Entscheidungsdatum
03.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I403 2273929-1/11E, I403 2273929-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Robert EITER, Bruggfeldstraße 5, 6500 Landeck, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle XXXX vom 27.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Robert EITER, Bruggfeldstraße 5, 6500 Landeck, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle römisch 40 vom 27.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) war ab 25.05.2002 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH. Die Gewerbeberechtigung erlosch am 02.02.2006. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) war ab 25.05.2002 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der römisch 40 GmbH. Die Gewerbeberechtigung erlosch am 02.02.2006.
Mit Schreiben vom 17.03.2006 teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) dem Beschwerdeführer mit, dass er daher ab dem 28.02.2006 nicht mehr in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei und dass sich am Beitragskonto ein Rückstand von 14.722,04 Euro befinde. Dem Schreiben beigelegt waren eine Information, wonach die Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage und in der Pensionsversicherung die endgültige monatliche Gesamtbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung sei, und ein „Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung“ (AS 49-56).
Am 26.05.2006 langte der „Antrag auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG“ des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein (AS 57). Ein Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung wurde nicht gestellt (AS 59).
Mit Schreiben vom 14.07.2006 wurde dem Beschwerdeführer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt, dass er aufgrund seines Antrages ab dem 01.03.2006 zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung berechtigt sei. Als Beitragsgrundlage wurden 4.375,00 Euro angegeben, woraus sich mit einem Beitragssatz von 9,1% ein Monatsbeitrag von 398,13 Euro ergebe. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Weiterversicherung durch Ausschluss beendet werde, wenn Beiträge für mehr als 3 Monate nicht bezahlt würden. Falls der Beschwerdeführer nicht innerhalb von 2 Wochen die noch offenen Beiträge aus der Pflichtversicherung in Höhe von 14.998,19 Euro bezahle, werde die Weiterversicherung in der Krankenversicherung mit 31.05.2006 per Ausschluss beendet (AS 63, 64). Mit Schreiben vom 18.08.2006 wurde der Beschwerdeführer schließlich über das Ende der Weiterversicherung mit 31.05.2006 informiert (AS 69).
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Zahlungserinnerungen übermittelt: am 13.09.2011 (25.047,80 Euro) (AS 138), am 12.03.2023 (27.574,81 Euro) (AS 139), am 16.09.2014 (29.972,85 Euro) (AS 140) und am 15.03.2016 (32.261,27 Euro) (AS 141).
Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am 16.08.2016 der Konkurs eröffnet (LG XXXX zur Zl. XXXX ) (AS 142). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft meldete für den Zeitraum 01.10.2003 bis 31.05.2006 eine Forderung in Höhe von 32.925,79 Euro (AS 143) an. Mit Schreiben des KSV1870 vom 02.01.2017 wurde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mittels „Insolvenzbericht“ mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer laut Masseverwalter in der Schweiz aufhalte und kein regelmäßiger Kontakt bestehe. Es habe keine Quote erwirtschaftet werden können, doch sei durch die Anmeldung und Anerkennung der Forderung ein Exekutionstitel geschaffen worden, der die Forderung 30 Jahre vor Verjährung schütze (As 144-145). Der Beschwerdeführer legte in der Folge aber einen Sanierungsplan (Quote von 20%) vor, der in einer Tagsatzung am 22.03.2017 auch angenommen wurde (AS 155-156). Dem Sanierungsplan wurde allerdings mit Beschluss des LG XXXX vom 27.06.2017 (AS 158) die Bestätigung versagt, da der Beschwerdeführer das Finanzierungserfordernis für die Kosten und Gebühren in Höhe von 9.805,60 Euro bis 15.06.2017 nicht auf Konto des Masseverwalters eingezahlt hatte. Mit Beschluss des LG XXXX vom 16.08.2017 (AS 168) wurde der Konkurs mangels Vermögen aufgehoben; auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 0%.Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am 16.08.2016 der Konkurs eröffnet (LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 ) (AS 142). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft meldete für den Zeitraum 01.10.2003 bis 31.05.2006 eine Forderung in Höhe von 32.925,79 Euro (AS 143) an. Mit Schreiben des KSV1870 vom 02.01.2017 wurde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mittels „Insolvenzbericht“ mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer laut Masseverwalter in der Schweiz aufhalte und kein regelmäßiger Kontakt bestehe. Es habe keine Quote erwirtschaftet werden können, doch sei durch die Anmeldung und Anerkennung der Forderung ein Exekutionstitel geschaffen worden, der die Forderung 30 Jahre vor Verjährung schütze (As 144-145). Der Beschwerdeführer legte in der Folge aber einen Sanierungsplan (Quote von 20%) vor, der in einer Tagsatzung am 22.03.2017 auch angenommen wurde (AS 155-156). Dem Sanierungsplan wurde allerdings mit Beschluss des LG römisch 40 vom 27.06.2017 (AS 158) die Bestätigung versagt, da der Beschwerdeführer das Finanzierungserfordernis für die Kosten und Gebühren in Höhe von 9.805,60 Euro bis 15.06.2017 nicht auf Konto des Masseverwalters eingezahlt hatte. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 16.08.2017 (AS 168) wurde der Konkurs mangels Vermögen aufgehoben; auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 0%.
Mit Zahlungserinnerung der nunmehrigen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.09.2020 wurde der Beschwerdeführer auf eine Beitragsschuld in der Höhe von 34.479,27 Euro hingewiesen (As 182).
Mit Zahlungserinnerung der belangten Behörde vom 28.02.2022, zugestellt am 15.03.2022, wurde der Beschwerdeführer über eine noch offene Beitragsschuld von 35.522,55 Euro informiert, welche sich aus den Versicherungsbeiträgen nach dem GSVG, Nebengebühren und Verzugszinsen zusammensetze; Verzugszinsen würden weiterhin anfallen und die Verständigung unterbreche die Verjährungsfrist gemäß § 40 Abs. 2 GSVG (AS 76 und 183). Das Dokument konnte zunächst nicht zugestellt werden und wurde am 15.03.2022 neuerlich postalisch übermittelt (AS 184).Mit Zahlungserinnerung der belangten Behörde vom 28.02.2022, zugestellt am 15.03.2022, wurde der Beschwerdeführer über eine noch offene Beitragsschuld von 35.522,55 Euro informiert, welche sich aus den Versicherungsbeiträgen nach dem GSVG, Nebengebühren und Verzugszinsen zusammensetze; Verzugszinsen würden weiterhin anfallen und die Verständigung unterbreche die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG (AS 76 und 183). Das Dokument konnte zunächst nicht zugestellt werden und wurde am 15.03.2022 neuerlich postalisch übermittelt (AS 184).
Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge an die SVS-Ombudsstelle und gab an, nicht erkennen zu können, wie sich die Beitragsschuld zusammensetze (AS 75). Der Ombudsmann informierte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.03.2022, dass die Forderung der Höhe nach korrekt sei und er laufend über die offenen Forderungen informiert worden sei; die Forderung sei im September 2016 im Insolvenzverfahren angemeldet worden, mangels Kostendeckung sei der Konkurs im August 2017 aber wieder aufgehoben worden (AS 77).
