TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/4 L529 2270930-1

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Veröffentlicht am 04.09.2023
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Entscheidungsdatum

04.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L529 2270930-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, erhielt aufgrund seiner am 20.01.2015 geschlossenen Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen, Frau XXXX , geb. XXXX , erstmalig einen von 23.02.2015 – 23.02.2016 gültigen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ gem. § 47 Abs. 2 NAG.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, erhielt aufgrund seiner am 20.01.2015 geschlossenen Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , erstmalig einen von 23.02.2015 – 23.02.2016 gültigen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG.

Aufgrund des Verlängerungsantrages vom 11.01.2016 wurde dem BF der Aufenthaltstitel als Familienangehöriger vom 24.02.2016 – 24.02.2017 verlängert.

Die Ehe des BF wurde am 17.02.2016 geschieden.

Der BF stellte am 24.01.2017 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Das Amt der XXXX Landesregierung verständigte am 15.03.2017 die LPD XXXX vom Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe beim BF.Das Amt der römisch 40 Landesregierung verständigte am 15.03.2017 die LPD römisch 40 vom Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe beim BF.

Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 29.08.2017, Zl. XXXX , wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge vom 23.05.2015 und 11.01.2016 auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Der Erstantrag des BF vom 23.02.2015 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde gem. § 47 Abs. 2 NAG aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gem. § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen. Der Verlängerungsantrag vom 11.01.2016 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde gem. § 47 Abs. 2 NAG mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. § 24 NAG abgewiesen. Der Zweckänderungsantrag vom 24.01.2017 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. § 24 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 29.08.2017, Zl. römisch 40 , wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge vom 23.05.2015 und 11.01.2016 auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Der Erstantrag des BF vom 23.02.2015 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen. Der Verlängerungsantrag vom 11.01.2016 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. Paragraph 24, NAG abgewiesen. Der Zweckänderungsantrag vom 24.01.2017 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. Paragraph 24, NAG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass Erhebungen durch die LPD XXXX den Verdacht einer Aufenthaltsehe bestätigt hätten. Begründend wurde ausgeführt, dass Erhebungen durch die LPD römisch 40 den Verdacht einer Aufenthaltsehe bestätigt hätten.

I.2.1. Mit Schreiben vom 13.06.2019 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und dass wegen des begründeten Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei.römisch eins.2.1. Mit Schreiben vom 13.06.2019 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und dass wegen des begründeten Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei.

I.2.2. Mit Stellungnahme vom 28.06.2019 bestritt der BF das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.römisch eins.2.2. Mit Stellungnahme vom 28.06.2019 bestritt der BF das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.

I.2.3. Mit Schreiben vom 29.07.2020 teilte das BFA dem BF mit, dass das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingestellt werde, da die Aufenthaltsehe bereits vor fünf Jahren geschlossen worden sei. römisch eins.2.3. Mit Schreiben vom 29.07.2020 teilte das BFA dem BF mit, dass das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingestellt werde, da die Aufenthaltsehe bereits vor fünf Jahren geschlossen worden sei.

I.3. Am 18.10.2022 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Er begründete diesen Antrag mit seinem monatlichen Einkommen in Höhe von EUR XXXX netto, dem Aufenthalt seiner Schwester in Österreich und seiner Integration. römisch eins.3. Am 18.10.2022 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Er begründete diesen Antrag mit seinem monatlichen Einkommen in Höhe von EUR römisch 40 netto, dem Aufenthalt seiner Schwester in Österreich und seiner Integration.

I.4. Mit Schreiben vom 06.02.2023 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass seinem Antrag eine ausführliche schriftliche Begründung fehle und er aufgefordert werde, diese Begründung innerhalb von 14 Tagen nachzubringen. Weiters wurde der BF zur Vorlage der Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments aufgefordert; bei Nichtvorlage des geforderten Dokuments sei eine ausführliche Begründung, warum eine Beschaffung bzw. Vorlage nicht möglich oder unzumutbar sei, erforderlich. Gleichzeitig wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages nach § 4 AsylG-DV hingewiesen und dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente oder eines Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werden würde. Zudem wurde der BF um Beantwortung der gestellten Fragen und um Vorlage der entsprechenden aktuellen Belege ersucht. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 06.02.2023 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass seinem Antrag eine ausführliche schriftliche Begründung fehle und er aufgefordert werde, diese Begründung innerhalb von 14 Tagen nachzubringen. Weiters wurde der BF zur Vorlage der Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments aufgefordert; bei Nichtvorlage des geforderten Dokuments sei eine ausführliche Begründung, warum eine Beschaffung bzw. Vorlage nicht möglich oder unzumutbar sei, erforderlich. Gleichzeitig wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen und dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente oder eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werden würde. Zudem wurde der BF um Beantwortung der gestellten Fragen und um Vorlage der entsprechenden aktuellen Belege ersucht.

Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte am 13.02.2023.

I.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § Asylgesetz [sic!] gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). römisch eins.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph Asylgesetz [sic!] gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF – trotz Aufforderung – weder eine Geburtsurkunde vorgelegt noch eine schriftliche Antragsbegründung nachgereicht habe. Er habe auch keinen Heilungsantrag gem. § 4 AsylG-DV gestellt und auch keine Fristerstreckung beantragt. In der rechtlichen Beurteilung wurde zudem auf die Aufenthaltsehe des BF verwiesen.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF – trotz Aufforderung – weder eine Geburtsurkunde vorgelegt noch eine schriftliche Antragsbegründung nachgereicht habe. Er habe auch keinen Heilungsantrag gem. Paragraph 4, AsylG-DV gestellt und auch keine Fristerstreckung beantragt. In der rechtlichen Beurteilung wurde zudem auf die Aufenthaltsehe des BF verwiesen.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf seinen siebenjährigen Aufenthalt in Österreich und seine Integration. Weiters bestritt er, eine Scheinehe eingegangen zu sein.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf seinen siebenjährigen Aufenthalt in Österreich und seine Integration. Weiters bestritt er, eine Scheinehe eingegangen zu sein.

I.7. Der Verwaltungsakt langte am 27.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.7. Der Verwaltungsakt langte am 27.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.

I.8. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.1. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

II.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. römisch zwei.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten.

Der BF heiratete am 20.01.2015 in der Türkei die österreichische Staatsangehörige, Frau XXXX , verheiratete und geschiedene XXXX , nunmehr verheiratete XXXX , geb. XXXX . Die Ehe mit dem BF wurde am 17.02.2016 geschieden. Der BF heiratete am 20.01.2015 in der Türkei die österreichische Staatsangehörige, Frau römisch 40 , verheiratete und geschiedene römisch 40 , nunmehr verheiratete römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Ehe mit dem BF wurde am 17.02.2016 geschieden.

Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügt seit 12.02.2015 über einen Hauptwohnsitz in Österreich.

Der BF beantragte am 23.02.2015 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, welcher ihm mit Gültigkeit von 23.02.2015 – 23.02.2016 gem. § 47 Abs. 2 NAG erteilt wurde.Der BF beantragte am 23.02.2015 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, welcher ihm mit Gültigkeit von 23.02.2015 – 23.02.2016 gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG erteilt wurde.

Der BF beantragte am 11.01.2016 die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger, welche ihm vom 24.02.2016 – 24.02.2017 erteilt wurde.

Der BF stellte am 24.01.2017 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 29.08.2017, Zl. XXXX , wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge vom 23.05.2015 und 11.01.2016 auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Der Erstantrag des BF vom 23.02.2015 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde gem. § 47 Abs. 2 NAG aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gem. § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen. Der Verlängerungsantrag vom 11.01.2016 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde gem. § 47 Abs. 2 NAG mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. § 24 NAG abgewiesen. Der Zweckänderungsantrag vom 24.01.2017 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. § 24 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 29.08.2017, Zl. römisch 40 , wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge vom 23.05.2015 und 11.01.2016 auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Der Erstantrag des BF vom 23.02.2015 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen. Der Verlängerungsantrag vom 11.01.2016 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. Paragraph 24, NAG abgewiesen. Der Zweckänderungsantrag vom 24.01.2017 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. Paragraph 24, NAG abgewiesen.

Der BF stellte am 18.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG. Der BF stellte am 18.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG.

Der BF wurde zur Begründung seines Antrags sowie zur Vorlage einer Geburtsurkunde aufgefordert. Unter einem wurde der BF auf die Möglichkeit eines begründeten Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV hingewiesen und dass sein Antrag bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Vom BF wurde dieses Schreiben am 13.02.2023 übernommen. Der Aufforderung kam er nicht nach. Der BF wurde zur Begründung seines Antrags sowie zur Vorlage einer Geburtsurkunde aufgefordert. Unter einem wurde der BF auf die Möglichkeit eines begründeten Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen und dass sein Antrag bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Vom BF wurde dieses Schreiben am 13.02.2023 übernommen. Der Aufforderung kam er nicht nach.

Der BF bezog während seines Aufenthaltes in Österreich keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Er ist seit 15.05.2015 in Österreich – mit Unterbrechungen – als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftiger Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, sowie dem Strafregister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, sowie dem Strafregister.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Rechtsgrundlagerömisch zwei.3.1. Rechtsgrundlage

II.3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennrömisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ist Gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen,

wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 58 Abs. 14 AsylG 2005 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 14, AsylG 2005 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen und gem. Z 4 erforderlichenfalls eine Heiratsurkunde bzw. eine Urkunde über die Ehescheidung, etc. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen und gem. Ziffer 4, erforderlichenfalls eine Heiratsurkunde bzw. eine Urkunde über die Ehescheidung, etc.

