Entscheidungsdatum
04.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2264195-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Eberl, Hubner, Krivanec, Ramsauer & Partner Rechtsanwälte, Nonntaler Hauptstraße 44, A-5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 30.10.2022, Zl Jv 50584-33a/22, wegen Stundung (Ratenzahlung) von Gerichtsgebühren nach § 9 Abs 1 GEG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Eberl, Hubner, Krivanec, Ramsauer & Partner Rechtsanwälte, Nonntaler Hauptstraße 44, A-5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 30.10.2022, Zl Jv 50584-33a/22, wegen Stundung (Ratenzahlung) von Gerichtsgebühren nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In dem vor dem Bezirksgericht XXXX (BG) geführten Grundverfahren (Grundbuchssache zu TZ XXXX ) sind Gerichtsgebühren (Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit b Z 4 Gerichtsgebührengesetz) iHv € 420.000,00 entstanden, welche der Beschwerdeführerin (BF) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.02.2022 vom Kostenbeamten des BG im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX zusammen mit einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00 vorgeschrieben wurden (ON 2). 1. In dem vor dem Bezirksgericht römisch 40 (BG) geführten Grundverfahren (Grundbuchssache zu TZ römisch 40 ) sind Gerichtsgebühren (Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz) iHv € 420.000,00 entstanden, welche der Beschwerdeführerin (BF) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.02.2022 vom Kostenbeamten des BG im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 zusammen mit einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00 vorgeschrieben wurden (ON 2).
2. Mit Schreiben vom 16.02.2022 (ON 1) stellte die BF den Antrag auf Abstattung dieser Gerichtsgebühren mittels Ratenzahlung iHv € 120.000,00 – fällig am 31.03.2022 und weiteren Raten iHv je € 50.000,00 (fällig am 30.04.2022 bis zur letzten Zahlung, fällig am 30.09.2022). Begründend wurde der Antrag mit den pandemiebedingten Verzögerungen in den Eingängen aus den Verkäufen ihres der Grundbuchssache zugrundeliegenden Bauprojektes von Residenzen am XXXX .2. Mit Schreiben vom 16.02.2022 (ON 1) stellte die BF den Antrag auf Abstattung dieser Gerichtsgebühren mittels Ratenzahlung iHv € 120.000,00 – fällig am 31.03.2022 und weiteren Raten iHv je € 50.000,00 (fällig am 30.04.2022 bis zur letzten Zahlung, fällig am 30.09.2022). Begründend wurde der Antrag mit den pandemiebedingten Verzögerungen in den Eingängen aus den Verkäufen ihres der Grundbuchssache zugrundeliegenden Bauprojektes von Residenzen am römisch 40 .
3. Nach Weiterleitung des Antrages an die zuständige und nunmehr belangte Behörde (Präsidentin des Oberlandesgericht WIEN) führte diese ein Ermittlungsverfahren durch. Dabei unternahm sie am 24.11.2022 Abfragen im Grundbuch, bei denen die BF als Eigentümerin mehrerer Liegenschaften (ON 3) festgestellt wurde.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2022 (ON 4) wurde die BF sodann – unter näheren Erläuterungen zur gesetzlichen Regelung nach § 9 Abs 1 GEG – von der belangten Behörde zu folgenden Auskünften aufgefordert:4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2022 (ON 4) wurde die BF sodann – unter näheren Erläuterungen zur gesetzlichen Regelung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG – von der belangten Behörde zu folgenden Auskünften aufgefordert:
a) Angabe der persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens sowie Vorlage von Bescheinigungsmitteln binnen 14 Tagen,
b) Bekanntgabe binnen 14 Tagen, ob der Antrag trotz der anfallenden Mehrkosten für eine – aufgrund des festgestellten Liegenschaftsvermögens in Frage kommende – grundbücherliche Sicherstellung aufrechterhalten werde, oder ob eine andere Sicherheitsleistung (Bankgarantie, Verfügungsmöglichkeit über Sparguthaben) angeboten werden könne oder zu begründen und durch ausreichende Bescheinigungsmittel zu untermauern, dass die Einbringung durch die Gewährung einer Ratenzahlung nicht gefährdet wäre.