Mit E-Mail vom 21.03.2022 an die SVS Ombudsstelle brachte der Beschwerdeführer vor, dass alle offenen Forderungen der SVS im Konkursverfahren über die XXXX GmbH geltend gemacht werden müssten (AS 78). Der Ombudsmann wies ihn in der Folge darauf hin, dass eine Anmeldung im angesprochenen Konkursverfahren nicht möglich gewesen sei, da es sich nicht um eine Beitragsschuld des Unternehmens, sondern des Beschwerdeführers selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer handle. Zudem sei die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers selbst (LG XXXX , XXXX ) von diesem auch gar nicht bestritten worden (AS 79-80).Mit E-Mail vom 21.03.2022 an die SVS Ombudsstelle brachte der Beschwerdeführer vor, dass alle offenen Forderungen der SVS im Konkursverfahren über die römisch 40 GmbH geltend gemacht werden müssten (AS 78). Der Ombudsmann wies ihn in der Folge darauf hin, dass eine Anmeldung im angesprochenen Konkursverfahren nicht möglich gewesen sei, da es sich nicht um eine Beitragsschuld des Unternehmens, sondern des Beschwerdeführers selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer handle. Zudem sei die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers selbst (LG römisch 40 , römisch 40 ) von diesem auch gar nicht bestritten worden (AS 79-80).
Einer Aufforderung des Beschwerdeführers vom 24.03.2022 „die Verantwortlichen der SVS namentlich mit Wohnadresse“ bekanntzugeben, kam die Ombudsstelle nicht nach. Am 29.03.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, da ihm keine Mahnungen oder Bescheide bezüglich der Rückstände zugekommen seien (AS 84-85). Am 13.04.2022 wurden dem Beschwerdeführer Kontoübersichten für die Jahre 2002 bis 2006 postalisch übermittelt (AS 89-94). Am 29.04.2022 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und wurden ihm Ausdrucke der Einkommenssteuerbescheide 2002 bis 2005 ausgehändigt (AS 95). Am 17.05.2022 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde mittels Webformular, dass er die Richtigstellung der Einkommenssteuerbescheide 2002 bis 2006 beim Finanzamt beantragen werde, da es sich nicht um sein tatsächliches Einkommen handle. Er ersuchte um Einstellung bzw. Ruhestellung der Exekutionen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert, einen „Nachweis vom Finanzamt über die Wiederaufnahme der Einkommenssteuerbescheide“ vorzulegen (AS 96). Ein solcher ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Die belangte Behörde beantragte beim BG XXXX die Gehaltsexekution aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 07.12.2022 in der Höhe von 36.095,08 Euro (AS 185).Die belangte Behörde beantragte beim BG römisch 40 die Gehaltsexekution aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 07.12.2022 in der Höhe von 36.095,08 Euro (AS 185).
Am 02.01.2023 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Erlassung eines Bescheides über den Rückstandsausweis, da der in Exekution gezogene Betrag nicht korrekt sei (AS 97). Am 24.01.2023 und am 16.02.2023 erfolgten Urgenzen (AS 98-99).Am 02.01.2023 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Erlassung eines Bescheides über den Rückstandsausweis, da der in Exekution gezogene Betrag nicht korrekt sei (AS 97). Am 24.01.2023 und am 16.02.2023 erfolgten Urgenzen (AS 98-99).
Der Beschwerdeführer beantragte im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim zuständigen BG die Aufschiebung der Exekution (As 196-197), was mit Beschluss des BG XXXX vom 21.03.2023, Zl. XXXX „bis zur rechtskräftigen Erledigung des angefochtenen Rückstandsausweises“ bewilligt wurde (AS 200-201).Der Beschwerdeführer beantragte im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim zuständigen BG die Aufschiebung der Exekution (As 196-197), was mit Beschluss des BG römisch 40 vom 21.03.2023, Zl. römisch 40 „bis zur rechtskräftigen Erledigung des angefochtenen Rückstandsausweises“ bewilligt wurde (AS 200-201).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2023, zugestellt am 28.04.2023, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der inzwischen gelöschten und ehemalig wirtschaftskammerzugehörigen XXXX GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 28.02.2006 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages im Zeitraum von 01.03.2006 bis 31.05.2006 der Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 2.) und dass er verpflichtet sei, zum 06.12.2002 einen Betrag von 36,095,98 Euro, bestehend aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume 01.10.2003 bis 31.05.2006 in der Höhe von 19.411,88 Euro sowie Verzugszinsen und Nebengebühren bis zum 06.12.2022 in Höhe von insgesamt 16.684,10 Euro zu zahlen. Weiter sei er verpflichtet für die Dauer des weiteren Zahlungsverzugs ab 07.12.2022 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus dem Kapital in Höhe von 19.411,88 Euro zu bezahlen (Spruchpunkt 3.). Im Bescheid wurden in der Folge die jeweiligen Beitragsgrundlagen und die vom Beschwerdeführer nicht entrichteten Beiträge sowie die entstandenen Verzugszinsen und Nebengebühren angeführt. Die belangte Behörde habe die ausstehenden Beiträge laufend vorgeschrieben, Exekutionsverfahren eingeleitet und die Forderung auch bei dem letztlich mangels Vermögen aufgehobenen Konkurs angemeldet und dadurch die Verjährung unterbrochen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2023, zugestellt am 28.04.2023, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der inzwischen gelöschten und ehemalig wirtschaftskammerzugehörigen römisch 40 GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 28.02.2006 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages im Zeitraum von 01.03.2006 bis 31.05.2006 der Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 2.) und dass er verpflichtet sei, zum 06.12.2002 einen Betrag von 36,095,98 Euro, bestehend aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume 01.10.2003 bis 31.05.2006 in der Höhe von 19.411,88 Euro sowie Verzugszinsen und Nebengebühren bis zum 06.12.2022 in Höhe von insgesamt 16.684,10 Euro zu zahlen. Weiter sei er verpflichtet für die Dauer des weiteren Zahlungsverzugs ab 07.12.2022 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus dem Kapital in Höhe von 19.411,88 Euro zu bezahlen (Spruchpunkt 3.). Im Bescheid wurden in der Folge die jeweiligen Beitragsgrundlagen und die vom Beschwerdeführer nicht entrichteten Beiträge sowie die entstandenen Verzugszinsen und Nebengebühren angeführt. Die belangte Behörde habe die ausstehenden Beiträge laufend vorgeschrieben, Exekutionsverfahren eingeleitet und die Forderung auch bei dem letztlich mangels Vermögen aufgehobenen Konkurs angemeldet und dadurch die Verjährung unterbrochen.
