TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/1 L511 2275832-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2023
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Entscheidungsdatum

01.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §2
Leistungsbeurteilungsverordnung §3
Leistungsbeurteilungsverordnung §4
Leistungsbeurteilungsverordnung §5
SchUG §18 Abs1
SchUG §20
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2 litc
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 01.09.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. § 4 heute
  2. § 4 gültig ab 01.09.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. § 5 heute
  2. § 5 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 5 gültig von 13.06.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  4. § 5 gültig von 23.12.2016 bis 12.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 424/2016
  5. § 5 gültig von 10.06.2015 bis 22.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2015
  6. § 5 gültig von 01.09.2012 bis 09.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  7. § 5 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/1997
  8. § 5 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/1997
  9. § 5 gültig von 01.09.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. SchUG § 18 heute
  2. SchUG § 18 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 18 gültig von 21.04.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 18 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  5. SchUG § 18 gültig von 31.12.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  6. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  7. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  9. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  10. SchUG § 18 gültig von 25.04.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  11. SchUG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  12. SchUG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  13. SchUG § 18 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 18 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  15. SchUG § 18 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 18 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 18 gültig von 31.12.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  18. SchUG § 18 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  19. SchUG § 18 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  20. SchUG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 20 heute
  2. SchUG § 20 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchUG § 20 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 20 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 20 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 20 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 20 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  15. SchUG § 20 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  16. SchUG § 20 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  18. SchUG § 20 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  19. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  21. SchUG § 20 gültig von 01.06.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  22. SchUG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 20 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 20 gültig von 01.09.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 229/1988
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


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L511 2275832–1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtige XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 17.07.2023, XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.08.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtige römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 17.07.2023, römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.08.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 2B (sechste Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums, XXXX [im Folgenden Schule]. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 2B vom 29.06.2023, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz [SchUG] zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 1, 5).1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 2B (sechste Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums, römisch 40 [im Folgenden Schule]. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 2B vom 29.06.2023, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz [SchUG] zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 1, 5).

Beegründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht gegeben sei. Dies stehe einem Aufstieg entgegen.Beegründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Pflichtgegenstand Mathematik die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht gegeben sei. Dies stehe einem Aufstieg entgegen.

1.2.    Mit Schreiben vom 30.06.2023, in der Schule eingelangt am 03.07.2023, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter, fristgerecht Widerspruch sowohl gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen, als auch gegen die Beurteilung „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Mathematik (AZ 2).

Im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe auf die Schularbeiten drei gute „Nicht genügend“, sowie ein „Genügend“ geschrieben. Sie habe alle Hausaugaben fehlerfrei erbracht und eine gute Mitarbeit im Pflichtgegenstand Mathematik. Es seien ihr darüber hinaus die Semesterprüfungen verweigert worden und es habe schriftliche Wissensüberprüfungen, somit verbotene Tests, im Gegenstand Mathematik gegeben.

Beantragt wurde eine Leistungsfeststellung im Pflichtgegenstand Mathematik.

1.3.    Im eingeleiteten Ermittlungsverfahren legte die Schule der Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] am 05.07.2023 den Widerspruch (AZ 2), die Entscheidung und Protokoll der Klassenkonferenz (AZ 1, 5), die Zeugnisübersicht und das SchülerInnenstammblatt (AZ 3, 4), sowie die Stellungnahme des Direktors (AZ 6) und die Dokumentationen der Beurteilungen samt Stellungnahmen der Pflichtgegenstände Mathematik (AZ 7) und Englisch (AZ 8) vor.

Die Bildungsdirektion holte ein Fachgutachten zur Beurteilung „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Mathematik (AZ 9) und ein Gutachten des pädagogischen Sachverständigen zur Nichtgewährung der Aufstiegsberechtigung (AZ 10) ein, welche beide vom selben Gutachter erstellt wurden.

1.4.    Mit Schreiben vom 11.07.2023 wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Direktors, die Dokumentationen der Beurteilungen und die beiden Gutachten zur allfälligen Stellungnahme bis zum 17.07.2023, 12.00 Uhr, übermittelt (AZ 11).

Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

1.5.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.07.2023, Zahl: XXXX wies die Bildungsdirektion den Widerspruch als unbegründet ab (Spruchpunkt 1), setzte die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ fest (Spruchpunkt 2) und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Spruchpunkt 3).1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.07.2023, Zahl: römisch 40 wies die Bildungsdirektion den Widerspruch als unbegründet ab (Spruchpunkt 1), setzte die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht Genügend“ fest (Spruchpunkt 2) und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Spruchpunkt 3).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gutachter sei zum Ergebnis gekommen, dass die Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht Genügend“ gerechtfertigt sei. Dass in Englisch keine Leistungsreserve vorhanden sei, ergebe sich ebenfalls aus einem Fachgutachten. Die Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar.

1.6.    Mit Schreiben vom 20.07.2023 erhob die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den am 20.07.2023 zugestellten Bescheid (AZ 13, 14).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, Semesterprüfungen seien in Mathematik von der Lehrkraft als nicht sinnvoll erachtet worden, weil es nur eine zusätzliche Note wäre, welche keinen Einfluss auf die Zeugnisnote gehabt haben würde, und der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, es gäbe nur die Möglichkeit der Nachprüfung im Herbst. Die 10-Minuten-Prüfungen seien nicht als Semesterprüfungen anzusehen.

Zur Benotung im Gegenstand Englisch führte die Beschwerdeführerin aus, es sei kein Notenwiderspruch in Englisch eingebracht worden, es habe auch nie eine Verständigung gegeben. Das „Nicht genügend“ habe sie nie gesehen. Der Leistungsabfall der Beschwerdeführerin gehe darauf zurück, dass sie sich in der Klasse nicht wohlgefühlt habe und mit Mobbing konfrontiert gewesen sei. Ihr sei bei Aufstieg in die nächste Schulstufe ein Klassenwechsel zugesagt worden.

2.       Die Bildungsdirektion holte auf Grund der Ausführungen in der Beschwerde erneut ein Fachgutachten und ein Pädagogisches Gutachten ein, in welchem die korrekten Schularbeitsnoten im Pflichtgegenstand Mathematik berücksichtigt wurden (AZ 15, 16). Das Ergebnis blieb unverändert.

3.       Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 28.07.2023 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-16]).

3.1.    Das BVwG führte am 29.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch an der alle Verfahrensparteien teilnahmen und die beurteilenden Lehrerinnen als Zeuginnen zur Erläuterung ihrer Beurteilungen einvernommen wurden.

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 2B (sechste Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums, XXXX .1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 2B (sechste Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums, römisch 40 .

1.2.    Im Pflichtgegenstand Mathematik wurde die Beschwerdeführerin mit „Nicht genügend“ beurteilt, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, und Geographie und Wirtschaftskunde mit „Genügend“, im Pflichtgegenstand Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung mit „Befriedigend“, in den Pflichtgegenständen Digitale Grundbildung, Biologie und Umweltkunde, Musikerziehung und Bewegung und Sport mit „Gut“ sowie in den Pflichtgegenständen Religion, Physik, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung mit „Sehr gut“ beurteilt. Der Notendurchschnitt im Jahreszeugnis beträgt 2,46. (AZ 4).

1.3.    Leistungen im Pflichtgegenstand Mathematik

Die Beschwerdeführerin hat die sich aus dem Lehrplan der AHS (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen BGBl. Nr. 88/1985 idF BGBl. II Nr. 1/2023) ergebenden Anforderungen für die 6. Schulstufe im Pflichtgegenstand Mathematik in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt (AZ 4, 6).Die Beschwerdeführerin hat die sich aus dem Lehrplan der AHS (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,) ergebenden Anforderungen für die 6. Schulstufe im Pflichtgegenstand Mathematik in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt (AZ 4, 6).

Bei den Schularbeiten [SA] erreichte die Beschwerdeführerin am 29.11.2022 (1.SA) 15 Punkte, am 02.02.2023 (2.SA) 10 Punkte und am 25.04.2023 (3.SA) 14,5 Punkte von jeweils 32 Punkten und wurde jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt. Bei der Schularbeit am 26.05.2023 (4. SA) erreichte die Beschwerdeführerin 16 von 32 zu vergebenden Punkten und wurde mit „Genügend“ beurteilt. Über das Schuljahr verteilt wurden somit 55,5 von 128 zu vergebenden Punkten erreicht.

