TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/4 W602 2202920-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2023
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Entscheidungsdatum

04.09.2023

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W602 2202920-3/3Z

I.       BESCHLUSSrömisch eins. BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zahl XXXX folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zahl römisch 40 folgenden Beschluss:

Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. TEILERKENNTNISrömisch zwei. TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zahl XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt V. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, von Amts wegen zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zahl römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, von Amts wegen zu Recht:

A)

Spruchpunkt V. wird behoben. Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Spruchpunkt römisch fünf. wird behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

Der Beschwerdeführer reiste am 26.06.2015 mit einem gültigen Visum in Österreich ein und war von 14.09.2015 bis 15.09.2017 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Student. Sein Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 18.01.2018 mangels Studienerfolgs abgewiesen.

Am 11.4.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Abweisung des Asylantrags einschließlich des Antrags auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.8.2019, zugestellt am 27.8.2019, GZ XXXX , bestätigt. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen gewährt. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 10.09.2019, der Beschwerdeführer verblieb jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 11.4.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Abweisung des Asylantrags einschließlich des Antrags auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.8.2019, zugestellt am 27.8.2019, GZ römisch 40 , bestätigt. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen gewährt. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 10.09.2019, der Beschwerdeführer verblieb jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet.

2. Gegenständliches Verfahren

Am 11.11.2019 stellte der Beschwerdeführer den im Akt einliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG mittels des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Verfügung gestellten Formulars (AS 1). Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zur Nachreichung fehlender Unterlagen - für den Antrag gemäß § 55 AsylG - vom 11.11.2019 aufgefordert. Dem kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. Am 11.11.2019 stellte der Beschwerdeführer den im Akt einliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG mittels des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Verfügung gestellten Formulars (AS 1). Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zur Nachreichung fehlender Unterlagen - für den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG - vom 11.11.2019 aufgefordert. Dem kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach.

Im Verwaltungsakt befindet sich zudem eine Bestätigung über eine persönliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, vom 08.11.2019. Ob eine solche tatsächlich erfolgt ist, ist aus dem Akt heraus nicht ersichtlich, da ein bezugnehmender Antrag im Akt nicht aufliegt.Im Verwaltungsakt befindet sich zudem eine Bestätigung über eine persönliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, vom 08.11.2019. Ob eine solche tatsächlich erfolgt ist, ist aus dem Akt heraus nicht ersichtlich, da ein bezugnehmender Antrag im Akt nicht aufliegt.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.10.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt und es wurden ihm bisherige Ermittlungsergebnisse, wie z.B. eine (angeblich) unerlaubte Erwerbstätigkeit am 11.07.2019, vorgehalten. Bei dieser Befragung, die in der Sprache Hindi durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Telugu sei und er sonst lediglich „ein bisschen Hindi“ sprechen würde; die Befragung in der Sprache Hindi wurde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.11.2020 beanstandet.

Der Bescheid vom 30.01.2021, Zahl XXXX , mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde, sowie ein Einreiseverbot verhängt wurde, wurde vom BVwG mit Beschluss vom 10.12.2021, Zahl XXXX behoben und zur Durchführung notwendiger Ermittlungen an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen. Aus dem Verwaltungsakt heraus war nicht klar erkennbar, ob der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 55 AsylG oder gemäß § 56 AsylG gestellt hatte. Die belangte Behörde hatte demnach im fortgesetzten Verfahren zu klären, welchen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer tatsächlich beantragt hat bzw. beantragen wollte. Der Bescheid vom 30.01.2021, Zahl römisch 40 , mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde, sowie ein Einreiseverbot verhängt wurde, wurde vom BVwG mit Beschluss vom 10.12.2021, Zahl römisch 40 behoben und zur Durchführung notwendiger Ermittlungen an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverwiesen. Aus dem Verwaltungsakt heraus war nicht klar erkennbar, ob der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG oder gemäß Paragraph 56, AsylG gestellt hatte. Die belangte Behörde hatte demnach im fortgesetzten Verfahren zu klären, welchen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer tatsächlich beantragt hat bzw. beantragen wollte.

Am 2.9.2022 erging ein Mandatsbescheid, Zahl XXXX , mit dem dem Beschwerdeführer, zur Sicherung der Abschiebung, aufgetragen wurde, sich als gelinderes Mittel, jeden zweiten Tag in der Polizeiinspektion Polizeikommissariat Fünfhaus, zu melden. Am 2.9.2022 erging ein Mandatsbescheid, Zahl römisch 40 , mit dem dem Beschwerdeführer, zur Sicherung der Abschiebung, aufgetragen wurde, sich als gelinderes Mittel, jeden zweiten Tag in der Polizeiinspektion Polizeikommissariat Fünfhaus, zu melden.

