Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L504 2277178-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag.Dr. Ralf Heinrich Höfler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag.Dr. Ralf Heinrich Höfler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde Folgendes entschieden:
„Gemäß § 94 Abs. 5 i.V.m. § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005„Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
(FPG) idgF, wird Ihnen der Konventionsreisepass mit der Nr. K1427892 entzogen.
Gemäß § 93 Absatz 2 FPG haben Sie das Dokument unverzüglich dem BundesamtGemäß Paragraph 93, Absatz 2 FPG haben Sie das Dokument unverzüglich dem Bundesamt
vorzulegen.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 13
Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgFAbsatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF
ausgeschlossen.“
Aus dem Verfahrensgang des Bescheides ergibt sich (Auszug aus dem Bescheid):
„(…)
Mit Bescheid vom 10.11.2015, Zahl 1054628707 - 151168158, wurde Ihnen vom
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, der Status des
Asylberechtigten zuerkannt (rechtskräftig mit 28.11.2015).
- Ihnen wurde zuletzt am 17.11.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
Regionaldirektion Wien, der Konventionsreisepass mit der Nr. K1427892, gültig bis
16.11.2026, ausgestellt.
- Am 02.06.2022 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ 162
Hv 2/22k wegen des Verbrechens der Schlepperei gem. § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 2, Abs. 4Hv 2/22k wegen des Verbrechens der Schlepperei gem. Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4
erster Fall FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit 3 Jahre,
verurteilt. Das Urteil erwuchs am 21.03.2023 in Rechtskraft.
- Diese Verurteilung stellt einen Passversagungs- bzw. Passentziehungsgrund dar.
- Mit Mandatsbescheid vom 15.03.2023 wurde Ihnen der Konventionsreisepass mit der
Nummer K1427892 gemäß § 94 Absatz 5 i.V.m. § 93 Absatz 1 Ziffer 1Nummer K1427892 gemäß Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1
Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, i.V.m § 57 Absatz 1 AllgemeinesFremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, entzogen. DerVerwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, entzogen. Der
Mandatsentziehungsbescheid wurde Ihnen per Rsa-Brief am 22.03.2023
ordnungsgemäß zugestellt.
- Die am 30.03.2023 ha. per E-Mail eingelangte Vorstellung durch Ihren nunmehrigen
bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Höfler vom 29.03.2023 wurde rechtzeitig erhoben
und ist zulässig.
- In der Vorstellung wird folgendes sinngemäß angeführt: „Liegt der im § 94 Abs. 5 iVm.- In der Vorstellung wird folgendes sinngemäß angeführt: „Liegt der im Paragraph 94, Absatz 5, iVm.
§ 93 Abs. 1 Z 4 FPG umschriebenen Verhaltensweise eine gerichtlich strafbareParagraph 93, Absatz eins, Ziffer 4, FPG umschriebenen Verhaltensweise eine gerichtlich strafbare
Handlungsweise zugrunde, ist bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der Tat von einem
Versagungsgrund auszugehen. Dabei dürfe allerdings nicht allein auf das Vorliegen
einer Verurteilung abgestellt werden, sondern hat die Behörde vielmehr eine
Prognoseentscheidung zu treffen, ob gegenständlich ein erhebliches Risiko besteht,
dass der Fremde den Konventionsreisepass tatsächlich zur Begehung der Schlepperei
- 3/14 –BE-0295-
benützen würde. Von Ihnen würde, anders als von der Behörde im Eilverfahren
festgestellt, keinerlei derartige Gefahr ausgehen. Zunächst wäre zu beachten, dass die
Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 02.06.2022 erfolgte, die Tat
allerdings im Kalenderjahr 2021 war. Zudem bewege sich die ausgesprochene Strafe im
Ausmaß von 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 3 Jahren im
unteren Bereich des Strafrahmens. Seit der Verurteilung würden Sie einer geregelten
Beschäftigung nachgehen und würden keine Sozialleistungen mehr in Anspruch
nehmen. Sie wären als Einzelunternehmer tätig und würden einen Supermarkt
betreiben. Ihre Einkommenslage wäre nunmehr stabil. Daher bestünde keinerlei
Gefahr mehr, dass Sie eine strafbare Handlung begehen werden und somit wäre von
einer positiven Prognose auszugehen. Als Beweis führen Sie eine persönliche
Einvernahme an. Abschließend wird die ersatzlose Behebung des Mandatsbescheides
beantragt.“
- Aufgrund der Vorstellung wurde von der hs. Behörde am 03.04.2023 das
Ermittlungsverfahren (ordentliche Verfahren) fristgerecht eingeleitet.
- Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.04.2023 wurde Ihrem
bevollmächtigten RA am 07.04.2023 nachweislich zugestellt. In dieser Verständigung
wurde mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtigt, den in Vorstellung gezogenen
Mandatsentziehungsbescheid vom 15.03.2023 vollinhaltlich zu bestätigen und es
wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.
- Da Sie den durchsetzbar entzogenen Konventionsreisepass der hs. Behörde nicht
vorgelegt haben, wurde dieser am 03.04.2023 in der Sachenfahndung als ungültig
erklärtes Reisedokument ausgeschrieben.
- In der eingeräumten Frist von 14 Tagen langte ha. keinerlei Stellungnahme zum
Ergebnis der Beweisaufnahme ein und somit musste nunmehr das
Ermittlungsverfahren geschlossen werden.
B) Beweismittel
Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:
- Vorstellung vom 30.03.2023 gegen den Mandatsentziehungsbescheid vom 15.03.2023
durch Ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt.
- 4/14 –BE-0295-
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
- Gesamter Akteninhalt zur Zahl IFA 1054628707.
- Verurteilung des LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Schlepperei.
(…)“
Gegen diesen Bescheid hat die bP durch ihren Rechtsfreund Beschwerde erhoben und langte der Verwaltungsakt am 30.08.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Die Beschwerde wendet im Wesentlichen ein, dass,
? entgegen der Annahme der Behörde, prognostisch keinerlei Gefahr bestünde, dass die bP den Konventionsreisepass tatsächlich abermals zur Begehung von Schlepperei begehen werde;
? die ausgesprochene Strafe bewege sich im unteren Bereich des Strafrahmens;
? die Verurteilung sei am 02.06.2022 erfolgt und die Tat wurde 2021 begangen;
? seit dessen Verurteilung im Juni 2022 gehe sie mit stabiler Einkommenslage einer geregelten Beschäftigung als Einzelunternehmer (Supermarkt) nach und beziehe keine Sozialhilfeleistungen mehr;
? nicht zuletzt auf Grund der gesicherten Einkommenslage bestünde keine Gefahr mehr zur Begehung weiterer strafbarer Handlungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
a) Mit Bescheid vom 10.11.2015 wurde der bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, der Status des Asylberechtigten zuerkannt (rechtskräftig mit 28.11.2015).
Ihr wurde zuletzt am 17.11.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, der Konventionsreisepass mit der Nr. K1427892, gültig bis 16.11.2026, ausgestellt.
Mit Mandatsbescheid vom 15.03.2023 hat das Bundesamt auf Grund der Straffälligkeit der bP den Konventionsreisepass entzogen und sie zur unverzüglichen Vorlage des Dokumentes aufgefordert.
Mit Schreiben vom 25.03.2023 hat die anwaltlich vertretene bP das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und die ersatzlose Behebung des Mandatsbescheides begehrt.
Mit Schreiben vom 03.04.2023 hat das Bundesamt im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens die anwaltlich vertretene bP vom beabsichtigten Entzug des Konventionsreisepasses und dem zugrundeliegenden Sachverhalt im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und diese aufgefordert dazu binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters mitgeteilt, dass der Bescheid auf Grundlage der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens ergehen wird, sofern eine Stellungnahme nicht anderes erfordert sowie, dass im Falle einer unterlassenen Stellungnahme der Bescheid ohne nochmalige Anhörung auf Grund der Aktenlage ergehen wird.
Die bP gab zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.04.2023 keine Stellungnahme ab. Das Bundesamt hat daraufhin den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.07.2023, zugestellt am 27.07.2023, erlassen.
