Entscheidungsdatum
04.09.2023Norm
ASVG §11 Abs2Spruch
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W260 2254152-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch Mag. Fabian GAMPER, Arbeiterkammer Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 01.04.2022, Zl. VA-VR 6459260567/22-Bu, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie Verpflichtung zur Zahlung eines Pauschalbeitrages, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch Mag. Fabian GAMPER, Arbeiterkammer Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 01.04.2022, Zl. VA-VR 6459260567/22-Bu, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie Verpflichtung zur Zahlung eines Pauschalbeitrages, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 01.04.2022 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung als Dienstnehmerin bei der Dienstgeberin XXXX , in der Zeit von 01.10.2019 bis 31.10.2019 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliege (Spruchpunkt 1). Die Beschwerdeführerin habe einen Pauschalbetrag von € 77,69 zu entrichten (Spruchpunkt 2). 1. Mit Bescheid vom 01.04.2022 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung als Dienstnehmerin bei der Dienstgeberin römisch 40 , in der Zeit von 01.10.2019 bis 31.10.2019 der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliege (Spruchpunkt 1). Die Beschwerdeführerin habe einen Pauschalbetrag von € 77,69 zu entrichten (Spruchpunkt 2).
Begründend wurde ausgeführt, dass laut Vorschreibung der belangten Behörde vom 14.11.2020 (für die Jahre 2019 und 2020) die Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.10.2019 bis 31.10.2019 € 534,03 betrage. Dieser Betrag setze sich zusammen aus einer allgemeinen Beitragsgrundlage von € 457,73 und einer Sonderzahlungsgrundlage von € 76,30. Die allgemeine Beitragsgrundlage setze sich zusammen aus dem Grundlohn Oktober 2019 in Höhe von € 419,61 und einer laufenden Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 38,12. Die allgemeine Beitragsgrundlage von € 457,73 übersteige die 2019 geltende Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 446,81.
2. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beitragsgrundlage nicht zu bestreiten. Sie hätte die monatliche Geringfügigkeitsgrenze aber nicht überschritten. Wenn die belangte Behörde meine, die Urlaubsersatzleistung von EUR 38,12 sei dem geringfügigen Monatseinkommen hinzuzurechnen, so verweise sie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes W178 2223543-1. Dort werde die Rechtsansicht vertreten, dass es sich bei der Urlaubsersatzleistung zwar um beitragspflichtiges Entgelt handle, welches jedoch nicht zur Beurteilung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen sei. Diese Rechtsansicht werde auch auf der Homepage der belangten Behörde vertreten.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 20.04.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Die Beschwerdeführerin habe gegen die Vorschreibung der belangten Behörde vom 14.11.2020 (ON 12) eingewendet, dass der Zeitraum der Pflichtversicherung um die Tage der Urlaubsersatzleistung verlängert werde. Die Urlaubsersatzleistung würde nicht als Entgelt hinzugerechnet werden, sondern verlängere den Bezugszeitraum um die Tage der Urlaubsersatzleistung. Dies sei jedoch aus Sicht der belangten Behörde unrichtig. Mangels anderslautender Anordnung in § 10 Urlaubsgesetz werde die Urlaubsersatzleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig (vgl. VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152). Insofern sei die Urlaubsersatzleistung bei der Bildung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage zu berücksichtigen und habe die allgemeine Beitragsgrundlage aufgrund der geringfügigen Beschäftigung im Oktober 2019 den im § 5 Abs. 2 genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze) überschritten, weswegen fallgegenständlich die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter und mehrfacher geringfügiger Beschäftigung mit der Folge der Beitragspflicht nach § 53a ASVG (vgl. VwGH 21.04.2004, 2000/08/0004) zur Anwendung gelange.Die Beschwerdeführerin habe gegen die Vorschreibung der belangten Behörde vom 14.11.2020 (ON 12) eingewendet, dass der Zeitraum der Pflichtversicherung um die Tage der Urlaubsersatzleistung verlängert werde. Die Urlaubsersatzleistung würde nicht als Entgelt hinzugerechnet werden, sondern verlängere den Bezugszeitraum um die Tage der Urlaubsersatzleistung. Dies sei jedoch aus Sicht der belangten Behörde unrichtig. Mangels anderslautender Anordnung in Paragraph 10, Urlaubsgesetz werde die Urlaubsersatzleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig vergleiche VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152). Insofern sei die Urlaubsersatzleistung bei der Bildung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage zu berücksichtigen und habe die allgemeine Beitragsgrundlage aufgrund der geringfügigen Beschäftigung im Oktober 2019 den im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze) überschritten, weswegen fallgegenständlich die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter und mehrfacher geringfügiger Beschäftigung mit der Folge der Beitragspflicht nach Paragraph 53 a, ASVG vergleiche VwGH 21.04.2004, 2000/08/0004) zur Anwendung gelange.