Mit Schreiben vom 09.01.2023 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen und weiters, die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzuwarten. Dem Schreiben waren ein Zeugnis über die bestandene Sprachprüfung Niveau A2, Meldezettel, Wohnrechtsvereinbarung und ein Führerschein angeschlossen. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer am 30.03.2023 schriftliches Parteiengehör ein und wurde dieser zudem aufgefordert, eine Klarstellung zum beantragten Aufenthaltstitel, ob gemäß § 55 oder 56 AsylG, vorzunehmen sowie Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich, die finanzielle, persönliche und familiäre Aspekte beinhalteten, zu beantworten. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.05.2023 führte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und er sich sowohl sprachlich als auch sozial integrieren habe können, er sich sein Leben selbst finanziere und unfall- und krankenversichert sei. Dieser Stellungnahme waren u.a. ein, mit 27.04.2023 datierter Antrag gemäß § 55 AsylG, Meldezettel und Ausweiskopien unterschiedlicher Personen, der ausgefüllte Fragebogen der belangten Behörde zum Parteiengehör, eine Kopie der E-Card und Zeugnisse aus Indien angeschlossen.Mit Schreiben vom 09.01.2023 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen und weiters, die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abzuwarten. Dem Schreiben waren ein Zeugnis über die bestandene Sprachprüfung Niveau A2, Meldezettel, Wohnrechtsvereinbarung und ein Führerschein angeschlossen. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer am 30.03.2023 schriftliches Parteiengehör ein und wurde dieser zudem aufgefordert, eine Klarstellung zum beantragten Aufenthaltstitel, ob gemäß Paragraph 55, oder 56 AsylG, vorzunehmen sowie Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich, die finanzielle, persönliche und familiäre Aspekte beinhalteten, zu beantworten. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.05.2023 führte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und er sich sowohl sprachlich als auch sozial integrieren habe können, er sich sein Leben selbst finanziere und unfall- und krankenversichert sei. Dieser Stellungnahme waren u.a. ein, mit 27.04.2023 datierter Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG, Meldezettel und Ausweiskopien unterschiedlicher Personen, der ausgefüllte Fragebogen der belangten Behörde zum Parteiengehör, eine Kopie der E-Card und Zeugnisse aus Indien angeschlossen.

Mit Bescheid vom 26.07.2023, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 11.11.2019 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.Mit Bescheid vom 26.07.2023, Zahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG vom 11.11.2019 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG und erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, weil er weder verheiratet noch obsorgepflichtig sei und sich die Kernfamilie in Indien befände. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sei zu gering für eine Integrationsverfestigung, zudem sei eine nachgewiesene Schwarzarbeit definitiv kein Zeichen einer Integration. Die Kenntnis der deutschen Sprache sei im persönlichen Gespräch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.10.2020 zudem kaum vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe beharrlich seine Pflicht zur Ausreise missachtet und stellte aber die Einhaltung von aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen und die damit verbundene geordnete Ein- und Zuwanderung ein gewichtiges öffentliches Interesse dar.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Begründend wurde auf den beharrlich unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und die damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung verwiesen, zudem sei der Beschwerdeführer mittellos und lebe von Zuwendungen aus illegaler Erwerbstätigkeit. Das Einreiseverbot wurde maßgeblich auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zumindest am 11.07.2019 bei der Auslieferung von Speisen ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten worden sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Begründend wurde auf den beharrlich unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und die damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung verwiesen, zudem sei der Beschwerdeführer mittellos und lebe von Zuwendungen aus illegaler Erwerbstätigkeit. Das Einreiseverbot wurde maßgeblich auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zumindest am 11.07.2019 bei der Auslieferung von Speisen ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 24.08.2023, mit der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Zuerkennung der Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK oder Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde. Vorgebracht wurde, dass das Verfahren und die Begründung des Bescheides mangelhaft seien und die Behörde rechtlich unrichtig beurteilt habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 24.08.2023, mit der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Zuerkennung der Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde. Vorgebracht wurde, dass das Verfahren und die Begründung des Bescheides mangelhaft seien und die Behörde rechtlich unrichtig beurteilt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und ist indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und ist indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, er hat in Österreich Bekannte. Die Eltern und Verwandten des Beschwerdeführers leben in Indien. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer spricht Telugu, Englisch und ein bisschen Hindi. Er hat ein Diplom der Universität Jawaharlal Nehru Technological University Hyderabad vom 27.08.2012.

