Entscheidungsdatum
01.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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I415 2277157-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 18.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 18.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022/2023 die erste Klasse (5. Schulstufe) des XXXX . 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die erste Klasse (5. Schulstufe) des römisch 40 .
2. Mit Schreiben datiert vom 21.04.2023 wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 3a SchUG nachweislich mitgeteilt, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in einem näher bezeichneten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. 2. Mit Schreiben datiert vom 21.04.2023 wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG nachweislich mitgeteilt, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in einem näher bezeichneten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären.
3. Am 29.06.2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beurteilung „Nicht genügend“ in drei näher bezeichneten Pflichtgegenständen gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei, wobei in der „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ Folgendes ausgeführt wurde: „Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die Schulbehörde.“ 3. Am 29.06.2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beurteilung „Nicht genügend“ in drei näher bezeichneten Pflichtgegenständen gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei, wobei in der „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ Folgendes ausgeführt wurde: „Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die Schulbehörde.“
4. Die Entscheidung wurde der Mutter des Beschwerdeführers nach vorhergehendem Zustellversuch am 03.07.2023 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX am 04.07.2023 zugestellt.4. Die Entscheidung wurde der Mutter des Beschwerdeführers nach vorhergehendem Zustellversuch am 03.07.2023 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 am 04.07.2023 zugestellt.
5. Gegen diese Entscheidung brachte die Mutter des Beschwerdeführers ausschließlich per E-Mail vom 11.07.2023 um 17:54 Uhr Widerspruch bei der Schule ein, wobei der Widerspruch als Anhang der E-Mail beigefügt war.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2023 sprach die Bildungsdirektion für XXXX aus, dass der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 11.07.2023 als unzulässig zurückgewiesen wird. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2023 sprach die Bildungsdirektion für römisch 40 aus, dass der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 11.07.2023 als unzulässig zurückgewiesen wird.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022/2023 die erste Klasse (5. Schulstufe) des XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die erste Klasse (5. Schulstufe) des römisch 40 .
Am 29.06.2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beurteilung „Nicht genügend“ in drei näher bezeichneten Pflichtgegenständen gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei, wobei in der „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ Folgendes ausgeführt wurde: „Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die Schulbehörde.“ Die Entscheidung wurde der Mutter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung beim Postamt XXXX am 04.07.2023, nach vorhergehendem Zustellversuch am 03.07.2023, zugestellt.Am 29.06.2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beurteilung „Nicht genügend“ in drei näher bezeichneten Pflichtgegenständen gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei, wobei in der „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ Folgendes ausgeführt wurde: „Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die Schulbehörde.“ Die Entscheidung wurde der Mutter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 am 04.07.2023, nach vorhergehendem Zustellversuch am 03.07.2023, zugestellt.
Gegen diese Entscheidung brachte die Mutter des Beschwerdeführers ausschließlich per E-Mail vom 11.07.2023 um 17:54 Uhr „Widerspruch“ bei der Schule ein, wobei der Widerspruch als Anhang der E-Mail beigefügt war.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2023 sprach die Bildungsdirektion für XXXX aus, dass der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 11.07.2023 als unzulässig zurückgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Widerspruch per E-Mail eingebracht wurde und dies nach der einschlägigen Judikatur einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel darstelle.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2023 sprach die Bildungsdirektion für römisch 40 aus, dass der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 11.07.2023 als unzulässig zurückgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Widerspruch per E-Mail eingebracht wurde und dies nach der einschlägigen Judikatur einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers Beschwerde. Dabei führte sie aus, dass sie der festen Überzeugung sei, dass der angefochtene Bescheid in seiner aktuellen Form nicht vollkommen korrekt sei. Die Mutter führte zusammengefasst an, dass das Kindeswohl nicht gewahrt sei und dass sich der Beschwerdeführer am Ende des Schuljahres trotz familiärer Probleme deutlich gebessert habe. Zudem habe sie als Mutter mit einer erheblichen Arbeitsbelastung zu kämpfen gehabt. Auf das Einbringen des Widerspruchs lediglich per E-Mail ging die Mutter des Beschwerdeführers nicht ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Dass der Widerspruch in zulässiger Form - allenfalls zusätzlich zur gegenständlichen E-Mail - eingebracht wurde, wurde beschwerdehalber nicht einmal behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 19/2021, lautet (auszugsweise):Paragraph 71, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, lautet (auszugsweise):
„Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
[…]
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),[…], c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,),
[…]
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
[…]
Nach § 71 Abs 2 lit c SchUG war die Einbringung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, per E-Mail unzulässig.Nach Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG war die Einbringung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, per E-Mail unzulässig.
