Entscheidungsdatum
04.09.2023Norm
AsylG 2005 §35Spruch
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W161 2271865-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 28.02.2023, Zahl KONS/2432/2022 – IST/1758/2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 28.02.2023, Zahl KONS/2432/2022 – IST/1758/2022, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3, 2.Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2 Punkt S, a, t, z, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens und stellte am 17.05.2022 schriftlich sowie am 17.08.2022 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: „GK Istanbul“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, sei in Österreich seit XXXX 2022 asylberechtigt. Die Ehe habe bereits vor seiner Einreise bestanden, und wolle die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens und stellte am 17.05.2022 schriftlich sowie am 17.08.2022 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: „GK Istanbul“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, sei in Österreich seit römisch 40 2022 asylberechtigt. Die Ehe habe bereits vor seiner Einreise bestanden, und wolle die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.12.2022 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Die Ehe zwischen dem Antragsteller (richtig wäre: der Antragstellerin) und der Bezugsperson habe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb der Antragsteller (richtig wäre: die Antragstellerin) keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 sei. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 16.12.2022 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Die Ehe zwischen dem Antragsteller (richtig wäre: der Antragstellerin) und der Bezugsperson habe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb der Antragsteller (richtig wäre: die Antragstellerin) keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 sei.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, im Zuge der Asylantragstellung habe die Bezugsperson bei ihrer Erstbefragung am 21.08.2021 angegeben, nicht verheiratet, sondern ledig zu sein. Die Bezugsperson habe dann erst bei der niederschriftlichen Einvernahme am 08.10.2021 angegeben, verheiratet zu sein – die Ehe mit der Beschwerdeführerin bestehe seit 25.12.2019. Das BFA habe erhebliche Zweifel daran, dass die Ehe bereits vor der Ausreise bzw. Asylantragstellung der Bezugsperson bestanden habe. Die vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde, Bestätigung eines Scharia-Gerichts über die Eheschließung) seien erst drei Tage vor Stattfinden der Einvernahme der Bezugsperson ausgestellt worden. Weiters sei die Ehe laut Heiratsurkunde auch erst zu diesem Datum offiziell eingetragen worden. Es seien keine glaubhaften Dokumente vorgelegt worden, die belegen würden, dass die Ehe tatschlich am 25.12.2019 geschlossen worden und darüber hinaus am 01.05.2020 offiziell registriert worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass es sich beim Eheschließungsdatum 25.12.2019 bzw. 01.05.2020 bloß um ein behauptetes Datum der Eheschließung handle.
Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Ehe zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich nicht in Syrien registriert gewesen sein sollte. Offenbar sei eine Eintragung der Ehe ohne Anwesenheit der Verfahrensparteien möglich gewesen und hätte somit auch zu einem viel früheren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Die Ehe sei in Syrien laut der Heiratsurkunde erst nach der Asylantragstellung der Bezugsperson eingetragen worden. Im vorliegenden Fall würden ausreichende Nachweise zur tatsächlichen Eheschließung fehlen. Es sei klar erkennbar, dass die Bezugsperson erst nach der Einreise nach Österreich erste Schritte veranlasst habe, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Es seien keine geeigneten Nachweise erbracht worden, dass die Ehe bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Das BFA gehe davon aus, dass die Ehe nie bestanden habe.
Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG müsse die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden haben. Es obliege dem Antragsteller, die Eheschließung zu beweisen. Wie angeführt, hätten im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise über die Eheschließung erbracht werden können. Es sei nicht davon auszugehen, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen sei.Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG müsse die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden haben. Es obliege dem Antragsteller, die Eheschließung zu beweisen. Wie angeführt, hätten im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise über die Eheschließung erbracht werden können. Es sei nicht davon auszugehen, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen sei.
3. Mit Schreiben vom 19.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
4. Am 09.01.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein.
Darin wird insbesondere ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seit der Kindheit kennen würden; die Beschwerdeführerin sei die Cousine der Bezugsperson. Die Familien hätten nah beieinander gelebt und noch in der Schule habe die Bezugsperson seiner späteren Ehefrau beim Lernen geholfen und hätten die beiden sich verliebt. Die traditionelle Hochzeit habe – wie angegeben – am 25.12.2019 stattgefunden und hätten die Familien zuhause gefeiert. Die Beschwerdeführerin sei schwanger geworden, habe jedoch später eine Fehlgeburt erlitten.
