Entscheidungsdatum
06.09.2023Norm
BDG 1979 §56Spruch
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W 213 2272812-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des ao. Univ.Prof. MMag. DDr. XXXX , gegen das Amt der Universität Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Untersagung einer Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG) zu recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des ao. Univ.Prof. MMag. DDr. römisch 40 , gegen das Amt der Universität Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Untersagung einer Nebenbeschäftigung (Paragraph 56, BDG) zu recht erkannt:
A)
In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2016 (ergänzt mit Schreiben vom 25.09.2017) gemeldete Nebenbeschäftigung als wissenschaftlicher Projektleiter am XXXX im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 zulässig istIn Erledigung der Säumnisbeschwerde wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2016 (ergänzt mit Schreiben vom 25.09.2017) gemeldete Nebenbeschäftigung als wissenschaftlicher Projektleiter am römisch 40 im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 zulässig ist
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 04.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor der Universität XXXX , die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung zur Durchführung des Projekts XXXX durch den Gelehrtenverein XXXX im Ausmaß von maximal 8 Stunden.1. Mit Schreiben vom 04.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor der Universität römisch 40 , die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung zur Durchführung des Projekts römisch 40 durch den Gelehrtenverein römisch 40 im Ausmaß von maximal 8 Stunden.
2. Mit einem formlosen Schreiben vom 31.08.20216 untersagte die belangte Behörde die gegenständliche Nebenbeschäftigung.
3. Am 25.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Erlassung eines Bescheides.
4. Mit Schreiben vom 03.03.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde. Dabei brachte er zusammengefasst vor, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb die Nebenbeschäftigung untersagt worden wäre. Er habe seine Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben für die von ihm vertretenen Fächer Rechtsinformatik, Europarecht und Völkerrecht sowie seine Prüfungspflichten stets ordnungsgemäß erfüllt. Gemäß § 56 BDG 1979 sei eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn sie die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben hindere, die Vermutung einer Befangenheit hervorrufe oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden würde. Die Durchführung des Projektes würde im Interesse der Universität Wien liegen und die Nicht-Beteiligung würde sogar der Forschungskooperation der Universität Wien schaden.4. Mit Schreiben vom 03.03.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde. Dabei brachte er zusammengefasst vor, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb die Nebenbeschäftigung untersagt worden wäre. Er habe seine Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben für die von ihm vertretenen Fächer Rechtsinformatik, Europarecht und Völkerrecht sowie seine Prüfungspflichten stets ordnungsgemäß erfüllt. Gemäß Paragraph 56, BDG 1979 sei eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn sie die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben hindere, die Vermutung einer Befangenheit hervorrufe oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden würde. Die Durchführung des Projektes würde im Interesse der Universität Wien liegen und die Nicht-Beteiligung würde sogar der Forschungskooperation der Universität Wien schaden.
5. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.05.2023 die Säumnisbeschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor an der Universität XXXX und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor an der Universität römisch 40 und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 04.07.2016 beantragte er die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung zur Durchführung des Projekts XXXX durch den Gelehrtenverein XXXX im Ausmaß von maximal 8 Stunden. Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlich als Präsident dieses Vereines tätig und engagiert sich dort im Rahmen seiner Forschungstätigkeiten.Mit Schreiben vom 04.07.2016 beantragte er die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung zur Durchführung des Projekts römisch 40 durch den Gelehrtenverein römisch 40 im Ausmaß von maximal 8 Stunden. Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlich als Präsident dieses Vereines tätig und engagiert sich dort im Rahmen seiner Forschungstätigkeiten.
Die angesprochene leitende Projektforschung im Projekt XXXX betrifft die rechtliche Bewertung von Lagebildern zu Cyber-Bedrohungen. Die angesprochene leitende Projektforschung im Projekt römisch 40 betrifft die rechtliche Bewertung von Lagebildern zu Cyber-Bedrohungen.
Mit einem formlosen Schreiben vom 31.08.20216 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer „die Nichtgenehmigung (Untersagung) dieser Nebenbeschäftigung“ mit. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Dienstplichten als Prüfer nicht eingehalten habe und dies selbst mit Überlastung begründet habe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dieser Nebenbeschäftigung tatsächlich aufgenommen hat.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.09.2017 bescheidmäßig über die Zulässigkeit der gegenständlichen Nebenbeschäftigung abzusprechen. Dabei gab er bekannt, dass der Umfang der Nebenbeschäftigung für das Projekt dieser 10 Stunden pro Monat betrage.
Aufgrund der Untätigkeit der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2023 eine Säumnisbeschwerde betreffend seiner Meldung einer Nebenbeschäftigung vom 04.07.2016.
