TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/1 W242 2274262-1

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Veröffentlicht am 01.09.2023
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Entscheidungsdatum

01.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W242 2274262-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX 2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am römisch 40 2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am XXXX 2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am römisch 40 2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2. Am XXXX 2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des BF ein, in welcher angeführt wurde, dass der BF zur angeführten einen aktenkundigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen seien. Das BFA treffe das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Daher beantrage er, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.2. Am römisch 40 2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des BF ein, in welcher angeführt wurde, dass der BF zur angeführten einen aktenkundigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen seien. Das BFA treffe das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Daher beantrage er, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.

3. Mit Schreiben vom XXXX 2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX 2023, legte das BFA die Säumnisbeschwerde vor.3. Mit Schreiben vom römisch 40 2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 2023, legte das BFA die Säumnisbeschwerde vor.

4. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 18.07.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9 informiert.

5. Am 21.07.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA ein Schriftstück (Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarte des BF und eines ZMR-Auszuges betreffend den BF) nachgereicht.

6. Am 24.07.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zu Säumnisbeschwerden vom 28.02.2023 vorgelegt.

7. Am 25.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zur Säumnisbeschwerde vom 25.07.2023 sowie die Argumentation des BFA zum Säumnisverfahren ein.

Aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres geht im Wesentlichen hervor, dass das BFA mit einem Zustrom von Ukraine Flüchtlingen konfrontiert gewesen sei, im gesamten Jahr 2022 seien 90.994 Personen gemäß der Vertriebenen-Verordnung registriert worden. In der zweiten Jahreshälfte sei es zudem zu einem deutlichen Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz, insbesondere von nordafrikanischen und indischen Schutzsuchenden, gekommen. Die Grundversorgungsstellen könnten in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer flexibel reagieren, dies könne zu Verzögerungen führen. Die Dublin-Out-Konsultationsverfahren sowie die Dublin-In-Konsultationsverfahren seien ebenso angestiegen. Es sei bereits zu Personalaufstockungen gekommen, diese würden sich jedoch aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktlage als schwierig erweisen.

In der Argumentation des BFA wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes bereits im Jahr 2021, wobei im Jahr 2022 neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des VwGH ausgesetzt, wobei die Spitzenwerte im vergangenen Jahr sogar höher gelegen seien. Weiters sei die Anzahl der Dublin-Verfahren gestiegen, was das BFA – ebenso wie der Ausbruch des Ukrainekrieges – vor unvorhersehbare Herausforderungen gestellt hätte. Aus diesen Gründen habe das BFA die sechsmonatige Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren einhalten können.

8. Mit Schreiben vom 25.07.2023 wurden dem BF zH seiner Rechtsvertretung die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres und die Argumentation des BFA übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.

9. Am 27.07.2023 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16.08.2023 über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung informiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am XXXX 2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.1.1. Der BF stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am römisch 40 2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

1.2. Am XXXX 2023 stellte der BF eine Säumnisbeschwerde. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vom BFA bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. 1.2. Am römisch 40 2023 stellte der BF eine Säumnisbeschwerde. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vom BFA bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist wurde jedenfalls überschritten. Den BF trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden.

1.3. Die belangte Behörde trifft an dieser Verfahrensverzögerung kein überwiegendes Verschulden.

1.4. Die Verzögerung ist auf folgende Umstände zurückzuführen:

1.4.1. Im Jahr 2021 wurde ein deutlicher Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 Personen verzeichnet. Im Jahr 2022 stiegen die Antragszahlen weiter auf rund 109.000. Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen allein im Oktober 2022 anstieg. Vor allem in der zweiten Jahreshälfte 2022 kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz und zwar insbesondere durch die enorme Zunahme an nordafrikanischen und indischen Antragsteller:innen. Damit wurden jedenfalls die Antragszahlen aus 2015/16 (88.340 Asylanträge im Jahr 2015) erheblich übertroffen.

1.4.2. Gleichzeitig waren Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten von rund 15.000 ebenso wie Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten von rund 24.000 Verfahren durch das BFA zu bewältigen, womit die Behörde auch dadurch vor unvorhersehbaren Herausforderungen stand, die in dieser Form 2015-2016 nicht gegeben waren.