Gegen den Bescheid wurde am 26.05.2023 eine Beschwerde an einen Zustelldienst übergeben. Der Bescheid wurde dem gesamten Inhalt nach angefochten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und von der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.05.2006 bzw. Vorschreibung von Zinsen abzusehen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die Frage einer Doppelbesteuerung bzw. Doppelversicherung hätte prüfen müssen und die Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage für die Jahre 2003 und 2004 rechtswidrig gewesen sei. Für die Jahre 2003 und 2004 hätten Bescheide ausgestellt werden müssen. Für 2005 ergebe der Einkommenssteuerbescheid, dass das Einkommen aus selbständiger Arbeit 2.500 Euro und jenes aus nichtselbständiger Arbeit, für welche Steuer bereits bezahlt worden sei, 30.000 Euro betrage. Es bestehe kein Grund, die KV- und PV-Pflichtbeiträge mit 25.407,57 Euro anzusetzen und bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass die belangte Behörde 92.500 Euro als Bemessungsgrundlage für das Jahr 2005 herangezogen habe und daher offenbar mit einer Schätzung vorgegangen sei. Die Firma XXXX GmbH habe zwischen 01.06.202 und 28.02.2006 monatlich Beiträge in Höhe von ca. 724 Euro für den Beschwerdeführer bezahlt, was offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen sei die Forderung verjährt. Hinsichtlich der Zahlungserinnerungen könne nicht festgestellt werden, ob eine Zustellung erfolgt sei. Zudem würden „Ersuchen um Vollstreckung des Rückstands“ nicht ausreichen, um die Verjährung zu unterbrechen, sondern hätten Betreibungsmaßnahmen stattfinden müssen. Zwischen der behaupteten Zahlungserinnerung vom 15.03.2016 und der Exekution XXXX BG XXXX seien mehr als drei Jahre verstrichen.Gegen den Bescheid wurde am 26.05.2023 eine Beschwerde an einen Zustelldienst übergeben. Der Bescheid wurde dem gesamten Inhalt nach angefochten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und von der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.05.2006 bzw. Vorschreibung von Zinsen abzusehen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die Frage einer Doppelbesteuerung bzw. Doppelversicherung hätte prüfen müssen und die Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage für die Jahre 2003 und 2004 rechtswidrig gewesen sei. Für die Jahre 2003 und 2004 hätten Bescheide ausgestellt werden müssen. Für 2005 ergebe der Einkommenssteuerbescheid, dass das Einkommen aus selbständiger Arbeit 2.500 Euro und jenes aus nichtselbständiger Arbeit, für welche Steuer bereits bezahlt worden sei, 30.000 Euro betrage. Es bestehe kein Grund, die KV- und PV-Pflichtbeiträge mit 25.407,57 Euro anzusetzen und bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass die belangte Behörde 92.500 Euro als Bemessungsgrundlage für das Jahr 2005 herangezogen habe und daher offenbar mit einer Schätzung vorgegangen sei. Die Firma römisch 40 GmbH habe zwischen 01.06.202 und 28.02.2006 monatlich Beiträge in Höhe von ca. 724 Euro für den Beschwerdeführer bezahlt, was offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen sei die Forderung verjährt. Hinsichtlich der Zahlungserinnerungen könne nicht festgestellt werden, ob eine Zustellung erfolgt sei. Zudem würden „Ersuchen um Vollstreckung des Rückstands“ nicht ausreichen, um die Verjährung zu unterbrechen, sondern hätten Betreibungsmaßnahmen stattfinden müssen. Zwischen der behaupteten Zahlungserinnerung vom 15.03.2016 und der Exekution römisch 40 BG römisch 40 seien mehr als drei Jahre verstrichen.
Am 22.06.2023 wurden Beschwerde und Verwaltungsakt vorgelegt und zugleich von Seiten der belangten Behörde eine Stellungnahme zu einzelnen Beschwerdepunkten erstattet und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen (siehe zu den einzelnen Ausführungen der belangten Behörde näher in der Beweiswürdigung – „Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 22.06.2023“).
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör dazu gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde im Wege seines Rechtsvertreters die Beschwerdevorlage mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 17.07.2023 gewährt; um Fristerstreckung bis zum 07.08.2023 wurde ersucht. Mit Stellungnahme vom 07.08.2023 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass ein Widerspruch zwischen dem Bescheid und den Kontoübersichten bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich zudem zwar freiwillig weiterversichert, aber zum Mindesttarif (siehe zu den einzelnen Ausführungen des Beschwerdeführers näher in der Beweiswürdigung – „Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.08.2023“).
Mit Schreiben vom 14.08.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.08.2023 zur Kenntnis und ersuchte – unter Hinweis auf VwGH 13.06.2023, Ra 2021/08/0089 – um detaillierte Aufschlüsselung, welche Beiträge sich aus welchen Beitragsgrundlagen aufgrund welches anzuwendenden Beitragssatzes ergeben würden. Eine entsprechende Stellungnahme der belangten Behörde langte am 28.08.2023 ein (siehe dazu Punkt 1.3.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Pflichtversicherung
Der Beschwerdeführer war mit zwei anderen ab 25.05.2002 handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft war. Die Gesellschaft wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.01.2006, Zl. XXXX aufgelöst. Der Konkurs wurde mit Beschluss vom 31.03.2008 gemäß § 139 KO aufgehoben und die Firma am 29.06.2010 infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Die XXXX GmbH hatte von 25.06.2002 bis 02.02.2006 eine Gewerbeberechtigung (Handelsgewerbe gemäß 3 124 Z 10 GewO 1994) inne und war der Beschwerdeführer auch gewerberechtlicher Geschäftsführer.Der Beschwerdeführer war mit zwei anderen ab 25.05.2002 handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der römisch 40 GmbH, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft war. Die Gesellschaft wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 18.01.2006, Zl. römisch 40 aufgelöst. Der Konkurs wurde mit Beschluss vom 31.03.2008 gemäß Paragraph 139, KO aufgehoben und die Firma am 29.06.2010 infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Die römisch 40 GmbH hatte von 25.06.2002 bis 02.02.2006 eine Gewerbeberechtigung (Handelsgewerbe gemäß 3 124 Ziffer 10, GewO 1994) inne und war der Beschwerdeführer auch gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Der Einkommenssteuerbescheid für den Beschwerdeführer für das Jahr 2003 vom 19.04.2005 weist folgende Einkünfte in EURO aus:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 25.363,59
Progressionseinkünfte 26.303,50
Der Einkommenssteuerbescheid für den Beschwerdeführer für das Jahr 2004 vom 19.04.2005 weist folgende Einkünfte in EURO aus:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 16.100,83
Progressionseinkünfte 9.222,73
Der Einkommenssteuerbescheid für den Beschwerdeführer für das Jahr 2005 vom 06.11.2007 weist folgende Einkünfte in EURO aus:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 30.000,00
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2.500,00
Grenzgängereinkünfte 30.000,00
Ausländische Einkünfte 30.000,00
Der Einkommenssteuerbescheid für den Beschwerdeführer für das Jahr 2006 vom 14.12.2010 weist keine Einkünfte aus.
Der Beschwerdeführer war als geschäftsführender Gesellschafter der inzwischen gelöschten und ehemalig wirtschaftskammerzugehörigen XXXX GmbH, FN XXXX , im Zeitraum von 01.10.2003 bis 28.02.2006 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG pflichtversichert.Der Beschwerdeführer war als geschäftsführender Gesellschafter der inzwischen gelöschten und ehemalig wirtschaftskammerzugehörigen römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , im Zeitraum von 01.10.2003 bis 28.02.2006 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversichert.
1.2. Zur Frage der Weiterversicherung und deren Höhe
Aufgrund des Erlöschens der Gewerbeberechtigung erlosch die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit 28.02.2006. Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2005 (gemeint wohl 22.05.2006), eingelangt am 26.05.2006, einen Antrag auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG, aber keinen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung.
Der Beschwerdeführer unterlag aufgrund des Antrages im Zeitraum von 01.03.2006 bis 31.05.2006 der Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 GSVG.Der Beschwerdeführer unterlag aufgrund des Antrages im Zeitraum von 01.03.2006 bis 31.05.2006 der Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, GSVG.
