Entscheidungsdatum
01.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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G307 2276493-1/24E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien alias Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien; alias XXXX , geb. XXXX StA.: Deutschland; alias XXXX , geb. XXXX StA.: Marokko; alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien; alias XXXX , geb. XXXX , StA: Algerien; alias XXXX ; alias XXXX ; geb. am XXXX , StA.: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH, in 1020 Wien, zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien alias Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Tunesien; alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA.: Deutschland; alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA.: Marokko; alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Tunesien; alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien; alias römisch 40 ; alias römisch 40 ; geb. am römisch 40 , StA.: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH, in 1020 Wien, zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) reiste unbekannten Datums unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich hier zumindest seit 31.07.2022 auf.
2. Er stellte am 27.08.2022 unter der tunesischen Aliasidentität „ XXXX “ einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welchen er vornehmlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022, in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden und erwuchs am 28.09.2022 mangels aufrechter Zustelladresse und unbekannten Aufenthalts unbekämpft in Rechtskraft.2. Er stellte am 27.08.2022 unter der tunesischen Aliasidentität „ römisch 40 “ einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welchen er vornehmlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022, in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden und erwuchs am 28.09.2022 mangels aufrechter Zustelladresse und unbekannten Aufenthalts unbekämpft in Rechtskraft.
3. Nachdem zur Person des BF am XXXX .2011 ein HRZ-Antrag bei der tunesischen Botschaft gestellt und am XXXX .2022 die Schubhaft ausgesprochen worden war, entließ ihn das BFA am XXXX .2022 aus der Haft, weil gegen ihn an diesem Tag die Untersuchungshaft verhängt wurde.3. Nachdem zur Person des BF am römisch 40 .2011 ein HRZ-Antrag bei der tunesischen Botschaft gestellt und am römisch 40 .2022 die Schubhaft ausgesprochen worden war, entließ ihn das BFA am römisch 40 .2022 aus der Haft, weil gegen ihn an diesem Tag die Untersuchungshaft verhängt wurde.
4. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2023 wurde gegen den BF unter anderem ein 4jähriges Einreiseverbot verhängt und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 17.02.2023, Zahl I415 2266936-1/4E, in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.
5. Am 26.01.2023 leitete die Fremdenbehörde ein HRZ-Verfahren (auch) mit Algerien ein.
6. Am XXXX .2023 wurde gegen den BF (neuerlich) die Schubhaft verhängt.6. Am römisch 40 .2023 wurde gegen den BF (neuerlich) die Schubhaft verhängt.
7. Am 16.08.2023 fand im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die erste amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Haft statt, welche das im Spruch angeführte Ergebnis zu Tage förderte. Da zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht aktenkundig war, der BF jedoch vermeinte, er sei rechtlich vertreten, wurde dieser über seine Rechte belehrt und gab auf Befragen an, damit einverstanden zu sein, der Verhandlung ohne Beiziehung eines Rechtsvertreters beizuwohnen.
8. Am 25.08.2023 begehrte die Rechtsvertretung (RV) des BF eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.8. Am 25.08.2023 begehrte die Rechtsvertretung Regierungsvorlage des BF eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Der BF führt aktuell die im Spruch genannte Identität, ist am XXXX XXXX geboren und bediente sich in der Vergangenheit der oben erwähnten Aliasidentitäten.1.1. Der BF führt aktuell die im Spruch genannte Identität, ist am römisch 40 römisch 40 geboren und bediente sich in der Vergangenheit der oben erwähnten Aliasidentitäten.
1.2. Der BF trat bereits in Frankreich, Spanien, Luxemburg, Italien und Deutschland unter verschiedenen Aliasidentitäten sowie in diesen Ländern teils auch strafrechtlich in Erscheinung. Ferner wurde er in Spanien und Italien erkennungsdienstlich behandelt. Außerhalb Österreichs stellte der BF bis dato noch keinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Das Reiseziel des BF war ursprünglich Italien, um dort zu leben und zu arbeiten. Über einen privaten Wohnsitz in Österreich verfügte der BF bis dato nicht.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der BF genau im Schengen-Raum aufhält, ebenso wenig waren dessen Familienstand und Vermögensverhältnisse (im In- und Ausland) feststellbar. Mit Stichtag 11.08.2023 verfügte der BF über € 138,75.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX ) vom XXXX .2022 wurde der BF zu Zahl XXXX wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Zehn Monate der Freiheitsstrafe wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) vom römisch 40 .2022 wurde der BF zu Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Zehn Monate der Freiheitsstrafe wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
1.5. Zu den fremdenrechtlichen Verfahren des BF und deren Ausgang:
1.5.1. Am 27.08.2022 stellte der BF unter dem Namen „ XXXX “ erstmals einen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes. Dem Ladungstermin am 30.08.2022 blieb er unentschuldigt fern, wurde dessen Antrag mit Bescheid des BFA vom selben Tag als unbegründet abgewiesen und mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden. Mangels aufrechter Zustelladresse und unbekannten Aufenthalts des BF erwuchs diese Entscheidung am 28.09.2022 in Rechtskraft.1.5.1. Am 27.08.2022 stellte der BF unter dem Namen „ römisch 40 “ erstmals einen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes. Dem Ladungstermin am 30.08.2022 blieb er unentschuldigt fern, wurde dessen Antrag mit Bescheid des BFA vom selben Tag als unbegründet abgewiesen und mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden. Mangels aufrechter Zustelladresse und unbekannten Aufenthalts des BF erwuchs diese Entscheidung am 28.09.2022 in Rechtskraft.