Im Rahmen der Mitarbeit weist die Beschwerdeführerin 8 Eintragungen auf und liegt damit im Durchschnitt der Anzahl der Mitarbeitsaufzeichnungen pro Schülerin. Sie wurde dabei über das Jahr verteilt mit 3 „plus“ und 5 „minus“ bei bestehenden Möglichkeiten von „plus“, „minus“, „Welle“, „plus!“ und „Doppelplus“ bewertet. Von 24 aufgegebenen Hausübungen wurden 5 nicht gemacht (Fehlzeichen, darunter 1 Fehlzeichen mit Hakerl) und 19 ordnungsgemäß erbracht (19 Hakerl, keine Welle). Bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe zeigte die Beschwerdeführerin keine aktive Mitarbeit, weder durch Nachfragen, noch Wortmeldungen. Bei Rechenaufgaben in Einzelarbeit hat die Beschwerdeführerin entweder keinen Rechenweg aufgeschrieben oder andere Rechnungen gerechnet bzw. versucht die gestellten Aufgaben ohne Kenntnisse der geforderten Fähigkeiten zu lösen. In diversen Gruppenarbeiten (welche die Schülerinnen immer in den gleichen Lerngruppen absolvierten) hat sich die Beschwerdeführerin nicht aktiv an der Lösung der Aufgaben beteiligt.

Die Beschwerdeführerin absolvierte weder im ersten noch im zweiten Semester eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO.Die Beschwerdeführerin absolvierte weder im ersten noch im zweiten Semester eine Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO.

1.4.    Im Pflichtgegenstand Englisch weist die Beschwerdeführerin eine absteigende Tendenz bei den Schularbeiten – Befriedigend, Genügend, Genügend, Nicht genügend – und Wissenslücken im Bereich des Lehrstoffes bis zum Ende der sechsten Schulstufe auf, welche auf Grund der zunehmenden Komplexität und den ansteigenden Anforderungen im Pflichtgegenstand Englisch zusätzlich zum Erlernen der neuen Themen, Kenntnisse und Fähigkeiten der siebten Schulstufe nur schwer aufholbar sind.

Sie verfügt daher über keine Leistungsreserven die eine erfolgreiche Kompensation des Nachholbedarfs im mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik erwarten lassen.

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1) sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2023 (VHS [OZ 8]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1) sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2023 (VHS [OZ 8]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Verhandlungsschrift (OZ 8)

?         Entscheidung und Protokoll der Klassenkonferenz (AZ 1, 5)

?        Bescheid der BID (AZ 12)

?        Widerspruch und Beschwerde (AZ 2, 14)

?        Stellungnahme der Schulleitung (AZ 6)

?        Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung im Gegenstand Mathematik (AZ 7) und im Gegenstand Englisch (AZ 8)

?        Fachgutachten zur Beurteilung im Gegenstand Mathematik (AZ 9, 15)

?        Pädagogisches Gutachten (AZ 10, 16)

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen zur absolvierten Schulstufe und den Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen ergeben sich aus dem vorliegenden Schülerinnenstammblatt und der Zeugnisübersicht (AZ 3, 4) und sind im Verfahren unbestritten.

2.2.2.  Die Feststellungen zur Leistungsbeurteilung im Gegenstand Mathematik ergeben sich aus der Stellungnahme der Mathematiklehrerin (AZ 7), deren ergänzende Ausführungen in der Verhandlung (OZ 8/ZI), sowie dem Fachgutachten (AZ 15).