5. In der daraufhin – nach mehrmaliger Fristverlängerung – eingebrachten Stellungnahme vom 31.08.2022 (ON 9) wurde ein erneutes Ansuchen auf Ratenzahlung in Form von Zahlungen im September 2022 (iHv € 120.008,00), Oktober 2022 und November 2022 (iHv je € 150.000,00) eingebracht. Als Sicherheitsleistung wurde in einem am selben Tag eingebrachten Schreiben (ON 10) die Einräumung einer Hypothek auf einem der – nicht näher beschriebenen – Grundstücke des Bauprojektes angeboten. Der Fragebogen wurde nicht übermittelt.
6. Mit Schreiben vom 02.09.2022 (ON 11) wurde die BF sodann erneut über die Sach- und Rechtslage nach § 9 Abs 1 GEG informiert und zur Übermittlung des Fragebogens sowie insbesondere zur Bezeichnung der zur Sicherstellung angebotenen Liegenschaften und eines dafür geeigneten Wertgutachtens aufgefordert. 6. Mit Schreiben vom 02.09.2022 (ON 11) wurde die BF sodann erneut über die Sach- und Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG informiert und zur Übermittlung des Fragebogens sowie insbesondere zur Bezeichnung der zur Sicherstellung angebotenen Liegenschaften und eines dafür geeigneten Wertgutachtens aufgefordert.
7. In daraufhin am 16.09.2022 eingebrachten Stellungnahme (ON 12) wurde ein mit 01.08.2022 datierter „Valuation Report“ der Firma XXXX aus München vorgelegt, aus welchem die Bewertung der „Zweitwohnsitze“ iHv € 97.100.000,00 hervorgeht. Die Liegenschaften EZ 234 und 235, je KG XXXX wurden zur Sicherstellung angeboten und würden ca. 6% der Gesamtfläche darstellen. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei den Immobilienprojekten der BF um solche im Luxussegment handle und pandemiebedingt Schwierigkeiten im Vertrieb und der Baufortführung bestünden. Die Einnahmen könnten erst im Zuge des massiven Baufortschrittes ab dem 2. Quartal 2023 massiv ansteigen, daher würde um neuerliche Ratenzahlung ersucht werden. Gleichzeitig wurden die Jahresabschlüsse für die Jahre 2019, 2020 und 2021 vorgelegt. Daraus geht für 2019 ein Verlust von € 2.968.179,14, für 2020 ein Verlust von € 5.500.496,78 und für 2021 ein Verlust von € 7.429.849,07 hervor. Es wurde weder ein Wertgutachten eines Sachverständigen noch der zuvor übermittelte Fragebogen vorgelegt.7. In daraufhin am 16.09.2022 eingebrachten Stellungnahme (ON 12) wurde ein mit 01.08.2022 datierter „Valuation Report“ der Firma römisch 40 aus München vorgelegt, aus welchem die Bewertung der „Zweitwohnsitze“ iHv € 97.100.000,00 hervorgeht. Die Liegenschaften EZ 234 und 235, je KG römisch 40 wurden zur Sicherstellung angeboten und würden ca. 6% der Gesamtfläche darstellen. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei den Immobilienprojekten der BF um solche im Luxussegment handle und pandemiebedingt Schwierigkeiten im Vertrieb und der Baufortführung bestünden. Die Einnahmen könnten erst im Zuge des massiven Baufortschrittes ab dem 2. Quartal 2023 massiv ansteigen, daher würde um neuerliche Ratenzahlung ersucht werden. Gleichzeitig wurden die Jahresabschlüsse für die Jahre 2019, 2020 und 2021 vorgelegt. Daraus geht für 2019 ein Verlust von € 2.968.179,14, für 2020 ein Verlust von € 5.500.496,78 und für 2021 ein Verlust von € 7.429.849,07 hervor. Es wurde weder ein Wertgutachten eines Sachverständigen noch der zuvor übermittelte Fragebogen vorgelegt.
8. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Abstattung der geschuldeten Gebühren im Betrag von € 420.008,00 in monatlichen Teilbeträgen gemäß § 9 Abs 1 GEG nicht bewilligt wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass unklar sei, ob die zur Sicherstellung angebotenen Liegenschaften mangels verlässlichem Sachverständigengutachten zur Absicherung herangezogen werden könnten. Im Hinblick auf die seit dem Jahr 2019 ansteigenden Verluste scheine die Einbringlichkeit der Forderung jedenfalls gefährdet und komme daher gemäß Rechtsprechung keine Stundung in Betracht. 8. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Abstattung der geschuldeten Gebühren im Betrag von € 420.008,00 in monatlichen Teilbeträgen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG nicht bewilligt wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass unklar sei, ob die zur Sicherstellung angebotenen Liegenschaften mangels verlässlichem Sachverständigengutachten zur Absicherung herangezogen werden könnten. Im Hinblick auf die seit dem Jahr 2019 ansteigenden Verluste scheine die Einbringlichkeit der Forderung jedenfalls gefährdet und komme daher gemäß Rechtsprechung keine Stundung in Betracht.
9. In der am 06.12.2022 eingelangten Beschwerde wird nunmehr ausgeführt, dass der vorgelegte „Valuation Report“ vom 01.08.2022 eine ausreichende Sicherstellung darstellen würde und daher die Einbringung der zu stundenen Abgaben nicht gefährdet sei. Die belangte Behörde habe gegen ihre Manuduktionspflicht verstoßen, indem sie nicht dazu angeleitet hätte, ein entsprechendes Sachverständigengutachten betreffend die zur Sicherstellung angebotenen Liegenschaften beizubringen. Diesem Auftrag hätte die BF ansonsten entsprochen und wäre die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Ergebnis gelangt. Der Bescheid sei durch die Verletzung der Manuduktionspflicht daher mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde auch, dass sie aufgrund der Offizialmaxime, sowie der Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung verpflichtet sei, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und hätte sie das in Rede stehende Sachverständigengutachten amtswegig einzuholen gehabt. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der BF beantragt und der Antrag gestellt die geschuldeten Gerichtsgebühren in (nicht näher aufgeschlüsselten) monatlichen Teilbeträgen zu bewilligen.
10. Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 (eingelangt am 15.12.2022) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
11. In dem an die BF gerichteten Parteiengehör vom 10.07.2023 führte das BVwG aus, dass aufgrund der Aktenlage weder das Vorliegen einer besonderen Härte noch die mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung mangels Angabe der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Ausschluss jeglicher Zweifel festgestellt habe werden können und forderte die BF daher zu nachstehenden Auskünften bzw zur Vorlage folgender Unterlagen auf:
? Auflistung der Einnahmen im 2. Quartal 2023
? Angaben über die Anzahl und den Kaufpreis der bereits verkauften Residenzen des in Rede stehenden Projektes
? Angaben über den konkreten Wert der zur Sicherung angebotenen Liegenschaften EZ 234 und 235, je KG XXXX (mit Hilfe der Vorlage eines Sachverständigengutachtens) und ob diese bereits bebaut sind oder nicht? Angaben über den konkreten Wert der zur Sicherung angebotenen Liegenschaften EZ 234 und 235, je KG römisch 40 (mit Hilfe der Vorlage eines Sachverständigengutachtens) und ob diese bereits bebaut sind oder nicht
? Angabe ob die Gerichtsgebühren in der Zwischenzeit beglichen wurden
Dafür seien entsprechend aussagekräftige Unterlagen (insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses 2022, etwaige Kaufverträge usw) vorzulegen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde bzw das BVwG zu einer Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht verpflichtet sei, zumal es Sache des Stundungswerbers wäre, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen.