1.3. Übersicht der Beitragsforderungen und Zahlungseingänge pro Beitrags- bzw. Kalenderjahr
Beitragsgrundlagen 2002 bis 2006
2002
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
EUR
18.701,58
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
EUR
37.050,05
im Jahr 2002 vorgeschriebene KV und PV-Beiträge
EUR
2.131,50
EUR
57.883,13
Pflichtversicherung 06/02 - 12/02
7 Monate
Monatliche Beitragsgrundlage (EUR 57.883,13 : 7)
EUR
8.269,02
Aufgrund Überschreitung Anwendung Höchstbeitragsgrundlage
EUR
3.815,00
§ 25 Abs 5 GSVGParagraph 25, Absatz 5, GSVG
2003
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
EUR
25.363,59
Progressionseinkünfte
EUR
26.303,50
im Jahr 2003 vorgeschriebene KV und PV-Beiträge
EUR
2.754,84
EUR
54.421,93
Pflichtversicherung 01/03 - 12/03
12 Monate
Monatliche Beitragsgrundlage (EUR 54.421,93 : 12)
EUR
4.535,16
Aufgrund Überschreitung Anwendung Höchstbeitragsgrundlage
EUR
3.920,00
§ 25 Abs 5 GSVGParagraph 25, Absatz 5, GSVG
2004
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
EUR
16.100,83
Progressionseinkünfte
EUR
9.222,73
im Jahr 2004 vorgeschriebene KV und PV-Beiträge
EUR
9.431,68
EUR
34.755,24
Pflichtversicherung 01/04 - 12/04
12 Monate
Monatliche Beitragsgrundlage (EUR 34.755,24 : 12)
EUR
2.896,27
Die KV und PV-Beiträge schlüsseln sich wie folgt auf:
KV-Beiträge
2004:
vorläufige Beitragsgrundlage EUR 616,34 x 9 % EUR 55,47 x 12 = EUR 665,64
die im Jahr 2004 für das Jahr 2000 erfolgte Bemessung aufgrund der Zwangseinbeziehung:
endgültige Beitragsgrundlage EUR 1.526,51 x 9,1 % EUR 138,91 x 12 = EUR 1.666,92
die im Jahr 2004 für das Jahr 2002 erfolgte Nachbemessung
endgültige Beitragsgrundlage mal Beitragssatz mal Monate abzüglich vorläufige Beiträge / durch 2, weil erst ab Quartal 3 vorgeschrieben wurde und die Nachbemessung in 4 Teilbeträgen erfolgt
[EUR 3.815,00 x 8,9 % x 7 - EUR 793,73] / 2 (inkl. Rundungsdifferenz) = EUR 791,56
[EUR 3.815,00 x 8,9 % x 7 - EUR 793,73] / 2 (inkl. Rundungsdifferenz) = EUR 791,56,
PV-Beiträge
2004:
vorläufige Beitragsgrundlage EUR 1.198,39 x 15 % EUR 179,76 x 12 = EUR 2.157,12
die im Jahr 2004 für das Jahr 2000 erfolgte Bemessung aufgrund der Zwangseinbeziehung:
(Anmerkung Beitragssatz wurde unterjährig geändert)
endgültige Beitragsgrundlage EUR 1.526,51 x 16 % EUR 244,24 x 7 = EUR 1.709,68
endgültige Beitragsgrundlage EUR 1.526,51 x 14,5 % EUR 221,34 x 5 = EUR 1.106,70
die im Jahr 2004 für das Jahr 2002 erfolgte Nachbemessung
endgültige Beitragsgrundlage mal Beitragssatz mal Monate abzüglich vorläufige Beiträge / durch 2, weil erst ab Quartal 3 vorgeschrieben wurde und die Nachbemessung in 4 Teilbeträgen erfolgt
[EUR 3.815,00 x 15 % x 7 - EUR 1.337,77] / 2 (inkl. Rundungsdifferenz) = EUR 1.334,06
Summe KV und PV-Beiträge EUR 9.431,68
KV-Beiträge
2005:
vorläufige Beitragsgrundlage EUR 2.083,33 x 9,1 % EUR 189,59 x 12 = EUR 2.275,08
die im Jahr 2005 für das Jahr 2002 erfolgte Nachbemessung (3. und 4. Teilbetrag)
endgültige Beitragsgrundlage mal Beitragssatz mal Monate abzüglich vorläufige Beiträge / 2
[EUR 3.815,00 x 8,9 % x 7 - EUR 793,73] / 2 (inkl. Rundungsdifferenz) = EUR 791,49
die im Jahr 2005 für das Jahr 2003 erfolgte Nachbemessung
endgültige Beitragsgrundlage mal Beitragssatz mal Monate abzüglich vorläufige Beiträge
EUR 3.920,00 x 8,9 % x 12 - EUR 644,16 = EUR 3.542,40
die im Jahr 2005 für das Jahr 2004 erfolgte Nachbemessung
endgültige Beitragsgrundlage mal Beitragssatz mal Monate abzüglich vorläufige Beiträge
EUR 4.025,00 x 9 % x 12 - EUR 665,64 (inkl. Rundungsdifferenz) = EUR 3.681,48
PV-Beiträge
2005:
vorläufige Beitragsgrundlage EUR 2.083,33 x 15 % EUR 312,50 x 12 = EUR 3.750,00
die im Jahr 2004 für das Jahr 2002 erfolgte Nachbemessung (3. und 4. Teilbetrag)
endgültige Beitragsgrundlage mal Beitragssatz abzüglich vorläufige Beiträge / 2
[EUR 3.815,00 x 15 % x 7 - EUR 1.337,77] / 2 (inkl. Rundungsdifferenz)= EUR 1.333,92
die im Jahr 2005 für das Jahr 2003 erfolgte Nachbemessung
endgültige Beitragsgrundlage mal Beitragssatz mal Monate abzüglich vorläufige Beiträge
EUR 3.920,00 x 15 % x 12 - EUR 2.110,68 = EUR 4.945,32
die im Jahr 2005 für das Jahr 2004 erfolgte Nachbemessung
endgültige Beitragsgrundlage mal Beitragssatz mal Monate abzüglich vorläufige Beiträge
EUR 4.025,00 x 15 % x 12 - EUR 2.157,12 = EUR 5.087,88
Summe KV und PV-Beiträge EUR 25.407,57
2006
Im Zeitraum der Pflichtversicherung kam mangels Einkünften aus selbständiger Arbeit die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs 4 GSVG zur AnwendungIm Zeitraum der Pflichtversicherung kam mangels Einkünften aus selbständiger Arbeit die Mindestbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, GSVG zur Anwendung
01.01.2006 bis 28.02.2006 monatliche Mindestbeitragsgrundlage in der KV EUR 594,18
01.01.2006 bis 28.02.2006 monatliche Mindestbeitragsgrundlage in der PV EUR 1.073,08
Im Zeitraum der Weiterversicherung in der Krankenversicherung wurde mangels Herabsetzungsantrag die gesetzlich vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage herangezogen (§ 30 Abs 1 iVm § 25 Abs 5 GSVG)Im Zeitraum der Weiterversicherung in der Krankenversicherung wurde mangels Herabsetzungsantrag die gesetzlich vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage herangezogen (Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 5, GSVG)
01.03.2006 bis 31.05.2006 monatliche Höchstbeitragsgrundlage in der KV EUR 4.375,00
,
Übersicht Beitragsforderungen (Beiträge = Beitragsgrundlagen x Beitragssatz) und
Zahlungseingänge pro Beitrags- bzw. Kalenderjahr (exkl. Verzugszinsen und
Nebengebühren)

Nachbemessung für das Jahr 2002
Einkommensteuerbescheid vom 22.03.2004, eingelangt bei SVS am 25.06.2004 (endgültige Beiträge - abzgl. vorläufige Beiträge - 3. + 4. Teilbetrag)
KV = [EUR 3.815,00 x 8,9 % x 7 - EUR 793,73] / 2 (inkl. Rundungsdifferenz) -
EUR
791,49
PV = [EUR 3.815,00 x 15 % x 7 - EUR 1.337,77] / 2 (inkl. Rundungsdifferenz) -
EUR
1.333,92
Nachbemessung für das Jahr 2003 (endgültige Beiträge)
