TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/6 W122 2250937-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2023
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Entscheidungsdatum

06.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
LVwGG OÖ 2014 §1
LVwGG OÖ 2014 §22
Oö. LGG §30a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W122 2250937-1/44E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Cornelia ALTREITER-WINDSTEIGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Hon.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von Hofrätin XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.11.2021, Zl. PERS-2011-16989/129-Sch betreffend Verwendungszulage und Säumnisbeschwerde vom 31.01.2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Cornelia ALTREITER-WINDSTEIGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Hon.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von Hofrätin römisch 40 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.11.2021, Zl. PERS-2011-16989/129-Sch betreffend Verwendungszulage und Säumnisbeschwerde vom 31.01.2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin als sonstiges Mitglied des Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG) für das Land Oberösterreich ab dem 01.01.2018 gemäß § 30a Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zusteht. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin als sonstiges Mitglied des Landesverwaltungsgerichts (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG) für das Land Oberösterreich ab dem 01.01.2018 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. Landes-Gehaltsgesetz eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zusteht.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 13.04.2021, Ro 2020/12/0001 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2019, W244 2209670-1/24E zurück und führte für das gegenständliche weitere Verfahren im Wesentlichen aus, soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Frage aufgeworfen wird, ob ein der Revisionswerberin zunächst zustehender Anspruch auf eine „Verwendungszulage nach § 33 Abs. 7 Oö LBG idF LGBl. Nr. 94/2017“ im Nachhinein habe gekürzt werden dürfen - und zwar unter dem Gesichtspunkt einer nur für die Revisionswerberin geltenden lex specialis und unter dem Aspekt eines unzulässigen Eingriffs in ihre richterliche Unabhängigkeit, wird auch damit die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, weil über die der Revisionswerberin zustehende Verwendungszulage mit dem angefochtenen Erkenntnis in Übereinstimmung mit dem Bescheid der belangten Behörde nicht spruchmäßig - und damit nicht gegenüber der Revisionswerberin bindend - abgesprochen wurde. 1. Mit Beschluss vom 13.04.2021, Ro 2020/12/0001 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2019, W244 2209670-1/24E zurück und führte für das gegenständliche weitere Verfahren im Wesentlichen aus, soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Frage aufgeworfen wird, ob ein der Revisionswerberin zunächst zustehender Anspruch auf eine „Verwendungszulage nach Paragraph 33, Absatz 7, Oö LBG in der Fassung LGBl. Nr. 94/2017“ im Nachhinein habe gekürzt werden dürfen - und zwar unter dem Gesichtspunkt einer nur für die Revisionswerberin geltenden lex specialis und unter dem Aspekt eines unzulässigen Eingriffs in ihre richterliche Unabhängigkeit, wird auch damit die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, weil über die der Revisionswerberin zustehende Verwendungszulage mit dem angefochtenen Erkenntnis in Übereinstimmung mit dem Bescheid der belangten Behörde nicht spruchmäßig - und damit nicht gegenüber der Revisionswerberin bindend - abgesprochen wurde.

Dass die Verwendungszulage bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu berücksichtigen ist, ergebe sich schon aus dem Vorerkenntnis vom 19. Februar 2018, Ra 2015/12/0008, im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 2 Oö LGG. § 33 Abs. 7 Oö LGG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2017 regelt lediglich die Beförderung der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung und ist daher nur für die besoldungsrechtliche Stellung - nicht aber für die Verwendungszulage - der Revisionswerberin maßgeblich.Dass die Verwendungszulage bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu berücksichtigen ist, ergebe sich schon aus dem Vorerkenntnis vom 19. Februar 2018, Ra 2015/12/0008, im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 2, Oö LGG. Paragraph 33, Absatz 7, Oö LGG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017, regelt lediglich die Beförderung der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung und ist daher nur für die besoldungsrechtliche Stellung - nicht aber für die Verwendungszulage - der Revisionswerberin maßgeblich.

Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch zeitraumbezogen zu betrachten ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (vgl. z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu § 30a GehG). Die Bestimmung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2017, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß Art. XXI. Abs. 1 dieser Novelle mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - wie bereits ausgeführt - allerdings ausschließlich über die besoldungsrechtliche Stellung (und damit nicht über die Verwendungszulage) der Revisionswerberin spruchmäßig und damit ihr gegenüber bindend abgesprochen. Ihre Beschwerde gegen Punkt III. des Bescheides vom 12. Juni 2014 ist daher noch unerledigt. Da die Angelegenheit diesbezüglich aufgehoben und an die Dienstbehörde zurückverwiesen wurde, hatte diese darüber im weiteren Verfahren zu entscheiden.Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch zeitraumbezogen zu betrachten ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist vergleiche z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu Paragraph 30 a, GehG). Die Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß "Art". römisch 21 . Absatz eins, dieser Novelle mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - wie bereits ausgeführt - allerdings ausschließlich über die besoldungsrechtliche Stellung (und damit nicht über die Verwendungszulage) der Revisionswerberin spruchmäßig und damit ihr gegenüber bindend abgesprochen. Ihre Beschwerde gegen Punkt römisch drei. des Bescheides vom 12. Juni 2014 ist daher noch unerledigt. Da die Angelegenheit diesbezüglich aufgehoben und an die Dienstbehörde zurückverwiesen wurde, hatte diese darüber im weiteren Verfahren zu entscheiden.

2. Bescheid – Verwendungszulage und Entscheidungspflicht

Mit dem Bescheid vom 10.11.2021 wurde die Verwendungszulage der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit ab XXXX bis zum Ablauf des XXXX mit 26 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse fünf festgesetzt, wobei damit sämtliche qualitativen und quantitativen Mehrleistungen abgegolten seien (Spruchpunkt eins),Mit dem Bescheid vom 10.11.2021 wurde die Verwendungszulage der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit ab römisch 40 bis zum Ablauf des römisch 40 mit 26 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse fünf festgesetzt, wobei damit sämtliche qualitativen und quantitativen Mehrleistungen abgegolten seien (Spruchpunkt eins),

die darüber hinausgehenden Anträge auf Zuerkennung einer Verwendungszulage im Ausmaß von 32 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse fünf sowie jener auf Nachzahlung aushaftender Beträge samt Verzugszinsen abgewiesen (Spruchpunkt zwei),

der Antrag gemäß Punkt zwei der Stellungnahme vom 04.08.2021 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt drei) und

das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt (Spruchpunkt vier).

Begründend angeführt wurde zu Spruchpunkt eins und zwei im Wesentlichen neben Darstellung des Verfahrensganges, dass es sich um eine Neubemessung im Zusammenhang mit der Ernennung zur XXXX des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich handeln würde. Die für die Tätigkeit im XXXX erfolgte Pauschalierung sei aufgrund der Ernennung zur XXXX des Landesverwaltungsgerichtes erloschen.Begründend angeführt wurde zu Spruchpunkt eins und zwei im Wesentlichen neben Darstellung des Verfahrensganges, dass es sich um eine Neubemessung im Zusammenhang mit der Ernennung zur römisch 40 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich handeln würde. Die für die Tätigkeit im römisch 40 erfolgte Pauschalierung sei aufgrund der Ernennung zur römisch 40 des Landesverwaltungsgerichtes erloschen.

Die Begrenzung des Bemessungszeitraums auf den XXXX sei erforderlich, da seit dem 01.01.2018 die Gebührlichkeit und die Höhe unmittelbar kraft Gesetzes gebühren würden.Die Begrenzung des Bemessungszeitraums auf den römisch 40 sei erforderlich, da seit dem 01.01.2018 die Gebührlichkeit und die Höhe unmittelbar kraft Gesetzes gebühren würden.