b) Die bP hat am 17.02.2019 in Athen am Flughafen versucht die nicht rechtmäßige Einreise ihrer Schwester XXXX mit einem nicht für diese Person ausgestellten österreichischen Konventionsreisepass in Österreich zu bewirken bzw. war daran beteiligt. Die Schwester wies sich damit in Athen am Gate des Flughafens gegenüber der griechischen Polizei aus. Dies wurde in Athen von Organen der österr. Polizei im Zuge einer Beratungstätigkeit von griechischem Personal wahrgenommen. Die griechische Polizei stellte fest, dass die XXXX nicht mit dem Lichtbild der Datenseite des österr. Konventionsreisepasses ident war und gestattete nicht die Ausreise. Die Schwester, die bP und ein weiterer daran beteiligter Bruder kamen in Griechenland in polizeilichen Gewahrsam. Die Personen waren dabei geständig, dass man versuchte die Schwester mit dem nicht für sie ausgestellten Konventionsreisepass unter Täuschung der Grenzkontrollorgane nach Österreich zu bringen. Die bP benutzte für diese Reise ihren Konventionsreisepass.b) Die bP hat am 17.02.2019 in Athen am Flughafen versucht die nicht rechtmäßige Einreise ihrer Schwester römisch 40 mit einem nicht für diese Person ausgestellten österreichischen Konventionsreisepass in Österreich zu bewirken bzw. war daran beteiligt. Die Schwester wies sich damit in Athen am Gate des Flughafens gegenüber der griechischen Polizei aus. Dies wurde in Athen von Organen der österr. Polizei im Zuge einer Beratungstätigkeit von griechischem Personal wahrgenommen. Die griechische Polizei stellte fest, dass die römisch 40 nicht mit dem Lichtbild der Datenseite des österr. Konventionsreisepasses ident war und gestattete nicht die Ausreise. Die Schwester, die bP und ein weiterer daran beteiligter Bruder kamen in Griechenland in polizeilichen Gewahrsam. Die Personen waren dabei geständig, dass man versuchte die Schwester mit dem nicht für sie ausgestellten Konventionsreisepass unter Täuschung der Grenzkontrollorgane nach Österreich zu bringen. Die bP benutzte für diese Reise ihren Konventionsreisepass.
c) Mit rk. Urteil des BG Fünfhaus (23.10.2020) wurde die bP für schuldig befunden, dass sie am 24.06.2020 in Wien den F.S. vorsätzlich am Körper verletzte, indem sie diesen kräftig zu Boden stieß, wodurch dieser Verletzungen, nämlich einen Kratzer sowie eine Rötung im Bereich der linken Halsseite und einen Kratzer an der Innenseite des linken Armes erlitt. Sie hat dadurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen und wurde eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen je 4 Euro, insgesamt 400 Euro verhängt. Eine Diversion kam aufgrund einer bereits vorliegenden Diversion in einem anderen Fall nicht mehr in Frage, da diese Diversion ebenfalls einen Streit mit dem Opfer betraf.c) Mit rk. Urteil des BG Fünfhaus (23.10.2020) wurde die bP für schuldig befunden, dass sie am 24.06.2020 in Wien den F.S. vorsätzlich am Körper verletzte, indem sie diesen kräftig zu Boden stieß, wodurch dieser Verletzungen, nämlich einen Kratzer sowie eine Rötung im Bereich der linken Halsseite und einen Kratzer an der Innenseite des linken Armes erlitt. Sie hat dadurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen je 4 Euro, insgesamt 400 Euro verhängt. Eine Diversion kam aufgrund einer bereits vorliegenden Diversion in einem anderen Fall nicht mehr in Frage, da diese Diversion ebenfalls einen Streit mit dem Opfer betraf.
Erschwerend war bei der Strafbemessung kein Umstand, milderd wurde das umfassende, reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren gewertet.
d) Mit rk. Urteil des LG Wien (21.03.2023), wurde die bP für schuldig befunden in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Scheppereihandlungen zu begehen, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, und zwar jeweils von Syrien oder dem Irak über die Balkanstaaten nach Österreich und weiter nach Deutschland mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein Entgelt von zumindest 120 Euro pro geschleppter Person unrechtmäßig zu bereichern und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begingen, indem sie nachstehende Schleppungen im Rahmen und unter Verwendung von auf die XXXX zugelassenen Fahrzeugen abwickelten und an der Beförderung der Fremden arbeitsteilig mitwirkten und zwar d) Mit rk. Urteil des LG Wien (21.03.2023), wurde die bP für schuldig befunden in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Scheppereihandlungen zu begehen, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, und zwar jeweils von Syrien oder dem Irak über die Balkanstaaten nach Österreich und weiter nach Deutschland mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein Entgelt von zumindest 120 Euro pro geschleppter Person unrechtmäßig zu bereichern und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begingen, indem sie nachstehende Schleppungen im Rahmen und unter Verwendung von auf die römisch 40 zugelassenen Fahrzeugen abwickelten und an der Beförderung der Fremden arbeitsteilig mitwirkten und zwar
? am 14.12.2020 16 Fremde unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland,
? am 21.12.2020 hinsichtlich zehn Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland,
? am 22.12.2020 hinsichtlich zwölf Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn über Österreich nach Deutschland ,
? am 17.01.2021 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl Fremder von der Türkei nach Griechenland, indem sie Schleppungswilligen in Aussicht stellte, sie werde bei der Ankunft der Gruppe in der Türkei deren Weiterschleppung organisieren.