Die Feststellungen in den durch die Aussagen in der Verhandlung ergänzten Gutachten (zur Leistungsbeurteilung als Gutachten siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Beschwerde zeigt weder Mängel noch Widersprüche in den vorliegenden Gutachten auf und tritt diesen damit nicht substantiiert entgegen (vgl. dazu VwGH 18.01.2021, Ra2020/04/0133, 26.02.2016, Ro2014/03/004).Die Feststellungen in den durch die Aussagen in der Verhandlung ergänzten Gutachten (zur Leistungsbeurteilung als Gutachten siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Beschwerde zeigt weder Mängel noch Widersprüche in den vorliegenden Gutachten auf und tritt diesen damit nicht substantiiert entgegen vergleiche dazu VwGH 18.01.2021, Ra2020/04/0133, 26.02.2016, Ro2014/03/004).

Die Richtigkeit der Schularbeitsbenotung wurde durch die Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, und ergibt sich auch aus dem Fachgutachten, dass diese im Hinblick auf die Punkteverteilung der LBVO entsprachen. Auch entsprachen sie sowohl den im Lehrplan der AHS (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen BGBl. Nr. 88/1985 idF BGBl. II Nr. 1/2023) enthaltenen Kernbereichen, als auch in Bezug auf die Länge sowie hinsichtlich der Komplexizität und des Schwierigkeitsgrades der 6. Schulstufe.Die Richtigkeit der Schularbeitsbenotung wurde durch die Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, und ergibt sich auch aus dem Fachgutachten, dass diese im Hinblick auf die Punkteverteilung der LBVO entsprachen. Auch entsprachen sie sowohl den im Lehrplan der AHS (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,) enthaltenen Kernbereichen, als auch in Bezug auf die Länge sowie hinsichtlich der Komplexizität und des Schwierigkeitsgrades der 6. Schulstufe.

Im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung der Mitarbeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich nicht alle Äußerungen in der Stellungnahme der Mathematiklehrerin aus ihren Mitarbeitsaufzeichnungen ableiten lassen. Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der Mathematiklehrerin ergab sich diesbezüglich jedoch ein stimmiges und abgerundetes Bild (vgl. dazu etwa VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung der Mitarbeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich nicht alle Äußerungen in der Stellungnahme der Mathematiklehrerin aus ihren Mitarbeitsaufzeichnungen ableiten lassen. Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der Mathematiklehrerin ergab sich diesbezüglich jedoch ein stimmiges und abgerundetes Bild vergleiche dazu etwa VwGH 24.01.1994, 93/10/0224).

Zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Hausaufgaben immer erledigt, ist auszuführen, dass sich dies in den Mitarbeitsaufzeichnungen widerspiegelt. Die Mathematiklehrerin hat jedoch dazu in der Stellungnahme und der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass bei an der Tafel vorgerechneten Hausübungsbeispielen der Lösungsweg zwar korrekt war, die Beschwerdeführerin jedoch die dazugehörigen Schritte nicht vollständig erklären konnte (AZ 7; OZ 8).

Auch hegt das BVwG keinen Zweifel am von der Beschwerdeführerin und ihrer Erziehungsberechtigten in der Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bemühen ihrerseits im Zuge der Mitarbeit, sowie dass der Beschwerdeführerin in der Nachhilfe vieles gelang, was ihr in der Schule nicht gelungen war (OZ 8). Weder das Bemühen, noch das außerschulische Wissen stellen jedoch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Kriterium für die Leistungsbeurteilung dar (siehe dazu die Rechtliche Beurteilung).

Dass keine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO absolviert wurde, blieb im Verfahren unbestritten. Zur rechtlichen Relevanz des Vorbringens der Erziehungsberechtigten, dass die von Mathematiklehrerin erfolgten Hinweise auf die (Nicht-)Auswirkungen einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO auf die Gesamtbeurteilung jeweils dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin weder im ersten, noch im zweiten Semester zu einer Prüfung antrat, wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Dass keine Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO absolviert wurde, blieb im Verfahren unbestritten. Zur rechtlichen Relevanz des Vorbringens der Erziehungsberechtigten, dass die von Mathematiklehrerin erfolgten Hinweise auf die (Nicht-)Auswirkungen einer Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO auf die Gesamtbeurteilung jeweils dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin weder im ersten, noch im zweiten Semester zu einer Prüfung antrat, wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das auf die 4. Schularbeit erreichte „Genügend“ auf die aufsteigende Tendenz ihrer Schularbeitsnoten verweist, vermag das die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht zu verändern.