3. Beschwerde – Verwendungszulage

Mit Schriftsatz vom 29.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2021, der den Zeitraum mit XXXX begrenze und beantragte unter anderem den Ausspruch, dass die Verwendungszulage ab XXXX und auch für den Zeitraum ab 01.01.2018 mit 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse fünf festgesetzt werde, wobei der Mehrleistungsanteil 60 % der Zulage betrage und die aushaftenden Beträge samt Verzugszinsen nachzuzahlen seien. Mit Schriftsatz vom 29.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2021, der den Zeitraum mit römisch 40 begrenze und beantragte unter anderem den Ausspruch, dass die Verwendungszulage ab römisch 40 und auch für den Zeitraum ab 01.01.2018 mit 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse fünf festgesetzt werde, wobei der Mehrleistungsanteil 60 % der Zulage betrage und die aushaftenden Beträge samt Verzugszinsen nachzuzahlen seien.

4. Mit Teilerkenntnis vom 18.01.2023 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin abgewiesen. Eine Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Verwendungszulage ab dem Zeitraum 01.01.2018 erging nicht.

5. Säumnisbeschwerde

Mit Säumnisbeschwerde vom 31.01.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung betreffend der Verwendungszulage über den 01.01.2018 hinaus sowie die Nachzahlung samt Verzugszinsen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass § 30a Abs. 2 OÖ LGG auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. Die belangte Behörde habe mit ihrem Bescheid vom 10.11.2021 den Zeitraum über den entschieden worden wäre mit XXXX begrenzt, über den Zeitraum ab 01.01.2018 sei nicht abgesprochen worden. Mit Säumnisbeschwerde vom 31.01.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung betreffend der Verwendungszulage über den 01.01.2018 hinaus sowie die Nachzahlung samt Verzugszinsen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass Paragraph 30 a, Absatz 2, OÖ LGG auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. Die belangte Behörde habe mit ihrem Bescheid vom 10.11.2021 den Zeitraum über den entschieden worden wäre mit römisch 40 begrenzt, über den Zeitraum ab 01.01.2018 sei nicht abgesprochen worden.

6. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 24.04.2023 eine Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde vom 31.01.2022 ein und beantragte die Verwendungszulage auch ab dem 01.01.2018 weiterhin mit 32% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festzusetzen, wobei der Mehrleistungsanteil 60 % der Zulage betrage und die aushaftenden Beträge samt Verzugszinsen zuzuerkennen seien.6. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 24.04.2023 eine Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde vom 31.01.2022 ein und beantragte die Verwendungszulage auch ab dem 01.01.2018 weiterhin mit 32% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf festzusetzen, wobei der Mehrleistungsanteil 60 % der Zulage betrage und die aushaftenden Beträge samt Verzugszinsen zuzuerkennen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als XXXX des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Die Ernennung zur XXXX des Landesverwaltungsgerichtes erfolgte mit XXXX . Mit Wirkung vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin auf einen Dienstposten der Dienstklasse acht in der Verwendungsgruppe A ernannt.Die Beschwerdeführerin steht als römisch 40 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Die Ernennung zur römisch 40 des Landesverwaltungsgerichtes erfolgte mit römisch 40 . Mit Wirkung vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin auf einen Dienstposten der Dienstklasse acht in der Verwendungsgruppe A ernannt.

Bis zum XXXX war die Beschwerdeführerin XXXX . Für die Tätigkeit im XXXX erhielt die Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage in der Höhe von 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V auf der Grundlage eines Bescheides. Die Auszahlung dieser Zulage wurde mit XXXX eingestellt und durch eine Verwendungszulage in der Höhe von 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ersetzt. Mit dem zum Teil gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom XXXX wurden die Verwendungszulage der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit ab XXXX bis zum Ablauf des XXXX mit 26 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse fünf festgesetztBis zum römisch 40 war die Beschwerdeführerin römisch 40 . Für die Tätigkeit im römisch 40 erhielt die Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage in der Höhe von 32 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf auf der Grundlage eines Bescheides. Die Auszahlung dieser Zulage wurde mit römisch 40 eingestellt und durch eine Verwendungszulage in der Höhe von 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ersetzt. Mit dem zum Teil gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurden die Verwendungszulage der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit ab römisch 40 bis zum Ablauf des römisch 40 mit 26 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse fünf festgesetzt