Die bP hat dadurch das Verbrechen der Schlepperei nach dem § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG begangen und wurde gem. § 114 Abs 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt, wobei gem. § 43 Abs 1 StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Die bP hat dadurch das Verbrechen der Schlepperei nach dem Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG begangen und wurde gem. Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt, wobei gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die bP bekannte sich nicht schuldig und rechtfertigte sich im Wesentlichen damit, dass sie gar keinen Führerschein besitze und daher auch keine Schlepperfahrten durchführen hätte können. Im Übrigen wisse sie nichts über die Koordinierung von Schleppungen und sei keinesfalls daran beteiligt gewesen. Diese Rechtfertigung konnte vom Gericht jedoch nicht mit den ausgewerteten Nachrichten auf ihrem Mobiltelefon in Einklang gebracht werden und stellte sich die Verantwortung als Schutzbehauptung dar.
Mildernd für die Strafbemessung war die teilweise Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren, erschwerend die zweifache Tatbegehung und die Mehrfachqualifikation.
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2. Beweiswürdigung
Ad a) Dies ergibt sich unstreitig aus dem Akteninhalt
Ad b) Dies ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Meldung der österreichischen Polizei. Die Behörde zitierte diesen Sachverhalt ebenso im angefochtenen Bescheid und blieb dieser auch in der Beschwerde seitens der bP unbestritten.
Ad c und d) Diese in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen ergeben sich unstreitig aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3. Rechtliche Beurteilung,
Konventionsreisepässe
§ 94 FPGParagraph 94, FPG
(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
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Versagung eines Fremdenpasses
§ 92 FPGParagraph 92, FPG
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(…)
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
(…)
durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
Paßversagung
§ 14 PassgesetzParagraph 14, Passgesetz
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
1. (…)
2. (…)
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um
a) (…)
b) (…)
c) (…)
d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen,
e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
f) (…)
4.(…)
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.(2) Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist eine Ausnahme nur gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.
(3) Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 93 FPGParagraph 93, FPG
(1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1.
nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
(…)
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Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Entzug des Konventionsreisepasses:
Die belangte Behörde hat in diesem Fall den Konventionsreisepass gem. § 93 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 94 Abs 5 FPG entzogen, weil mit der Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nachträglich ein Versagungsgrund für die Ausstellung bekannt wurde.Die belangte Behörde hat in diesem Fall den Konventionsreisepass gem. Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG entzogen, weil mit der Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nachträglich ein Versagungsgrund für die Ausstellung bekannt wurde.
Gem. § 93 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Abs 5 FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn „nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden“. Gem. § 92 Abs 1 Z 4 FPG iVm § 94 Abs 5 FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass „der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken“.Gem. Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn „nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden“. Gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass „der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken“.
Als bestimmte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bP das Konventionsreisedokument benützen will um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken ergibt sich gegenständlich aus dem festgestellten Verhalten der bP:
Mit rk. Urteil des LG Wien (21.03.2023), wurde die bP für schuldig befunden in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Scheppereihandlungen zu begehen, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, und zwar jeweils von Syrien oder dem Irak über die Balkanstaaten nach Österreich und weiter nach Deutschland mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein Entgelt von zumindest 120 Euro pro geschleppter Person unrechtmäßig zu bereichern und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begingen, indem sie nachstehende Schleppungen im Rahmen und unter Verwendung von auf die XXXX zugelassenen Fahrzeugen abwickelten und an der Beförderung der Fremden arbeitsteilig mitwirkten und zwar Mit rk. Urteil des LG Wien (21.03.2023), wurde die bP für schuldig befunden in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Scheppereihandlungen zu begehen, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, und zwar jeweils von Syrien oder dem Irak über die Balkanstaaten nach Österreich und weiter nach Deutschland mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein Entgelt von zumindest 120 Euro pro geschleppter Person unrechtmäßig zu bereichern und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begingen, indem sie nachstehende Schleppungen im Rahmen und unter Verwendung von auf die römisch 40 zugelassenen Fahrzeugen abwickelten und an der Beförderung der Fremden arbeitsteilig mitwirkten und zwar
? am 14.12.2020 16 Fremde unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland,
? am 21.12.2020 hinsichtlich 10 Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland,
? am 22.12.2020 hinsichtlich 12 Fremder unbekannter Herkunft von Ungarn über Österreich nach Deutschland ,
? am 17.01.2021 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl Fremder von der Türkei nach Griechenland, indem sie Schleppungswilligen in Aussicht stellte, sie werde bei der Ankunft der Gruppe in der Türkei deren Weiterschleppung organisieren.
