Entscheidungsdatum
06.09.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W220 2144451-4/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Gambia, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2020, ZI.: 1044343709-200384898, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2020, ZI.: 1044343709-200384898, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl.: 1044343709-140129041, abgewiesen wurde; unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020, GZl.: W235 2144451-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20.02.2020 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 13.03.2020 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Antrag seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, binnen zweier Wochen eine Stellungnahme sowie alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AsylG-DV 2005 vorzulegen, wozu der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.04.2020 mitteilte, dass er das Original seiner gambischen Identitätskarte verloren habe und eine persönliche Kontaktaufnahme mit der gambischen Botschaft aufgrund der Corona-Krise nicht möglich sei. Auf ein diesbezügliches Schreiben vom 26.03.2020 habe die Botschaft bis dato nicht reagiert. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Heilung eines Verfahrensmangels nach § 4 AsylG-DV 2005, da es ihm unverschuldet nicht möglich sei, weitere Urkunden beizubringen, und legte eine Kopie einer gambischen Identitätskarte vor. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 13.03.2020 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Antrag seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, binnen zweier Wochen eine Stellungnahme sowie alle erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG-DV 2005 vorzulegen, wozu der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.04.2020 mitteilte, dass er das Original seiner gambischen Identitätskarte verloren habe und eine persönliche Kontaktaufnahme mit der gambischen Botschaft aufgrund der Corona-Krise nicht möglich sei. Auf ein diesbezügliches Schreiben vom 26.03.2020 habe die Botschaft bis dato nicht reagiert. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Heilung eines Verfahrensmangels nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005, da es ihm unverschuldet nicht möglich sei, weitere Urkunden beizubringen, und legte eine Kopie einer gambischen Identitätskarte vor.
Mit Bescheid vom 30.04.2020, Zl.: 1044343709-200286071, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 06.04.2020 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab sowie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, GZl.: I405 2144451-2/3E, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 30.04.2020, Zl.: 1044343709-200286071, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 06.04.2020 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab sowie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, GZl.: I405 2144451-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nachzukommen (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020; dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2020, GZl.: I405 2144451-3/3E).
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.07.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen ihn beabsichtigt sei und forderte ihn zur Beantwortung näher angeführter Fragen auf. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu eine schriftliche Stellungnahme, datiert mit 03.08.2020, und führte zusammengefasst aus, dass er schon nachweislich mehrfach mit der gambischen Auslandsvertretung Kontakt aufgenommen habe, ihm jedoch bis dato keine Dokumente ausgestellt worden seien, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung unverschuldet nicht nachkommen könne. Zudem verweise er auf die weltweite Corona-Pandemie, da faktisch keine Ausreisen nach Gambia möglich seien. Da er aus der Grundversorgung entlassen worden sei, sei er nun von seinen Freunden finanziell abhängig und aufgrund deren Zuwendungen selbsterhaltungsfähig; aufgrund einer Einstellungszusage als „Wegmacher“ für den Sommer wäre der Beschwerdeführer nachweislich auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig. Zurzeit arbeite er nur ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer habe sein soziales Umfeld weiter ausgebaut und bestehe ein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zu näher genannten Personen. Familienangehörige in Österreich oder anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union habe er keine. Seine Wohnversorgung sei aufgrund des Entgegenkommens seiner Wohnortgemeinde weiterhin gesichert. Er spreche in der Praxis gut Deutsch, habe jedoch aufgrund einer Schreib- und Leseschwäche keine Zertifikate; er beantrage daher eine mündliche Einvernahme. Der Beschwerdeführer sei gesund; nach seiner Anstellung als Abräumer bis 31.03.2020 verfüge der Beschwerdeführer über keine Krankenversicherung mehr. Eine Rückkehr nach Gambia sei derzeit wegen der Corona-Pandemie nicht möglich; die aktuellen Reisewarnungen würden diesbezüglich ein hohes Sicherheitsrisiko in Gambia bestätigen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.09.2020, ZI.: 1044343709-200384898, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und lediglich vorübergehend legal während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr unrechtmäßig in Österreich auf, sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sei nicht rückkehrwillig und komme auch der ihm aufgetragenen Verpflichtung zur Unterkunftnahme in einer näher genannten Betreuungseinrichtung nicht nach. Eine freiwillige Ausreise nach Gambia sei dem Beschwerdeführer möglich und stelle die COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis dar. Es liege kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor und hätten sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine nennenswerten Änderungen hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ergeben.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.09.2020, ZI.: 1044343709-200384898, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und lediglich vorübergehend legal während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr unrechtmäßig in Österreich auf, sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sei nicht rückkehrwillig und komme auch der ihm aufgetragenen Verpflichtung zur Unterkunftnahme in einer näher genannten Betreuungseinrichtung nicht nach. Eine freiwillige Ausreise nach Gambia sei dem Beschwerdeführer möglich und stelle die COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis dar. Es liege kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor und hätten sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine nennenswerten Änderungen hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ergeben.