1.4.3. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen. Für Vertriebene aus der Ukraine wurde mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen. Es war daher für das BFA zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig, neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt.1.4.3. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen. Für Vertriebene aus der Ukraine wurde mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen. Es war daher für das BFA zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig, neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt.

1.4.4. Die hohen Antragszahlen führten auch dazu, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer flexibel sogleich reagieren konnten, sodass Verzögerungen in der Verfahrensführung (gerade zu Beginn des Verfahrens) eintreten konnten, die in einer solchen Ausnahmesituation unvermeidbar waren.

1.5. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wurden vom BMI beziehungsweise durch das BFA folgende Maßnahmen ergriffen:

1.5.1. Bereits im Sommer 2021 wurden von Seiten des BFA auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen erste personelle Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten, indem verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden. Zusätzlich wurden 47 Planstellen für verfahrensführende Referentinnen und Referenten geschaffen und die Aufnahme von 15 Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten als Supportkräfte bewilligt. Im August 2022 begannen schließlich die ersten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bis Ende des Jahres 2022 kam es insgesamt zu 62 Neuaufnahmen. Die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedürfen einer besonders intensiven Schulung, weshalb sämtliche Personalmaßnahmen erst zeitversetzt Wirkung zeigen können. Mangels Interessierter konnten bislang nur zwei Mitarbeiter des BFA aus eigenem Wunsch zurück in den Dienststand aufgenommen werden. Trotz der bereits umgesetzten und noch geplanten Personalmaßnahmen bestand mit Stichtag am 31.12.2022 ein Rückstau von rund 54.000 offenen Asylverfahren.

1.5.2. Durch die hohe Anzahl an Asylwerber:innen aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit wurde ein stärkerer Fokus auf die Durchführung von raschen Verfahren gelegt. Hier erfolgte im Jahr 2022 eine Steigerung um mehr als 530 % im Vergleich zum Vorjahr. Insgesamt wurden 23.333 rasche Verfahren entschieden. Dazu zählen "FAST-Track-Verfahren" (durchschnittliche Verfahrensdauer von 35 Tagen) sowie beschleunigte Verfahrensabwicklungen (erstinstanzlicher Bescheid innerhalb von 72 Stunden).

1.5.3. Zusätzlich reduzierte das BFA die Anzahl der Verhandlungsteilnahmen von BFA-Bediensteten beim Bundesverwaltungsgericht von 128 im Jänner 2021 auf 24 im Dezember 2021, nicht zuletzt, um mehr Kapazitäten für die Bearbeitung laufender Fälle verfügbar zu haben.

1.5.4. Anfang 2022 übernahmen die Regionaldirektionen – zur Vermeidung eines Aktenrückstaus in den Erstaufnahmestellen aufgrund verzögerter Übernahme der zugelassenen Asylwerbenden in die Grundversorgung der Länder und daraus entstehender längerer Bearbeitungsdauern der Akten – die Aktenbearbeitung auch schon vor Überstellung in die Grundversorgungseinrichtungen der Länder. Das BFA strebte eine möglichst gleichmäßige Belastung der Organisationseinheiten an und berücksichtigte auch die bei den Regionaldirektionen je Bedienstete bzw. Bediensteten offenen Verfahren.

1.5.5. Zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 sank die durchschnittliche Erledigungsdauer von Verfahren durch das BFA von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate.

1.5.6. In seinem am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht über die Follow-up-Überprüfung des BFA, erachtete der Rechnungshof die an BFA und BMI erteilte Empfehlung zu Maßnahmen der Personalsteuerung als umgesetzt und erkannte die diesbezüglichen Bestrebungen des BFA, durch derartige Maßnahmen auch in Phasen erhöhten Arbeitsanfalls kurzfristig und flexibel auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren zu können, an.

1.6. Das BFA kann als Folge der unter 1.4. beschriebenen Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend zu Verzögerungen kam.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Erhebung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Aktenlage. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensverzögerung auf den BF zurückzuführen ist, haben sich nicht ergeben.

2.2. Die Feststellungen zu den Umständen, welche der fristgerechten Erledigung des Antrages des BF entgegenstanden, sowie zu den von der Behörde ergriffenen Maßnahmen, ergeben sich aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 25.07.2023 in Zusammenschau mit jener der belangten Behörde, welche am 25.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden. Die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind aus Sicht des erkennenden Gerichts schlüssig und nachvollziehbar. Die Maßnahmen ergeben sich weiters auch aus dem am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des BFA (kurz "RH-Bericht").