Wenn ein Rechtsmittelwerber, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, weder die Anordnung zur Einbringungsart, noch die Einbringungsstelle beachtet, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens des Rechtmittelwerbers ausgegangen werden. Vielmehr liegt eine gravierende Außerachtlassung der im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen, dem Rechtsmittelwerber auch zumutbaren Sorgfalt vor (vgl. VwGH vom 13.12.2019, Ra 2018/16/0039).Wenn ein Rechtsmittelwerber, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, weder die Anordnung zur Einbringungsart, noch die Einbringungsstelle beachtet, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens des Rechtmittelwerbers ausgegangen werden. Vielmehr liegt eine gravierende Außerachtlassung der im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen, dem Rechtsmittelwerber auch zumutbaren Sorgfalt vor vergleiche VwGH vom 13.12.2019, Ra 2018/16/0039).
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen (§ 71 Abs. 2 zweiter Satz SchUG).Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen (Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz SchUG).
In den Gesetzesmaterialien (RV 1617 Blg NR, 24. GP) wird dazu festgehalten, dass in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG die Form der schriftlichen Einbringung von Berufungen (nun: Widersprüchen) unter Anlehnung an § 13 AVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 auf "jede technisch mögliche Form" ausgeweitet werden soll. Im Hinblick auf die mit dem Versand bzw. mit dem Empfang von E-Mails verbundenen Rechtsunsicherheiten soll die Einbringung von Berufungen (nun: Widersprüchen) durch E-Mail unzulässig sein. Damit wird mit dem SchUG-B i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 53/2010 gleichgezogen.In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1617 Blg NR, 24. Gesetzgebungsperiode wird dazu festgehalten, dass in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG die Form der schriftlichen Einbringung von Berufungen (nun: Widersprüchen) unter Anlehnung an Paragraph 13, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, auf "jede technisch mögliche Form" ausgeweitet werden soll. Im Hinblick auf die mit dem Versand bzw. mit dem Empfang von E-Mails verbundenen Rechtsunsicherheiten soll die Einbringung von Berufungen (nun: Widersprüchen) durch E-Mail unzulässig sein. Damit wird mit dem SchUG-B in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010, gleichgezogen.
Wenn § 71 Abs. 2 zweiter Satz SchUG normiert, dass ein Widerspruch "in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail" bei der Schule einzubringen ist, wird eine besondere Regelung betreffend die Übermittlungsart eines bestimmten Anbringenstyps - des Rechtsmittels des Widerspruchs - getroffen, die Priorität gegenüber den einschlägigen Regelungen des § 13 AVG genießt.Wenn Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz SchUG normiert, dass ein Widerspruch "in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail" bei der Schule einzubringen ist, wird eine besondere Regelung betreffend die Übermittlungsart eines bestimmten Anbringenstyps - des Rechtsmittels des Widerspruchs - getroffen, die Priorität gegenüber den einschlägigen Regelungen des Paragraph 13, AVG genießt.
Es wird somit (als lex specialis) ausdrücklich normiert, dass eine Übermittlung des Widerspruches per E-Mail nicht zulässig ist (vgl. zusätzlich die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien); das gilt ebenso, wenn der Widerspruch nicht als Text im E-Mail steht, sondern diesem als Anhang beigefügt ist, weil auch in diesem Fall die Übermittlung des Widerspruches ausschließlich durch Versenden des E-Mails erfolgen kann (vgl. ähnlich [zu § 82 Abs. 2 des Eisenstädter Stadtrechts] VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es wird somit (als lex specialis) ausdrücklich normiert, dass eine Übermittlung des Widerspruches per E-Mail nicht zulässig ist vergleiche zusätzlich die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien); das gilt ebenso, wenn der Widerspruch nicht als Text im E-Mail steht, sondern diesem als Anhang beigefügt ist, weil auch in diesem Fall die Übermittlung des Widerspruches ausschließlich durch Versenden des E-Mails erfolgen kann vergleiche ähnlich [zu Paragraph 82, Absatz 2, des Eisenstädter Stadtrechts] VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Im vorliegenden Fall wurde der Widerspruch - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - als Anhang einer E-Mails und damit per E-Mail eingebracht. Der Rechtsmittelbelehrung ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Einbringung eines Widerspruchs bei der Schule zu erfolgen hat und eine Einbringung per E-Mail unzulässig ist. Dies stellte einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel dar.
Da somit ein unzulässiges Anbringen bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist dieser nicht entgegenzutreten, wenn sie dieses zurückgewiesen hat. Daher war die Beschwerde abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl gemäß § 24 Abs 2 Z 1. erster Fall als auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall als auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.)
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe E - Mail Einbringung Schule Unzulässigkeit Widerspruch ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2277157.1.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023