TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/5 L529 2219579-2

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Veröffentlicht am 05.09.2023
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Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L529 2219579-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU - GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU - GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Rückreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.01.2017 verloren habe (Spruchpunkt IX.).Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Rückreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.01.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, hg. Zl. I417 2219579-1, wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VII. als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte VIII. und IX. (Einreiseverbot und Verlust des Aufenthaltsrechts) stattgegeben und diese ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, hg. Zl. I417 2219579-1, wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch acht. und römisch neun. (Einreiseverbot und Verlust des Aufenthaltsrechts) stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

I.2. Am 15.02.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG. römisch eins.2. Am 15.02.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG.

Mit Schreiben vom 12.03.2022 forderte das BFA den BF zur Vorlage von Dokumenten und zur Beantwortung von Fragen bzw. zur Stellungnahme auf.

Der BF kam mit Stellungnahme vom 12.03.2021 dieser Aufforderung nach.

Am 24.05.2022 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei unter anderem dazu befragt an, er habe Österreich nach der rechtskräftigen Entscheidung nicht verlassen, weil er Probleme im Irak habe und dort nicht mehr leben könne.

I.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). römisch eins.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF unter anderem auf die seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG verschlechterte Sicherheitslage im Irak und dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung Verletzungen seiner durch Art. 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt sei.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF unter anderem auf die seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG verschlechterte Sicherheitslage im Irak und dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung Verletzungen seiner durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt sei.

I.5. Der Verwaltungsakt langte am 01.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.5. Der Verwaltungsakt langte am 01.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.

I.6.1. Am 06.02.2023 wurde dem BVwG ein Abschlussbericht der LPD XXXX vom 12.01.2023 übermittelt, wonach der BF am 20.11.2022 in einen Raufhandel verwickelt gewesen sei und am 23.11.2022 seinen Kontrahenten verleumdet habe.römisch eins.6.1. Am 06.02.2023 wurde dem BVwG ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 12.01.2023 übermittelt, wonach der BF am 20.11.2022 in einen Raufhandel verwickelt gewesen sei und am 23.11.2022 seinen Kontrahenten verleumdet habe.

I.6.2. Die Staatsanwaltschaft XXXX setzte das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen § 297 2. Fall StGB § 15 StGB §§ 83 (1), 84 (4) StGB in Kenntnis. römisch eins.6.2. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 setzte das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 297, 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB Paragraphen 83, (1), 84 (4) StGB in Kenntnis.

I.7.1. Mit Schreiben vom 17.03.2023 manuduzierte das BVwG den BF wegen seiner Angaben vor dem BFA in Bezug auf die Sicherheitslage und seine aktuelle persönliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat über die mögliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. römisch eins.7.1. Mit Schreiben vom 17.03.2023 manuduzierte das BVwG den BF wegen seiner Angaben vor dem BFA in Bezug auf die Sicherheitslage und seine aktuelle persönliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat über die mögliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz.

I.7.2. Mit Schreiben vom 28.03.2023 teilte der BF dem BVwG mit, keinen Asylantrag stellen zu wollen; er wolle den Ausgang des laufenden Verfahrens (Aufenthaltsberechtigung) abwarten. römisch eins.7.2. Mit Schreiben vom 28.03.2023 teilte der BF dem BVwG mit, keinen Asylantrag stellen zu wollen; er wolle den Ausgang des laufenden Verfahrens (Aufenthaltsberechtigung) abwarten.

I.8.1. Das BVwG ersuchte das LG XXXX um Übermittlung einer Urteilsabschrift.römisch eins.8.1. Das BVwG ersuchte das LG römisch 40 um Übermittlung einer Urteilsabschrift.

I.8.2. Am 04.07.2023 langte die gekürzte Urteilsausfertigung beim BVwG ein; der BF ist wegen § 15 StGB § 84 (4) StGB, § 15 StGB § 83 (1) StGB und § 297 (1) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. römisch eins.8.2. Am 04.07.2023 langte die gekürzte Urteilsausfertigung beim BVwG ein; der BF ist wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 83, (1) StGB und Paragraph 297, (1) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden.

