdeführers „eine denkunmögliche Anwendung des AVG“ sei, sei diese darüber hinaus als ein Akt behördlicher Willkür zu werten und sei dadurch (auch) das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander nach Art. I des BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung sowie Art. 7 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetztes (B-VG) verletz worden. Zu den Beschwerdegründen wurde im Hinblick auf die „Drohung mit [dem] Rauswurf bei Unterbrechung der Einvernahme“ im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Rauswurf des Vertreters des Zweitbeschwerdeführers eine Einschränkung bzw. Verletzung des Vertretungsrechtes der Erstbeschwerdeführerin sowie eine „Verletzung der Rechte des Anwaltes“ gewesen wäre. Aus Paragraph 9, Absatz eins, der Rechtsanwaltsordnung (RAO) ergebe sich die Pflicht des Rechtsanwaltes, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Parteien gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) habe zudem jedermann das Recht, durch Wort, Schrift und Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers hätte daher als anwesender Parteienvertreter ein subjektives Recht bei einer Einvernahme der Partei seine Meinung zu äußern. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung müsse gesetzlich vorgesehen, einen der in Artikel 10, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieser Zwecke in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Zudem habe der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers als Vertreter der Partei – unter Verweis auf Paragraph 37 und Paragraph 43, Absatz 3, AVG – das Recht auf Gehör sowie das Recht am Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Der Partei und dem anwesenden Vertreter müsse durch den Verhandlungsleiter die Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen. Der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers habe – im gleichen Ausmaß wie die Erstbeschwerdeführerin als Partei – das Recht Fragen an Zeugen oder Sachverständige zu stellen und sich über offenkundige Tatsachen, gestellte Anträge und über das Ergebnis der amtlichen Erhebung zu äußern. Wie der Niederschrift der Einvernahme zu entnehmen sei, habe die Leiterin der Amtshandlung „die Drohung mit dem Rauswurf“ unmittelbar zu Beginn der Einvernahme verlauten lassen, ohne dass es zu einem vorherigen Wortwechsel gekommen sei. Insofern entbehre „die Drohung mit dem Rauswurf im Falle einer ‚Unterbrechung‘ der Einvernahme einer sachlichen Rechtfertigung“ und fehle für eine solche Anordnung einem Parteienvertreter gegenüber „eine gesetzliche Basis im AVG“. Überdies erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 47, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verletzt, da die Verletzung des Parteiengehörs einen Verfahrensfehler darstelle. Nach Artikel 47, Absatz 2, GRC habe die Partei das Recht sich beraten, vertreten und verteidigen zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass die „Drohung mit der Entfernung des Vertreters“ des Zweitbeschwerdeführers „eine denkunmögliche Anwendung des AVG“ sei, sei diese darüber hinaus als ein Akt behördlicher Willkür zu werten und sei dadurch (auch) das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander nach Artikel römisch eins, des BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung sowie Artikel 7, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetztes (B-VG) verletz worden.
In Bezug auf die „Drohung mit einer Anzeige im Falle von Bild- oder Tonaufzeichnung“ führten die Beschwerdeführer aus, dass eine Verwendung von Ton- und Bildaufzeichnungen im Verwaltungsverfahren durch einen Parteienvertreter keinen Tatbestand einer Ordnungsstrafe nach § 34 AVG erfülle. Für die Vorlage von privaten Gesprächsaufzeichnungen bestehe im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren kein generelles Beweismittelverbot. Wenn die Leiterin der Amtshandlung das Aufzeichnen mit Ton und Bildaufzeichnungsgeräten für unzulässig erklärt, so stelle dies ein Beweismittelverbot dar, dass per se nicht zulässig sei und weder im AVG noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Deckung finde. Aus grundrechtlicher Sicht stelle ein Beweismittelverbot einen Eingriff in das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 GRC dar und sei ein Verbot von Bild- und Tonaufnahmen auch als Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung zu werten.In Bezug auf die „Drohung mit einer Anzeige im Falle von Bild- oder Tonaufzeichnung“ führten die Beschwerdeführer aus, dass eine Verwendung von Ton- und Bildaufzeichnungen im Verwaltungsverfahren durch einen Parteienvertreter keinen Tatbestand einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG erfülle. Für die Vorlage von privaten Gesprächsaufzeichnungen bestehe im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren kein generelles Beweismittelverbot. Wenn die Leiterin der Amtshandlung das Aufzeichnen mit Ton und Bildaufzeichnungsgeräten für unzulässig erklärt, so stelle dies ein Beweismittelverbot dar, dass per se nicht zulässig sei und weder im AVG noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Deckung finde. Aus grundrechtlicher Sicht stelle ein Beweismittelverbot einen Eingriff in das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 47, Absatz 2, GRC dar und sei ein Verbot von Bild- und Tonaufnahmen auch als Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung zu werten.