12. Daraufhin langte am 02.08.2023 durch den neuen Rechtsvertreter der BF (Vollmacht vom 13.07.2023) fristgerecht eine Stellungnahme der BF sowie zwei Auflistungen (Zahlungseingänge und Verkäufe) und der bereits vorgelegte „Valuation Report“ vom 01.08.2022 ein, wobei darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Im 2. Quartal hätten im Wege der Treuhandabwicklung der abgeschlossenen Kaufverträge in Summe € 2.756.700,00 vereinnahmt werden können, wobei in diesem Betrag Umsatzsteuer iHv € 1.837.800,00 enthalten und der BF insofern ein Betrag iHv € 918.900,00 verblieben sei. Sämtliche Kaufverträge würden eine Verpflichtung dahingehend enthalten, dass ein Luxushotel zu errichten sei, weshalb bis zur Fertigstellung der Gesamtanlage (inkl Luxushotel) ein latenter Rückforderungsanspruch aller Käufer bezüglich sämtlicher Kaufpreiseingänge bestehe. Insoweit würden nur bedingte Einnahmen vorliegen. Dazu werde eine Liste beigelegt. Des Weiteren werde eine Auflistung der bislang verkauften Objekte beigelegt, aus der ersichtlich sei, dass bislang in Summe 10 Objekte verkauft worden seien, dies um einen Nettokaufpreis iHv € 52.770.833,33. Zur Klarstellung sei aber festzuhalten, dass der genannte Gesamtnettokaufpreis im Sinne der vertraglichen Regelung in Abhängigkeit vom Baufortschritt zur Zahlung fällig sei, sodass die BF bislang keine Einnahmen in dieser Größenordnung zu verzeichnen habe. Hinsichtlich des konkreten Wertes der angebotenen Liegenschaften wurde abermals der „Valuation Report“ vom 01.08.2022 vorgelegt und angeführt, dass die beiden angefragten Liegenschaften derzeit noch unbebaut seien. Wie auf Seite 9 der Wertentwicklung dort festgehalten, sei von einem Quadratmeterpreis für unbebaute Flächen von € 4.376,00 auszugehen. Die beiden Grundstücke mit 344 m2 (EZ 234) und 458 m2 (EZ 235) würden insoweit einen Wert der beiden Liegenschaften von gerundet € 3,5 Millionen ergeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Mit dem im Grundverfahren zu TZ XXXX erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.02.2022 wurden der BF Gebühren nach TP 9 lit b Z 4 GGG iHv € 420.000,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 vorgeschrieben (ON 2).Mit dem im Grundverfahren zu TZ römisch 40 erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.02.2022 wurden der BF Gebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 420.000,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 vorgeschrieben (ON 2).
Die BF ist eine GmbH und in der Immobilienprojektentwicklung tätig. Sie entwickelt derzeit Residenzen am XXXX , KG XXXX .Die BF ist eine GmbH und in der Immobilienprojektentwicklung tätig. Sie entwickelt derzeit Residenzen am römisch 40 , KG römisch 40 .
Sie ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaften: EZ 228, EZ 4, EZ 225, EZ 226, EZ 227, EZ 229, EZ 230, EZ 231, EZ 232, EZ 233, EZ 234, EZ 244, EZ 243, EZ 236, EZ 235, EZ 245, EZ 239, EZ 240, EZ 241, EZ 242, EZ 246, EZ 248, EZ 24,7 EZ 250, EZ 249, allesamt KG XXXX .Sie ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaften: EZ 228, EZ 4, EZ 225, EZ 226, EZ 227, EZ 229, EZ 230, EZ 231, EZ 232, EZ 233, EZ 234, EZ 244, EZ 243, EZ 236, EZ 235, EZ 245, EZ 239, EZ 240, EZ 241, EZ 242, EZ 246, EZ 248, EZ 24,7 EZ 250, EZ 249, allesamt KG römisch 40 .
Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen der BF geht für das Jahr 2019 ein Verlust von € 2.968.179,14, für 2020 ein Verlust von € 5.500,496,78 und für 2021 ein Verlust von € 7.429.849,07 hervor.