Die Bezugsperson habe bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, verheiratet zu sein und damit das Protokoll der polizeilichen Erstbefragung korrigiert, in welchem dies nicht festgehalten worden sei. Erstbefragungen würden direkt nach der Ankunft in Österreich durchgeführt und üblicherweise kurz gehalten – es komme daher öfters vor, das Informationen abseits der Fluchtroute nicht richtig festgehalten werden würden.
Die Behörde zweifle die vorgelegten Dokumente zur Eheschließung an, da diese erst kurz vor der Einvernahme der Bezugsperson ausgestellt worden seien. Man lege daher Fotos der Hochzeit sowie Chatprotokolle zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor. Diese würden sowohl ein Familienleben als auch eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin belegen. Darüber hinaus werde eine medizinische Bestätigung über die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin sowie ein diesbezügliches Chatprotokoll zwischen der Bezugsperson und ihrer Schwiegermutter vorgelegt.
Die späte Eintragung der Ehe könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden. Wie durch Fotos und Chatprotokolle belegt, habe ein aufrechtes Familienleben nach der traditionellen Eheschließung bestanden. Die Registrierung sei erst für die Familienzusammenführung notwendig gewesen und daher später veranlasst worden.
Die Behörde stelle allerdings die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Heiratsurkunde in Frage. Es werde nicht bestritten, dass es in Syrien aufgrund struktureller Mängel relativ einfach sei, Dokumente mit unechtem Inhalt zu erhalten – dieser Umstand sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht anzulasten. Gemäß einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung genüge ein solch bloß allgemeiner Zweifel zudem nicht, um vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert im Verfahren abzusprechen.
Selbst wenn die im Verfahren vorgelegten Unterlagen zum Beweis der Familienangehörigeneigenschaft nicht ausreichen sollten, so wäre dies kein tauglicher Grund, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Die Ablehnung eines Antrags dürfe gemäß Art. 11 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wären sonstige Beweismittel zu prüfen, wenn die vorliegenden Urkunden zum Nachweis der Familieneigenschaft nicht ausreichen sollten. Schließlich seien die vorgelegten Urkunden auch mit den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren in Bezug zu setzen. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylerfahren angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Ihre Angaben würden mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden übereinstimmen. Selbst wenn die im Verfahren vorgelegten Unterlagen zum Beweis der Familienangehörigeneigenschaft nicht ausreichen sollten, so wäre dies kein tauglicher Grund, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Die Ablehnung eines Antrags dürfe gemäß Artikel 11, Absatz 2, der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wären sonstige Beweismittel zu prüfen, wenn die vorliegenden Urkunden zum Nachweis der Familieneigenschaft nicht ausreichen sollten. Schließlich seien die vorgelegten Urkunden auch mit den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren in Bezug zu setzen. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylerfahren angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Ihre Angaben würden mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden übereinstimmen.
Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien über Videotelefonie und soziale Medien immer noch in regelmäßigem Kontakt. Die Bezugsperson habe dies auch bei der Befragung vor dem BFA so angegeben und bestehe somit ein aufrechtes Eheleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ein gemeinsames Familienleben im Sine des Art. 8 EMRK immer individuell zu beurteilen sei. In der aktuellen Stellungnahme des BFA würden sich keine Hinweise darauf finden, ob bzw. welche Einschätzung die Behörde diesbezüglich treffe.Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien über Videotelefonie und soziale Medien immer noch in regelmäßigem Kontakt. Die Bezugsperson habe dies auch bei der Befragung vor dem BFA so angegeben und bestehe somit ein aufrechtes Eheleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ein gemeinsames Familienleben im Sine des Artikel 8, EMRK immer individuell zu beurteilen sei. In der aktuellen Stellungnahme des BFA würden sich keine Hinweise darauf finden, ob bzw. welche Einschätzung die Behörde diesbezüglich treffe.
5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA am 21.02.2023 mit, dass die bisherige Entscheidung aufrecht bleibe. Der mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt sei zu einer Abänderung der Prognoseentscheidung nicht geeignet.