Wenngleich § 20 SchuG anordnet, dass dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist, wäre fallbezogen die beurteilte Leistung bei der 4. Schularbeit bei einem ½ Punkt weniger bereits mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen. Zumal nach obigen Ausführungen zu den Schularbeitsleistungen und den Mitarbeitsleistungen im Unterricht bei gestellten Rechenaufgaben und Tafelarbeiten, die Gesamtleistung ein überwiegend negatives Bild abgab, vermag die nur knapp mit „Genügend“ bewertete letzte Schularbeit keine andere Einschätzung der Leistungsbeurteilung auslösen.Wenngleich Paragraph 20, SchuG anordnet, dass dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist, wäre fallbezogen die beurteilte Leistung bei der 4. Schularbeit bei einem ½ Punkt weniger bereits mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen. Zumal nach obigen Ausführungen zu den Schularbeitsleistungen und den Mitarbeitsleistungen im Unterricht bei gestellten Rechenaufgaben und Tafelarbeiten, die Gesamtleistung ein überwiegend negatives Bild abgab, vermag die nur knapp mit „Genügend“ bewertete letzte Schularbeit keine andere Einschätzung der Leistungsbeurteilung auslösen.

Im Hinblick auf die Gewichtung der Leistungsbeurteilung der Schularbeiten und der Mitarbeit sieht § 3 Abs. 5 LBVO zwar eine Gleichwertigkeit der in Abs. 1 leg.cit. genannten Formen der Leistungsfeststellung – fallbezogen Mitarbeit und Schularbeiten – vor, es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Zumal Schularbeiten vom Lehrstoff und von der Arbeitszeit her zu den umfangreichsten Leistungsfeststellungen zählen, kommt ihnen großes Gewicht zu. Mit der Anzahl der Schularbeiten, mündlichen Prüfungen (und Tests) verringert sich daher die Gewichtung der Mitarbeit.Im Hinblick auf die Gewichtung der Leistungsbeurteilung der Schularbeiten und der Mitarbeit sieht Paragraph 3, Absatz 5, LBVO zwar eine Gleichwertigkeit der in Absatz eins, leg.cit. genannten Formen der Leistungsfeststellung – fallbezogen Mitarbeit und Schularbeiten – vor, es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Zumal Schularbeiten vom Lehrstoff und von der Arbeitszeit her zu den umfangreichsten Leistungsfeststellungen zählen, kommt ihnen großes Gewicht zu. Mit der Anzahl der Schularbeiten, mündlichen Prüfungen (und Tests) verringert sich daher die Gewichtung der Mitarbeit.

Im Ergebnis ist daher der Leistungsbeurteilung der Mathematiklehrerein zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.

2.2.3.  Die nicht vorhandene Leistungsreserve im Gegenstand Englisch ergibt sich aus der Stellungnahme der Englischlehrerin (AZ 8), sowie deren ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung (OZ 8/ZW). Die Feststellungen im Gutachten der Englischlehrerin (zur Leistungsbeurteilung als Gutachten siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Beschwerde zeigt weder Mängel noch Widersprüche in den vorliegenden Gutachten auf und tritt diesen damit nicht substantiiert entgegen (vgl. dazu VwGH 18.01.2021, Ra2020/04/0133, 26.02.2016, Ro2014/03/004).2.2.3. Die nicht vorhandene Leistungsreserve im Gegenstand Englisch ergibt sich aus der Stellungnahme der Englischlehrerin (AZ 8), sowie deren ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung (OZ 8/ZW). Die Feststellungen im Gutachten der Englischlehrerin (zur Leistungsbeurteilung als Gutachten siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Beschwerde zeigt weder Mängel noch Widersprüche in den vorliegenden Gutachten auf und tritt diesen damit nicht substantiiert entgegen vergleiche dazu VwGH 18.01.2021, Ra2020/04/0133, 26.02.2016, Ro2014/03/004).