Die bP hat dadurch das Verbrechen der Schlepperei nach dem § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG begangen und wurde gem. § 114 Abs 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt, wobei gem. § 43 Abs 1 StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Die bP hat dadurch das Verbrechen der Schlepperei nach dem Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG begangen und wurde gem. Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt, wobei gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die bP bekannte sich nicht schuldig und rechtfertigte sich im Wesentlichen damit, dass sie gar keinen Führerschein besitze und daher auch keine Schlepperfahrten durchführen hätte können. Im Übrigen wisse sie nichts über die Koordinierung von Schleppungen und sei keinesfalls daran beteiligt gewesen. Diese Rechtfertigung konnte vom Gericht jedoch nicht mit den ausgewerteten Nachrichten auf ihrem Mobiltelefon in Einklang gebracht werden und stellte sich die Verantwortung als Schutzbehauptung dar.
Mildernd für die Strafbemessung war die teilweise Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren, erschwerend die zweifache Tatbegehung und die Mehrfachqualifikation.
Die bP war somit nachweislich im Rahmen einer kriminellen Organisation jedenfalls im Zeitraum vom 14.12.2020 bis17.01.2021 an der Schleppung von insgesamt 38 Personen sowie einer weiteren unbekannten Anzahl von Fremden beteiligt. Das Urteil erwuchs am 21.03.2023 in Rechtskraft.
Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z. 4 FrPolG 2005 setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH 7. Juli 2009, 2007/18/0243).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH 7. Juli 2009, 2007/18/0243).
Bereits am 17.02.2019 war die bP am Versuch beteiligt, die illegale Einreise ihrer in Griechenland aufhältigen Schwester, unter Verwendung eines für eine andere Person ausgestellten österr. Konventionsreisepasses, zu bewirken. Die bP und die anderen beteiligten Personen wurde von der griechischen Polizei nach Tatbegehung festgenommen. Die bP verwendete für diese Reise ihren Konventionsreisepass.
Auch wenn es in diesem Fall der Aktenlage nach keinen Hinweis gibt, dass diese „Schlepperei“ entgeltlich erfolgte, ist darauf hinzuweisen, dass auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (vgl. E 24. Juni 2010, 2009/21/0084; Vater hat mj Tochter in Gebiet der Europäischen Union geschleppt; 05.07.2012, 2010/21/0345).Auch wenn es in diesem Fall der Aktenlage nach keinen Hinweis gibt, dass diese „Schlepperei“ entgeltlich erfolgte, ist darauf hinzuweisen, dass auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung vergleiche Artikel 28, der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt vergleiche E 24. Juni 2010, 2009/21/0084; Vater hat mj Tochter in Gebiet der Europäischen Union geschleppt; 05.07.2012, 2010/21/0345).
Es ist evident und zeigt sich konkret im diesem Fall auch eindrücklich, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern in denen der Fremde reist. Dies an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 19.11.203, 2003/21/0053 mwN).Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern in denen der Fremde reist. Dies an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 19.11.203, 2003/21/0053 mwN).
Es zeigt sich hier ebenso ein Persönlichkeitsbild der bP, dass sie auch das Verspüren von Strafübel (siehe Bestrafung wg. Körperverletzung) und ihrer gegebenen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht vor der Begehung von weiteren Straftaten, wie etwa das Verbrechen der Schlepperei einer großen Zahl von Fremden im Rahmen einer kriminellen Organisation abzuhalten vermochte.
Die Beschwerde verneint eine Wiederholungsgefahr damit, dass die bP nun einer selbständigen Beschäftigung nachgehe und über hinreichendes Einkommen verfüge. Dem ist entgegenzuhalten, dass die bP auch in der Zeit in der sie das Verbrechen beging nicht mittellos war, zumal sie Notstandshilfe bezog, wie sich aus einem Auszug des AJ_WEB nachweislich ergibt.