Die Vollversicherung auf Grund (unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnter) tageweisen Beschäftigungsverhältnisse beginne gemäß § 471h Abs. 1 ASVG in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden sei. Gemäß leg. cit. ende sie mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Dementsprechend habe die Pflichtversicherung mit Aufnahme der ersten geringfügigen Beschäftigung am 01.10.2019 begonnen und habe am 31.10.2019 geendet, weil die Geringfügigkeitsgrenze im November 2019 unstrittig überschritten worden sei.Die Vollversicherung auf Grund (unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnter) tageweisen Beschäftigungsverhältnisse beginne gemäß Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden sei. Gemäß leg. cit. ende sie mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Dementsprechend habe die Pflichtversicherung mit Aufnahme der ersten geringfügigen Beschäftigung am 01.10.2019 begonnen und habe am 31.10.2019 geendet, weil die Geringfügigkeitsgrenze im November 2019 unstrittig überschritten worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.10.2019 Dienstnehmerin der XXXX . Die Beschwerdeführerin bezog ein Entgelt iHv € 419,61.Die Beschwerdeführerin war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.10.2019 Dienstnehmerin der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin bezog ein Entgelt iHv € 419,61.
Der Beschwerdeführerin wurde für den genannten Zeitraum von der Dienstgeberin eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 38,12 ausbezahlt.
Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2019 lag gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 bei EUR 446,81.Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2019 lag gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, bei EUR 446,81.
2. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß Abs. 2 leg.cit. entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß Absatz 2, leg.cit. entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt zwar eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet (antragsmäßige Feststellung von Rechten und Pflichten nach dem ASVG), doch wurde ein solcher Antrag von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Die Entscheidung hat daher durch einen Einzelrichter zu erfolgen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, lauten:Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, lauten:
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmende und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeitende und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmende und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeitende und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.
Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2019 lag gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 festgestelltermaßen bei EUR 446,81.Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2019 lag gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, festgestelltermaßen bei EUR 446,81.
Nach § 11 Abs. 2 ASVG besteht die Pflichtversicherung weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG besteht die Pflichtversicherung weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung.
Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).
Gemäß § 53a Abs. 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag von 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß § 54 Abs. 5 ASVG ist dieser Pauschalbeitrag unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag von 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, ASVG ist dieser Pauschalbeitrag unter Bedachtnahme auf die Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
§ 471h ASVG bestimmt, dass die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat beginnt, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetzt oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.Paragraph 471 h, ASVG bestimmt, dass die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat beginnt, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetzt oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.10.2019 als Dienstnehmerin der Dienstgeberin XXXX ein Entgelt iHv € 419,61 erhalten hat und ihr für denselben Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung iHv € 38,12 ausbezahlt wurde.Gegenständlich steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.10.2019 bis 31.10.2019 als Dienstnehmerin der Dienstgeberin römisch 40 ein Entgelt iHv € 419,61 erhalten hat und ihr für denselben Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung iHv € 38,12 ausbezahlt wurde.