Mit Urkundenvorlage vom 13.10.2020 übermittelte der Beschwerdeführer „zum Nachweis seiner permanenten Mitwirkung“ ein „Protokoll der bisherigen Versuche die Botschaft von Gambia zu kontaktieren“ und ein an die gambische Botschaft in London gerichtetes Einschreiben.
Gegen den im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2020, ZI.: 1044343709-200384898, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde zusammengefasst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich mit dem Vorbringen der unzumutbaren Rückkehr nach Gambia und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gar nicht mehr auseinandergesetzt habe; insbesondere sei die Stellungnahme vom 03.08.2020 im Hinblick auf das Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu Freunden völlig außer Acht gelassen worden. Die Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes seien lediglich pauschal und hätten in Anbetracht des Entscheidungszeitraumes seit März 2020 und der damit in Verbindung stehenden Corona-Krise näher untersucht werden müssen. Mit dem nur pauschalen Verweis auf die öffentliche Sicherheit und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nachgekommen sei – was im zugrundeliegenden Zeitraum aufgrund der Corona-Pandemie faktisch nicht möglich gewesen sei – habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren auferlegt, ohne jede tatsächliche nähere individuelle Begründung. Auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei ohne nähere Begründung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei durch seine Freunde unterstützt worden und dem Bund nicht zur Last gefallen; Mittellosigkeit sei beim Beschwerdeführer die meiste Zeit nicht vorgelegen bzw. liege auch derzeit nachweislich nicht vor und sei der Beschwerdeführer etwa von 14.12.2019 bis 31.03.2020 einer Saisonarbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe seit über fünf Jahren seinen Lebensmittelpunkt in einer näher genannten österreichischen Gemeinde und liege ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu genauer bezeichneten Personen vor. Der Beschwerdeführer habe sich bereist erstmals ab Jänner 2020 an das Konsulat in Wien und schriftlich an die Botschaft in London gewandt. Er habe sohin am Heimreisezertifikatsverfahren stets mitgewirkt und auch ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen. Es sei im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AsylG 2005 nicht ermittelt worden, dass die gambische Vertretungsbehörde dem Beschwerdeführer trotz Mitwirkung keine Dokumente ausstelle; der Beschwerdeführer habe die gambische Behörde mehrfach um Dokumente ersucht, solche jedoch bis dato nicht erhalten, weshalb er in der Folge am 21.08.2020 einen Duldungsantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher ein Fehlverhalten hinsichtlich der nicht vorgenommenen Ausreise nicht vorzuwerfen. Zum Beweis seines intensiven Privatlebens beantrage der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Freunde und ebenso seine eigene Einvernahme, um das Abhängigkeitsverhältnis feststellen zu können. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia würde im vorliegenden Fall auch eine reale Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK bedeuten. Der Beschwerdeführer würde als Analphabet und in Zeiten von COVID-19 in Gambia in eine existenzielle Notlage geraten.Gegen den im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2020, ZI.: 1044343709-200384898, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde zusammengefasst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich mit dem Vorbringen der unzumutbaren Rückkehr nach Gambia und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gar nicht mehr auseinandergesetzt habe; insbesondere sei die Stellungnahme vom 03.08.2020 im Hinblick auf das Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu Freunden völlig außer Acht gelassen worden. Die Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes seien lediglich pauschal und hätten in Anbetracht des Entscheidungszeitraumes seit März 2020 und der damit in Verbindung stehenden Corona-Krise näher untersucht werden müssen. Mit dem nur pauschalen Verweis auf die öffentliche Sicherheit und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nachgekommen sei – was im zugrundeliegenden Zeitraum aufgrund der Corona-Pandemie faktisch nicht möglich gewesen sei – habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren auferlegt, ohne jede tatsächliche nähere individuelle Begründung. Auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei ohne nähere Begründung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei durch seine Freunde unterstützt worden und dem Bund nicht zur Last gefallen; Mittellosigkeit sei beim Beschwerdeführer die meiste Zeit nicht vorgelegen bzw. liege auch derzeit nachweislich nicht vor und sei der Beschwerdeführer etwa von 14.12.2019 bis 31.03.2020 einer Saisonarbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe seit über fünf Jahren seinen Lebensmittelpunkt in einer näher genannten österreichischen Gemeinde und liege ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu genauer bezeichneten Personen vor. Der Beschwerdeführer habe sich bereist erstmals ab Jänner 2020 an das Konsulat in Wien und schriftlich an die Botschaft in London gewandt. Er habe sohin am Heimreisezertifikatsverfahren stets mitgewirkt und auch ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen. Es sei im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nicht ermittelt worden, dass die gambische Vertretungsbehörde dem Beschwerdeführer trotz Mitwirkung keine Dokumente ausstelle; der Beschwerdeführer habe die gambische Behörde mehrfach um Dokumente ersucht, solche jedoch bis dato nicht erhalten, weshalb er in der Folge am 21.08.2020 einen Duldungsantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher ein Fehlverhalten hinsichtlich der nicht vorgenommenen Ausreise nicht vorzuwerfen. Zum Beweis seines intensiven Privatlebens beantrage der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Freunde und ebenso seine eigene Einvernahme, um das Abhängigkeitsverhältnis feststellen zu können. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia würde im vorliegenden Fall auch eine reale Verletzung der Artikel 2, 3 und 8 EMRK bedeuten. Der Beschwerdeführer würde als Analphabet und in Zeiten von COVID-19 in Gambia in eine existenzielle Notlage geraten.
Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.12.2020, GZl.: W220 2144451-4/2E, als unbegründet ab, wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.12.2020, GZl.: W220 2144451-4/2E, als unbegründet ab, wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Mit Beschluss vom 23.02.2021, E 163/2021-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
In der Zwischenzeit wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 21.08.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021, Zl.: 1044343709-200202510, abgewiesen. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2022 mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 16.02.2023, GZl.: W226 2144451-5/30E, gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG statt, hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf und sprach aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei.In der Zwischenzeit wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 21.08.2020 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021, Zl.: 1044343709-200202510, abgewiesen. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2022 mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 16.02.2023, GZl.: W226 2144451-5/30E, gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG statt, hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf und sprach aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei.
Mit dem nunmehr ergangenen Erkenntnis vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0164-11, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020, GZl.: W220 2144451-4/2E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG verfügt habe. Damit sei die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfGH 28.02.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN), weshalb sich die Verhängung eines Einreiseverbotes schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig erweise.In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben und eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG verfügt habe. Damit sei die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden vergleiche etwa VfGH 28.02.2023, E 2029 aus 2022, ua, Punkt römisch zwei.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN), weshalb sich die Verhängung eines Einreiseverbotes schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig erweise.
Die nunmehr allein verbleibende (erneute) Rückkehrentscheidung, die vom BFA nur deshalb erlassen worden sei, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen, verstoße angesichts der im Rahmen des im Februar 2020 abgeschlossenen Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung gegen das „Wiederholungsverbot“. Daher sei das Erkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die nunmehr allein verbleibende (erneute) Rückkehrentscheidung, die vom BFA nur deshalb erlassen worden sei, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen, verstoße angesichts der im Rahmen des im Februar 2020 abgeschlossenen Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung gegen das „Wiederholungsverbot“. Daher sei das Erkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den herangezogenen rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2023, GZl.: W226 2144451-5/30E (Ausstellung einer Karte für Geduldete), vom 29.07.2020, GZI.: I405 2144451-3/3E (Erlassung einer Wohnsitzauflage), vom 20.07.2020, GZI.: I405 2144451-2/3E (Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) und vom 18.02.2020, GZI.: W235 2144451-1/11E (Asylverfahren) samt entsprechendem Zustellnachweis (OZ 11 im Gerichtsakt zu 2144451-1) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers basiert auf einer Einsichtnahme in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, leg. cit., vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).