Wenngleich die Erziehungsberechtigte in der Verhandlung darauf hinwies, dass Vokabel eine bewältigbare Lernsache seien, und der Grammatikteil bei allen Schularbeiten im positiven Bereich gewesen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass im Laufe des Jahres immer mehr Teilbereiche in den Schularbeiten in den negativen Bereich gewechselt haben. So war in der ersten Schularbeit von den fünf Teilbereichen Listening, Reading, Grammar, Vocabulary und Writing kein Teilbereich negativ, in der zweiten Schularbeit war der Teilbereich Vocabulary negativ, in der dritten Schularbeit die Teilbereiche Listening und Vocabulary sowie in der vierten Schularbeit die Teilbereiche Listening, Reading und Vocabulary.

Das BVwG hat daher keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Englischlehrerin vorgenommene Einschätzung, dass auf Grund der zunehmenden Komplexität und den ansteigenden Anforderungen im Pflichtgegenstand Englisch keine zusätzlichen Leistungsreserven bei der Beschwerdeführerin zur Kompensation des „Nicht genügend“ in Mathematik vorhanden sind, zumal die bestehenden Wissenslücken in Englisch neben den neu zu erlernenden Themenbereichen ebenso aufzufüllen wären.

Letztlich hat die Beschwerdeführerin die fehlende Leistungsreserve auch bestätigt, wenn Sie ausführt, dass die Beurteilung der letzten Schularbeit in Englisch mit „Nicht genügend“ daraus resultierte, dass zu diesem Zeitpunkt die gesamten Kapazitäten der Beschwerdeführerin in den Gegenstand Mathematik geflossen sind.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).

3.2.    Die gegenständlich maßgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise:

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat die Lehrerin die Beurteilung der Leistungen der Schülerin durch Feststellung der Mitarbeit der Schülerin im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Gemäß § 20 SchUG hat die Lehrerin der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat die Lehrerin die Beurteilung der Leistungen der Schülerin durch Feststellung der Mitarbeit der Schülerin im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Gemäß Paragraph 20, SchUG hat die Lehrerin der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung [LBVO] sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung [LBVO] sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Absatz 6, leg.cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.

§§ 2 bis 8 LBVO lauten auszugsweise:Paragraphen 2 bis 8 LBVO lauten auszugsweise:

„Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.Paragraph 2, (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.

[…]

(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.

[…]

"Formen der Leistungsfeststellung

§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:Paragraph 3, (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen

aa) mündliche Prüfungen,

bb) mündliche Übungen,

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

aa) Schularbeiten,

bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.

(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.

(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.(3) Die unter Absatz eins, Litera c, genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umgang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Absatz 4, sind die in Absatz eins, genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umgang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.

Mitarbeit der Schüler im Unterricht

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:Paragraph 4, (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

Mündliche Prüfungen

§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.Paragraph 5, (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester […] eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Absatz 11, genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester […] eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

[…]“

3.3.    Zur Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik

3.3.1.  Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt. Unter dem Begriff „überwiegend“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets „mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte“ zu verstehen (vgl. VwGH 28.03.2008, 2007/12/0043; BVwG 10.08.2018, W128 2202993 mwN).3.3.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Absatz 6, leg.cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerin nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt. Unter dem Begriff „überwiegend“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets „mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte“ zu verstehen vergleiche VwGH 28.03.2008, 2007/12/0043; BVwG 10.08.2018, W128 2202993 mwN).

Die Leistungsbeurteilung stellt nach der Konzeption des SchUG ein Gutachten über die Leistungen einer Schülerin dar, wobei die Noten in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten sind. Die Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die genannten Arten der Leistungsfeststellung, die in der LBVO umschrieben sind (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze SchUG §18 Anm5 [Stand 29.12.2022 rdb.at] uHa VfSlg 11.252/1987 sowie Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht13, LBVO §1 FN1). Das BVwG trifft bei Vorliegen eines Gutachtens die Verpflichtung, dieses im Rahmen der Begründung der Entscheidung auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 14.07.2021, Ra2021/03/0027 mwN).Die Leistungsbeurteilung stellt nach der Konzeption des SchUG ein Gutachten über die Leistungen einer Schülerin dar, wobei die Noten in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten sind. Die Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die genannten Arten der Leistungsfeststellung, die in der LBVO umschrieben sind vergleiche Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze SchUG §18 Anm5 [Stand 29.12.2022 rdb.at] uHa VfSlg 11.252 aus 1987, sowie Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht13, LBVO §1 FN1). Das BVwG trifft bei Vorliegen eines Gutachtens die Verpflichtung, dieses im Rahmen der Begründung der Entscheidung auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 14.07.2021, Ra2021/03/0027 mwN).

