TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/5 W601 2277516-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2023
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Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

AVG §19
BFA-VG §24
BFA-VG §25
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 24 heute
  2. BFA-VG § 24 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 24 gültig von 01.09.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. BFA-VG § 24 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. BFA-VG § 24 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. BFA-VG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W601 2277516-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2016 mit einem Studentenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein. Nachdem ihr Aufenthaltstitel im Jahr 2019 nicht mehr verlängert wurde, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) mit Bescheid vom 17.11.2020 der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022, GZ. I421 2238097-1/15E, abgewiesen.

2. Parallel zum Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und deren gemeinsamen Sohn am 09.07.2021 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Weiters wurde die „Heilung des Mangels vom Erfordernis von Reisepass“ beantragt. 2. Parallel zum Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und deren gemeinsamen Sohn am 09.07.2021 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Weiters wurde die „Heilung des Mangels vom Erfordernis von Reisepass“ beantragt.

3. Mit Bescheid vom 02.02.2022 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück und die Anträge auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab. 3. Mit Bescheid vom 02.02.2022 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück und die Anträge auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 06.04.2022, GZ. I404 2238097-2/2E ua., wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 06.04.2022, GZ. I404 2238097-2/2E ua., wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen.

4. Mit Ladung vom 05.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin ersucht am 26.07.2023 an einer näher angeführten Adresse zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen. Mit E-Mail vom 25.07.2023 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit, dass sie aus Krankheitsgründen nicht an der geplanten erkennungsdienstlichen Behandlung teilnehmen könne und übermittelte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 24.07.2023.

5. Mit gegenständlichem Ladungsbescheid vom 08.08.2023 fordert das Bundesamt die Beschwerdeführerin auf, als Beteiligte persönlich zum näher angegebenen Termin und Adresse zur „ED-Behandlung“ zu kommen sowie diesen Ladungsbescheid und EU-Passbilder ihres Sohnes mitzunehmen. Zudem wurde angedroht, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, ihre Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Sie habe ihrer Ausreiseverpflichtung nicht Folge geleistet, sondern sei unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Einer Ladung zur ED-Behandlung am 26.07.2023 habe sie nicht Folge geleistet und dem Bundesamt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ohne angeordnete Bettruhe übermittelt. Für die Verfahrensführung sei das Erscheinen der Beschwerdeführerin sowie eine aktuelle erkennungsdienstliche Behandlung unbedingt erforderlich.5. Mit gegenständlichem Ladungsbescheid vom 08.08.2023 fordert das Bundesamt die Beschwerdeführerin auf, als Beteiligte persönlich zum näher angegebenen Termin und Adresse zur „ED-Behandlung“ zu kommen sowie diesen Ladungsbescheid und EU-Passbilder ihres Sohnes mitzunehmen. Zudem wurde angedroht, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, ihre Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Sie habe ihrer Ausreiseverpflichtung nicht Folge geleistet, sondern sei unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Einer Ladung zur ED-Behandlung am 26.07.2023 habe sie nicht Folge geleistet und dem Bundesamt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ohne angeordnete Bettruhe übermittelt. Für die Verfahrensführung sei das Erscheinen der Beschwerdeführerin sowie eine aktuelle erkennungsdienstliche Behandlung unbedingt erforderlich.

6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Ladungsbescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass zwischenzeitlich die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren habe, da sich die Beurteilungsgrundlagen in Hinblick auf die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG maßgeblich zu ihren Gunsten verändert hätten und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig sei. Insofern bestehe auch keine Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin mehr. Da es an einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung fehle bzw. keine Ausreiseverpflichtung bestehe, sei das Erscheinen der Beschwerdeführerin auch nicht „nötig“ iSd des §19 Abs. 1 AVG. Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zur allfälligen Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zuru?ckzuverweisen.6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Ladungsbescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass zwischenzeitlich die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren habe, da sich die Beurteilungsgrundlagen in Hinblick auf die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG maßgeblich zu ihren Gunsten verändert hätten und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig sei. Insofern bestehe auch keine Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin mehr. Da es an einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung fehle bzw. keine Ausreiseverpflichtung bestehe, sei das Erscheinen der Beschwerdeführerin auch nicht „nötig“ iSd des §19 Absatz eins, AVG. Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zur allfälligen Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zuru?ckzuverweisen.