3.2.2. Mit Bescheid vom 30.09.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG samt darauf aufbauender Spruchpunkte und verhängte ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestütztes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 04.12.2020 als unbegründet ab, wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0164-11, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.3.2.2. Mit Bescheid vom 30.09.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG samt darauf aufbauender Spruchpunkte und verhängte ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestütztes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 04.12.2020 als unbegründet ab, wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0164-11, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Zwischenzeit mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG verfügt. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfGH 28.02.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN).Der Verfassungsgerichtshof hat in der Zwischenzeit mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben und eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG verfügt. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden vergleiche etwa VfGH 28.02.2023, E 2029 aus 2022, ua, Punkt römisch zwei.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN).
Demnach kann das aufgrund von § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erlassene Einreiseverbot nicht mehr auf diese Ziffer gestützt werden. Nach Aufhebung der Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG durch den Verfassungsgerichtshof und damit nach Wegfall des in Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG normierten Mittellosigkeitskriteriums sind nach Ansicht der erkennenden Richterin im gegenständlichen Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend (mehr) ersichtlich, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle, zumal ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigt (vgl. VwGH vom 15.05.2012, 2012/18/0029) und der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten ist.Demnach kann das aufgrund von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassene Einreiseverbot nicht mehr auf diese Ziffer gestützt werden. Nach Aufhebung der Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG durch den Verfassungsgerichtshof und damit nach Wegfall des in Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG normierten Mittellosigkeitskriteriums sind nach Ansicht der erkennenden Richterin im gegenständlichen Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend (mehr) ersichtlich, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle, zumal ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigt vergleiche VwGH vom 15.05.2012, 2012/18/0029) und der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten ist.
Der Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes ist deshalb stattzugeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes ist deshalb stattzugeben und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.2.3. Nun ist in Bezug auf die somit allein verbleibende Rückkehrentscheidung, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur deshalb erlassen worden war, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen, zu prüfen, ob sie (auch ohne das Einreiseverbot) trotz der im Rahmen des im Februar 2020 abgeschlossenen Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aufrecht bleiben kann.3.2.3. Nun ist in Bezug auf die somit allein verbleibende Rückkehrentscheidung, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur deshalb erlassen worden war, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen, zu prüfen, ob sie (auch ohne das Einreiseverbot) trotz der im Rahmen des im Februar 2020 abgeschlossenen Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aufrecht bleiben kann.
Das ist – wie klarstellend vorauszuschicken ist – nicht am Maßstab des § 59 Abs. 5 FPG zu messen, weil die im Asylverfahren ergangene Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden war (vgl. dazu etwa VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, Rn. 19).Das ist – wie klarstellend vorauszuschicken ist – nicht am Maßstab des Paragraph 59, Absatz 5, FPG zu messen, weil die im Asylverfahren ergangene Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden war vergleiche dazu etwa VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, Rn. 19).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist nämlich die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf; es besteht somit ein „Wiederholungsverbot“ (siehe zum Ganzen VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rn. 6, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0317, Rn. 11, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist nämlich die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf; es besteht somit ein „Wiederholungsverbot“ (siehe zum Ganzen VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rn. 6, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0317, Rn. 11, mwN).
Davon ausgehend, verstößt eine erneute Rückkehrentscheidung gegen das erwähnte „Wiederholungsverbot“ und ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Davon ausgehend, verstößt eine erneute Rückkehrentscheidung gegen das erwähnte „Wiederholungsverbot“ und ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.2.4. Aufgrund der Aufhebung der Rückkehrentscheidung verlieren die darauf aufbauenden Spruchpunkte I., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage und waren auch diese ersatzlos zu beheben, wodurch im Ergebnis der gesamte angefochtene Bescheid ersatzlos – gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben ist.3.2.4. Aufgrund der Aufhebung der Rückkehrentscheidung verlieren die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage und waren auch diese ersatzlos zu beheben, wodurch im Ergebnis der gesamte angefochtene Bescheid ersatzlos – gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben ist.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
3.3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gesetzesaufhebung Mittellosigkeit Rechtsanschauung des VwGH Rechtsgrundlage Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behoben verfassungswidrig VfGH WiederholungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W220.2144451.4.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023