1.5.2. Am XXXX .2022 leitete das Bundesamt mit Tunesien ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein, am selben Tag wurde gegenüber dem BF (erstmals) die Schubhaft angeordnet. Am 18.11.2022 wurde das BFA von den spanischen Behörden über das Bestehen von Aliasdaten in Kenntnis gesetzt, wobei der BF dort unter folgenden Identitäten auftrat: 1.5.2. Am römisch 40 .2022 leitete das Bundesamt mit Tunesien ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein, am selben Tag wurde gegenüber dem BF (erstmals) die Schubhaft angeordnet. Am 18.11.2022 wurde das BFA von den spanischen Behörden über das Bestehen von Aliasdaten in Kenntnis gesetzt, wobei der BF dort unter folgenden Identitäten auftrat:
? XXXX , geboren am XXXX in Berlin, StA.: Deutschland, ? römisch 40 , geboren am römisch 40 in Berlin, StA.: Deutschland,
? XXXX , geboren am XXXX in Marokko, StA.: Marokko sowie ? römisch 40 , geboren am römisch 40 in Marokko, StA.: Marokko sowie
? XXXX , geboren am XXXX in Marokko.? römisch 40 , geboren am römisch 40 in Marokko.
Wegen Verhängung der Untersuchungshaft wurde der BF am XXXX .2022 aus der Schubhaft entlassen.Wegen Verhängung der Untersuchungshaft wurde der BF am römisch 40 .2022 aus der Schubhaft entlassen.
1.5.3. Mit Bescheid vom 01.11.2023 wurden gegenüber dem BF (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Rechtsgang zum BVwG erwuchs diese Entscheidung – nach unbegründeter Abweisung der Beschwerde durch das erkennende Gericht – am 20.02.2023 in Rechtskraft.1.5.3. Mit Bescheid vom 01.11.2023 wurden gegenüber dem BF (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Rechtsgang zum BVwG erwuchs diese Entscheidung – nach unbegründeter Abweisung der Beschwerde durch das erkennende Gericht – am 20.02.2023 in Rechtskraft.
1.5.4. Am 26.01.2023 leitete die Fremdenbehörde auch mit Algerien ein HRZ-Verfahren ein, weil sich anhand der Befüllung des Formblatts für ein algerisches Ersatzreisedokument Anhaltspunkte für eine algerische Staatsbürgerschaft des BF ergaben.
1.5.5. Am 01.03.2023 teilten die italienischen Fremdenbehörden dem Bundesamt mit, dass der BF dort unter folgenden Identitäten auftrat:
? XXXX , geboren am XXXX , StA.: Tunesien? römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Tunesien
? XXXX , geboren am XXXX , StA.: Algerien? römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Algerien
? XXXX sowie? römisch 40 sowie
? XXXX , geboren am XXXX , StA.: Algerien.? römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Algerien.
1.5.6. Nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX 2023 wurde der BF am XXXX .2023 neuerlich in Schubhaft genommen, welche er derzeit im Anhaltezentrum XXXX verbringt.1.5.6. Nach Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 2023 wurde der BF am römisch 40 .2023 neuerlich in Schubhaft genommen, welche er derzeit im Anhaltezentrum römisch 40 verbringt.
1.5.7. Der BF verfügt derzeit über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.
1.6. Der BF ist nicht freiwillig bereit, in den Herkunftsstaat zurückzukehren; er kann auf keine Verwandten, Angehörigen oder sonstige enge Bindungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen zurückgreifen. Ferner konnte der Bestand einer privaten, gesicherten, nicht nur vorübergehenden Unterkunft nicht festgestellt werden.