Die Beschwerdeführerin begehrt die Entscheidung über die Höhe der Verwendungszulage für den Zeitraum ab 01.01.2018, da über diesen Zeitraum mit Bescheid vom 10.11.2021 nicht abgesprochen wurde. Die belangte Behörde sprach über die Höhe der Verwendungszulage ab dem 01.01.2018 nicht ab, da sich diese ab diesem Zeitpunkt ohnehin aus dem Gesetz ergibt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig und die Beschwerdeführerin ist diesen nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG LGBl.Nr. 9/2013 idF 90/2013:Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG LGBl.Nr. 9 aus 2013, in der Fassung 90/2013:

„§ 25 Abs. 1 Über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder … entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören.“„§ 25 Absatz eins, Über Beschwerden nach Artikel 132, Absatz eins bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder … entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören.“

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, …, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, …, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Darlegung ihres Standpunktes eingeräumt. Sie nutzte dies, in dem sie ihre Argumente vorlas. Einer Verlesung weiterer Akten wurde nicht gefolgt, da die Beschwerdeführerin kein Sachverhaltselement nannte, zu dessen Beweis diese Verlesung dienen hätte sollen. Der Sachverhalt ist klar und die Beschwerdeführerin brachte keine Elemente vor, die diesem widersprachen.

Zu Spruchpunkt A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetz über das Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG) lauten wie folgt:

§ 1 ZusammensetzungParagraph eins, Zusammensetzung

(1) Für das Land Oberösterreich besteht ein Landesverwaltungsgericht. Es hat seinen Sitz in Linz.

(2) Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,

2. der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und

3. der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

§ 22 Anwendbarkeit des Oö. Landes-GehaltsgesetzesParagraph 22, Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes

(1) Auf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung bereits unter den Anwendungsbereich des Oö. LGG gefallen sind, ist dieses Gesetz weiterhin anzuwenden.

(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehörten, tritt in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 30a Verwendungszulage, VerwendungsabgeltungParagraph 30 a, Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1.Entfallen

1a.Entfallen

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einer Beamtin oder einem Beamten erwartet werden kann, die oder der einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein;2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einer Beamtin oder einem Beamten erwartet werden kann, die oder der einen Dienstposten der Dienstklassen römisch acht oder römisch neun in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein;

2a. eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 gebührt jedoch der Beamtin oder dem Beamten, die oder der in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, nur dann, wenn sie oder er einen der in Abs. 1 Z 2 angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat.2a. eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, gebührt jedoch der Beamtin oder dem Beamten, die oder der in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, nur dann, wenn sie oder er einen der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat.

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß.

(Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 49/2005, 100/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 49 aus 2005,, 100 aus 2011,)

(2) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind. Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, erhalten ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 94/2017)(2) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind. Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, erhalten ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf. Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 94 aus 2017,)

(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der die Beamtin bzw. der Beamte angehört; in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage beträgt(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der die Beamtin bzw. der Beamte angehört; in der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch vier zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage beträgt

1. im Fall des Abs. 1 Z 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das der Beamtin bzw. dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 den Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse (§ 28) übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen,1. im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das der Beamtin bzw. dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, den Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse (Paragraph 28,) übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen,

2. im Fall des Abs. 1 Z 2a vier Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2a den jeweiligen Gehalt übersteigt, der ihr oder ihm bei der fiktiven Überstellung gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.2. im Fall des Absatz eins, Ziffer 2 a, vier Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2 a, den jeweiligen Gehalt übersteigt, der ihr oder ihm bei der fiktiven Überstellung gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 100 aus 2011,)

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und des Abs. 2 kann die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad der höheren Verantwortung (Abs. 1 Z 3) bzw. der besonderen Belastung (Abs. 2) und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 68/1991)(4) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und des Absatz 2, kann die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad der höheren Verantwortung (Absatz eins, Ziffer 3,) bzw. der besonderen Belastung (Absatz 2,) und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 68 aus 1991,)

(5) […]

(6) […]

(7) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, daß die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 63/1993)(7) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, daß die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 63 aus 1993,)