Befragt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat, habe die Bezugsperson in der Erstbefragung lediglich die Eltern, fünf Brüder (ein Bruder sei bereits verstorben) sowie vier Schwestern angegeben. In der niederschriftlichen Einvernahme habe die Bezugsperson dann angegeben, verheiratet zu sein. Auf Nachfrage, warum sie dies nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben habe, habe sie lediglich geantwortet, dass sie gefragt worden sei, ob sie verheiratet sei und dass sie dies mit „ja“ beantwortet habe. Die Bezugsperson sei daraufhin aufgefordert worden, Fotografien der traditionellen Eheschließung vorzulegen – dieser Aufforderung sei die Bezugsperson allerdings nicht nachgekommen.
Die Rechtsvertreterin habe vorgebracht, dass es bei polizeilichen Erstbefragungen öfter vorkomme, dass Informationen abseits der Fluchtroute nicht richtig festgehalten werden würden. Das BFA stelle fest, dass es sehr wohl zu Fehlern in der Protokollierung der Erstbefragung kommen könne. Diese sollten durch eine Rückübersetzung vermieden werden. Sollte es dennoch zu einem Fehler, beispielsweise wie in diesem Fall bezüglich des Familienstandes kommen, biete die Erstbefragung bzw. deren Protokoll eine Möglichkeit für den jeweiligen Antragsteller diese zu korrigieren beziehungsweise festzuhalten, dass sehr wohl ein Ehepartner existiere. Im Zuge der Erstbefragung zu den Familienangehörigen soll und habe der Antragsteller sämtliche Familienangehörige im Herkunftsstaat oder auch in Drittstaaten zu nennen. Auch die Bezugsperson habe die Möglichkeit gehabt, in dieser Situation seine Ehefrau in Syrien zu erwähnen – dies habe er jedoch nicht getan. Zur Gründlichkeit der Erstbefragung sei festzuhalten, dass sowohl Namen und Alter der Eltern und Geschwister erfragt worden seien. Auch seien die derzeitigen Aufenthaltsorte und ein bereits verstorbener Bruder der Bezugsperson protokolliert worden. Eine fehlende Gründlichkeit im Rahmen der Erstbefragung sei der österreichischen Polizei im Falle der Bezugsperson somit nicht zu unterstellen.
Betreffend die Chatprotokolle zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei festzuhalten, dass diesen keine maßgebliche Beweiskraft zukommen könne. Das bloße Einspeichern einer Person samt Herz als Kontaktnamen sowie das Versenden von „Kuss-Emojis“ sei nicht geeignet, um die Familieneigenschaft der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Die durch eine ärztliche Bestätigung und Chatprotokolle nachgewiesene Fehlgeburt der Beschwerdeführerin sei, nach Ansicht der Behörde, kein geeignetes Indiz für das Bestehen einer Ehe. Die vorgelegten Fotografien, die die traditionelle Hochzeit zeigen, oder jene, die das Familienleben der beiden nachweisen sollen, seien ebenfalls nicht ausschlaggebend. Die Behörde müsse sich bezüglich einer Eheschließung auf Urkunden oder Dokumente beziehen können – Familienfotos wie diese, oder Fotografien, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson an einem Tisch zusammensitzend zeigen würden, würden nicht als Nachweis für eine Familieneigenschaft als Ehepartner reichen. Zudem stelle sich die Frage, warum jene Fotografien, wenn sie bestanden hätten, nicht bereits auf Nachfrage bei der Einvernahme der Bezugsperson an das BFA übermittelt worden seien.
Im Übrigen hielt das BFA an den in der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.12.2022 dargelegten Argumenten fest. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie die Vorlage weiterer Beweismittel seien nicht geeignet, die am 16.12.2022 getroffene Prognoseentscheidung zu zerstreuen. Das BFA habe durch eine neuerliche Prüfung unter Beweis gestellt, dass die Einreisevoraussetzungen als Ehepartnerin nicht glaubhaft gemacht worden und somit nicht erfüllt worden seien. Auf die sorgfältig durchgeführte Interessensabwägung, die in der Stellungnahme vom 16.12.2022 verschriftlicht worden sei, werde verwiesen.Im Übrigen hielt das BFA an den in der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 16.12.2022 dargelegten Argumenten fest. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie die Vorlage weiterer Beweismittel seien nicht geeignet, die am 16.12.2022 getroffene Prognoseentscheidung zu zerstreuen. Das BFA habe durch eine neuerliche Prüfung unter Beweis gestellt, dass die Einreisevoraussetzungen als Ehepartnerin nicht glaubhaft gemacht worden und somit nicht erfüllt worden seien. Auf die sorgfältig durchgeführte Interessensabwägung, die in der Stellungnahme vom 16.12.2022 verschriftlicht worden sei, werde verwiesen.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.02.2023 verweigerte das GK Istanbul – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.02.2023 verweigerte das GK Istanbul – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen sei.