I.9. Für den 17.08.2023 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.römisch eins.9. Für den 17.08.2023 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

I.10.1. Mit E-Mail vom 04.08.2023 teilte die Rechtsvertretung des BF vorab mit, dass der BF aufgrund seiner homosexuellen Orientierung am 03.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. römisch eins.10.1. Mit E-Mail vom 04.08.2023 teilte die Rechtsvertretung des BF vorab mit, dass der BF aufgrund seiner homosexuellen Orientierung am 03.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

I.10.2. Mit Schriftsatz vom 07.08.2023 gab die Rechtsvertretung die Stellung eines Asylantrages durch den BF bekannt und ersuchte um Abberaumung der mündlichen Verhandlung. römisch eins.10.2. Mit Schriftsatz vom 07.08.2023 gab die Rechtsvertretung die Stellung eines Asylantrages durch den BF bekannt und ersuchte um Abberaumung der mündlichen Verhandlung.

I.11. Das BVwG ersuchte das BFA am 08.08.2023 um Übermittlung der Erstbefragung des Asyl(folge)antrages des BF, welche noch am gleichen Tag beim BVwG einlangte.römisch eins.11. Das BVwG ersuchte das BFA am 08.08.2023 um Übermittlung der Erstbefragung des Asyl(folge)antrages des BF, welche noch am gleichen Tag beim BVwG einlangte.

I.12. Die für 17.08.2023 anberaumte mündliche Verhandlung wurde am 14.08.2023 abberaumt. römisch eins.12. Die für 17.08.2023 anberaumte mündliche Verhandlung wurde am 14.08.2023 abberaumt.

I.13. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.1. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

II.1.2. Am 15.02.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.08.2022 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch zwei.1.2. Am 15.02.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.08.2022 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der BF machte im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde in Bezug auf seine persönliche Sicherheitslage im Irak eine Rückkehrgefährdung geltend.

Der BF wurde vom BVwG mit Schreiben vom 17.03.2023 manuduziert, dass er damit grds. Gründe geltend mache, die idR für einen Antrag auf internationalen Schutz sachtypisch sind. Nur ein Antrag auf internationalen Schutz könne - bei Zutreffen der Verfolgungs- bzw. Gefährdungsbehauptungen - zur Gewährung von Asyl oder von subsidiären Schutz führen und eine entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigung verschaffen, nicht jedoch das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Eine solche Manuduktion ist im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesamt nicht erfolgt und machte das Bundesamt auch von einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch.

Der BF stellte am 03.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt einschließlich der Beschwerde des BF, dem ergänzenden Ermittlungsverfahren, der niederschriftlichen Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz und der Bekanntgabe der Stellung eines Asylantrages. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt einschließlich der Beschwerde des BF, dem ergänzenden Ermittlungsverfahren, der niederschriftlichen Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz und der Bekanntgabe der Stellung eines Asylantrages.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides

II.3.1. Gesetzliche Grundlagerömisch zwei.3.1. Gesetzliche Grundlage

§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn


,

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

II.3.2. In seinem Erkenntnis vom 31. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt (vgl. zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).römisch zwei.3.2. In seinem Erkenntnis vom 31. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt vergleiche zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).

II.3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt hat gegenständlich wie oben angeführt entschieden. Der BF erhob im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde ein Gefährdungsvorbringen im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat.

Nach erfolgter Manuduktion nahm der BF zwar zunächst Abstand von der Stellung eines Asylantrages, gab aber in weiterer Folge dem BVwG noch vor Beendigung des hg. Beschwerdeverfahrens zu seinem am 15.02.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG bekannt, dass er am 03.08.2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nach erfolgter Manuduktion nahm der BF zwar zunächst Abstand von der Stellung eines Asylantrages, gab aber in weiterer Folge dem BVwG noch vor Beendigung des hg. Beschwerdeverfahrens zu seinem am 15.02.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG bekannt, dass er am 03.08.2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VwGH 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen.

Im Einklang mit der Judikatur des VwGH war somit infolge der nach der erforderlichen Manuduktion erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verfahrensgegenständlicher Bescheid bzw. die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte gem. § 28 Abs 1 u. Abs 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Im Einklang mit der Judikatur des VwGH war somit infolge der nach der erforderlichen Manuduktion erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verfahrensgegenständlicher Bescheid bzw. die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte gem. Paragraph 28, Absatz eins, u. Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben.

II.4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlungrömisch zwei.4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des Bundesamtes zu beheben war. Dem Antrag des BF wurde damit letztlich stattgeben und das Bundesamt hat selbst keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des Bundesamtes zu beheben war. Dem Antrag des BF wurde damit letztlich stattgeben und das Bundesamt hat selbst keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltstitel Bescheidbehebung besonders berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2219579.2.00

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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