Darüber hinaus stelle ein „aufgedrehtes Mobiltelefon“ „weder eine Störung der Amtshandlung dar oder ein ‚ungeziemendes Benehmen‘“. Aus grundrechtlicher Sicht sei eine Aufforderung eines Verwaltungsorganes das Mobiltelefon abzudrehen als ein Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK zu werten und stelle einen Akt der behördlichen Willkür und der Denkunmöglichkeit dar.Darüber hinaus stelle ein „aufgedrehtes Mobiltelefon“ „weder eine Störung der Amtshandlung dar oder ein ‚ungeziemendes Benehmen‘“. Aus grundrechtlicher Sicht sei eine Aufforderung eines Verwaltungsorganes das Mobiltelefon abzudrehen als ein Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Artikel 8, EMRK zu werten und stelle einen Akt der behördlichen Willkür und der Denkunmöglichkeit dar.
Zudem wurde das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 GRC verletzt, zumal das Gebot der Fairness und Höflichkeit während der Einvernahme weder gegenüber der Erstbeschwerdeführerin noch gegenüber dem Vertreter des Zweitbeschwerdeführers eingehalten wurde. Zudem wurde das Recht auf eine gute Verwaltung nach Artikel 41, Absatz 2, GRC verletzt, zumal das Gebot der Fairness und Höflichkeit während der Einvernahme weder gegenüber der Erstbeschwerdeführerin noch gegenüber dem Vertreter des Zweitbeschwerdeführers eingehalten wurde.
2. Mit Beschluss vom 3.2.2023, GZen. XXXX und XXXX , leitete das Verwaltungsgericht Wien die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Tirol weiter.2. Mit Beschluss vom 3.2.2023, GZen. römisch 40 und römisch 40 , leitete das Verwaltungsgericht Wien die Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Tirol weiter.
3. Mit Stellungnahme vom 08.02.2023 wiesen die Beschwerdeführer zusammengefasst darauf hin, dass aufgrund der „Auffangzuständigkeit des LVwG Wien (§ 3 Abs. 3)“ dieses für die gegenständlichen Beschwerden zuständig sei.3. Mit Stellungnahme vom 08.02.2023 wiesen die Beschwerdeführer zusammengefasst darauf hin, dass aufgrund der „Auffangzuständigkeit des LVwG Wien (Paragraph 3, Absatz 3,)“ dieses für die gegenständlichen Beschwerden zuständig sei.
4. Mit Beschluss vom 3.3.2023, XXXX und XXXX , wies das Verwaltungsgericht Wien die gegenständliche Beschwerde mangels Zuständigkeit zurück. Es sei – wiederum zusammengefasst – das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG sachlich zuständig. Dieser Beschluss wurde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.4. Mit Beschluss vom 3.3.2023, römisch 40 und römisch 40 , wies das Verwaltungsgericht Wien die gegenständliche Beschwerde mangels Zuständigkeit zurück. Es sei – wiederum zusammengefasst – das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sachlich zuständig. Dieser Beschluss wurde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
5. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2023 an das Verwaltungsgericht Wien, die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführer wurde das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, zumal – vom Beschluss abgesehen – keine Aktenteile übermittelt worden seien.
6. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 29.03.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2023, wurden die angeforderten Aktenteile, insbesondere die Beschwerden sowie die Niederschrift der Einvernahme, nachgereicht.
7. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die Maßnahmenbeschwerde mit Beschluss vom 19.04.2023, XXXX , mangels Zuständigkeit zurück. 7. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die Maßnahmenbeschwerde mit Beschluss vom 19.04.2023, römisch 40 , mangels Zuständigkeit zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
1. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 21.12.2022 vor der belangten Behörde zur Prüfung des Status der subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen, nachdem sie zuvor einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberichtigung stellte.