Darüber hinaus wurden die vom BFA in der Mitteilung vom 21.02.2023 getätigten Ausführungen in den gegenständlichen Bescheid aufgenommen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen neu geltend macht, dass die am 25.12.2019 stattgefundene traditionelle Eheschließung nachträglich registriert worden sei. Bei der traditionellen Eheschließung seien beide Eheleute anwesend gewesen und entsprechende Fotografien vorgelegt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Entscheidung klargestellt, dass nachregistrierte Ehen durch Registrierung rückwirkend – somit ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung – Gültigkeit erlangen würden; auch die Abwesenheit eines Ehepartners bei der Registrierung stelle demnach keinen Verstoß gegen den ordre public dar.
Für die Bezugsperson sei nicht erklärbar, warum im Protokoll der polizeilichen Erstbefragung vermerkt sei, dass sie ledig wäre, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei und dies auch bei sämtlichen Einvernahmen angegeben habe. Der Bezugsperson zufolge müsse es sich um einen Fehler handeln, den sie bei der niederschriftlichen Einvernahme korrigiert habe. Weshalb die Behörde behaupte, dass sie sich bezüglich einer Eheschließung auf Urkunden oder Dokumente beziehen können müsse, sei nicht nachvollziehbar, da entsprechende Urkunden und Dokumente vorgelegt worden seien. Zu den vorgelegten Fotografien sei anzumerken, dass es sich bei diesen offensichtlich um die Hochzeitsfeier des Ehepaares handle – die Behörde widerspreche diesem Umstand auch nicht. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde den vorgelegten Chatprotokollen jegliche Beweiskraft abspreche und sich ausschließlich auf den eingespeicherten Namen beziehe. Auch sei nicht nachvollziehbar, ob die Behörde mit ihren Ausführungen die vorgebrachte Fehlgeburt in Frage stelle oder ob sie davon ausgehe, dass die Bezugsperson mit der Mutter der Beschwerdeführerin über die Schwangerschaft sowie die Fehlgeburt kommuniziert hätte, ohne dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin verheiratet gewesen wären.
Die belangte Behörde nehme zwar Bezug auf die Stellungnahme, erkenne allerdings scheinbar keinen Beweiswert in den vorgelegten medizinischen Unterlagen, Chatprotokollen sowie Fotografien des Ehepaares. Die Behörde führe aus, dass aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar sei, warum die Fotografien nicht bereits früher vorgelegt worden wären. Es werde allerdings nicht ausgeführt, inwiefern dies rechtlich relevant wäre. Die Beschwerdeführerin habe das Recht, Beweismittel vorzubringen, um ihren Antrag zu untermauern, und habe sie als Reaktion auf die negative Stellungnahme, Fotografien, Chatprotokolle sowie medizinische Unterlage eingebracht. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob die Behörde die Echtheit der Fotos anzweifele oder bezweifle, dass die vorgelegten Fotografien die Hochzeitsfeier belegen würden (trotz übereinstimmender Daten sowie den traditionell angesteckten Geldscheinen).