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Miteinbeziehung der Urlaubsersatzleistung bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG im Oktober 2019 überschritten wurde.Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Miteinbeziehung der Urlaubsersatzleistung bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Oktober 2019 überschritten wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Entgeltbegriff des § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Entgeltbegriff des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ist im Sinn des Paragraph 49, ASVG zu verstehen.
Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von § 49 Abs. 2 iVm. § 44 Abs. 1 ASVG Sonderzahlungen (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2015/08/0184).Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, ASVG Sonderzahlungen vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2015/08/0184).
Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, fallen Urlaubsersatzleistungen unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG, nachdem sie bis dahin gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG nicht als Entgelt anzusehen und somit beitragsfrei waren. Mit der genannten Novelle wurden sie aus § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG herausgenommen und gleichzeitig § 11 Abs. 2 ASVG dahingehend ergänzt, dass seitdem der Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) die Dauer der Pflichtversicherung verlängert (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, fallen Urlaubsersatzleistungen unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG, nachdem sie bis dahin gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG nicht als Entgelt anzusehen und somit beitragsfrei waren. Mit der genannten Novelle wurden sie aus Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG herausgenommen und gleichzeitig Paragraph 11, Absatz 2, ASVG dahingehend ergänzt, dass seitdem der Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) die Dauer der Pflichtversicherung verlängert vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).
§ 11 Abs. 2 ASVG trifft eine Regelung über die Lagerung der Versicherungspflicht: Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der nach § 10 Urlaubsgesetz durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Urlaubsersatzleistung – unbeschadet dessen, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Entgeltanspruch handelt – insoweit sozialversicherungsrechtlich einer Konsumation des offenen Urlaubs nach Ende des Dienstverhältnisses gleichgesetzt wird, was ihre fiktive Aufteilung über den ganzen Zeitraum des offenen Urlaubsanspruchs und damit auch eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt (vgl. erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).Paragraph 11, Absatz 2, ASVG trifft eine Regelung über die Lagerung der Versicherungspflicht: Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der nach Paragraph 10, Urlaubsgesetz durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Urlaubsersatzleistung – unbeschadet dessen, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Entgeltanspruch handelt – insoweit sozialversicherungsrechtlich einer Konsumation des offenen Urlaubs nach Ende des Dienstverhältnisses gleichgesetzt wird, was ihre fiktive Aufteilung über den ganzen Zeitraum des offenen Urlaubsanspruchs und damit auch eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt vergleiche erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).
In Hinblick auf den Gleichklang des Entgeltbegriffes nach § 5 Abs. 2 ASVG mit dem nach § 49 ASVG ist diese sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (ErlRV 72 BlgNR 20. GP 253) ist eine gegenläufige Zielsetzung nicht zu entnehmen. Mit der Novelle wurde vielmehr eine weitgehende beitragsrechtliche Gleichbehandlung der Leistung einer Urlaubsersatzleistung mit der Konsumation des Urlaubs am Ende des Dienstverhältnisses (etwa während einer Kündigungsfrist) erreicht. Vor diesem Hintergrund ist diese Regelung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht unsachlich (vgl. abermals VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).In Hinblick auf den Gleichklang des Entgeltbegriffes nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG mit dem nach Paragraph 49, ASVG ist diese sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (ErlRV 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 253) ist eine gegenläufige Zielsetzung nicht zu entnehmen. Mit der Novelle wurde vielmehr eine weitgehende beitragsrechtliche Gleichbehandlung der Leistung einer Urlaubsersatzleistung mit der Konsumation des Urlaubs am Ende des Dienstverhältnisses (etwa während einer Kündigungsfrist) erreicht. Vor diesem Hintergrund ist diese Regelung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht unsachlich vergleiche abermals VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).