2. Die gegenständliche Einvernahme erfolgte am 21.12.2022 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie in Anwesenheit von RAA Mag. Winfried Salitter, des für den Zweitbeschwerdeführer (zum Zeitpunkt der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) tätigen substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters (in der Folge: Vertreter des Zweitbeschwerdeführers). Der Zweitbeschwerdeführer hingegen war bei der Einvernahme nicht anwesend. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin fand mittels audiovisueller Vernehmung in den Räumlichkeiten der belangten Behörde in der Regionaldirektion Tirol, Dr. Franz-Werner-Straße 34, 6020 Innsbruck statt, wobei die Erstbeschwerdeführerin sowie der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers über Videokonferenz zugeschaltet und in den Räumlichkeiten der belangten Behörde in der Außenstelle Wien, Landstraßer Hauptstraße 171, 1030 Wien, anwesend waren.
3. Vor Beginn der Befragung und Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin forderte die Leiterin der Amtshandlung die Erstbeschwerdeführerin und den Vertreter des Zweitbeschwerdeführers auf, die Mobiltelefone auszuschalten und wies ergänzend darauf hin, dass Ton- und Bildaufzeichnungen nicht gestattet werden. Wenn sich herausstelle, dass dennoch Ton- und Bildaufzeichnungen vor der Einvernahme angefertigt werden, könne dies eine strafrechtliche Verfolgung gem. § 120 Abs. 2 StGB nach sich ziehen. 3. Vor Beginn der Befragung und Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin forderte die Leiterin der Amtshandlung die Erstbeschwerdeführerin und den Vertreter des Zweitbeschwerdeführers auf, die Mobiltelefone auszuschalten und wies ergänzend darauf hin, dass Ton- und Bildaufzeichnungen nicht gestattet werden. Wenn sich herausstelle, dass dennoch Ton- und Bildaufzeichnungen vor der Einvernahme angefertigt werden, könne dies eine strafrechtliche Verfolgung gem. Paragraph 120, Absatz 2, StGB nach sich ziehen.
4. Im Rahmen einer an den Vertreter des Zweitbeschwerdeführers gerichteten Information zum Ablauf der Einvernahme, wies die Leiterin der Amtshandlung diesen darauf hin, dass die Einvernahme keine mündliche Verhandlung, sondern eine Befragung im Sinne des § 51 AVG sei, deren Ablauf die Leiterin der Amtshandlung bestimme. Der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers werde daher ersucht, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sollten Unterbrechungen stattfinden, so werde er vom Einvernahmeraum verwiesen. Ihm werde zum Schluss der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Zudem wurde der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers darauf hingewiesen, dass ein längeres Vorbringen im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG schriftlich einzubringen sei und eine Niederschrift gemäß § 14 AVG angefertigt werde, bezüglich derer er alle ihm nach dem AVG zustehenden Rechte habe.4. Im Rahmen einer an den Vertreter des Zweitbeschwerdeführers gerichteten Information zum Ablauf der Einvernahme, wies die Leiterin der Amtshandlung diesen darauf hin, dass die Einvernahme keine mündliche Verhandlung, sondern eine Befragung im Sinne des Paragraph 51, AVG sei, deren Ablauf die Leiterin der Amtshandlung bestimme. Der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers werde daher ersucht, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sollten Unterbrechungen stattfinden, so werde er vom Einvernahmeraum verwiesen. Ihm werde zum Schluss der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Zudem wurde der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers darauf hingewiesen, dass ein längeres Vorbringen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG schriftlich einzubringen sei und eine Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG angefertigt werde, bezüglich derer er alle ihm nach dem AVG zustehenden Rechte habe.
5. Im Rahmen der Einvernahme beantwortete der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers eine an die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Frage zur Urkundenvorlage und legte auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beweismittel noch im Rahmen der Einvernahme vor. Die Einvernahme wurde in Folge ohne den Einsatz von Zwangsmitteln fortgesetzt.
6. Am Ende der Befragung wurde dem Vertreter des Zweitbeschwerdeführers – unter Hinweis längere Vorbringen schriftlich einzubringen – die Möglichkeit gegeben, Anträge zu stellen sowie etwas zu Protokoll zu geben. In weiterer Folge wurde die gesamte Niederschrift rückübersetzt sowie der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, Einwendungen gegen die Niederschrift zu erheben.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der Niederschrift der Einvernahme vom 21.12.2022, sowie dem dahingehenden übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer in der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde.