1.7. Flüge von Wien nach Tunesien und Algerien finden regelmäßig statt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die zu aktueller Identität, verwendeten Aliasdaten, möglichen Staatsbürgerschaften, Einreisezeitpunkt, fremdenrechtlichem Status, fehlender Aufenthaltsberechtigung, (erfolgloser) Asylantragstellung sowie zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ und bisher fehlendem privaten Wohnsitz getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Aktenvorlage des BFA vom 11.08.2023, jenem der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom selben Tag, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie dem Datenbestand des zentralen Fremden- und Melderegisters (im Folgenden: IZR bzw. ZMR).
In der Verhandlung brachte der BF vor, sein ursprüngliches Reiseziel sei Italien gewesen, um dort zu leben und zu arbeiten.
Der BF betonte in der Verhandlung am 16.08.2023, er könne nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehren, weil laut einer Mitarbeiterin der algerischen Botschaft (derzeit) keine freiwillige Rückkehr dorthin möglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF am 30.01.2023 mit der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch führte, sich laut Aktenvorlage am 09.02.2023 nicht rückkehrwillig zeigte (siehe beides Aktenvorlage Seite 10 oben) und es laut „Rückkehr-Datenblatt“ des BFA vom 19.06.2023 keine Flugbeschränkungen nach Algerien – wie auch nach Tunesien – gibt. Demgemäß ist weder nachvollziehbar, dass eine freiwillige Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat nicht möglich sein soll, noch, dass er tatsächlich bereit ist, aus eigenem Antrieb in die Heimat zurückzukehren. Eine diesbezügliche Kooperationsbereitschaft zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zeigte der BF weder laut Akteninhalt noch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Der Aktenvorlage sind ferner die Aufenthalte in den oben erwähnten EU-Staaten (Seite 6 oben), die Verwendung der zahlreichen Alias-Identitäten (Seite 4 oben und Seite 5 Mitte), die Einleitung der HRZ Verfahren mit Tunesien und Algerien (Seite 9 sowie IZR-Auszug zur Person des BF), das Untertauchen des BF, die fehlende Kooperationsbereitschaft (Seiten 3 und 4, jeweils oben), dessen Verurteilung durch das LG XXXX (ebenso im Strafregister der Republik Österreich dokumentiert), die Einleitung und der Ausgang der fremden- wie asylrechtlichen Verfahren (ebenso im IZR dokumentiert) sowie das deliktische Verhalten in mehreren EU-Ländern zu entnehmen.Der Aktenvorlage sind ferner die Aufenthalte in den oben erwähnten EU-Staaten (Seite 6 oben), die Verwendung der zahlreichen Alias-Identitäten (Seite 4 oben und Seite 5 Mitte), die Einleitung der HRZ Verfahren mit Tunesien und Algerien (Seite 9 sowie IZR-Auszug zur Person des BF), das Untertauchen des BF, die fehlende Kooperationsbereitschaft (Seiten 3 und 4, jeweils oben), dessen Verurteilung durch das LG römisch 40 (ebenso im Strafregister der Republik Österreich dokumentiert), die Einleitung und der Ausgang der fremden- wie asylrechtlichen Verfahren (ebenso im IZR dokumentiert) sowie das deliktische Verhalten in mehreren EU-Ländern zu entnehmen.
Was die Vermögensverhältnisse des BF betrifft, war der BF in keinster Weise in der Lage dartun, dass seine angeblich in XXXX lebende Schwester (Aktenvorlage Seit 7 unten) ihn finanziell unterstützt, noch er Eigentümer eines Hauses in XXXX sei, noch er über € 30.000,00 an Bargeld in Luxemburg verfüge. Diese Behauptungen konnte er weder in irgendeiner Form bescheinigen, noch ist nachvollziehbar, dass er die Schubhaft in Kauf nimmt und laut Referentenportal lediglich über € 138,75 verfügt. Zum Stichtag 11.08.2023 stand dem BF laut Referentenportal nämlich nur ein Bargeldguthaben von € 138,75 zur Verfügung. Ergänzend sei an dieser Stelle bemerkt, dass der BF wohl kaum gewerbsmäßig Diebstähle begangen hätte, hätte er ausreichende Barmittel.Was die Vermögensverhältnisse des BF betrifft, war der BF in keinster Weise in der Lage dartun, dass seine angeblich in römisch 40 lebende Schwester (Aktenvorlage Seit 7 unten) ihn finanziell unterstützt, noch er Eigentümer eines Hauses in römisch 40 sei, noch er über € 30.000,00 an Bargeld in Luxemburg verfüge. Diese Behauptungen konnte er weder in irgendeiner Form bescheinigen, noch ist nachvollziehbar, dass er die Schubhaft in Kauf nimmt und laut Referentenportal lediglich über € 138,75 verfügt. Zum Stichtag 11.08.2023 stand dem BF laut Referentenportal nämlich nur ein Bargeldguthaben von € 138,75 zur Verfügung. Ergänzend sei an dieser Stelle bemerkt, dass der BF wohl kaum gewerbsmäßig Diebstähle begangen hätte, hätte er ausreichende Barmittel.