Zur grundbücherlichen Sicherstellung der Forderung iHv € 420.008,00 hat die BF die Liegenschaften EZ 234 und 235, je KG XXXX angeboten. Zur grundbücherlichen Sicherstellung der Forderung iHv € 420.008,00 hat die BF die Liegenschaften EZ 234 und 235, je KG römisch 40 angeboten.
Im vorliegenden Fall konnte weder der Wert dieser zwei Liegenschaften noch der Wert des Gesamtprojektes festgestellt werden.
Insbesondere wird festgestellt, dass die BF ihre finanzielle Situation nicht ausreichend offengelegt und ihre angebotene Sicherheitsleistung (zwei Grundstücke) nicht nachvollziehbar bewertet hat.
Mangels einer konkret bezifferbaren Sicherheitsleistung wäre die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages iHv € 420.008,00 durch die beantragte Stundung gefährdet.
Insbesondere wird festgestellt, dass die BF ihre finanzielle Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt hat. Die BF hat daher – mangels Angaben nachvollziehbarer Vermögensverhältnisse – das Vorliegen einer besonderen Härte nicht nachweisen können.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auf die Angaben der BF sowie die im Ermittlungsverfahren eingeholten Unterlagen (Grundbuchsauszüge, ON 3, „Valuation Report“, AS 89 und die Jahresabschlüsse der BF von 2019-2021, AS 91ff).
Die BF bringt im Wesentlichen vor, dass pandemiebedingte Verzögerungen ihrer Verkäufe des Bauprojektes vorliegen würden und die Einnahmen erst im Zuge des Baufortschrittes ansteigen könnten, weshalb um Ratenzahlung ersucht werde.
Sowohl vor der belangten Behörde als auch im aktuellen Entscheidungszeitpunkt vor dem BVwG lagen bzw liegen nur unzureichende Angaben der BF über ihre Vermögensverhältnisse vor:
Die belangte Behörde hat die BF zweifach zur Stellungnahme (mit Schreiben vom 04.03.2022 und Schreiben vom 02.09.2022, ON 4 und ON 11) und Übermittlung des Fragebogens (Vermögensverzeichnis) aufgefordert. Der Fragebogen wurde jedoch nie übermittelt.
In der ersten Stellungnahme vom 31.08.2022 (ON 9) wurde lediglich das Ansuchen auf Ratenzahlung auf spätere Zeitpunkte (September-November 2022) modifiziert und auf die volatilen Energiemärkte und damit verbundenen Auswirkungen auf die Budgetrechnung des Projektes hingewiesen. Als Sicherheitsleistung wurde in einem am selben Tag eingebrachten Schreiben (ON 10) die Einräumung einer Hypothek auf einem der – nicht näher beschriebenen – Grundstücke des Bauprojektes angeboten.
In der zweiten Stellungnahme vom 16.09.2022 (ON 12) wurde – nach Aufforderung zur genauen Bezeichnung der zur Sicherstellung angebotenen Liegenschaft und einem geeigneten Wertgutachten – sodann ausgeführt, dass der gesamte „Zweitwohnsitzbereich“ per 01.08.2022 einen Wert von € 97.100.000,00 aufweise und als Sicherstellung die Liegenschaften EZ 234 und 235, je KG XXXX (802 m2) angeboten, die knapp 6% der Gesamtfläche des Projektes darstellen würden. In der zweiten Stellungnahme vom 16.09.2022 (ON 12) wurde – nach Aufforderung zur genauen Bezeichnung der zur Sicherstellung angebotenen Liegenschaft und einem geeigneten Wertgutachten – sodann ausgeführt, dass der gesamte „Zweitwohnsitzbereich“ per 01.08.2022 einen Wert von € 97.100.000,00 aufweise und als Sicherstellung die Liegenschaften EZ 234 und 235, je KG römisch 40 (802 m2) angeboten, die knapp 6% der Gesamtfläche des Projektes darstellen würden.