7. Das Bundesamt legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungs-gericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Akt langte am 04.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.2. Mit Ladung vom 05.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin ersucht am 26.07.2023 an einer näher angeführten Adresse zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin ist der Ladung nicht nachgekommen. Sie legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 24.07.2023, mit Wiederbestellung am 28.07.2023, ohne angeordnete Bettruhe vor. Der Grund bzw. die Rechtsgrundlage für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde in der Ladung vom 05.07.2023 nicht angeführt. Ein Informationsblatt betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung wurde der Beschwerdeführerin mit der Ladung nicht übermittelt.

1.3. Mit Ladungsbescheid vom 08.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 AVG aufgefordert als Beteiligte persönlich zum näher angegebenen Termin und Adresse zu kommen und diesen Ladungsbescheid sowie EU-Passbilder ihres Sohnes mitzubringen. Wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass ihre Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG angeordnet wird. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde eine „ED-Behandlung“ angeführt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung wurde der Beschwerdeführerin nicht auferlegt. 1.3. Mit Ladungsbescheid vom 08.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, AVG aufgefordert als Beteiligte persönlich zum näher angegebenen Termin und Adresse zu kommen und diesen Ladungsbescheid sowie EU-Passbilder ihres Sohnes mitzubringen. Wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass ihre Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet wird. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde eine „ED-Behandlung“ angeführt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung wurde der Beschwerdeführerin nicht auferlegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2020 gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 08.03.2022 in Rechtskraft. Am 09.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2022 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 06.04.2022 wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Sie hat ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht Folge geleistet, sondern ist unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Sie ist an einer näher bezeichneten Adresse aufrecht behördlich gemeldet. Einer Ladung zur ED-Behandlung am 26.07.2023 hat die Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet und dem Bundesamt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 24.07.2023, mit Wiederbestellung am 28.07.2023 übermittelt. Eine angeordnete Bettruhe ist darin nicht ersichtlich. Für die Verfahrensführung ist das Erscheinen der Beschwerdeführerin und eine aktuelle erkennungsdienstliche Behandlung unbedingt erforderlich.Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2020 gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 08.03.2022 in Rechtskraft. Am 09.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2022 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 06.04.2022 wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Sie hat ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht Folge geleistet, sondern ist unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Sie ist an einer näher bezeichneten Adresse aufrecht behördlich gemeldet. Einer Ladung zur ED-Behandlung am 26.07.2023 hat die Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet und dem Bundesamt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 24.07.2023, mit Wiederbestellung am 28.07.2023 übermittelt. Eine angeordnete Bettruhe ist darin nicht ersichtlich. Für die Verfahrensführung ist das Erscheinen der Beschwerdeführerin und eine aktuelle erkennungsdienstliche Behandlung unbedingt erforderlich.

Zudem wurde weiters ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt und zur Sicherung dieses Verfahrens daher dieser Bescheid zu erlassen ist.Zudem wurde weiters ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt und zur Sicherung dieses Verfahrens daher dieser Bescheid zu erlassen ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen zur Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 26.07.2023, zum Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zu diesem Termin sowie zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 24.07.2023 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass kein Grund bzw. keine Rechtsgrundlage für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung angegeben wurde, ergibt sich aus der Ladung vom 05.07.2023. Dass der Beschwerdeführerin kein Informationsblatt betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt aus dem entsprechendes nicht hervorgeht.

2.3. Die Feststellungen zum Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 08.08.2023 ergeben sich aus diesem. Aus dem Spruch des Ladungsbescheides sowie aus den begründenden Ausführungen gehen weder die Auferlegung einer konkreten Mitwirkungsverpflichtung noch der Grund und die Rechtsgrundlagen auf die sich die erkennungsdienstliche Behandlung bzw. eine entsprechende Mitwirkungspflicht stützen würde, hervor. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführerin keine Verpflichtung zur Mitwirkung auferlegt wurde.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A.

3.1.1. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und §§ 24 und 25 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und Paragraphen 24 und 25 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Ladung (AVG)

§ 19 (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Erkennungsdienstliche Behandlung (BFA-VG)

§ 24 (1) Das Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wennParagraph 24, (1) Das Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn

1.       er einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,

2.       ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3a AsylG 2005 zuerkannt werden soll,2. ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3 a, AsylG 2005 zuerkannt werden soll,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll,

4.       er sich in Schubhaft befindet,

5.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,

6.       gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde,

7.       der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,

8.       ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll, oder

9.       die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.

(2) Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.

(3) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 8 erkennungsdienstlich zu behandeln.(3) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8, erkennungsdienstlich zu behandeln.

(3a) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

(4) Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 vorgenommen werden.(4) Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 vorgenommen werden.

Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (BFA-VG)

§ 25 (1) Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.Paragraph 25, (1) Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

(2) Kommt der Betroffene im Fall des § 24 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesamt oder zu einer vom Bundesamt zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.(2) Kommt der Betroffene im Fall des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesamt oder zu einer vom Bundesamt zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von Paragraph 78, SPG nicht aussichtslos erscheint.