Der Sachverhalt ist in den hier entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte und diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hervorzuheben, dass sich aus der Niederschrift der Einvernahme (Seite 10 und 11) zweifelsfrei ergibt, dass diese der Erstbeschwerdeführerin zur Gänze rückübersetzt und von ihr ohne Vornahme von (inhaltlichen) Korrekturen – lediglich ein kleiner Hinweis zur richtigen Schreibweise eines Namens – oder Ergänzungen unterschrieben wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234). Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Verfahrensgegenständlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die, zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, mündlich ergangene Aufforderung der Leiterin der Amtshandlung die Mobiltelefone auszuschalten, die Drohung, im Falle von Ton- und Bildaufzeichnungen eine strafrechtliche Anzeige zu erstatten, sowie die Aufforderung, Unterbrechungen der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zu unterlassen, widrigenfalls der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers vom Raum verwiesen werde.
Die behauptete und gerügte Rechtsverletzung erfolgte bei der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in einem Verfahren nach dem Asylgesetz. Das behördliche Verfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführt. Die Leiterin der Amtshandlung ist ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und sind ihre Anordnungen während dieser Einvernahme auch der belangten Behörde zuzurechnen. Die gegenständlich belangte Behörde ist eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Bundesbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Somit handelt es sich bei einer diesem zurechenbaren Maßnahme um unmittelbare Vollziehung und es besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, über diese Beschwerde abzusprechen.
3.2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin
Zunächst ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. etwa VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). Zunächst ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100).
Demnach kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an ein Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Von der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ist in der Regel immer dann auszugehen, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder zumindest für den Fall der Nichtbefolgung eines Befehls die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges droht. Es muss jedenfalls ein Verhalten vorliegen, das entweder als „Zwangsgewalt“, oder zumindest als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN). Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl. dazu VfSlg. 14.887/1997).Demnach kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an ein Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Von der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ist in der Regel immer dann auszugehen, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder zumindest für den Fall der Nichtbefolgung eines Befehls die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges droht. Es muss jedenfalls ein Verhalten vorliegen, das entweder als „Zwangsgewalt“, oder zumindest als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann vergleiche VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN). Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken vergleiche dazu VfSlg. 14.887 aus 1997,).
Bloße Aufforderungen oder Wünsche, die von Organwaltern ausgesprochen werden, sind keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (vgl. VwGH 21.12.1998, 98/17/0011). Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041, mwN). Bloße Aufforderungen oder Wünsche, die von Organwaltern ausgesprochen werden, sind keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt vergleiche VwGH 21.12.1998, 98/17/0011). Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041, mwN).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt und die geltend gemachten Beschwerdegründe folgende rechtliche Beurteilung:
Bei der seitens der Leiterin der Amtshandlung mündlich ergangenen Aufforderung, die Mobiltelefone abzuschalten handelt es sich um keinen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern um eine Aufforderung, welche – wie auch aus dem Beschwerdevorbringen hervorgeht – an keine Sanktion geknüpft war.
Auch der Hinweis, dass eine – überdies von der Leiterin der Amtshandlung ausdrücklich nicht gestattete – Bild- und Tonaufzeichnung der Einvernahme, eine strafrechtliche Verfolgung gemäß § 120 Abs. 2 StGB nach sich ziehen „kann“, kann nicht als eine mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG bekämpfbare Befehls- oder Zwangsmaßnahme angesehen werden. Auch der Hinweis, dass eine – überdies von der Leiterin der Amtshandlung ausdrücklich nicht gestattete – Bild- und Tonaufzeichnung der Einvernahme, eine strafrechtliche Verfolgung gemäß Paragraph 120, Absatz 2, StGB nach sich ziehen „kann“, kann nicht als eine mit Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG bekämpfbare Befehls- oder Zwangsmaßnahme angesehen werden.