Wann der BF genau in den Schengenraum eingereist ist und sich seither in diesem ohne Unterbrechung aufhält, konnte nicht erörtert werden. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, sich seit dem Jahr 2000 innerhalb Europas aufzuhalten, wohingegen er sich laut Aktenvorlage (Seite 6, 2. Absatz) seit dem Jahr 2016 – aus rein wirtschaftlichen Gründen – in Europa befinde. Diesen Widerspruch konnte er nicht aufklären.
Da der BF in der Verhandlung Antworten auf die Fragen zur Finanzierung seines bisherigen Lebensunterhalts, seiner Straffälligkeit wie der fehlenden Asylantragstellung in anderen EU-Ländern und dem Nachweis der Existenz von € 30.000,00 verweigerte, wurde einerseits den dahingehenden Ausführungen in der Aktenvorlage zu dessen Vorstrafen und nicht gestellten Anträgen außerhalb Österreichs Glauben geschenkt, andererseits konnte der BF – wie soeben beschrieben – derart keinen Bestand von Vermögenswerten nachweisen.
Da der BF auch keine nachweisbaren Angaben zu Familienstand, Existenz von Kindern – hier stellte er nur eine Behauptung auf – und Verwandtschaft in Österreich tätigte, wurde auch hier keine positive Feststellung getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.2.1. Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.3.2.1. Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich.
Der wahre Grund, weshalb sich der BF nach Österreich begeben hat, blieb offen. Es ist jedoch anhand des – sowohl im Aus- als auch im Inland gesetzten deliktischen Verhaltens – davon auszugehen, dass er zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist ist.
Der BF verfügt einerseits über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern bestehen gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wie ein rechtskräftig negativ beendetes Asylverfahren.
Der BF zeigte ferner keinerlei Bereitschaft, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten, wobei der Übertritt ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle und somit rechtswidrig erfolgte. Aufgrund seines Vorverhaltens und der Ausreiseunwilligkeit konnte davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt gewesen wäre, sich den Fremdenbehörden bis zur Effektuierung seiner Abschiebung zur Verfügung zu halten. Vielmehr tauchte er nach Asylantragstellung unter, gab keine Stellungnahme zu dem ihm übermittelten Parteiengehör ab, bediente sich in der Vergangenheit zahlreicher Alias-Identitäten, hat im Hinblick auf die freiwillige Rückkehr seine „eigene Wahrheit“, verschleierte seine Staatsangehörigkeit und zeigte sich in der Vergangenheit hochmobil, in dem er mehrere europäische Staaten durchreiste und dort auch straffällig wurde.
Es besteht somit die begründete Annahme, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund der im vorigen Absatz geschilderten Umstände.
Ferner konnte der BF den Bestand finanzieller Mittel nicht nachweisen, ja tätigte dazu sogar äußerst verwirrende Angaben. Hinzu tritt, dass er über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.
Insoweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnete dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Insoweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnete dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken.
Die noch in Frage kommenden Herkunftsstaaten, Tunesien und Algerien, gelten als sichere Herkunftsstaaten (§ 1 Z 9 und 11 der Herkunftsstaatenverordnung).Die noch in Frage kommenden Herkunftsstaaten, Tunesien und Algerien, gelten als sichere Herkunftsstaaten (Paragraph eins, Ziffer 9 und 11 der Herkunftsstaatenverordnung).
Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF weder über eine Unterkunft im Bundesgebiet, noch über Ersparnisse verfügt, keine Bindungen ins Bundesgebiet hat, absolut nicht am Verfahren mitwirkt und auch straffällig wurde, um nur die wesentlichen Umstände dieser Überlegung zu nennen.
Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergab daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung jenes an der Schonung der persönlichen Freiheit überwog. Es bestand ein konkretes Sicherungsbedürfnis, weil beim BF eine derart erhebliche Gefahr gegeben war, dass er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2276493.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023