II.3.2. Judikaturrömisch zwei.3.2. Judikatur

II.3.2.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.römisch zwei.3.2.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (statt aller VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0197 mwN).Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (statt aller VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0197 mwN).

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, wurden die Regelungen betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Wirksamkeit ab 01.01.2014 vom NAG in das AsylG 2005 transferiert. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es dabei lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG im neu geschaffenen § 58 AsylG 2005 gekommen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, sei nun einheitlich in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 einer Regelung unterzogen worden, sodass in dieser Hinsicht im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 28.06.2022, Ra 2020/21/0261). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurden die Regelungen betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Wirksamkeit ab 01.01.2014 vom NAG in das AsylG 2005 transferiert. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es dabei lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG im neu geschaffenen Paragraph 58, AsylG 2005 gekommen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, sei nun einheitlich in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 einer Regelung unterzogen worden, sodass in dieser Hinsicht im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden müsse vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 28.06.2022, Ra 2020/21/0261).

II.3.3. Zum konkreten Fallrömisch zwei.3.3. Zum konkreten Fall

II.3.3.1. Die Nichtvorlage der Geburtsurkunde rechtfertigt demnach nach § 4 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. römisch zwei.3.3.1. Die Nichtvorlage der Geburtsurkunde rechtfertigt demnach nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung.

Dessen ungeachtet erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung – dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist – wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 hat auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mwN). Dies gilt nach der jüngsten Rechtsprechung selbst dann, wenn kein Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt wurde (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung – dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist – wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 hat auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mwN). Dies gilt nach der jüngsten Rechtsprechung selbst dann, wenn kein Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt wurde (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch die gebotene Interessenabwägung unterblieben. Zwar wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. festgehalten, dass der BF trotz konkreter Nachfrage keine Familienangehörigen in Österreich behauptet habe und daher kein schützenswertes Familienleben in Österreich festgestellt werden konnten, und dass er auch keine engen privaten Kontakte oder Mitgliedschaften in Vereinen vorgebracht habe, doch ist dies insofern aktenwidrig, als der BF bereits im Antrag angegeben hat, in Österreich eine Schwester zu haben und aktiv in diversen Sportvereinen zu sein (AS 105). Das BFA unterließ es in weiterer Folge zur Gänze, die für eine Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zu treffen (der BF wurde auch nicht persönlich zu seinem Antrag einvernommen), obwohl die beim BF vorliegenden Umstände – nämlich die lange Aufenthaltsdauer, seine Erwerbstätigkeit und sein monatliches Einkommen (ob dafür eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, blieb ebenfalls ungeklärt), bestehende private (Vereinstätigkeit) und familiäre (Schwester) Bindungen im Bundesgebiet - im Hinblick auf das von Art. 8 EMRK geschützte Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet durchaus von gewissem Gewicht sein könnten. Die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt die damit ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK somit nicht, zumal bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch bei einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen hat (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mwN).Im gegenständlichen Fall ist jedoch die gebotene Interessenabwägung unterblieben. Zwar wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. festgehalten, dass der BF trotz konkreter Nachfrage keine Familienangehörigen in Österreich behauptet habe und daher kein schützenswertes Familienleben in Österreich festgestellt werden konnten, und dass er auch keine engen privaten Kontakte oder Mitgliedschaften in Vereinen vorgebracht habe, doch ist dies insofern aktenwidrig, als der BF bereits im Antrag angegeben hat, in Österreich eine Schwester zu haben und aktiv in diversen Sportvereinen zu sein (AS 105). Das BFA unterließ es in weiterer Folge zur Gänze, die für eine Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zu treffen (der BF wurde auch nicht persönlich zu seinem Antrag einvernommen), obwohl die beim BF vorliegenden Umstände – nämlich die lange Aufenthaltsdauer, seine Erwerbstätigkeit und sein monatliches Einkommen (ob dafür eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, blieb ebenfalls ungeklärt), bestehende private (Vereinstätigkeit) und familiäre (Schwester) Bindungen im Bundesgebiet - im Hinblick auf das von Artikel 8, EMRK geschützte Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet durchaus von gewissem Gewicht sein könnten. Die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt die damit ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit nicht, zumal bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch bei einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen hat (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mwN).