Der Beschwerdeführer reiste am 26.06.2015 legal in Österreich ein und war von 14.09.2015 bis 15.09.2017 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Student. Am 11.4.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, die vollinhaltliche Abweisung dieses Antrags wurde am 27.8.2019, mit der Zustellung des die abweisende Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, rechtskräftig. Die gewährte Frist für die freiwillige Ausreise endete am 10.09.2019.

Am 11.9.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Am 29.10.2020 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Befragung zu diesem Antrag statt. Mit Bescheid vom 30.01.2021 wurde der Antrag, als Antrag gemäß § 55 AsylG, abgewiesen. Aufgrund der unklaren Antragssituation wurde dieser Bescheid vom BVwG mit Beschluss vom 10.12.2021 behoben und die Sache zur Klärung, welcher Antrag Gegenstand des Verfahrens ist, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge schriftlich zur Bekanntgabe, ob er einen Antrag gemäß § 55 oder gemäß § 56 AsylG gestellt hatte, sowie zur Beantwortung von Fragen zu seinem Gesundheitszustand, Aufenthalt, Privat- und Familienleben, Beschäftigungsverhältnisse u.a. aufgefordert. Der Beschwerdeführer reichte, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, schriftlich den teilweise ausgefüllten Fragebogen der Behörde mit dem Nachweis zur aufrechten Meldung, Ausweiskopien verschiedener Personen, eine Kopie der E-Card und Zeugnisse aus Indien, sowie ein ausgefülltes Antragsformular zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, am 10.05.2023 bei der Behörde ein. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit den Spruchpunkten wie im Verfahrensgang dargestellt, ab. Am 11.9.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Am 29.10.2020 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Befragung zu diesem Antrag statt. Mit Bescheid vom 30.01.2021 wurde der Antrag, als Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG, abgewiesen. Aufgrund der unklaren Antragssituation wurde dieser Bescheid vom BVwG mit Beschluss vom 10.12.2021 behoben und die Sache zur Klärung, welcher Antrag Gegenstand des Verfahrens ist, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge schriftlich zur Bekanntgabe, ob er einen Antrag gemäß Paragraph 55, oder gemäß Paragraph 56, AsylG gestellt hatte, sowie zur Beantwortung von Fragen zu seinem Gesundheitszustand, Aufenthalt, Privat- und Familienleben, Beschäftigungsverhältnisse u.a. aufgefordert. Der Beschwerdeführer reichte, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, schriftlich den teilweise ausgefüllten Fragebogen der Behörde mit dem Nachweis zur aufrechten Meldung, Ausweiskopien verschiedener Personen, eine Kopie der E-Card und Zeugnisse aus Indien, sowie ein ausgefülltes Antragsformular zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, am 10.05.2023 bei der Behörde ein. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG mit den Spruchpunkten wie im Verfahrensgang dargestellt, ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Privat- und Familienleben sowie zur Erwerbsbeschäftigung stützen sich auf die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und in gegenständlichem Verfahren. Die Berufstätigkeit ergibt sich zudem aus den im Akt einliegenden Registerauszügen aus der Datenbank des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger vom 26.07.2023 (AS 477) für den Zeitraum ab 01.01.2018 bis 26.07.2023 und vom 16.11.2019 für den Zeitraum von 1.1.2010 bis 16.11.2019 (AS 57). Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug vom 29.08.2023.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich des Verfahrensganges aus dem vorliegenden Verwaltungsakt einschließlich der Berücksichtigung des Verfahrensaktes zum Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2018.