2.3. Weiters wurde in die öffentlich zugänglichen Asylstatistiken 2021, 2022 und 2023, abrufbar unter www.bmi.gv.at, Einsicht genommen. Diesen Statistiken ist zu entnehmen, dass sich die Anträge auf internationalen Schutz im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr bereits um 170,3 % erhöht und im Jahr 2022 im Vergleich zum Jahr 2021 um 181 % erhöht haben. Zwar waren im Dezember 2022 die Antragszahlen wieder rückläufig, doch wurden auch im Dezember 2022 im Vergleich zu Dezember 2021 um 52 % mehr Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Absatz 3,, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.3.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier dem Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier dem Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz unstreitig abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Die Beschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Die Beschwerde ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.3. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN).3.3. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).

3.4. Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, schließlich zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde.

Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000. Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016).

Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der VwGH – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse.

Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen.

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar:

3.5. Wie festgestellt, wurde im Jahr 2021 ein deutlicher Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 Personen verzeichnet. Diese Lage verschärfte sich im Jahr 2022 weiter, die Zahl der Anträge stieg auf rund 109.000. Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen im Oktober 2022 anstieg. Vor allem in der zweiten Jahreshälfte 2022 – in die auch die gegenständliche Asylantragstellung fällt – kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz, insbesondere durch die enorme Zunahme an nordafrikanischen und indischen Antragsteller:innen. Damit wurden jedenfalls die Antragszahlen aus 2015/16 erheblich übertroffen.

Zusätzlich war der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebene vom BFA und den Grundversorgungsstellen zu bewältigen. Abgesehen davon stiegen Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an.

Im Jahr 2021 wurde bereits ein starker Anstieg der Asylantragszahlen verzeichnet und setzte sich dieser Trend im Jahr 2022, in welchem der BF seinen Antrag am XXXX 2022 stellte, fort, wo es neuerlich zu einem Anstieg von rund 170 % kam. Aufgrund der erhöhten Anzahl an Anträgen insbesondere ab dem zweiten Halbjahr 2021 wurde ab September 2021 mit "Change back" begonnen, es kam auch zu Dienstzuteilungen sowie dem Einsatz von nicht verfahrensführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BFA als verfahrensführende Referentinnen und Referenten. Bezüglich der bewilligten zusätzlichen Planstellen konnten im August 2022 die ersten Mitarbeiter beginnen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase für das BFA immer einen massiven Zeitaufwand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitungen und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. Zwar kann aus derzeitiger Sicht noch nicht beurteilt werden, inwieweit die getroffenen Maßnahmen des BFA geeignet sind, um das Einhalten der Entscheidungsfrist bei einem nachhaltigen Antragsanstieg zu gewährleisten, allerdings wurden aus Sicht des erkennenden Richters umfassende Maßnahmen gesetzt, die in verschiedenen Bereichen ansetzen und durch diese organisatorischen Vorkehrungen grundsätzlich eine rasche Entscheidung möglich ist – dies vor dem Hintergrund der schwer zu prognostizierenden Fluchtbewegungen im gegenständlichen Ausmaß (vgl. dazu RH-Bericht S. 6 und 18). Wenn in der Stellungnahme des BFA ausgeführt wird, dass der unerwartete starke Anstieg von Antragstellungen nicht mit einer adäquaten Aufstockung der Zahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einherging, so ist festzuhalten, dass dies aus Sicht des erkennenden Richters vor dem Hintergrund der angeführten besonderen Herausforderungen des BFA und der gestiegenen Antragszahlen gar nicht im erforderlichen Ausmaß möglich gewesen wäre. Wie festgehalten setzte das BFA aber parallel zur Personalaufnahme weitere Maßnahmen zur Umstrukturierung der Bediensteten, um die organisatorischen Vorkehrungen für rasche Entscheidungen zu treffen. Die Dauer des Prozedere der Genehmigung zusätzlicher Planstellen sowie der Einschulungsphase neu aufgenommener Mitarbeiter kann schließlich auch nicht dem BFA angelastet werden.Im Jahr 2021 wurde bereits ein starker Anstieg der Asylantragszahlen verzeichnet und setzte sich dieser Trend im Jahr 2022, in welchem der BF seinen Antrag am römisch 40 2022 stellte, fort, wo es neuerlich zu einem Anstieg von rund 170 % kam. Aufgrund der erhöhten Anzahl an Anträgen insbesondere ab dem zweiten Halbjahr 2021 wurde ab September 2021 mit "Change back" begonnen, es kam auch zu Dienstzuteilungen sowie dem Einsatz von nicht verfahrensführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BFA als verfahrensführende Referentinnen und Referenten. Bezüglich der bewilligten zusätzlichen Planstellen konnten im August 2022 die ersten Mitarbeiter beginnen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase für das BFA immer einen massiven Zeitaufwand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitungen und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. Zwar kann aus derzeitiger Sicht noch nicht beurteilt werden, inwieweit die getroffenen Maßnahmen des BFA geeignet sind, um das Einhalten der Entscheidungsfrist bei einem nachhaltigen Antragsanstieg zu gewährleisten, allerdings wurden aus Sicht des erkennenden Richters umfassende Maßnahmen gesetzt, die in verschiedenen Bereichen ansetzen und durch diese organisatorischen Vorkehrungen grundsätzlich eine rasche Entscheidung möglich ist – dies vor dem Hintergrund der schwer zu prognostizierenden Fluchtbewegungen im gegenständlichen Ausmaß vergleiche dazu RH-Bericht S. 6 und 18). Wenn in der Stellungnahme des BFA ausgeführt wird, dass der unerwartete starke Anstieg von Antragstellungen nicht mit einer adäquaten Aufstockung der Zahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einherging, so ist festzuhalten, dass dies aus Sicht des erkennenden Richters vor dem Hintergrund der angeführten besonderen Herausforderungen des BFA und der gestiegenen Antragszahlen gar nicht im erforderlichen Ausmaß möglich gewesen wäre. Wie festgehalten setzte das BFA aber parallel zur Personalaufnahme weitere Maßnahmen zur Umstrukturierung der Bediensteten, um die organisatorischen Vorkehrungen für rasche Entscheidungen zu treffen. Die Dauer des Prozedere der Genehmigung zusätzlicher Planstellen sowie der Einschulungsphase neu aufgenommener Mitarbeiter kann schließlich auch nicht dem BFA angelastet werden.