Zudem sei beantragt worden, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zur Eheschließung und dem bestehenden Eheleben zu befragen. Obwohl die Behörde bemängelt habe, dass Teile des Sachverhalts für sie nicht nachvollziehbar seien, sei diesem Antrag nicht entsprochen worden. Die Behörde habe weiters verabsäumt, eine Prüfung der persönlichen Nahebeziehung vorzunehmen und somit zur Gänze ignoriert, dass im gegenständlichen Fall die familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK falle. Aufgrund der angeführten Argumente sei der gegenständliche Bescheid mit formeller sowie materieller Rechtswidrigkeit belastet, was eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Erteilung des beantragten Einreisetitels erforderlich mache.Zudem sei beantragt worden, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zur Eheschließung und dem bestehenden Eheleben zu befragen. Obwohl die Behörde bemängelt habe, dass Teile des Sachverhalts für sie nicht nachvollziehbar seien, sei diesem Antrag nicht entsprochen worden. Die Behörde habe weiters verabsäumt, eine Prüfung der persönlichen Nahebeziehung vorzunehmen und somit zur Gänze ignoriert, dass im gegenständlichen Fall die familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK falle. Aufgrund der angeführten Argumente sei der gegenständliche Bescheid mit formeller sowie materieller Rechtswidrigkeit belastet, was eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Erteilung des beantragten Einreisetitels erforderlich mache.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.05.2023, eingelangt am 15.05.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung werde abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, stellte am 17.05.2022 schriftlich sowie am 17.08.2022 persönlich beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, stellte am 17.05.2022 schriftlich sowie am 17.08.2022 persönlich beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin lagen mehrere Schriftstücke bei. Eine am 05.10.2021 ausgestellte Heiratsurkunde bezeichnet die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson als Ehefrau und Ehemann und führt als Datum des Heiratsvertrages den 01.05.2020 sowie den 05.10.2021 als Datum der Bescheinigung an. Ein mit 01.05.2020 datierter islamrechtlicher Heiratsvertrag enthält folgende Passage: „Ich, der Unterzeichnende, XXXX (…), der Erziehungsberechtigte von XXXX erkläre hiermit, ich sie vom XXXX heiraten liess (…), gemäß den Vorschriften des heiligen Korans und der Sunna Propheten Mohamad, in der Anwesenheit der u.g. Zeugen.“ Eine „Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung, die durch das Scharia-Gericht in XXXX ausgestellt wurde“ vom 05.10.2021 wurde ebenfalls vorgelegt.Dem Antrag der Beschwerdeführerin lagen mehrere Schriftstücke bei. Eine am 05.10.2021 ausgestellte Heiratsurkunde bezeichnet die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson als Ehefrau und Ehemann und führt als Datum des Heiratsvertrages den 01.05.2020 sowie den 05.10.2021 als Datum der Bescheinigung an. Ein mit 01.05.2020 datierter islamrechtlicher Heiratsvertrag enthält folgende Passage: „Ich, der Unterzeichnende, römisch 40 (…), der Erziehungsberechtigte von römisch 40 erkläre hiermit, ich sie vom römisch 40 heiraten liess (…), gemäß den Vorschriften des heiligen Korans und der Sunna Propheten Mohamad, in der Anwesenheit der u.g. Zeugen.“ Eine „Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung, die durch das Scharia-Gericht in römisch 40 ausgestellt wurde“ vom 05.10.2021 wurde ebenfalls vorgelegt.
XXXX reiste am 20.08.2021 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 reiste am 20.08.2021 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
XXXX gab im Asylverfahren in seiner Erstbefragung an, ledig zu sein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die Bezugsperson dann an, mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Fotografien zur (traditionellen) Eheschließung wurden im Asylverfahren nicht vorgelegt. römisch 40 gab im Asylverfahren in seiner Erstbefragung an, ledig zu sein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die Bezugsperson dann an, mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Fotografien zur (traditionellen) Eheschließung wurden im Asylverfahren nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin wurde vom GK Istanbul nicht zu den Umständen der bzw. zur Eheschließung und einem allenfalls nachfolgend bestehenden Eheleben befragt – es fand keine diesbezügliche Einvernahme statt. Eine Einvernahme des BF (in Österreich) zu den Umständen der bzw. zur Eheschließung und einem allenfalls nachfolgend bestehenden Eheleben erfolgte ebenfalls nicht.
Mit angefochtenem Bescheid vom 28.02.2023 verweigerte das GK Istanbul – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei.Mit angefochtenem Bescheid vom 28.02.2023 verweigerte das GK Istanbul – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen sei.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des GK Istanbul sowie den darin enthaltenen – von der Beschwerdeführerin vorgelegten – Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“
„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten wie folgt:
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. (aufgehoben)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. (aufgehoben)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
„§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lauten wie folgt:
„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“
„§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt:
„§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“
„§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“
3.2. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. 3.2. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5).
3.3. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG unter Berücksichtigung der für das Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen fallgegenständlich vor:3.3. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG unter Berücksichtigung der für das Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen fallgegenständlich vor:
Das GK Istanbul hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe; die Beschwerdeführerin sei keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei.Das GK Istanbul hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe; die Beschwerdeführerin sei keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen sei.