Einkommensteuerbescheid vom 19.04.2005, eingelangt bei SVS am 12.08.2005
KV = EUR 3.920,00 x 8,9 % x 12 - EUR 644,16 (vorläufige Beiträge) -
EUR
3.542,40
PV = EUR 3.920,00 x 15 % x 12 - EUR 2.110,68 (vorläufige Beiträge) -
EUR
4.945,32
Nachbemessung für das Jahr 2004
(künstliche Höchstbeitragsgrundlage mangels Mitwirkung)
EUR 4.025,00 x 9 % x 12 - EUR 665,64 (vorl. Beiträge inkl. Rundungsdifferenz)-
EUR
3.681,48
EUR 4.025,00 x 15 % x 12 - EUR 2.157,12 (vorläufige Beiträge) -
EUR
5.087,88
Zahlungseingang 10.06.2005
EUR
2.726,10
Zahlungseingang 14.12.2005
EUR
2.753,99
Kalenderjahr 2006
vorläufige Beiträge 2006
KV = EUR 1.166,67 x 9,1 % = EUR 106,16 x 2 -
EUR
212,32
KV = EUR 4.375,00 x 9,1 % = EUR 398,13 x 3 (Weiterversicherung) -
EUR
1.194,39
PV = EUR 1.166,67 x 15,25 % = EUR 177,92 x 2 -
EUR
355,84
UV -
EUR
14,60
Korrektur der Nachbemessung für das Jahr 2004 nach erfolgter Mitwirkung Einkommensteuerbescheid vom 19.04.2005, eingelangt bei SVS am 12.08.2005 Gutschrift - (endgültige Beiträge)
KV = EUR 2.896,27 x 9 % x 12 - EUR 4.347,12 (vorl. Beiträge+Nachbemessung)
EUR
1.219,20
PV = EUR 2.896,27 x 15 % x 12 - EUR 7.245,00 (vorl. Beiträge+Nachbemessung) EUR
2.031,72
Gutschrift vorläufige Beiträge 2005
aufgrund Herabsetzungsantrag auf Jahresbeitragsgrundlage EUR 11.000,00 Beitragsgrundlage KV EUR 916,67 und Mindestbeitragsgrundlage PV EUR 1.121,64 KV = EUR 916,67 x 9,1 % x 12 - EUR 2.275,08 (vorläufige Beiträge)
EUR
1.274,16
PV = EUR 1.121,64 x 15 % x 12 - EUR 3.750,00 (vorläufige Beiträge)
EUR
1.731,00
Zahlungseingang 06.06.2006
EUR
295,00
Kalenderjahr 2007
Nachbemessung für das Jahr 2005 (endgültige Beiträge)
Einkommensteuerbescheid vom 09.05.2007, eingelangt bei SVS am 06.07.2007
KV = EUR 2.325,62 x 9,1 % x 12 - EUR 1.000,92 (vorl. Beiträge-Gutschrift) - EUR 1.538,64
PV = EUR 2.325,62 x 15 % x 12 - EUR 2.019,00 (vorl. Beiträge-Gutschrift) - EUR 2.167,08
Am 03.01.2008 langte ein neuerlicher Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 06.11.2007 ein. Die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterlag jedoch keiner Änderung.
Kalenderjahr 2010
Gutschrift für das Jahr 2006 (endgültige Beiträge)
Einkommensteuerbescheid vom 14.12.2009, eingelangt bei SVS am 10.02.2010 Mindestbeitragsgrundlage KV EUR 594,18 und Mindestbeitragsgrundlage PV EUR 1.073,08 KV = EUR 594,18 x 9,1 % x 2 - EUR 212,32 (vorläufige Beiträge) EUR 104,18
PV = EUR 1.073,08 x 15,25 % x 2 - EUR 355,84 (vorläufige Beiträge) EUR 28,56
Unter Berücksichtigung der Zahlungen, welche immer auf den ältesten Beitragszeitraum, die diesbezüglichen Nebengebühren (Kostenanteile und Exekutionsgebühren) angerechnet wurden, haftet somit ein offenes Kapital in Höhe von EUR 19.411,88 für den Beitragszeitraum Oktober 2003 bis Mai 2006 (wie im Bescheid vom 27.04.2023 zusammengefasst dargestellt) aus. Ergänzend ist noch anzumerken, dass bei Zahlungseingängen die Unfallversicherungsbeiträge vorrangig beglichen wurden, weil diese an die AUVA abzuführen waren (siehe ehemalige Bestimmung § 250 GSVG).Unter Berücksichtigung der Zahlungen, welche immer auf den ältesten Beitragszeitraum, die diesbezüglichen Nebengebühren (Kostenanteile und Exekutionsgebühren) angerechnet wurden, haftet somit ein offenes Kapital in Höhe von EUR 19.411,88 für den Beitragszeitraum Oktober 2003 bis Mai 2006 (wie im Bescheid vom 27.04.2023 zusammengefasst dargestellt) aus. Ergänzend ist noch anzumerken, dass bei Zahlungseingängen die Unfallversicherungsbeiträge vorrangig beglichen wurden, weil diese an die AUVA abzuführen waren (siehe ehemalige Bestimmung Paragraph 250, GSVG).
1.4. Übersicht der Verzugszinsen und Nebengebühren
Bis zum 06.12.2022 entstanden die folgenden Verzugszinsen und Nebengebühren in der Höhe von insgesamt 16.684,10 Euro:
Jahr
Verzugszinsen in Euro
Nebengebühren in Euro
2004
63,92
2005
6,61
2006
353,79
2007
581,09
3,50
2008
1.162,64
3,50
2009
1.238,74
2010
1.098,99
3,50
2011
1.626,72
1,00
2012
1.723,79
2013
1.626,72
1,00
2014
1.529,66
1,00
2015
1.529,67
2016
957,07
1,00
2018
127,64
2019
656,12
154,00
2020
656,13
154,00
2021
656,12
154,00
2022
611,18
1,00
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Pflichtversicherung
Die Feststellungen zur XXXX GmbH und der Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer derselben ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug zu FN XXXX (AS 2). Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der XXXX GmbH ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu Zl. XXXX (AS 7, 8).Die Feststellungen zur römisch 40 GmbH und der Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer derselben ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 (AS 2). Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der römisch 40 GmbH ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu Zl. römisch 40 (AS 7, 8).
Die Einkünfte in den Jahren 2002 bis 2006 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Einkommenssteuerbescheiden (AS 9-14). Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 07.08.2023 erklärt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2003 für ihn „nicht greifbar“ sei und daher nicht nachvollziehbar sei, wie die Progressionseinkünfte ermittelt wurden, wird darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Akteneinsicht gewährt worden war, woraufhin er erklärt hatte, die Verfahren beim Finanzamt wiederaufnehmen zu wollen. Entsprechende Nachweise wurden vom Beschwerdeführer aber trotz Aufforderung (AS 96) nicht vorgelegt, weswegen von der Rechtskraft der Einkommenssteuerbescheide auszugehen ist.
Die Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum von 01.10.2003 bis 28.02.2006 ergibt sich aus dem Umstand, dass die entsprechende Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht angefochten wurde. In der Beschwerde wurde nur die Höhe, nicht das Faktum der Pflichtversicherung als solche bestritten. Zudem wurden in diesem Zeitraum auch immer wieder Zahlungen an die SVA geleistet.