(3) Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 8 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.(3) Kommt der Betroffene außer in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. Paragraph 78, SPG gilt.

(4) Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem SPG rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 1 bis 8 vom Bundesamt ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.(4) Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem SPG rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 vom Bundesamt ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.

3.1.2. Gemäß § 19 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist darüber hinaus eine eigene Rechtsgrundlage notwendig. In den in § 24 Abs. 1 BFA-VG angeführten Fällen ist das Bundesamt ermächtigt Fremde zum Zweck der Feststellung der Identität erkennungsdienstlich zu behandeln.3.1.2. Gemäß Paragraph 19, AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist darüber hinaus eine eigene Rechtsgrundlage notwendig. In den in Paragraph 24, Absatz eins, BFA-VG angeführten Fällen ist das Bundesamt ermächtigt Fremde zum Zweck der Feststellung der Identität erkennungsdienstlich zu behandeln.

Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, gemäß § 25 Abs. 1 BFA-VG dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, BFA-VG dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

Kommt der Betroffene der Aufforderung außer in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 8 BFA-VG nicht nach, ist ihm gemäß § 25 Abs. 3 BFA-VG die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung gemäß § 19 AVG zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. Kommt der Betroffene der Aufforderung außer in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, BFA-VG nicht nach, ist ihm gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BFA-VG die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung gemäß Paragraph 19, AVG zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.

3.1.3. Mit Ladung vom 05.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin ersucht am 26.07.2023 zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung nicht nachgekommen. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der Grund bzw. die Rechtsgrundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung schon in der Ladung vom 05.07.2023 nicht angeführt und ein Informationsblatt ebenso nicht übermittelt wurde.

Mit Ladungsbescheid vom 08.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert am 29.08.2023 an einer bestimmten Adresse zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen. Aus dem Spruch des Ladungsbescheides sowie aus den begründenden Ausführungen gehen weder die Auferlegung einer konkreten Mitwirkungsverpflichtung noch der Grund und die Rechtsgrundlagen auf die sich die erkennungsdienstliche Behandlung bzw. eine entsprechende Mitwirkungspflicht stützen würde, hervor. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung wurde der Beschwerdeführerin mit dem Ladungsbescheid somit nicht auferlegt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladungsbescheid vom 08.08.2023 daher lediglich gemäß § 19 AVG zum Erscheinen am 29.08.2023 für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung geladen. Die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde weder begründet noch deren Rechtsgrundlage angeführt und der Beschwerdeführerin keine konkrete Verpflichtung zur Mitwirkung auferlegt. Mit Ladungsbescheid vom 08.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert am 29.08.2023 an einer bestimmten Adresse zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen. Aus dem Spruch des Ladungsbescheides sowie aus den begründenden Ausführungen gehen weder die Auferlegung einer konkreten Mitwirkungsverpflichtung noch der Grund und die Rechtsgrundlagen auf die sich die erkennungsdienstliche Behandlung bzw. eine entsprechende Mitwirkungspflicht stützen würde, hervor. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung wurde der Beschwerdeführerin mit dem Ladungsbescheid somit nicht auferlegt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladungsbescheid vom 08.08.2023 daher lediglich gemäß Paragraph 19, AVG zum Erscheinen am 29.08.2023 für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung geladen. Die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde weder begründet noch deren Rechtsgrundlage angeführt und der Beschwerdeführerin keine konkrete Verpflichtung zur Mitwirkung auferlegt.

Gemäß § 25 Abs. 3 BFA-VG kann zwar die mit Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Mitwirkung mit einer Ladung gemäß § 19 AVG verbunden werden, im gegenständlichen Fall wurde jedoch keine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung der Beschwerdeführerin mit Bescheid auferlegt. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BFA-VG kann zwar die mit Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Mitwirkung mit einer Ladung gemäß Paragraph 19, AVG verbunden werden, im gegenständlichen Fall wurde jedoch keine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung der Beschwerdeführerin mit Bescheid auferlegt.

Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 BFA-VG sind somit nicht erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 3, BFA-VG sind somit nicht erfüllt.

3.1.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.5. Aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Ladungsbescheides, war es auch nicht mehr erforderlich, sich mit der Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde näher auseinander zu setzen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG), war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.3. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Begründungsmangel erkennungsdiestliche Behandlung ersatzlose Behebung Ladungsbescheid Mitwirkungspflicht Rechtsgrundlage Reisedokument Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W601.2277516.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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