TE Bvwg Beschluss 2023/9/5 W287 2272688-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2023
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Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art31
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W287 2272688-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch RA XXXX , XXXX , gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Eingabe vom 20.08.2020 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. Beschuldigten bei der Datenschutzbehörde (in der Folge auch: „belangte Behörde“) eine Beschwerde wegen einer mutmaßlichen Rechtsverletzung nach § 1 Abs. 1 DSG eingebracht.1. Mit Eingabe vom 20.08.2020 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. Beschuldigten bei der Datenschutzbehörde (in der Folge auch: „belangte Behörde“) eine Beschwerde wegen einer mutmaßlichen Rechtsverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG eingebracht.

2. Die belangte Behörde forderte den nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. Beschuldigten mit Schreiben vom 09.07.2021 auf, eine Stellungnahme zu den beschwerderelevanten Anschuldigungen abzugeben. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter, sein Vater XXXX , beantragte eine Fristerstreckung bis 20.08.2021, die ihm von Seiten der Datenschutzbehörde gewährt wurde. Eine Stellungnahme wurde sodann nicht erstattet.2. Die belangte Behörde forderte den nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. Beschuldigten mit Schreiben vom 09.07.2021 auf, eine Stellungnahme zu den beschwerderelevanten Anschuldigungen abzugeben. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter, sein Vater römisch 40 , beantragte eine Fristerstreckung bis 20.08.2021, die ihm von Seiten der Datenschutzbehörde gewährt wurde. Eine Stellungnahme wurde sodann nicht erstattet.

3. Mit Schreiben vom 31.01.2022 urgierte die belangte Behörde die Stellungnahme und setzte erneut – unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht – eine Frist von einer Woche. Eine Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.03.2022 nicht ein. Mit Bescheid vom 01.03.2022 gab die Datenschutzbehörde der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Datenschutzbeschwerde statt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde gab der Beschwerde des Beschuldigten statt und erließ eine Beschwerdevorentscheidung.

5. Ferner erließ die belangte Behörde am 21.06.2022 eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten, weil er im Zeitraum vom 21.08.2021 bis 01.03.2022 dem an ihn gerichteten behördlichen Auftrag zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei und dadurch gegen die ihm aus Art. 31 DGVO erwachsene Verpflichtung, auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, verstoßen habe. Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden. 5. Ferner erließ die belangte Behörde am 21.06.2022 eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten, weil er im Zeitraum vom 21.08.2021 bis 01.03.2022 dem an ihn gerichteten behördlichen Auftrag zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei und dadurch gegen die ihm aus Artikel 31, DGVO erwachsene Verpflichtung, auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, verstoßen habe. Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.

6. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 06.07.2022 einen Einspruch: Er habe die Aufforderung zur Stellungnahme seinem Rechtsvertreter mit dem Auftrag zur Beantwortung übergeben. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Da der Rechtsvertreter während des Zeitraumes August 2021 bis März 2022 wegen Erkrankung mehrmals ausgefallen sei und aus gesundheitliche Gründen auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet habe, sei eine nicht vom Beschuldigten verursachte Verzögerung eingetreten. Er beantragte, die Strafverfügung ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

7. Mit Schreiben vom 24.08.2022 forderte die belangte Behörde den Beschuldigten auf, Beweismittel hinsichtlich der getätigten Behauptungen (Krankenstand bzw. Verhinderung des Rechtsvertreters) vorzulegen.

8. Mit Urkundenvorlage vom 13.09.2022 legte der Beschuldigte eine Bestätigung der Rechtsanwaltskammer XXXX vor, der zufolge der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Erklärung vom XXXX auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte.8. Mit Urkundenvorlage vom 13.09.2022 legte der Beschuldigte eine Bestätigung der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vor, der zufolge der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Erklärung vom römisch 40 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte.

Mit Schreiben vom 21.03.2023 forderte die belangte Behörde den Beschuldigten auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben. Per Email vom 21.03.2023 teilte die Rechtsvertreterin des Beschuldigten mit, dass der Beschuldigte Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 39,41 täglich habe, Schulden in Höhe von EUR 300.000,00 und keine Sorgepflichten. Der Beschuldigte wurde daraufhin aufgefordert, diese Angaben mit Urkunden/Dokumenten zu belegen.

9. Mit Straferkenntnis vom XXXX verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe von EUR 350,-- (21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), weil der Beschuldigte im Zeitraum vom 21.08.2021 bis 01.03.2022 gegen die ihm aus Art. 31 DGVO erwachsene Verpflichtung, auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, verstoßen habe. 9. Mit Straferkenntnis vom römisch 40 verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe von EUR 350,-- (21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), weil der Beschuldigte im Zeitraum vom 21.08.2021 bis 01.03.2022 gegen die ihm aus Artikel 31, DGVO erwachsene Verpflichtung, auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, verstoßen habe.

10. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht am 28.04.2023 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sein Rechtsvertreter monatelang krankheitsbedingt außer Gefecht gewesen sei. Dies sei jedoch nicht dem Beschuldigten anzulasten, zumal auch der zeitweilige Ausfall der Arbeitsfähigkeit des Rechtsvertreters auch im Familienkreis nicht einsehbar gewesen sei. Es habe für den Beschuldigten kein Hinweis auf eine Versäumnis seines Rechtsvertreters vorgelegen. Ferner sei die Geldstrafe nicht schuldangemessen und einkommensabhängig festgesetzt worden.

11. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2023 zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme.

12. Für 06.09.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Am 05.09.2023 zog der Beschuldigte seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom XXXX zurück (OZ 8 bzw. 9).12. Für 06.09.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Am 05.09.2023 zog der Beschuldigte seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom römisch 40 zurück (OZ 8 bzw. 9).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 05.09.2023 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom XXXX gerichtet ist.Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 05.09.2023 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom römisch 40 gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Zu A)

1.1 Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).1.1 Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom XXXX mit Schreiben vom 05.09.2023 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom römisch 40 mit Schreiben vom 05.09.2023 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W287.2272688.1.00

Im RIS seit

12.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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