Unter Bedachtnahme auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass es sich bei der gegenständlich angefochtenen Aufforderung um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, da dem Hinweis insbesondere nicht zu entnehmen ist, welche unmittelbare physische Befehls- oder Zwangsgewalt den Beschwerdeführern drohen sollte. Lediglich der Hinweis, dass ein bestimmtes (tatbestandsmäßiges) Handeln eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könne, kann nicht als Drohung der unmittelbaren Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls gedeutet werden. Die Erstattung einer Strafanzeige, und somit erst Recht der bloße Hinweis auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung (arg.: „kann […] nach sich ziehen“), stellt keinen Akt der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, sondern bedeutet ausschließlich die (mögliche) Mitteilung eines Sachverhaltes an den öffentlichen Ankläger (vgl. dazu VfSlg 9125/1981).Unter Bedachtnahme auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass es sich bei der gegenständlich angefochtenen Aufforderung um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, da dem Hinweis insbesondere nicht zu entnehmen ist, welche unmittelbare physische Befehls- oder Zwangsgewalt den Beschwerdeführern drohen sollte. Lediglich der Hinweis, dass ein bestimmtes (tatbestandsmäßiges) Handeln eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könne, kann nicht als Drohung der unmittelbaren Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls gedeutet werden. Die Erstattung einer Strafanzeige, und somit erst Recht der bloße Hinweis auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung (arg.: „kann […] nach sich ziehen“), stellt keinen Akt der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, sondern bedeutet ausschließlich die (mögliche) Mitteilung eines Sachverhaltes an den öffentlichen Ankläger vergleiche dazu VfSlg 9125 aus 1981,).
Zu dem – vor Beginn der Einvernahme an den Vertreter des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der Information über den Ablauf der Einvernahme gerichteten – Ersuchen, Unterbrechungen der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zu unterlassen, widrigenfalls er des Raumes verwiesen werde, ist Folgendes auszuführen:
Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine Maßnahmenbeschwerde nicht erhoben werden. Die bloße Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Falle einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt selbst keine Maßnahme dar (vgl. VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Der in der Beschwerde geschilderten Verhaltensweise der Leiterin der Amtshandlung fehlt es an dem unmittelbaren Zwangscharakter und ist auch kein Befehl erkennbar, der ohne Dazwischentreten eines behördlichen Willensaktes unmittelbar zu befolgen wäre (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0600). Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls im Sinne der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448; VwSlg 14948 A/1998). Gegenständlich liegt kein physischer Zwang vor bzw. wird ein solcher auch nicht angedroht und fehlt es auch an der Unmittelbarkeit der in Aussicht gestellten Verweisung, die allenfalls erst per se eine Maßnahme darstellen könnte. Dass hier unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt oder angedroht worden wäre, wird auch in der Beschwerde selbst nicht behauptet. Es mangelt daher aber schon am Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine Maßnahmenbeschwerde nicht erhoben werden. Die bloße Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Falle einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt selbst keine Maßnahme dar vergleiche VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Der in der Beschwerde geschilderten Verhaltensweise der Leiterin der Amtshandlung fehlt es an dem unmittelbaren Zwangscharakter und ist auch kein Befehl erkennbar, der ohne Dazwischentreten eines behördlichen Willensaktes unmittelbar zu befolgen wäre vergleiche VwGH 25.06.1997, 95/01/0600). Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls im Sinne der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448; VwSlg 14948 A/1998). Gegenständlich liegt kein physischer Zwang vor bzw. wird ein solcher auch nicht angedroht und fehlt es auch an der Unmittelbarkeit der in Aussicht gestellten Verweisung, die allenfalls erst per se eine Maßnahme darstellen könnte. Dass hier unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt oder angedroht worden wäre, wird auch in der Beschwerde selbst nicht behauptet. Es mangelt daher aber schon am Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Verfahrensgegenständlich ergibt sich sowohl aus der Niederschrift der Einvernahme, als auch aus dem Beschwerdevorbringen, dass gegenständliches Ersuchen noch vor Beginn der Befragung im Rahmen der Belehrung über den Ablauf der Einvernahme sowie den Hinweis auf allfällige sitzungspolizeiliche Maßnahmen erfolgte. Eine mündlich ergangene Aufforderung, den Raum zu verlassen, erfolgte auch nach der im Rahmen der Einvernahme durch den Vertreter des Zweitbeschwerdeführers erfolgten Beantwortung einer an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Frage sowie der darauffolgenden Urkundenvorlag nicht. Erst eine solche Aufforderung hätte eine Maßnahme im Sinne der Ausübung einer verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt dargestellt.