In den zitierten und beigelegten Aussagen von Politikern (Stellungnahme vom 27.07.2023 Rn 46 ff.) wird nach Auffassung des erkennenden Richters generell auf die Situation betreffend Asylanträge und damit in Zusammenhang stehende Themen, wie Grundversorgung, eingegangen. Auch der Weiterzug von Antragstellern etwa in andere EU-Staaten erfordert beim BFA gewisse Verfahrensschritte, die Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen, um schließlich das Verfahren einstellen zu können. Die offenen Asylanträge sind vom BFA entsprechend zu erledigen, unabhängig davon, wie viele Asylwerber sich tatsächlich in der Grundversorgung befinden. Hiezu sowie zu den Ausführungen betreffend das Verhalten des Gesetzgebers (Stellungnahme vom 27.07.2023 Rn 19 ff.) ist festzuhalten, dass ein Unterschied zwischen der gegenständlich vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung und den politischen Einschätzungen besteht. Aus dem Ausbleiben einer allein dem Gesetzgeber obliegenden Verlängerung der Entscheidungspflicht kann nicht der Schluss gezogen werden, dass gegenständlich anders als in den Jahren 2015/16 nicht vom Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehender Hindernisse auszugehen ist.In den zitierten und beigelegten Aussagen von Politikern (Stellungnahme vom 27.07.2023 Rn 46 ff.) wird nach Auffassung des erkennenden Richters generell auf die Situation betreffend Asylanträge und damit in Zusammenhang stehende Themen, wie Grundversorgung, eingegangen. Auch der Weiterzug von Antragstellern etwa in andere EU-Staaten erfordert beim BFA gewisse Verfahrensschritte, die Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen, um schließlich das Verfahren einstellen zu können. Die offenen Asylanträge sind vom BFA entsprechend zu erledigen, unabhängig davon, wie viele Asylwerber sich tatsächlich in der Grundversorgung befinden. Hiezu sowie zu den Ausführungen betreffend das Verhalten des Gesetzgebers (Stellungnahme vom 27.07.2023 Rn 19 ff.) ist festzuhalten, dass ein Unterschied zwischen der gegenständlich vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung und den politischen Einschätzungen besteht. Aus dem Ausbleiben einer allein dem Gesetzgeber obliegenden Verlängerung der Entscheidungspflicht kann nicht der Schluss gezogen werden, dass gegenständlich anders als in den Jahren 2015/16 nicht vom Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehender Hindernisse auszugehen ist.