Wann welcher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 oder 56 AsylG gestellt wurde, ist aus dem Verwaltungsakt heraus nicht gänzlich erkennbar. Es liegt zwar eine Bestätigung über eine Antragstellung vom 08.11.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG im Akt, hierzu fehlt aber der bezughabende Antrag. Unzweifelhaft ergibt sich aber nun aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und der ergänzenden Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass über einen Antrag gemäß § 55 AsylG abzusprechen war, da dies der Beschwerdeführer mehrfach schriftlich erwähnt hat und ein entsprechendes Antragsformular ergänzend übermittelte (AS 126, AS 425f, AS 479, AS 511). Wann welcher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, oder 56 AsylG gestellt wurde, ist aus dem Verwaltungsakt heraus nicht gänzlich erkennbar. Es liegt zwar eine Bestätigung über eine Antragstellung vom 08.11.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG im Akt, hierzu fehlt aber der bezughabende Antrag. Unzweifelhaft ergibt sich aber nun aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und der ergänzenden Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass über einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abzusprechen war, da dies der Beschwerdeführer mehrfach schriftlich erwähnt hat und ein entsprechendes Antragsformular ergänzend übermittelte (AS 126, AS 425f, AS 479, AS 511).

Die Feststellungen zur Sprachkenntnis ergeben sich aus dem Asylakt (insb AS 11f, AS 73f und AS 87ff) und der Niederschrift zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2019 (AS 93, AS 94f) und der dazu ergangenen Stellungnahme (AS 127). Die Feststellung zum Universitätsabschluss ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Diploms und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung als Student hatte (AS 493).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I.Zu Spruchteil römisch eins.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In der Beschwerde wurde u.a. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In der Beschwerde wurde u.a. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Nach VwGH vom 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014 regelt „18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG 2014 [.], dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG 2014 sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist […] – ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht vorgesehen.“Nach VwGH vom 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014 regelt „18 Absatz 5, erster Satz BFA-VG 2014 [.], dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG 2014 sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist […] – ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 nicht vorgesehen.“

Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil II. Zu Spruchteil römisch zwei.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (29.08.2023) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnisses zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (29.08.2023) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnisses zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - aufgrund der kurzen Frist im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden im konkreten Fall insbesondere einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK bewirken würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - aufgrund der kurzen Frist im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden im konkreten Fall insbesondere einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK bewirken würde.

Der Beschwerdeführer hat seine fortschreitende Integration in Österreich als maßgeblichen Grund für seinen Verbleib ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer ist seit mehr als acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und kann eine Aufenthaltsverfestigung nach dieser erheblichen Zeitdauer nicht ausgeschlossen werden. Damit ist aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch ein unrechtmäßiger Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben nicht von vornherein ausgeschlossen, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer hat seine fortschreitende Integration in Österreich als maßgeblichen Grund für seinen Verbleib ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer ist seit mehr als acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und kann eine Aufenthaltsverfestigung nach dieser erheblichen Zeitdauer nicht ausgeschlossen werden. Damit ist aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch ein unrechtmäßiger Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben nicht von vornherein ausgeschlossen, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Ergänzend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass vor annähernd drei Jahren, am 29.10.2020, zuletzt eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte und diese dabei in einer Sprache stattfand, der der Beschwerdeführer nur unzureichend mächtig ist. Das persönliche Vorbringen des und der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer sind ein wesentlicher Faktor für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Die niederschriftliche Einvernahme liegt damit beinahe drei Jahre zurück und stellt zudem aufgrund der beanstandeten Beiziehung eines nicht passenden Dolmetschers kein ausreichendes Ermittlungsergebnis dar, um eine fundierte Annahme, dass der Beschwerdeführer in keinem der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Grundrechte verletzt sein würde, treffen zu können. Es kann daher aufgrund der Aktenlage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Ergänzend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass vor annähernd drei Jahren, am 29.10.2020, zuletzt eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte und diese dabei in einer Sprache stattfand, der der Beschwerdeführer nur unzureichend mächtig ist. Das persönliche Vorbringen des und der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer sind ein wesentlicher Faktor für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Die niederschriftliche Einvernahme liegt damit beinahe drei Jahre zurück und stellt zudem aufgrund der beanstandeten Beiziehung eines nicht passenden Dolmetschers kein ausreichendes Ermittlungsergebnis dar, um eine fundierte Annahme, dass der Beschwerdeführer in keinem der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Grundrechte verletzt sein würde, treffen zu können. Es kann daher aufgrund der Aktenlage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lediglich Spruchpunkt V. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die – zeitnahe angestrebte – Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert.Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lediglich Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die – zeitnahe angestrebte – Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche wird weder in der Beschwerde aufgeworfen noch liegt diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Entscheidung folgt der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche wird weder in der Beschwerde aufgeworfen noch liegt diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Entscheidung folgt der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung EMRK Privat- und Familienleben reale Gefahr Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W602.2202920.3.00

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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