Das BFA ist der Ansicht, dass das Bestehen einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht unter Beweis gestellt worden sei. Dabei verweist es insbesondere auf die Angaben der Bezugsperson in ihrer Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens und dass – auch nach einer Aufforderung des BFA – von der Bezugsperson im Asylverfahren keine Fotografien zur traditionellen Eheschließung vorgelegt worden seien. Die Ehe sei zudem erst drei Tage vor der niederschriftlichen Einvernahme eingetragen worden. Es seien keine geeigneten Nachweise erbracht worden, dass die Ehe bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Das BFA geht davon aus, dass die Ehe nie bestanden habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Nachweise seien nicht ausreichend, um zu einer anderslautenden Einschätzung zu gelangen.
Weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren einer persönlichen Befragung unterzogen, obwohl dies gerade im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre, um – auch im Hinblick auf die mit der Stellungnahme vom 09.01.2023 vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, islamrechtlicher Heiratsvertrag, „Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung, die durch das Scharia-Gericht in XXXX ausgestellt wurde“) – abschließend abzuklären, ob eine gültige Ehe vor Einreise der Bezugsperson geschlossen wurde. Die Argumentation der Behörde ist a priori nicht von der Hand zu weisen; die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson müssten jedoch bei – von der Behörde gehegten – Zweifeln an den vorgelegten Dokumenten, den Umständen rund um die Eintragung der Eheschließung sowie zur Eheschließung selbst, detailliert befragt und tiefergehende Ermittlungen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 09.01.2023 ihre und auch die Befragung der Bezugsperson zur Eheschließung und dem bestehenden Eheleben beantragt hatte. Weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren einer persönlichen Befragung unterzogen, obwohl dies gerade im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre, um – auch im Hinblick auf die mit der Stellungnahme vom 09.01.2023 vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, islamrechtlicher Heiratsvertrag, „Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung, die durch das Scharia-Gericht in römisch 40 ausgestellt wurde“) – abschließend abzuklären, ob eine gültige Ehe vor Einreise der Bezugsperson geschlossen wurde. Die Argumentation der Behörde ist a priori nicht von der Hand zu weisen; die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson müssten jedoch bei – von der Behörde gehegten – Zweifeln an den vorgelegten Dokumenten, den Umständen rund um die Eintragung der Eheschließung sowie zur Eheschließung selbst, detailliert befragt und tiefergehende Ermittlungen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 09.01.2023 ihre und auch die Befragung der Bezugsperson zur Eheschließung und dem bestehenden Eheleben beantragt hatte.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde darüber hinaus Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des syrischen Eherechtes und der Rechtswirkung einer nachträglich erfolgten Registrierung einer traditionell-islamisch geschlossen Ehe (sofern von der Begründung einer traditionell-islamisch geschlossenen Ehe am 25.12.2019 bzw. 01.05.2020 ausgegangen werden sollte) anzustellen haben. Weiters wären auch Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des syrischen Eherechtes und der Rechtswirkung einer Eheschließung einer XXXX -jährigen und allenfalls daraus resultierende Ermittlungen zu den Umständen der Eheschließung durchzuführen. Damit im Zusammenhang stehend könnte sich auch eine eingehende Prüfung der Zweifel an der Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden, gegebenenfalls unter Beiziehung des Dokumentenberaters, erforderlich erweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde darüber hinaus Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des syrischen Eherechtes und der Rechtswirkung einer nachträglich erfolgten Registrierung einer traditionell-islamisch geschlossen Ehe (sofern von der Begründung einer traditionell-islamisch geschlossenen Ehe am 25.12.2019 bzw. 01.05.2020 ausgegangen werden sollte) anzustellen haben. Weiters wären auch Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des syrischen Eherechtes und der Rechtswirkung einer Eheschließung einer römisch 40 -jährigen und allenfalls daraus resultierende Ermittlungen zu den Umständen der Eheschließung durchzuführen. Damit im Zusammenhang stehend könnte sich auch eine eingehende Prüfung der Zweifel an der Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden, gegebenenfalls unter Beiziehung des Dokumentenberaters, erforderlich erweisen.
Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des § 11 a FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen insbesondere zur Eheschließung und dem Familienleben der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung und der Zurückverweisung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des Paragraph 11, a FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen insbesondere zur Eheschließung und dem Familienleben der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung und der Zurückverweisung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ehe Einkommensnachweis Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienangehöriger finanzielle Mittel Kassation Lebensunterhalt mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Parteiengehör Voraussetzungen ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W161.2271865.1.00Im RIS seit
03.10.2023Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023