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass trotz der – vor dem Hintergrund der Herausforderungen ab dem Jahr 2015 – getroffenen Vorbereitungen und Maßnahmen die starke Antragsentwicklung sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das BFA einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des VwGH ausgesetzt ist und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten kann, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam.

Soweit der BF vorbringt (Stellungnahme vom 27.07.2023, Rn 21 ff.), es liege keine Gesamtüberlastung vor, da viele Asylverfahren sehr wohl zügig geführt werden würden, wird festgehalten, dass dies für die oben angeführten gesetzten Maßnahmen des BFA spricht und einen Hinweis darauf gibt, dass diese auch greifen. Der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass eine – das Verschulden der Behörde ausschließende – außergewöhnliche Belastung voraussetzt, dass die Entscheidungsfrist in jedem Verfahren sechs Monate übersteigt.

Soweit der BF ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht laufend Säumnisbeschwerden stattgebe, und in der Stellungnahme vom 27.07.2023 auf stattgebende Entscheidungen hinweist, ist auf die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 87 iVm Art. 134 Abs. 7 B-VG zu verweisen. Überdies trifft das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird vom Verwaltungsgerichtshof sichergestellt (vgl. etwa VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0063; 03.01.02014, Ra 2014/02/0082).Soweit der BF ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht laufend Säumnisbeschwerden stattgebe, und in der Stellungnahme vom 27.07.2023 auf stattgebende Entscheidungen hinweist, ist auf die richterliche Unabhängigkeit gemäß Artikel 87, in Verbindung mit Artikel 134, Absatz 7, B-VG zu verweisen. Überdies trifft das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird vom Verwaltungsgerichtshof sichergestellt vergleiche etwa VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0063; 03.01.02014, Ra 2014/02/0082).

Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.07.2023, dass es beunruhigend sei, dass der Personalstand gleichgeblieben sei und dieser wie in anderen Bereichen schnell angehoben werden könnte, ist auf die Angaben in der Stellungnahme des BMI zu verweisen, wonach lediglich zwei Mitarbeiter:innen aus dem Ruhestand zurück in den Dienststand des BFA aufgenommen worden seien. Solche Wiederaufnahmen oder Neuaufnahmen (von ehemaligen Vertragsbediensteten) auf Konsulentenbasis hätten sich mangels Interessierter bislang nicht im größeren Maß als umsetzbar erwiesen. Weiters seien einzelne Ausschreibungen gänzlich erfolglos geblieben. Das BFA hat somit jedenfalls Versuche unternommen, den Personalstand aufzustocken. Aus der Tatsache, dass sich die diesbezüglichen Bemühungen des BFA im Nachhinein als nicht ausreichend herausgestellt haben (Stellungnahme vom 27.07.2023 Rn. 76, 77), ergibt sich nicht, dass das BFA im Entscheidungszeitpunkt erahnen hätte können bzw. müssen, dass die diesbezüglichen Maßnahmen ungenügend sein würden. Hiebei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Asylantragszahlen in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 – in die auch der Zeitpunkt der gegenständlichen Asylantragstellung fällt – stark anstiegen und im Zeitraum von August 2022 bis zum Jahresende 62 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeit beim BFA aufnahmen.

Ein Vergleich der damit beschriebenen Situation mit jener der Jahre 2015/2016, welche dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH zugrunde lag, führt zwangsläufig zu dem Schluss, dass sich das BFA spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 mit einer extremen Belastungssituation konfrontiert sah, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheidet.Ein Vergleich der damit beschriebenen Situation mit jener der Jahre 2015 aus 2016,, welche dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH zugrunde lag, führt zwangsläufig zu dem Schluss, dass sich das BFA spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 mit einer extremen Belastungssituation konfrontiert sah, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheidet.