2.2. Zur Höhe der Beiträge
Die unter Punkt 1.3. wiedergegebene Aufschlüsselung, welche Beiträge sich aus welchen Beitragsgrundlagen aufgrund welches anzuwendenden Beitragssatzes ergeben, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.08.2023. Die unter Punkt 1.4. aufgelisteten Verzugszinsen und Nebengebühren ergeben sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.08.2023 wurde moniert, dass die am 13.04.2022 ausgedruckten Kontoübersichten (vgl. AS 89-94) per 31.12.2002, per 31.12.2003 und per 31.12.2004 jeweils 0 Euro ausweisen würden und per 31.12.2005 3.227,30 Euro. Dies decke sich nicht mit den Vorschreibungen. Die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2023 darauf hin, dass die Kontoübersichten zwar mit dem Datum des Ausdrucks versehen seien, dass – wie dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 13.04.2022 (AS 89) auch mitgeteilt worden war, die endgültigen Beitragsgrundlagen aber teilweise erst nach den Kontoübersichten der jeweiligen Kalenderjahre festgestellt werden konnten. Die Nachbemessungen fanden teilweise erst Jahre später nach Einlangen der Einkommenssteuerbescheide statt. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.08.2023 wurde moniert, dass die am 13.04.2022 ausgedruckten Kontoübersichten vergleiche AS 89-94) per 31.12.2002, per 31.12.2003 und per 31.12.2004 jeweils 0 Euro ausweisen würden und per 31.12.2005 3.227,30 Euro. Dies decke sich nicht mit den Vorschreibungen. Die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2023 darauf hin, dass die Kontoübersichten zwar mit dem Datum des Ausdrucks versehen seien, dass – wie dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 13.04.2022 (AS 89) auch mitgeteilt worden war, die endgültigen Beitragsgrundlagen aber teilweise erst nach den Kontoübersichten der jeweiligen Kalenderjahre festgestellt werden konnten. Die Nachbemessungen fanden teilweise erst Jahre später nach Einlangen der Einkommenssteuerbescheide statt.
Soweit in der Stellungnahme vom 07.08.2023 in Frage gestellt wird, ob die Hinzurechnung der KV- und PV-Beiträge gerechtfertigt sei, ist auf die in § 25 GSVG geregelte Ermittlung der Beitragsgrundlage zu verweisen, wonach zu den im Einkommenssteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr enthaltenen Einkünfte die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV hinzugerechnet werden.Soweit in der Stellungnahme vom 07.08.2023 in Frage gestellt wird, ob die Hinzurechnung der KV- und PV-Beiträge gerechtfertigt sei, ist auf die in Paragraph 25, GSVG geregelte Ermittlung der Beitragsgrundlage zu verweisen, wonach zu den im Einkommenssteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr enthaltenen Einkünfte die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV hinzugerechnet werden.
2.2.1. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Beitragsjahres 2003:
In der Beschwerde wurde moniert, dass am 29.11.2005 rechtswidrig die Höchstbeitragsgrundlage für die Jahre 2003 und 2004 im System eingespeichert worden sei, dass aber das tatsächliche Einkommen hätte erhoben werden müssen. Die Vorschreibung der Höchstbeitragsgrundlage von 3.920,00 Euro für 2003 sei rechtswidrig erfolgt und ergebe sich zudem der vorgeschriebene Betrag nicht aus dem Bescheid.
Tatsächlich hatte die belangte Behörde, wie sich aus dem Akt ergibt und auch in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 22.06.2023 dargelegt wurde, am 29.11.2005 zunächst die Höchstbeitragsgrundlage eingespeichert und vorgeschrieben, weil der Beschwerdeführer auf Aufforderungen, seine ausländischen Einkünfte offenzulegen, nicht reagiert hatte. Die Vorschreibung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von 3.920,00 Euro findet zudem aber Deckung im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 19.04.2005 hatte der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 25.363,59 Euro und Progressionseinkünfte in der Höhe von 26.303,50 Euro. Damit wurde die im Jahr 2003 geltende Jahreshöchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG in Höhe von 47.040,00 Euro überschritten, weswegen die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zur Berechnung der Beiträge heranzuziehen war.
2.2.2. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Beitragsjahres 2004:
In der Beschwerde wurde moniert, dass am 29.11.2005 rechtswidrig die Höchstbeitragsgrundlage für die Jahre 2003 und 2004 im System eingespeichert worden sei, dass aber das tatsächliche Einkommen hätte erhoben werden müssen.
Tatsächlich hatte die belangte Behörde, wie sich aus dem Akt ergibt und auch in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 22.06.2023 dargelegt wurde, am 29.11.2005 auch für das Jahr 2004 zunächst die Höchstbeitragsgrundlage eingespeichert und vorgeschrieben, weil der Beschwerdeführer auf Aufforderungen, seine ausländischen Einkünfte offenzulegen, nicht reagiert hatte.
Nach der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 03.03.2006 (AS 40) erfolgte allerdings eine Beitragsgrundlagenkorrektur entsprechend dem tatsächlichen Einkommen. Die Vorgehensweise entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des § 27 Abs. 5 GSVG („Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.“)Nach der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 03.03.2006 (AS 40) erfolgte allerdings eine Beitragsgrundlagenkorrektur entsprechend dem tatsächlichen Einkommen. Die Vorgehensweise entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 5, GSVG („Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.“)
Im angefochtenen Bescheid wurde für das Jahr 2004 gar nicht die Höchstbeitragsgrundlage herangezogen, weswegen das entsprechende Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
2.2.3. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Beitragsjahres 2005:
Laut Beschwerde habe die SVA eine Bemessungsgrundlage von 92.500,00 Euro herangezogen, das Finanzamt habe aber ein Einkommen von 32.440,00 Euro ermittelt. Es gebe keine Grundlage dafür, 92.500,00 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, offenbar sei die belangte Behörde hier mit einer Schätzung vorgegangen.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die belangte Behörde eine Bemessungsgrundlage von 92.500,00 Euro herangezogen habe; tatsächlich wurde eine monatliche Beitragsgrundlage von 2.325,62 Euro bzw. eine Jahresbeitragsgrundlage von 27.907,57 Euro herangezogen, wie sich eindeutig aus dem Bescheid (S 5 des Bescheids) ergibt. Das entsprechende Vorbringen geht daher ins Leere, ebenso wie der Vorwurf einer Schätzung – basiert die Berechnung der Beitragsgrundlage doch auf den im Einkommenssteuerbescheid vermerkten Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.500 Euro und den im Jahr 2005 hinzugerechneten KV- und PV-Beiträgen in Höhe von 25.407,57 Euro, wie in § 25 GSVG vorgesehen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die belangte Behörde eine Bemessungsgrundlage von 92.500,00 Euro herangezogen habe; tatsächlich wurde eine monatliche Beitragsgrundlage von 2.325,62 Euro bzw. eine Jahresbeitragsgrundlage von 27.907,57 Euro herangezogen, wie sich eindeutig aus dem Bescheid (S 5 des Bescheids) ergibt. Das entsprechende Vorbringen geht daher ins Leere, ebenso wie der Vorwurf einer Schätzung – basiert die Berechnung der Beitragsgrundlage doch auf den im Einkommenssteuerbescheid vermerkten Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.500 Euro und den im Jahr 2005 hinzugerechneten KV- und PV-Beiträgen in Höhe von 25.407,57 Euro, wie in Paragraph 25, GSVG vorgesehen.
2.3. Zur Frage der Weiterversicherung und deren Höhe
Dass der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG“ bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein stellte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ausgefüllten und unterschriebenen Formular (AS 57) und wurde von ihm auch in der Stellungnahme vom 07.08.2023 bestätigt („Der Beschwerdeführer hat sich freiwillig weiterversichert, dies zum Mindesttarif“).
Mit Schreiben vom 17.03.2006 teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage sei, und übermittelte ihm einen „Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung“ (AS 49-56).
Die Feststellung der Weiterversicherung in der Krankenversicherung im Zeitraum von 01.03.2006 bis 31.05.2006 ergibt sich aus dem Umstand, dass die entsprechende Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht angefochten wurde bzw. in der Stellungnahme vom 07.08.2023 sogar ausdrücklich betont wurde, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig weiterversichert habe. Strittig ist nur die Höhe.