(8) […]“

Zum allgemein zu verneinenden Feststellungsanspruch einzelner im Gesetz vorgesehener besoldungsrechtlicher Bestandteile ist festzuhalten, dass bei ausdrücklicher Strittigkeit zur Anwendung gehaltsgesetzlicher Regelungen der Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides – selbst bei eindeutiger gesetzlicher Regelung wie hier – der Klärung dieses strittigen Anspruches dient und ein Feststellungsanspruch daher zu bejahen ist. So hat die Klärung des Anspruches auf die Verwendungszulage eine Bedeutung für die Zukunft (vgl Verwaltungsgerichtshof, 20.05.2008, 2005/12/0196).Zum allgemein zu verneinenden Feststellungsanspruch einzelner im Gesetz vorgesehener besoldungsrechtlicher Bestandteile ist festzuhalten, dass bei ausdrücklicher Strittigkeit zur Anwendung gehaltsgesetzlicher Regelungen der Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides – selbst bei eindeutiger gesetzlicher Regelung wie hier – der Klärung dieses strittigen Anspruches dient und ein Feststellungsanspruch daher zu bejahen ist. So hat die Klärung des Anspruches auf die Verwendungszulage eine Bedeutung für die Zukunft vergleiche Verwaltungsgerichtshof, 20.05.2008, 2005/12/0196).

Die Beschwerdeführerin konnte nicht konkret darlegen, weshalb sie annehme, dass § 30a Oö. LGG auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, § 30a Abs. 2 Oö. LGG komme nicht zur Anwendung, weil dieser ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Ernennung abstelle. Die Beschwerdeführerin sei bereits am XXXX zur XXXX ernannt worden und diese gesetzliche Bestimmung regle den Zeitraum ab 01.01.2018. Dazu ist auszuführen, dass § 30a Abs. 2 Oö. LGG ab 01.01.2018 dahingehend ergänzt wurde, dass der zweite Satz lautet, sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, erhalten ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Die Beschwerdeführerin ist XXXX des Landesverwaltungsgerichts Oö., weshalb ihr die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 Oö. LGG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG gebührt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht konkret darlegen, weshalb sie annehme, dass Paragraph 30 a, Oö. LGG auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. LGG komme nicht zur Anwendung, weil dieser ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Ernennung abstelle. Die Beschwerdeführerin sei bereits am römisch 40 zur römisch 40 ernannt worden und diese gesetzliche Bestimmung regle den Zeitraum ab 01.01.2018. Dazu ist auszuführen, dass Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. LGG ab 01.01.2018 dahingehend ergänzt wurde, dass der zweite Satz lautet, sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, erhalten ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf. Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 des Landesverwaltungsgerichts Oö., weshalb ihr die Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. LGG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG gebührt.