3.6. Um dieser Situation zu begegnen, wurden vom BFA beginnend mit Ende 2021 im Hinblick auf den prognostizierten weiteren Anstieg von Anträgen alle möglichen und budgetär vertretbaren Maßnahmen zur Personalaufstockung gesetzt. Hierbei wurden verfügbare Kapazitäten des Stellenplans des Bundes im Bereich des BFA ausgeschöpft und zusätzliche Kapazitäten mit Lehrlingen bzw. Verwaltungspraktikant:innen geschaffen.

Aufgrund arbeitsmarktspezifischer Schwierigkeiten bei der Besetzung der Planstellen und des Erfordernisses einer entsprechenden Ausbildung des neu aufzunehmenden Personals setzte das BFA – wie sich auch aus dem vorliegenden Bericht des Rechnungshofes ergibt – begleitend das Instrument interner Dienstzuteilungen für einen flexiblen Personaleinsatz ein und nützte Verschiebungen des Personals vom fremdenrechtlichen Bereich zurück zur Bearbeitung von Asylverfahren ("Change Back"). Zusätzlich reduzierte das BFA die Anzahl der Verhandlungsteilnahmen von BFA– Bediensteten beim Bundesverwaltungsgericht (von 128 im Jänner 2021 auf 24 im Dezember 2021) nicht zuletzt, um mehr Kapazitäten für die Bearbeitung laufender Fälle verfügbar zu haben.

Durch die hohe Anzahl an Asylwerber:innen aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit wurde ein stärkerer Fokus auf die Durchführung von raschen Verfahren gelegt. Hier erfolgte im Jahr 2022 eine Steigerung um mehr als 530 % im Vergleich zum Vorjahr. Insgesamt wurden 23.333 rasche Verfahren entschieden. Dazu zählen "FAST-Track-Verfahren" (durchschnittliche Verfahrensdauer von 35 Tagen) sowie beschleunigte Verfahrensabwicklungen (erstinstanzlicher Bescheid innerhalb von 72 Stunden).

Anfang 2022 übernahmen die Regionaldirektionen – zur Vermeidung eines Aktenrückstaus in den Erstaufnahmestellen aufgrund verzögerter Übernahme der zugelassenen Asylwerbenden in die Grundversorgung der Länder und daraus entstehender längerer Bearbeitungsdauern der Akten – die Aktenbearbeitung auch schon vor Überstellung in die Grundversorgungseinrichtungen der Länder.

3.7. Es ist festzuhalten, dass von BMI und BFA alle vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um entsprechende Personalressourcen zur Bewältigung des nicht vorhersehbaren massiven Anstieges an Anträgen innerhalb kurzer Zeit bereit zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht des Rechnungshofes zu verweisen, worin ausgeführt wird, dass das BFA durch Maßnahmen zur Personalsteuerung flexibel auf Änderungen in der Arbeitsauslastung reagiert habe (siehe RH-Bericht, S.20).

3.8. Ergänzend ist anzumerken, dass das BFA bereits im Vorfeld des Anstiegs der Anträge im Jahr 2021 – einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend – wesentliche Schritte setzte, um sicherzustellen, dass die Asylverfahren im Durchschnitt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten erledigt werden. Neben den bereits beschriebenen Maßnahmen im Bereich der Personalsteuerung wurden insbesondere auch Maßnahmen betreffend Controlling und Monitoring umgesetzt, nicht zuletzt auch um stark belastete Regionaldirektionen zu entlasten (RH-Bericht, S. 14. f.: "[…] Resultierend aus den statistischen Auswertungen seien Verteilungsmaßnahmen zu den noch laufenden Verfahren getroffen worden, um stark belastete Regionaldirektionen zu entlasten und einen raschen Verfahrensabschluss gewährleisten zu können. Ebenfalls sei bei Neuzuteilungen von Asylverfahren besonders darauf geachtet worden, diese zielgerichtet auf die jeweiligen Organisationseinheiten aufzuteilen […] Darüber hinaus seien in den mit allen Regionaldirektionen im Jahr 2018 geführten Organisations–Entwicklungsgesprächen (Zielvereinbarungs–Gespräche) auch individuelle Controlling–Maßnahmen in den einzelnen Organisationseinheiten zur Erreichung des Ziels vereinbart worden.")

Dies führte im Ergebnis dazu, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim BFA zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate sank und damit zur Zeit der Follow-up-Überprüfung des Rechnungshofes im Durchschnitt unter sechs Monaten lag (siehe RH-Bericht, S. 15).