3.3.2.  Fallbezogen ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten zum Pflichtgegenstand Mathematik, welche (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig sind, dass die Beschwerdeführerin in diesem Gegenstand die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auf ihr Bemühen und ihr Wissen im Nachhilfeunterricht verwiesen hat, ist ihr die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung der Schülerin ist, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel (vgl. für viele VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015 mwN; VwGH E 09.07.1992, 92/10/0023).Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auf ihr Bemühen und ihr Wissen im Nachhilfeunterricht verwiesen hat, ist ihr die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung der Schülerin ist, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel vergleiche für viele VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015 mwN; VwGH E 09.07.1992, 92/10/0023).

Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen auch dahingestellt bleiben, ob die von der Lehrerin erfolgten Hinweise auf die (Nicht-)Auswirkungen einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO auf die Gesamtbeurteilung, dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin zwar zunächst die Prüfung (sowohl im ersten als auch im zweiten Semester) gewünscht, jedoch in der Folge keinen verbindlichen Termin mit der Lehrerin vereinbart hatte, da im Verfahren unbestritten blieb, dass keine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO stattgefunden hat, welche in die Leistungsbeurteilung einzubeziehen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen auch dahingestellt bleiben, ob die von der Lehrerin erfolgten Hinweise auf die (Nicht-)Auswirkungen einer Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO auf die Gesamtbeurteilung, dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin zwar zunächst die Prüfung (sowohl im ersten als auch im zweiten Semester) gewünscht, jedoch in der Folge keinen verbindlichen Termin mit der Lehrerin vereinbart hatte, da im Verfahren unbestritten blieb, dass keine Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO stattgefunden hat, welche in die Leistungsbeurteilung einzubeziehen gewesen wäre.

Die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ erfolgte daher gemäß § 14 Abs. 6 LBVO zu Recht.Die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ erfolgte daher gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO zu Recht.

3.4.    Zur Nichtberechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe

3.4.1.  Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ist eine Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.3.4.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG ist eine Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe ohne „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand erwarten lassen. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass die Schülerin über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, die Schülerin weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Dabei müssen die Leistungen einer Schülerin in den übrigen Pflichtgegenständen nicht in jedem Fall erheblich besser als „Genügend“ sein, weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist, es ist aber auch nicht jedes „Genügend“ für eine positive Prognose ausreichend. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226 mwN). Ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe ohne „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand erwarten lassen. Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass die Schülerin über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, die Schülerin weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Dabei müssen die Leistungen einer Schülerin in den übrigen Pflichtgegenständen nicht in jedem Fall erheblich besser als „Genügend“ sein, weil dies weder durch den Wortlaut des Paragraph 25, SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist, es ist aber auch nicht jedes „Genügend“ für eine positive Prognose ausreichend. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an vergleiche VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226 mwN).

3.4.2.  Fallbezogen wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend“ beurteilt (siehe dazu oben Punkt 3.3) und verfügt im Pflichtgegenstand Englisch (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) über keine Leistungsreserven.

Die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegen somit nicht vor und die Beschwerdeführerin ist zum Aufsteigen in den 3. Jahrgang der AHS (siebte Schulstufe) nicht berechtigt.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegen somit nicht vor und die Beschwerdeführerin ist zum Aufsteigen in den 3. Jahrgang der AHS (siebte Schulstufe) nicht berechtigt.

3.4.3.  Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin weder mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine solche ergeben. Die Entscheidung der Bildungsdirektion erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Leistungsbeurteilung für viele VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Jahreszeugnis Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung Leistungsreserven mündliche Prüfung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2275832.1.00

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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