Es ergibt sich somit, dass – ausgehend vom Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – die von ihr bekämpften und behaupteten Befehls- und Zwangsmaßnahmen keine tauglichen Beschwerdegegenstände für eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind, weil es sich um keine Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Es ergibt sich somit, dass – ausgehend vom Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – die von ihr bekämpften und behaupteten Befehls- und Zwangsmaßnahmen keine tauglichen Beschwerdegegenstände für eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sind, weil es sich um keine Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt.
Da im vorliegenden Fall ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls-oder Zwangsgewalt nicht gegeben ist, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH, 10.11.2011, 2010/07/0032).Da im vorliegenden Fall ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls-oder Zwangsgewalt nicht gegeben ist, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH, 10.11.2011, 2010/07/0032).
Das Gericht nutzt diese Entscheidung um folgendes anzumerken:
Auch wenn kein rechtswidriges Verhalten der handelnden Organwalter festgestellt wurde, stellt sich im Falle einer solchen Befragung jedweder Bürgerin oder jedwedes Bürgers die Frage, ob es angemessen ist, diese im Rahmen einer Amtshandlung von Beginn an in einem (zwar rechtlich zutreffenden) „behördlichen“ Ton und mit (zwar zutreffenden) Inhalt über die weitere Vorgehensweise in dieser Einvernahme zu unterrichten. Aus dem darstellten Sachverhalt ergeben sich für dieses Gericht keine Hinweise, dass in diesem konkreten Fall damit zu rechnen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin oder deren rechtliche Vertretung gegen die allgemein üblichen und als bekannt vorauszusetzenden Verhaltensregeln verstoßen gehabt hätten. Das Gericht regt an, in solchen wie der gegenständlichen Situation zukünftig mit einer dieser konkreten Situation (Sorge der Beschwerdeführerin um die Verlängerung ihres Aufenthaltsrechtes und das ihrer mj. Kinder) dienenden Weise vorzugehen, sodass dabei die offensichtlich vorliegenden Sorgen einer alleinerziehenden Kindesmutter in einer zur Beruhigung der Situation führenden Art Berücksichtigung finden können.
3.3. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers
Die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG setzt nicht nur die Behauptung einer Verletzung in Rechten durch den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern auch die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers voraus (vgl. etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a [idF BGBl I 1998/158, 2002/65 und 2002/117], Rz 63 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG setzt nicht nur die Behauptung einer Verletzung in Rechten durch den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern auch die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers voraus vergleiche etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 a, [idF BGBl römisch eins 1998/158, 2002/65 und 2002/117], Rz 63 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Zweitbeschwerdeführer befand sich zum Vorfallszeitpunkt nicht im Gebäude der belangten Behörde (Außenstelle Wien) in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 171, zumal ein ihn vertretender Rechtsanwaltsanwärter für ihn einschritt. Mangels persönlicher Anwesenheit war er von der in Beschwerde gezogenen Maßnahme nicht betroffen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Zweitbeschwerdeführer gegenüber Zwang ausgeübt oder angedroht worden wäre. Vielmehr war der Zweitbeschwerdeführer nicht Adressat des von ihm bekämpften Befehlsaktes, sodass er dadurch auch nicht in seinem subjektiven Recht verletzt werden konnte. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers kann fallbezogen auch deshalb nicht angenommen werden, da der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers der Parteieneinvernahme als Rechtsvertreter weiterhin beiwohnte und somit seiner Vertretungstätigkeit vor der belangten Behörde für den Zweitbeschwerdeführer nachkommen konnte (vgl. VwGH vom 09.03.2018, Ra 2017/03/0054). Aus der Niederschrift der Einvernahme sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19.01.2023 geht unstrittig hervor, dass der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme Beweismittel vorgelegt hatte und beweisen konnte, dass eine geforderte Stellungnahme trotz fristgerechter Versendung nicht bei der belangten Behörde einlangte. Eine Betroffenheit des Zweitbeschwerdeführers vom bekämpften Befehlsakt ist sohin nicht ersichtlich. Mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes des Zweitbeschwerdeführers war er zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nicht legitimiert. Der Zweitbeschwerdeführer befand sich zum Vorfallszeitpunkt nicht im Gebäude der belangten Behörde (Außenstelle Wien) in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 171, zumal ein ihn vertretender Rechtsanwaltsanwärter für ihn einschritt. Mangels persönlicher Anwesenheit war er von der in Beschwerde gezogenen Maßnahme nicht betroffen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Zweitbeschwerdeführer gegenüber Zwang ausgeübt oder angedroht worden wäre. Vielmehr war der Zweitbeschwerdeführer nicht Adressat des von ihm bekämpften Befehlsaktes, sodass er dadurch auch nicht in seinem subjektiven Recht verletzt werden konnte. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers kann fallbezogen auch deshalb nicht angenommen werden, da der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers der Parteieneinvernahme als Rechtsvertreter weiterhin beiwohnte und somit seiner Vertretungstätigkeit vor der belangten Behörde für den Zweitbeschwerdeführer nachkommen konnte vergleiche VwGH vom 09.03.2018, Ra 2017/03/0054). Aus der Niederschrift der Einvernahme sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19.01.2023 geht unstrittig hervor, dass der Vertreter des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme Beweismittel vorgelegt hatte und beweisen konnte, dass eine geforderte Stellungnahme trotz fristgerechter Versendung nicht bei der belangten Behörde einlangte. Eine Betroffenheit des Zweitbeschwerdeführers vom bekämpften Befehlsakt ist sohin nicht ersichtlich. Mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes des Zweitbeschwerdeführers war er zur Erhebung der Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nicht legitimiert.
Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
3.4. Zum Kostenersatz:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, sind die Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen (vgl. VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, sind die Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen vergleiche VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.
Die belangte Behörde hätte als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz, hat diesen jedoch nicht beantragt.
3.5. Zur Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens
Insoweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde anregen, ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, ob eine Auslegung von § 34 Abs. 2 AVG, wonach das eingeschaltet lassen von Mobiltelefonen bei einer Einvernahme vor einer Verwaltungsbehörde unzulässig, Bild- und Tonaufzeichnungen während einer Einvernahme vor einer Verwaltungsbehörde strafrechtlich anzuzeigen sowie die an den Parteienvertreter gerichtete Drohung mit dem Rauswurf im Falle der Unterbrechung einer Parteieneinvernahme vor einer Verwaltungsbehörde eine zulässige Ordnungsmaßnahme sei, Art. 41 GRC und dem Recht auf gute Verwaltung entgegenstehe, wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches vorlagepflichtiges Gericht handelt (vgl. VfGH 26.09.2014, E304/2014). Es besteht somit, selbst bei Zweifeln, keine Pflicht, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu veranlassen. Darüber hinaus haben sich für das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden Beschwerdepunkten und Fragen keine Zweifel bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht ergeben, weshalb eine Vorlage auch aus diesem Grund nicht vorzunehmen war. Insoweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde anregen, ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, ob eine Auslegung von Paragraph 34, Absatz 2, AVG, wonach das eingeschaltet lassen von Mobiltelefonen bei einer Einvernahme vor einer Verwaltungsbehörde unzulässig, Bild- und Tonaufzeichnungen während einer Einvernahme vor einer Verwaltungsbehörde strafrechtlich anzuzeigen sowie die an den Parteienvertreter gerichtete Drohung mit dem Rauswurf im Falle der Unterbrechung einer Parteieneinvernahme vor einer Verwaltungsbehörde eine zulässige Ordnungsmaßnahme sei, Artikel 41, GRC und dem Recht auf gute Verwaltung entgegenstehe, wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches vorlagepflichtiges Gericht handelt vergleiche VfGH 26.09.2014, E304/2014). Es besteht somit, selbst bei Zweifeln, keine Pflicht, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu veranlassen. Darüber hinaus haben sich für das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden Beschwerdepunkten und Fragen keine Zweifel bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht ergeben, weshalb eine Vorlage auch aus diesem Grund nicht vorzunehmen war.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).
Zudem könnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Verhandlung abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Der Sachverhalt schien zur Beurteilung des Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus der Aktenlage geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zudem könnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Verhandlung abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Der Sachverhalt schien zur Beurteilung des Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus der Aktenlage geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Beschwerdelegimitation Einvernahme Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Rechtsvertreter Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2268184.1.00Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023