Nachdem das Antragsformular „auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung“ nicht ausgefüllt und nicht unterschrieben wurde, kann von keinem derartigen Antrag ausgegangen werden (AS 59). Der Beschwerdeführer hat sich daher nicht „zum Mindesttarif“ versichert, sondern wurde – wie in § 8 GSVG vorgesehen – als Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung die für 2006 geltende Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.Nachdem das Antragsformular „auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung“ nicht ausgefüllt und nicht unterschrieben wurde, kann von keinem derartigen Antrag ausgegangen werden (AS 59). Der Beschwerdeführer hat sich daher nicht „zum Mindesttarif“ versichert, sondern wurde – wie in Paragraph 8, GSVG vorgesehen – als Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung die für 2006 geltende Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Pflichtversicherung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids):
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der inzwischen gelöschten und ehemalig wirtschaftskammerzugehörigen XXXX GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 28.02.2006 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlegen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der inzwischen gelöschten und ehemalig wirtschaftskammerzugehörigen römisch 40 GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 28.02.2006 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen sei.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.
Zudem sind nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unfallversichert, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.Zudem sind nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unfallversichert, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie des § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG wurde für den gegenständlich relevanten Zeitraum auch vom Beschwerdeführer nie bestritten. Der Bescheid wurde von ihm zwar in vollem Umfang angefochten, gegen die Feststellung der Pflichtversicherung wurde aber letztlich nur vorgebracht, dass eine etwaige Doppelbesteuerung bzw. Doppelversicherung zu prüfen gewesen wäre. Die Frage der Doppelbesteuerung ist im gegenständlichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften in sozialversicherungsrechtlichen Fragen wurde durch das im Laufe der Jahre mehrmals an den Beschwerdeführer übermittelte E 101 A Formular bescheinigt (As 33-37, 40-44 und 65-68) und von ihm bzw. seinem früheren Rechtsvertreter auch explizit bestätigt (AS 27). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG wurde für den gegenständlich relevanten Zeitraum auch vom Beschwerdeführer nie bestritten. Der Bescheid wurde von ihm zwar in vollem Umfang angefochten, gegen die Feststellung der Pflichtversicherung wurde aber letztlich nur vorgebracht, dass eine etwaige Doppelbesteuerung bzw. Doppelversicherung zu prüfen gewesen wäre. Die Frage der Doppelbesteuerung ist im gegenständlichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften in sozialversicherungsrechtlichen Fragen wurde durch das im Laufe der Jahre mehrmals an den Beschwerdeführer übermittelte E 101 A Formular bescheinigt (As 33-37, 40-44 und 65-68) und von ihm bzw. seinem früheren Rechtsvertreter auch explizit bestätigt (AS 27).
Bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung unterlag der Beschwerdeführer daher unzweifelhaft der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG bzw. nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG. Bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung unterlag der Beschwerdeführer daher unzweifelhaft der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.
Die vom Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EstG 1988 wurden mit den in den Feststellungen näher bezeichneten (in Rechtskraft erwachsenen) Einkommensteuerbescheiden rechtskräftig festgestellt. An diese von der Abgabenbehörde getroffenen Feststellungen ist die belangte Behörde - wie auch das erkennende Bundesverwaltungsgericht - nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebunden. Die vom Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß Paragraph 22, EstG 1988 wurden mit den in den Feststellungen näher bezeichneten (in Rechtskraft erwachsenen) Einkommensteuerbescheiden rechtskräftig festgestellt. An diese von der Abgabenbehörde getroffenen Feststellungen ist die belangte Behörde - wie auch das erkennende Bundesverwaltungsgericht - nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebunden.
Die belangte Behörde hat daher im gegenständlichen Fall zu Recht eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG angenommen. Die belangte Behörde hat daher im gegenständlichen Fall zu Recht eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG angenommen.
Daher war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG abzuweisen. Daher war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG abzuweisen.
3.2. Zur Weiterversicherung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids):
In Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages im Zeitraum von 01.03.2006 bis 31.05.2006 der Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 GSVG unterlegen sei. In Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages im Zeitraum von 01.03.2006 bis 31.05.2006 der Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, GSVG unterlegen sei.
Nach § 8 Abs. 1 GSVG können Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Der Beschwerdeführer, der von der SVA ordnungsgemäß über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen zur Weiterversicherung informiert worden war (AS 49-56), hatte, wie in § 8 Abs. 2 GSVG vorgesehen, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung einen entsprechenden Antrag auf Weiterversicherung gestellt (AS 57).Nach Paragraph 8, Absatz eins, GSVG können Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Der Beschwerdeführer, der von der SVA ordnungsgemäß über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen zur Weiterversicherung informiert worden war (AS 49-56), hatte, wie in Paragraph 8, Absatz 2, GSVG vorgesehen, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung einen entsprechenden Antrag auf Weiterversicherung gestellt (AS 57).
Nach § 8 Abs. 6 schließt die Weiterversicherung zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung an, so dass im gegenständlichen Fall der Beginn der Weiterversicherung mit dem 01.03.2006 anzunehmen war. Nach Paragraph 8, Absatz 6, schließt die Weiterversicherung zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung an, so dass im gegenständlichen Fall der Beginn der Weiterversicherung mit dem 01.03.2006 anzunehmen war.
Nach § 11 Abs. 1 GSVG kann eine nach § 8 leg. sit. freiwillig versicherte Person vom Versicherungsträger aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des dritten Monates. Dies erfolgte im Fall des Beschwerdeführers, der keinerlei Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung leistete, per 31.05.2006.Nach Paragraph 11, Absatz eins, GSVG kann eine nach Paragraph 8, leg. sit. freiwillig versicherte Person vom Versicherungsträger aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des dritten Monates. Dies erfolgte im Fall des Beschwerdeführers, der keinerlei Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung leistete, per 31.05.2006.
Der Feststellung der Weiterversicherung in der Krankenversicherung im Zeitraum von 01.03.2006 bis 31.05.2006 wurde inhaltlich im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.
Daher war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2 gemäß § 8 GSVG abzuweisen. Daher war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2 gemäß Paragraph 8, GSVG abzuweisen.
3.3. Zur Höhe der Beiträge (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids):
Es wurde unter Spruchpunkt 3. festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, zum 06.12.2002 einen Betrag von 36,095,98 Euro, bestehend aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume 01.10.2003 bis 31.05.2006 in der Höhe von 19.411,88 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren bis zum 06.12.2022 in Höhe von insgesamt 16.684,10 Euro zu zahlen. Weiter sei er verpflichtet, für die Dauer des weiteren Zahlungsverzugs ab 07.12.2022 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus dem Kapital in Höhe von 19.411,88 Euro zu bezahlen.
Gegen diesen Spruchpunkt und damit gegen die Höhe der Beitragsnachforderung richtet sich die Beschwerde im Wesentlichen. Allerdings wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, wie im Rahmen der Beweiswürdigung (Punkt 2.2.) dargelegt wurde.
Unter Punkt 1.3. ist aufgeschlüsselt, wie die betreffenden Teilbeträge unter Heranziehung konkreter Beitragsgrundlagen und Anwendung konkreter Beitragssätze errechnet wurden.
Daher war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes 3 gemäß gem. §§ 25,27 GSVG abzuweisenDaher war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes 3 gemäß gem. Paragraphen 25,,27 GSVG abzuweisen
3.4. Zur Verjährungseinrede
Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG hat folgenden Wortlaut: Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 40, GSVG hat folgenden Wortlaut:
„Verjährung der Beiträge
„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.„Verjährung der Beiträge, „(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.“
Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Abs. 1 eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Absatz eins, eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).