Im vorliegenden Fall ist weiters unstrittig, dass es sich bei der ausgeübten Beschäftigung der Beschwerdeführerin um keine Beschäftigung iSd § 1 Abs. 1 DLSG (mit Dienstleistungsscheck entlohnte, auf längstens einen Monat befristete Erbringungen von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten) handelte. Lediglich in einem solchen Beschäftigungsverhältnis wäre die Urlaubsersatzleistung für die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).Im vorliegenden Fall ist weiters unstrittig, dass es sich bei der ausgeübten Beschäftigung der Beschwerdeführerin um keine Beschäftigung iSd Paragraph eins, Absatz eins, DLSG (mit Dienstleistungsscheck entlohnte, auf längstens einen Monat befristete Erbringungen von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten) handelte. Lediglich in einem solchen Beschäftigungsverhältnis wäre die Urlaubsersatzleistung für die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht zu berücksichtigen gewesen vergleiche erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).
Die Urlaubsersatzleistung ist im Ergebnis in den jeweiligen Kalendermonaten – den Beitragszeiträumen nach § 44 Abs. 2 ASVG –, denen sie nach § 11 Abs. 2 ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Die Urlaubsersatzleistung ist im Ergebnis in den jeweiligen Kalendermonaten – den Beitragszeiträumen nach Paragraph 44, Absatz 2, ASVG –, denen sie nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.
Wird in einem solchen Monat auch noch laufendes Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen, setzt sich die Gesamthöhe des Entgelts im Sinn des § 49 ASVG somit neben dem laufenden Entgelt für diesen Monat und allenfalls einer diesem Beitragszeitraum zuzuordnenden Kündigungsentschädigung auch aus der diesem Monat entsprechend der Anordnung des § 11 Abs. 2 ASVG zuzurechnenden Urlaubsersatzleistung zusammen.Wird in einem solchen Monat auch noch laufendes Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen, setzt sich die Gesamthöhe des Entgelts im Sinn des Paragraph 49, ASVG somit neben dem laufenden Entgelt für diesen Monat und allenfalls einer diesem Beitragszeitraum zuzuordnenden Kündigungsentschädigung auch aus der diesem Monat entsprechend der Anordnung des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zuzurechnenden Urlaubsersatzleistung zusammen.
Ausgehend davon erfolgte die Berücksichtigung der für Oktober 2019 ausgezahlten Urlaubsersatzleistung iHv € 38,12 zusätzlich zu dem im selben Zeitraum bezogenen Entgelt iHv € 419,61 für die Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG im Oktober 2019 überschritten wurde, im Bescheid der belangten Behörde zu Recht.Ausgehend davon erfolgte die Berücksichtigung der für Oktober 2019 ausgezahlten Urlaubsersatzleistung iHv € 38,12 zusätzlich zu dem im selben Zeitraum bezogenen Entgelt iHv € 419,61 für die Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Oktober 2019 überschritten wurde, im Bescheid der belangten Behörde zu Recht.
Die Beschwerdeführerin unterlag daher aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung als Dienstnehmerin bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 der Vollversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 471f ff. ASVG. Infolgedessen ist die Beschwerdeführerin gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Pauschalbetrag iHv € 77,69 zu entrichten.Die Beschwerdeführerin unterlag daher aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung als Dienstnehmerin bei der Dienstgeberin römisch 40 in der Zeit vom 01.10.2019 bis 31.10.2019 der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 471 f, ff. ASVG. Infolgedessen ist die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG verpflichtet, einen Pauschalbetrag iHv € 77,69 zu entrichten.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist im Ergebnis sohin zu bestätigen und die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Abs. 4 leg. cit. sieht vor – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist –, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Absatz 4, leg. cit. sieht vor – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist –, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen solchen Antrag gestellt und erachtet der erkennende Richter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da gegenständlich lediglich die rechtliche Beurteilung strittig war und keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die Beschwerdeführerin hat keinen solchen Antrag gestellt und erachtet der erkennende Richter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da gegenständlich lediglich die rechtliche Beurteilung strittig war und keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Entgelt geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze UrlaubsersatzleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2254152.1.00Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023