Der Beschwerdeführer ist als Universitätsdozent für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.12.2024 von der Universität XXXX gemäß § 160 BDG für die Ausübung einer Beschäftigung bei der XXXX in XXXX dienstfreigestellt.Der Beschwerdeführer ist als Universitätsdozent für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.12.2024 von der Universität römisch 40 gemäß Paragraph 160, BDG für die Ausübung einer Beschäftigung bei der römisch 40 in römisch 40 dienstfreigestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Aktenstücken.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Aktenstücken.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, (in der Folge: VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2016 die verfahrensgegenständliche Nebenbeschäftigung unter Verwendung des von der belangten Behörde dafür vorgesehenen Formulars gemeldet. Die Beschwerdeführer am 31.08.2016 formlos mitgeteilte Untersagung dieser Nebenbeschäftigung wurde damit begründet dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten in Bezug auf Abnahme von Prüfungen nicht erfüllt habe.
Der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Nebenbeschäftigung ist dahingehend zu deuten, dass der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Nebenbeschäftigung begehrt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die (Un-)Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung auf den Zeitraum vor der Aufnahme einer solchen im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes beschränkt (vgl. VwGH, 14.10.2009, GZ. 2008/12/0182 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die (Un-)Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung auf den Zeitraum vor der Aufnahme einer solchen im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes beschränkt vergleiche VwGH, 14.10.2009, GZ. 2008/12/0182 mwN).
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer die Nebenbeschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen hat, ist daher im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zu bejahen.
Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über den - spätestens im Schreiben vom 25.09.2017 - klar zum Ausdruck gebrachten Antrag des Beschwerdeführers über die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Nebenbeschäftigung mit Bescheid abzusprechen, zu entscheiden. Dies ist - ohne ersichtlichen Grund - nicht geschehen weshalb von der Säumnis der belangten Behörde auszugehen ist.
Die §§ 56 und 158 BDG 1979 lauten:Die Paragraphen 56 und 158 BDG 1979 lauten:
„Nebenbeschäftigung
§ 56.Paragraph 56,
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.3. der sich in einem Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Absatz 2, unzulässig sind.
§ 158.Paragraph 158,
(1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen.(1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 56, Absatz 2,), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das Erteilen entgeltlichen Privatunterrichtes an ordentliche Studierende, die an der betreffenden Universität eine Studienrichtung gewählt haben, in der der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist eine Nebenbeschäftigung, die die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft. Dies gilt für die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichts an außerordentliche Studierende sinngemäß.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 23.2.2018, Ra 2017/03/0064; zu § 28 VwGVG siehe auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 23.2.2018, Ra 2017/03/0064; zu Paragraph 28, VwGVG siehe auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2020 für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.12.2024 unter Entfall der Bezüge gemäß § 160 BDG von jenen Dienstpflichten freigestellt, die seine Anwesenheit als außerordentlicher Universitätsprofessor an der Universität XXXX erfordern. Damit aber ist der vom Rektor der Universität Wien angegebenen Begründung (Nichteinhaltung der Dienstpflichten in Bezug auf Abnahme von Prüfungen) für die „Nichtgenehmigung“ der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung der Boden entzogen, da der Beschwerdeführer davon gemäß § 160 BDG freigestellt wurde. Ebenso wenig liegt angesichts der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX das Erfordernis einer Genehmigung der Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 Abs. 4 Z. 3 BDG vorDer Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2020 für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.12.2024 unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 160, BDG von jenen Dienstpflichten freigestellt, die seine Anwesenheit als außerordentlicher Universitätsprofessor an der Universität römisch 40 erfordern. Damit aber ist der vom Rektor der Universität Wien angegebenen Begründung (Nichteinhaltung der Dienstpflichten in Bezug auf Abnahme von Prüfungen) für die „Nichtgenehmigung“ der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung der Boden entzogen, da der Beschwerdeführer davon gemäß Paragraph 160, BDG freigestellt wurde. Ebenso wenig liegt angesichts der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 das Erfordernis einer Genehmigung der Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 3, BDG vor
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Nebenbeschäftigung als wissenschaftlicher Projektleiter XXXX gemäß § 56 BDG zulässig ist.Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Nebenbeschäftigung als wissenschaftlicher Projektleiter römisch 40 gemäß Paragraph 56, BDG zulässig ist.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich diese Sach-und Rechtslage durch eine Beendigung der Dienstfreistellung des Beschwerdeführers gravierend ändern würde. Die belangte Behörde würde in diesem Fall eine neuerliche Prüfung der vom Beschwerdeführer gemeldeten Nebenbeschäftigung im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 56 und 158 BDG durchzuführen haben.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich diese Sach-und Rechtslage durch eine Beendigung der Dienstfreistellung des Beschwerdeführers gravierend ändern würde. Die belangte Behörde würde in diesem Fall eine neuerliche Prüfung der vom Beschwerdeführer gemeldeten Nebenbeschäftigung im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 56 und 158 BDG durchzuführen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienstfreistellung dienstliche Aufgaben Dienstpflicht Genehmigung Nebenbeschäftigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Universitätsprofessor Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2272812.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023