Um diesen behaupteten Wert des Gesamtprojektes nachzuweisen, wurde ein mit 01.08.2022 datierter „Valuation Report“ der Firma XXXX aus München (AS 89) vorgelegt, in dem die „Zweitwohnsitze“ mit € 97.100.000,00 bewertet werden. Gleichzeitig wurden die Jahresabschlüsse für die Jahre 2019, 2020 und 2021 vorgelegt, denen die oben festgestellten Verluste für diese Jahre zu entnehmen sind. Es wurde weder ein objektives Wertgutachten eines Sachverständigen noch der übermittelte Fragebogen vorgelegt.Um diesen behaupteten Wert des Gesamtprojektes nachzuweisen, wurde ein mit 01.08.2022 datierter „Valuation Report“ der Firma römisch 40 aus München (AS 89) vorgelegt, in dem die „Zweitwohnsitze“ mit € 97.100.000,00 bewertet werden. Gleichzeitig wurden die Jahresabschlüsse für die Jahre 2019, 2020 und 2021 vorgelegt, denen die oben festgestellten Verluste für diese Jahre zu entnehmen sind. Es wurde weder ein objektives Wertgutachten eines Sachverständigen noch der übermittelte Fragebogen vorgelegt.
Da sich – wie von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt – weder aus dem „Valuation Report“ noch aus den Jahresabschlüssen ausreichende Rückschlüsse auf die für den Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vermögensverhältnisse bzw das Vorliegen einer besonderen Härte ziehen lassen, ersuchte das BVwG im Beschwerdeverfahren die BF abermals mit Parteiengehör vom 10.07.2023 um Erteilung von Auskünften und Vorlage von tauglichen Bescheinigungsmitteln, zur Überprüfung der Vermögensverhältnisse sowie des konkreten Wertes der zur Sicherung angebotenen Liegenschaften.
Trotz des ausdrücklichen Hinweises, wonach der konkrete Wert der angebotenen Liegenschaften mit Hilfe der Vorlage eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen wäre und die Einholung eines derartigen Gutachtens der BF als Stundungswerberin selbst obliege, wurde ein entsprechendes Gutachten wiederum nicht eingeholt, sondern in der daraufhin eingegangen Stellungnahme der bereits vorgelegte „Valuation Report“ vom 01.08.2022 übermittelt und dort auf Seite 9 verwiesen , wonach dort ein Quadratmeterpreis für (wie im Falle der beiden Grundstücke) unbebaute Flächen von € 4.376,00 gelte und daher die beiden zur Sicherheit angebotenen Grundstücke mit 344 m2 (EZ 234) und 458 m2 (EZ 235) einen Wert von gerundet € 3,5 Millionen ergeben würden.
Dieser unsubstantiierten Annahme ist nicht zu folgen, zumal dieser – keiner schlüssigen Überprüfung zugängliche – Report eines privaten und von der BF beauftragten Unternehmens kein geeignetes Beweismittel darstellt, um den behaupteten Quadratmeterpreis oder Wert dieser Liegenschaften nachzuweisen und auch kein überprüfbares Sachverständigengutachten eingeholt wurde.
Eine nachvollziehbare Wertberechnung des Gesamtprojektes oder der zur Sicherheit angebotenen Liegenschaften konnte auch nicht anhand der dem BVwG übermittelten Listen (Käuferliste und Liste der Kaufpreisraten) erfolgen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass – wie die BF selbst vorbringt – nur bedingte Einnahmen vorliegen, zumal sämtliche Kaufverträge eine Verpflichtung dahingehend enthalten, dass ein Luxushotel zu erreichten sei, weshalb bis zur Fertigstellung der Gesamtanlage (inkl. Luxushotel) ein „latenter“ Rückforderungsanspruch aller Käufer bezüglich sämtlicher Kaufpreiseingänge bestehe.
Mit dem in der Liste ausgewiesenen Nettokaufpreis iHv insgesamt € 52.770.833,33 für 10 Objekte, ist für die BF daher nichts gewonnen, zumal die BF wiederum selbst vorbringt, dass der Gesamtnettokaufpreis im Sinne der vertraglichen Regelung in Abhängigkeit vom Baufortschritt zur Zahlung fällig sei und die BF bislang keine Einnahmen in dieser Größenordnung zu verzeichnen habe.