Zur evidenten Wiederholungsgefahr bei Schlepperei führt der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem Fall auch aus, in dem vom Fremden über einen Zeitraum von 7 Monaten in Bezug auf eine sehr große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei eine große Wiederholungsgefahr indiziert. So hat der Fremde die Straftat ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange zuvor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Z 4 des § 92 Abs. 1 FrPolG 2005 in der Vergangenheit verwirklicht (Hinweis E 5. Juli 2012, 2010/21/0345). Zur evidenten Wiederholungsgefahr bei Schlepperei führt der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem Fall auch aus, in dem vom Fremden über einen Zeitraum von 7 Monaten in Bezug auf eine sehr große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei eine große Wiederholungsgefahr indiziert. So hat der Fremde die Straftat ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange zuvor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Ziffer 4, des Paragraph 92, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Vergangenheit verwirklicht (Hinweis E 5. Juli 2012, 2010/21/0345).
Die Beschwerde wendet richtig ein, dass sich die Höhe der Strafe für das Verbrechen mit 14 Monaten Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 1-10 Jahren bewegt. Das Strafgericht berücksichtigte dabei auch die Folgen der Tat auf das künftige Leben der bP in der Gesellschaft, argumentierte aber auch gleichzeitig, dass auf Grund der Vorstrafenbelastung nicht mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Die Nachsicht der Haftstrafe erfolgte aus spezialpräventiven Gründen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Der Sachverhalt ist hier aber auch aus fremdenpolizeilicher Sicht zu betrachten.
Die Behörde führte weiters zutreffend aus, dass gegenständlich auch der Versagungs- bzw. Entziehungsgrund des § 92 Abs 1a FPG gegeben ist. Demnach gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.Die Behörde führte weiters zutreffend aus, dass gegenständlich auch der Versagungs- bzw. Entziehungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins a, FPG gegeben ist. Demnach gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
Gem. § 14 Abs 1 Z 5 Passgesetz ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.Gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Passgesetz ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
Gegenständlich ergab sich, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens der bP in Bezug auf die Schlepperkrimininalität bzw. die Förderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie könnte auch weiterhin als Mitglied einer kriminellen Organisation durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 4. Juni 2009, 2006/18/0204). Ein Konventionsreisepass ist auch zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 4. Juni 2009, 2006/18/0204). Ein Konventionsreisepass ist auch zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).
§ 92 Abs 3 FPG führt aus, dass, wenn den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Paragraph 92, Absatz 3, FPG führt aus, dass, wenn den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
Die letzte Tat des Verbrechens war lt. rk Gerichtsurteil vom 21.03.2023 der 17.01.2021, somit noch weniger als 3 Jahre.
Zwar wurden seit der rk. Verurteilung bzw. seit der letzten Tat keine weiteren einschlägigen Verhaltensweisen bekannt, jedoch ist die Zeit des Wohlverhaltens jedenfalls auch noch zu kurz um von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können.
Resümierend gelangt das BVwG somit zum Ergebnis, dass die belangte Behörde zu Recht den Konventionsreisepass entzogen hat.
Unverzügliche Vorlage des Konventionsreisepasses:
Die Behörde ordnete weiters an, dass die bP das Konventionsreisedokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe.
Gemäß § 93 Abs 2 FPG iVm § 94 Abs 5 FPG wird angeordnet, dass vollstreckbar entzogene Konventionsreisepässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen sind. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG wird angeordnet, dass vollstreckbar entzogene Konventionsreisepässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen sind. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, hat das Bundesamt den Konventionsreisepass zu Recht vollstreckbar entzogen, weshalb für die bP die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage an die Behörde bestand bzw. besteht.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Das Bundesamt hat der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt hat der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 13 VwGVGParagraph 13, VwGVG
(…)
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(…)
Die Behörde führte zu Recht aus, dass gegenständlich auf Grund des festgestellten Verhaltens gewichtige öffentliche Interessen gefährdet sind, die den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten machen, da die Gefahr besteht, dass die bP das Konventionsreisedokument insbes. abermals zur Verwendung von grenzüberschreitender Schlepperei benützen könnte.
Die Beschwerde war somit in allen Spruchpunkten abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
Die anwaltlich vertretene bP hat sich im behördlichen Verfahren im Zuge des Parteiengehörs bzw der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des ordentlichen Verfahrens verschwiegen bzw. die Möglichkeit zur Äußerung nicht genutzt.
In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert dargelegt, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert dargelegt, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Das BVwG hat alle von der bP für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmittel, welche sie beim Bundesamt und in der Beschwerde tätigte, der Abwägung bzw. rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Entziehung Konventionsreisepass Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L504.2277178.1.00Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023