Bei einem gänzlichen Unterbleiben der nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 erforderlichen Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer ersatzlosen Behebung der Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dies hat insbesondere für Konstellationen wie die hier gegenständliche zu gelten, in denen nicht einmal die für eine Interessenabwägung notwendigen Feststellungen getroffen wurden. Hinzu kommt, dass mit der vorzunehmenden Interessenabwägung die inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag de facto vorweggenommen werden würde. Da im gegenständlichen Verfahren nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zu prüfen ist und demnach dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, würde die Nachholung der Interessenabwägung im Rechtsmittelverfahren aufgrund der für den weiteren Verfahrensverlauf in inhaltlicher Hinsicht bindenden Wirkung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.Bei einem gänzlichen Unterbleiben der nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 erforderlichen Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer ersatzlosen Behebung der Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Dies hat insbesondere für Konstellationen wie die hier gegenständliche zu gelten, in denen nicht einmal die für eine Interessenabwägung notwendigen Feststellungen getroffen wurden. Hinzu kommt, dass mit der vorzunehmenden Interessenabwägung die inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag de facto vorweggenommen werden würde. Da im gegenständlichen Verfahren nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zu prüfen ist und demnach dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, würde die Nachholung der Interessenabwägung im Rechtsmittelverfahren aufgrund der für den weiteren Verfahrensverlauf in inhaltlicher Hinsicht bindenden Wirkung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

II.3.3.2. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahrenrömisch zwei.3.3.2. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren

Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich abzusprechen sein wird (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich abzusprechen sein wird vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

Vollständigkeitshalber sei aber festgehalten, dass in Spruchpunkt I. unrichtigerweise angeführt wurde, dass der Antrag des BF auf „Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ Asylgesetz“ [sic!] zurückgewiesen werde; doch ist sowohl dem Antrag als auch der Bescheidbegründung zu entnehmen, dass es sich bei dieser Formulierung wohl um ein redaktionelles Versehen handelte und der Bescheidspruch die Zurückweisung des Antrags des BF aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Inhalt haben sollte, zumal sich der Grund der Zurückweisung, nämlich die Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung, richtigerweise auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG stützte. Vollständigkeitshalber sei aber festgehalten, dass in Spruchpunkt römisch eins. unrichtigerweise angeführt wurde, dass der Antrag des BF auf „Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ Asylgesetz“ [sic!] zurückgewiesen werde; doch ist sowohl dem Antrag als auch der Bescheidbegründung zu entnehmen, dass es sich bei dieser Formulierung wohl um ein redaktionelles Versehen handelte und der Bescheidspruch die Zurückweisung des Antrags des BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum Inhalt haben sollte, zumal sich der Grund der Zurückweisung, nämlich die Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung, richtigerweise auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG stützte.

Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass gem. § 60 AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass gem. Paragraph 60, AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

Doch finden sich im angefochtenen Bescheid zur Person des BF lediglich die Feststellungen, dass er Staatsangehöriger der Türkei, volljährig, im erwerbsfähigen Alter, gesund und geschieden sei, keine Sorgepflichten bekannt seien und dass er in Österreich strafrechtlich unbescholten sei; diese Feststellungen würden sich aus der Aktenlage ergeben. Zum Privat- und Familienleben wurden keine Feststellungen getroffen. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. argumentierte das BFA, dem Wunsch des BF auf Verbleib im Bundesgebiet durch Eingehen einer Aufenthaltsehe stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen entgegen, obwohl hinsichtlich einer Aufenthaltsehe des BF keinerlei Feststellungen getroffen wurden. Die Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen stehen daher nicht im Einklang mit der rechtlichen Begründung.Doch finden sich im angefochtenen Bescheid zur Person des BF lediglich die Feststellungen, dass er Staatsangehöriger der Türkei, volljährig, im erwerbsfähigen Alter, gesund und geschieden sei, keine Sorgepflichten bekannt seien und dass er in Österreich strafrechtlich unbescholten sei; diese Feststellungen würden sich aus der Aktenlage ergeben. Zum Privat- und Familienleben wurden keine Feststellungen getroffen. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. argumentierte das BFA, dem Wunsch des BF auf Verbleib im Bundesgebiet durch Eingehen einer Aufenthaltsehe stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen entgegen, obwohl hinsichtlich einer Aufenthaltsehe des BF keinerlei Feststellungen getroffen wurden. Die Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen stehen daher nicht im Einklang mit der rechtlichen Begründung.

II.3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

II.3.4.1. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

II.3.4.2. Im gegenständlichen Fall ist der der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, sodass von der beantragten mündlichen Verhandlung nach der zitierten Gesetzesstelle Abstand genommen werden konnte.römisch zwei.3.4.2. Im gegenständlichen Fall ist der der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, sodass von der beantragten mündlichen Verhandlung nach der zitierten Gesetzesstelle Abstand genommen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Interessenabwägung Mitwirkungspflicht Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben Sache des Verfahrens unzulässiger Antrag Urkunde Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2270930.1.00

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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