Das Recht auf Feststellung der Beitragsschuld verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Die Verjährungsfrist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nicht gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist abhängig davon, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG, 10. Aufl., Rz. 8f zu § 40).Das Recht auf Feststellung der Beitragsschuld verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach Paragraph 35, GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Die Verjährungsfrist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nicht gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist abhängig davon, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen vergleiche Derntl in Sonntag, GSVG, 10. Aufl., Rz. 8f zu Paragraph 40,).
Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, worin dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, worin dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle.
Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt, als er aussprach, dass jede Maßnahme als verjährungsunterbrechend anzusehen ist, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient.
Demnach ist lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung habe setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243 mwN).
Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, doch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, doch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an vergleiche VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Im Gegensatz zum Recht auf Feststellung von Beiträgen verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (§ 40 Abs. 2 erster Satz GSVG). Im Gegensatz zum Recht auf Feststellung von Beiträgen verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz GSVG).
Dabei wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), oder z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen, oder die Abfragen in den Datenbanken des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger unterbrochen (VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263).
Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer „rechtskräftigen Entscheidung“ vor, steht dem nichts entgegen. Mit den zitierten Formulierungen wollte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer „rechtskräftigen Entscheidung“ vor, steht dem nichts entgegen. Mit den zitierten Formulierungen wollte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).
Nach der ständigen Rechtsprechung ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099).
Die Verjährungsunterbrechung wird durch Einbringungsschritte bewirkt, wobei es nicht auf die Kenntnis des Verpflichteten ankommt.
Demnach unterbricht jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, von denen das Gesetz beispielhaft eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung (Mahnung) nennt, die Einforderungsverjährung.
Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 37 Abs. 3 bzw. § 64 Abs. 3 ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des § 40 Abs. 2 bzw. § 68 Abs. 2 ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Deshalb bedarf die Mahnung gemäß § 68 Abs. 2 ASVG bzw. gemäß § 40 Abs. 2 GSVG keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu § 40).Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß Paragraph 37, Absatz 3, bzw. Paragraph 64, Absatz 3, ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, bzw. Paragraph 68, Absatz 2, ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Deshalb bedarf die Mahnung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ASVG bzw. gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu Paragraph 40,).
Überdies wird die Verjährung der Einforderung durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Verfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 mwN). Die Bewilligung einer Fahrnisexekution unterbricht sowohl die Einbringungsverjährung, als auch die Feststellungsverjährung (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041).
Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 idF. BGBl. I Nr. 29/2010, gegenüber jenen des § 40 GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt § 9 IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung gemäß § 9 Abs. 2 IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, gegenüber jenen des Paragraph 40, GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph 9, IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.
Beschwerdegegenständlich hat es die belangte Behörde nicht unterlassen, die Pflichtversicherung fristgerecht festzustellen und die Versicherungsbeiträge vorzuschreiben bzw. hat sie sämtliche, für die Einbringlichmachung der gegenständlichen Beitragsforderung(en) notwendigen Schritte gesetzt. Die zu diesem Zweck an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben waren stets an die Anschrift des von ihm jeweils innegehabten Hauptwohnsitzes gerichtet.
Dem Beschwerdeführer gelang es mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft zu machen, von den zahlreichen - wiederkehrend - gesetzten Betreibungsschritten der belangten Behörde keine Kenntnis gehabt zu haben. Dies gilt auch für die zahlreichen an ihn zur Versendung gebrachten Schreiben der belangten Behörde. Selbst wenn diese mit dem vom Zustellorgan versehenen Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde zurückgestellt wurden, vermochte er die Rechtswirksamkeit der Zustellung der an ihn versendeten Zahlungserinnerungen nicht in Zweifel zu ziehen und damit einhergehend, eine Verjährung der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid eingeforderten Beiträge nicht zu belegen.
Verjährungsunterbrechende Maßnahmen wurden gegenständlich unter anderem durch an den Beschwerdeführer gerichtete Zahlungsaufforderungen gesetzt; solche erfolgten unter anderem per Postauftrag am 09.03.2007 (16.863,61 Euro) (AS 131), am 05.09.2008 (21.584,59 Euro (AS 134), am 05.03.2010 (23,609,62 Euro (AS 136) bzw. per Zahlungserinnerung am 13.09.2011 (25.047,80 Euro) (AS138), 12.03.2023 (27.574,81 Euro) (AS 139), 16.09.2014 (29.972,85 Euro) (AS 140), 15.03.2016 (32.261,27 Euro) (AS 141), am 18.09.2020 (34.479,27 Euro) (AS 182) und am 15.03.2022 (35.522,55 Euro) (AS 76 und 183).
Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass zwischen der Zahlungserinnerung vom 15.03.2016 und der Exekution XXXX BG XXXX mehr als drei Jahre verstrichen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 12.09.2016 eine Forderung in Höhe von 32.925,79 Euro für den Zeitraum 01.10.2003 bis 31.05.2006 im Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers anmeldete (AS 143). Die Forderungen wurden offensichtlich nicht bestritten (vgl dazu das Schreiben des HSV1870; AS 144) und legte der Beschwerdeführer einen Sanierungsplan vor (Beschluss des LG XXXX vom 08.02.2017, Zl. XXXX ) (AS 147-152), der in einer Tagsatzung am 22.03.2017 auch angenommen wurde (AS 155-156). Mit Beschluss des LG XXXX vom 16.08.2017 (AS 168) wurde der Konkurs allerdings mangels Vermögen aufgehoben. Nachdem der Antrag auf Exekution zu XXXX beim BG XXXX am 03.05.2019 gestellt worden war, liegen zwischen der Aufhebung des Konkurses und dem Exekutionsantrag weniger als ein Jahr und 9 Monate. Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass zwischen der Zahlungserinnerung vom 15.03.2016 und der Exekution römisch 40 BG römisch 40 mehr als drei Jahre verstrichen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 12.09.2016 eine Forderung in Höhe von 32.925,79 Euro für den Zeitraum 01.10.2003 bis 31.05.2006 im Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers anmeldete (AS 143). Die Forderungen wurden offensichtlich nicht bestritten vergleiche dazu das Schreiben des HSV1870; AS 144) und legte der Beschwerdeführer einen Sanierungsplan vor (Beschluss des LG römisch 40 vom 08.02.2017, Zl. römisch 40 ) (AS 147-152), der in einer Tagsatzung am 22.03.2017 auch angenommen wurde (AS 155-156). Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 16.08.2017 (AS 168) wurde der Konkurs allerdings mangels Vermögen aufgehoben. Nachdem der Antrag auf Exekution zu römisch 40 beim BG römisch 40 am 03.05.2019 gestellt worden war, liegen zwischen der Aufhebung des Konkurses und dem Exekutionsantrag weniger als ein Jahr und 9 Monate.
Durch die zahlreichen Betreibungsschritte der belangten Behörde, die einerseits in der regelmäßigen, innert offener „Verjährungs“-frist erfolgten Versendung von Sondermahnschreiben, andererseits in der Einleitung von exekutiven Schritten beim Bezirksgericht Imst bestanden bzw. in der Anmeldung einer Forderung im Konkursverfahren des Beschwerdeführers, ist eine Verjährung der Versicherungsbeiträge jedenfalls nicht eingetreten.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die auf die Bestimmung des 40 GSVG gestützte Verjährungseinrede daher als unbegründet.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragsrückstand Geschäftsführer Gesellschafter Krankenversicherung Mahnung Pflichtversicherung Verjährungsfrist Verjährungsunterbrechung WeiterversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2273929.1.00Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023