Es kann daher dem BFA nicht vorgehalten werden, dass Maßnahmen zur Umverteilung des Arbeitsanfalles zwischen stärker und geringer belasteten Regionaldirektionen unterlassen wurden, zumal sich – wie soeben dargestellt – aus dem RH-Bericht ergibt, dass Verteilungsmaßnahmen und zielgerichtete Neuzuteilungen auf die einzelnen Organisationseinheiten ein zentraler Faktor in den Bemühungen des BFA zur Beschleunigung der Verfahrensdauer gewesen ist.

Das BFA konnte somit aufgrund der bereits getroffenen Maßnahmen die durchschnittliche Dauer der Verfahren in einer Phase geringer Asylantragszahlen (bis zum erneuten Anstieg Ende 2021) deutlich reduzieren. Durch den massiven Anstieg der Antragszahlen im Jahr 2022 im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine musste die belangte Behörde jedoch trotz umfassender Implementierungen zur Verfahrensbeschleunigung in ihren Vorkehrungen zur Gewährleistung einer kurzen Verfahrensdauer zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen.

3.9. Aus den dargelegten Erwägungen folgt somit, dass das BFA an der Versäumnis der Entscheidungsfrist von sechs Monaten kein überwiegendes Verschulden trifft. Diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.

Im Ergebnis war die Säumnisbeschwerde daher abzuweisen.

3.10. Der BF beantragte in der Stellungnahme die Einvernahme diverser Zeugen. Dazu ist anzuführen, dass der erkennende Richter keinen Grund zur Annahme sieht, dass die in der Stellungnahme des BFA getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, insbesondere, da diese durch die Ausführungen in der Stellungnahme des BMI im Wesentlichen gedeckt sind. Somit ist es nicht erforderlich, etwaige Mitarbeiter einzuvernehmen.

Im Übrigen laufen diese Beweisanträge auf Erkundungsbeweise hinaus, da sich das Vorbringen, dass sich die Überlastung des BFA auf einzelne Regionaldirektionen beschränkt, obgleich freie Kapazitäten innerhalb der Organisation des BFA zur Verfügung stehen würden, auf dem subjektiven Eindruck des Rechtsvertreters auf Basis der von diesem geführten Säumnisbeschwerdeverfahren gründet und somit erst durch die Einvernahme der Zeugen zu ermitteln wäre.

Erkundungsbeweise sind Beweise (z.B. Gutachten oder Zeugenvernehmungen), die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16). Diese allgemeinen Ausführungen laufen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.).Erkundungsbeweise sind Beweise (z.B. Gutachten oder Zeugenvernehmungen), die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 16). Diese allgemeinen Ausführungen laufen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.).

Es kann auch keine Notwendigkeit hinsichtlich der Einvernahme der angeführten Politiker erkannt werden, da die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen rechtlicher und nicht politischer Natur sind. Da das Bundesverwaltungsgericht auch nicht an die Auffassung der Volkswirtschaft gebunden ist, sondern unabhängig von dieser eine rechtliche Beurteilung vornimmt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Einvernahme des in der Stellungnahme genannten Volksanwalts erforderlich wäre.

Auch die beantragte Einvernahme von XXXX kann im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil dessen persönliche Bewertung hinsichtlich der Vergleichbarkeit der aktuellen Situation mit jener von 2015/16 nicht entscheidend ist und die Zeitungsartikel, in denen der Genannte seine Sichtweise darlegt, berücksichtigt wurden. Welche entscheidenden Tatsachen sich aus dieser Einvernahme ergeben könnten, ist unklar und es handelt sich letztlich um einen Erkundungsbeweis.Auch die beantragte Einvernahme von römisch 40 kann im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil dessen persönliche Bewertung hinsichtlich der Vergleichbarkeit der aktuellen Situation mit jener von 2015/16 nicht entscheidend ist und die Zeitungsartikel, in denen der Genannte seine Sichtweise darlegt, berücksichtigt wurden. Welche entscheidenden Tatsachen sich aus dieser Einvernahme ergeben könnten, ist unklar und es handelt sich letztlich um einen Erkundungsbeweis.

3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen:

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des BVwG jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des BVwG jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Asylverfahren außergewöhnliche Umstände Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Erkundungsbeweis kein überwiegendes behördliches Verschulden Personalknappheit Säumnisbeschwerde Überlastung Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W242.2274262.1.00

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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