Auch die Liste der Kaufpreisraten, aus der hervorgeht, dass in Summe Raten iHv € 2.756.700,00 fällig geworden sind (davon Umsatzsteuer iHv € 1.837.800,00, wodurch der BF ein Betrag iHv € 918.900,00 verblieben sei), verhilft der BF nicht zum Erfolg, da der Beweiswert dieser Listen insofern gering ist, als dass hier lediglich ein formloser tabellarischer Ausdruck ohne Signatur oder Firmenstempel und keine tauglichen Bescheinigungsmittel wie etwaige Kaufverträge oder Kontoauszüge (die rechtlich bindende Zahlungsvereinbarungen oder entsprechende Zahlungseingänge nachweisen) vorgelegt wurden.
Die BF hat es daher auch im Beschwerdeverfahren verabsäumt, konkrete aktuelle Angaben zu ihren für den Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vermögenverhältnissen bzw den Wert der angebotenen Sicherheitsleistung zu machen und keine schlüssigen Auskünfte in Reaktion auf die mehrmals (durch die belangte Behörde und das BVwG) an sie gerichteten Aufforderungen erteilt.
Es liegen gegenständlich keine geeigneten Bescheinigungsmittel zum Nachweis der Vermögensverhältnisse der BF vor. Somit lassen sich keine ausreichenden Rückschlüsse auf die für den Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. das Vorliegen einer besonderen Härte treffen.
Insbesondere hat es die BF auch unterlassen, die von ihr als Sicherheitsleistung angebotenen Liegenschaften konkret zu bewerten, sodass diese für den gegenständlichen Antrag der BF auf Ratenzahlung als Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Abweisung der Beschwerde
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird.
Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu Paragraph 9, GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200).
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30.06.2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).
Die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 22.02.2001, 95/15/0058,0059).
Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu § 9 GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu § 9 GEG). Gleiches hat für den Stundungswerber zu gelten (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191) Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu Paragraph 9, GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu Paragraph 9, GEG). Gleiches hat für den Stundungswerber zu gelten (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191)
3.3. Anwendung auf den konkreten Fall
Im vorliegenden Fall hat die BF in ihrem Antrag im Wesentlichen angeführt, dass pandemiebedingte Verzögerungen der Verkäufe ihres Bauprojektes vorliegen würden, weshalb um Ratenzahlung ersucht werde. Als Sicherheitsleistung wurden sodann – nach Aufforderung durch die belangte Behörde – zwei Liegenschaften angeboten.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde weder der Wert des Gesamtprojektes noch der Wert der beiden als Sicherheit angebotenen Liegenschaften trotz mehrmaliger Aufforderungen der belangten Behörde und des BVwG im Beschwerdeverfahren von der BF schlüssig dargelegt und konnte daher nicht nachvollziehbar festgestellt werden.
Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages durch eine Ratenbewilligung gefährdet wäre, ist vor diesem Hintergrund vertretbar und nicht zu beanstanden.
Auch eine Beurteilung, ob gegenständlich eine besondere Härte vorliegt, war mangels Angaben nachvollziehbarer Vermögensverhältnisse nicht möglich.
Wie bereits im Parteiengehör vom 10.07.2023 ausgeführt wurde, haftet dem angefochtenen Bescheid auch kein Verfahrensmangel wegen Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG an, zumal die BF als Stundungswerberin selbst ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen gehabt hätte, um die Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Einholung eines Gutachtens kam sie überdies im Beschwerdeverfahren trotz entsprechenden Auftrages nicht nach. Wie bereits im Parteiengehör vom 10.07.2023 ausgeführt wurde, haftet dem angefochtenen Bescheid auch kein Verfahrensmangel wegen Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG an, zumal die BF als Stundungswerberin selbst ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen gehabt hätte, um die Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Einholung eines Gutachtens kam sie überdies im Beschwerdeverfahren trotz entsprechenden Auftrages nicht nach.
3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
besondere Härte Bewertung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Liegenschaftseigentum Ratenzahlung Sicherstellung Stundung Stundungsantrag Vermögensverhältnisse VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2264195.1.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023