Der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch ist zeitraumbezogen zu betrachten, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (vgl. z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu § 30a GehG). Die Bestimmung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2017, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß Art. XXI. Abs. 1 dieser Novelle mit 01.01.2018 in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin beantragte über die ihr gebührende Verwendungszulage für den Zeitraum ab 01.01.2018 zu entscheiden, da ihrer Ansicht nach die Verwendungszulage auch ab dem 01.01.2018 weiterhin mit 32% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festzusetzen sei. Dem ist zu entgegen, dass sich aus § 30a Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz ableiten lässt, dass sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhalten (Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 94/2017). Die Verwendungszulage der Beschwerdeführerin als sonstiges Mitglied des LvWG Oö nach § 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG bestimmt sich daher nach § 30a Abs. 2 Oö. LGG und nicht danach welche Verwendungszulage ihr als Mitglied des XXXX gebührte. Die Verwendungszulage ist gemäß § 30a Abs. 7 Oö. LGG neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, daß die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde. Die Verwendungszulage im Ausmaß von 32% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührte der Beschwerdeführerin für ihre Funktion als Mitglied des XXXX . Die Beschwerdeführerin ist nun XXXX des Landesverwaltungsgerichts Oö, weshalb ihr nicht mehr die alte Verwendungszulage gebührt. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich ebenso, dass im Falle einer Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 4 GehG keine Bindung an eine frühere Bemessung besteht (VwGH 02.07.2007, 2006/12/0061). Der Anspruch auf Verwendungszulage als besoldungsrechtlicher Anspruch ist zeitraumbezogen zu betrachten, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist vergleiche z.B. VwGH 2.7.1997, 95/12/0076; 2.7.2007, 2006/12/0061 zu Paragraph 30 a, GehG). Die Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Satz Oö LGG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017,, in der die Verwendungszulage der Richterinnen und Richter des Oö Landesverwaltungsgerichts normiert ist, ist gemäß "Art". römisch 21 . Absatz eins, dieser Novelle mit 01.01.2018 in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin beantragte über die ihr gebührende Verwendungszulage für den Zeitraum ab 01.01.2018 zu entscheiden, da ihrer Ansicht nach die Verwendungszulage auch ab dem 01.01.2018 weiterhin mit 32% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf festzusetzen sei. Dem ist zu entgegen, dass sich aus Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. Landes-Gehaltsgesetz ableiten lässt, dass sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhalten Anmerkung, LGBl.Nr. 29 aus 1975,, 94 aus 2017,). Die Verwendungszulage der Beschwerdeführerin als sonstiges Mitglied des LvWG Oö nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG bestimmt sich daher nach Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. LGG und nicht danach welche Verwendungszulage ihr als Mitglied des römisch 40 gebührte. Die Verwendungszulage ist gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, Oö. LGG neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, daß die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde. Die Verwendungszulage im Ausmaß von 32% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf gebührte der Beschwerdeführerin für ihre Funktion als Mitglied des römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist nun römisch 40 des Landesverwaltungsgerichts Oö, weshalb ihr nicht mehr die alte Verwendungszulage gebührt. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich ebenso, dass im Falle einer Neubemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz 4, GehG keine Bindung an eine frühere Bemessung besteht (VwGH 02.07.2007, 2006/12/0061).

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, aus § 30a Abs. 4 Oö. LGG könne sich eine Herabsetzung der Verwendungszulage nicht ableiten, so ist dem zu entgegnen, dass sich die Höhe der Verwendungszulage der Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, aus § 30a Abs. 2 Oö. LGG ergibt. § 30 a Abs. 7 leg. cit regelt lediglich, dass die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden kann. Das Gesetz gibt jedoch in § 30a Abs. 2 Oö. LGG eine fixe Verwendungszulage von 26% vor. Es war sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführerin als sonstiges Mitglied des Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG) für das Land Oberösterreich ab dem 01.01.2018 gemäß § 30a Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz eine Verwendungszulage in Höhe von 26% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zusteht. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, aus Paragraph 30 a, Absatz 4, Oö. LGG könne sich eine Herabsetzung der Verwendungszulage nicht ableiten, so ist dem zu entgegnen, dass sich die Höhe der Verwendungszulage der Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, aus Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. LGG ergibt. Paragraph 30, a Absatz 7, leg. cit regelt lediglich, dass die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden kann. Das Gesetz gibt jedoch in Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. LGG eine fixe Verwendungszulage von 26% vor. Es war sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführerin als sonstiges Mitglied des Landesverwaltungsgerichts (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG) für das Land Oberösterreich ab dem 01.01.2018 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. Landes-Gehaltsgesetz eine Verwendungszulage in Höhe von 26% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zusteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits dargelegt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten. Das Gesetz gibt gemäß § 30a Oö. Landes-Gehaltsgesetz die Höhe der Verwendungszulage für sonstige Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG) in der Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eindeutig vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits dargelegt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten. Das Gesetz gibt gemäß Paragraph 30 a, Oö. Landes-Gehaltsgesetz die Höhe der Verwendungszulage für sonstige Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. LVwGG) in der Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eindeutig vor.

Schlagworte

Dienstklasse Entscheidungspflicht Feststellungsentscheidung Gehaltsstufe Landesverwaltungsgericht Säumnisbeschwerde Verwendungszulage Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2250937.1.01

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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