Entscheidungsdatum
06.09.2023Norm
AVG §53aSpruch
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G308 2276708-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Zurückweisung ihres Antrages vom 25.05.2023 auf Zuerkennung der Gebühren für Dolmetschtätigkeiten/Übersetzungstätigkeiten als verspätet, zu Recht bzw. beschließt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung ihres Antrages vom 25.05.2023 auf Zuerkennung der Gebühren für Dolmetschtätigkeiten/Übersetzungstätigkeiten als verspätet, zu Recht bzw. beschließt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.05.2023 auf Zuerkennung der Gebühren für Dolmetschtätigkeiten/Übersetzungstätigkeiten am 20.03.2023 als unzulässig zurückgewiesen wird.römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.05.2023 auf Zuerkennung der Gebühren für Dolmetschtätigkeiten/Übersetzungstätigkeiten am 20.03.2023 als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023 wurde der von der Beschwerdeführerin am 25.05.2023 eingebrachte Antrag auf Zuerkennung der Gebühren für die Dolmetschtätigkeit/Übersetzungstätigkeit am 20.03.2023 für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Gebührenantrag betreffend die Dolmetschleistungen vom 20.03.2023 erst am 25.05.2023 bei der zuständigen Behörde eingebracht, obwohl sie diesen gemäß § 38 GebAG binnen vier Wochen nach Abschluss der Dolmetschleistungen, somit also spätestens am 17.04.2023, einbringen hätte müssen. Durch die Bestimmung des § 38 GebAG habe die Beschwerdeführerin daher ihren Anspruch auf die Gebühr verloren. Der nun verspätet eingebrachte Antrag auf Gebühren basiere auf einem nicht mehr vorhandenen Anspruch, weshalb der Antrag verspätet bzw. unzulässig und somit zurückzuweisen sei.Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Gebührenantrag betreffend die Dolmetschleistungen vom 20.03.2023 erst am 25.05.2023 bei der zuständigen Behörde eingebracht, obwohl sie diesen gemäß Paragraph 38, GebAG binnen vier Wochen nach Abschluss der Dolmetschleistungen, somit also spätestens am 17.04.2023, einbringen hätte müssen. Durch die Bestimmung des Paragraph 38, GebAG habe die Beschwerdeführerin daher ihren Anspruch auf die Gebühr verloren. Der nun verspätet eingebrachte Antrag auf Gebühren basiere auf einem nicht mehr vorhandenen Anspruch, weshalb der Antrag verspätet bzw. unzulässig und somit zurückzuweisen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 01.07.2023 Beschwerde und beantragte „die Wiederaufnahme des Verfahrens“ zu ihren Gunsten. Begründend führte sie aus, dass sie persönlich beim zuständigen Referenten gewesen sei, der ihr aufgrund eines Krankenstandes die Unterlagen für ihren Antrag nicht senden habe können.
Die Beschwerdeführerin macht damit erkennbar geltend, dass ihr die Bestätigung für Dolmetschleistungen am 20.03.2023 seitens des Bundesamtes erst verspätet übermittelt worden sei, sodass sie ihren Antrag nicht habe früher stellen können. Sie beantragt damit erkennbar die Stattgabe der Beschwerde und die Behebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 17.08.2023 einlangten.
Im Rahmen der mit 16.08.2023 datierten Beschwerdevorlage führte das Bundesamt zudem aus, dass der Sachverhalt von vornherein völlig klar gegeben gewesen sei, nämlich, dass der Gebührenantrag nicht in der gemäß § 38 GebAG genannten Frist eingereicht worden sei und daher der Anspruch verloren gegangen sei. Aus Sicht des Bundesamtes seien daher keine weiteren Ermittlungen mehr notwendig, und sei unter Beachtung der Bestimmungen des § 56 AVG unmittelbar ein Zurückweisungsbescheid erlassen worden. Da sich am Sachverhalt der Verspätung und am Anspruchsverlust nichts geändert habe, sei von einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden.Im Rahmen der mit 16.08.2023 datierten Beschwerdevorlage führte das Bundesamt zudem aus, dass der Sachverhalt von vornherein völlig klar gegeben gewesen sei, nämlich, dass der Gebührenantrag nicht in der gemäß Paragraph 38, GebAG genannten Frist eingereicht worden sei und daher der Anspruch verloren gegangen sei. Aus Sicht des Bundesamtes seien daher keine weiteren Ermittlungen mehr notwendig, und sei unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 56, AVG unmittelbar ein Zurückweisungsbescheid erlassen worden. Da sich am Sachverhalt der Verspätung und am Anspruchsverlust nichts geändert habe, sei von einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Die Beschwerdeführerin hat am 20.03.2023 für das Bundesamt, Regionaldirektion Steiermark, von 08:30 bis 09:00 Uhr in Form von Wartezeit Dolmetschleistungen in der Sprache Amharisch erbracht (vgl. aktenkundige Bestätigung, AS 1).Die Beschwerdeführerin hat am 20.03.2023 für das Bundesamt, Regionaldirektion Steiermark, von 08:30 bis 09:00 Uhr in Form von Wartezeit Dolmetschleistungen in der Sprache Amharisch erbracht vergleiche aktenkundige Bestätigung, AS 1).
Die diesbezügliche Bestätigung wurde ihr seitens des Bundesamtes jedoch erst mit 11.04.2023 ausgestellt und übermittelt (vgl. aktenkundige Bestätigung, AS 1). Die diesbezügliche Bestätigung wurde ihr seitens des Bundesamtes jedoch erst mit 11.04.2023 ausgestellt und übermittelt vergleiche aktenkundige Bestätigung, AS 1).
Mit Gebührennote vom 25.05.2023 beantragte die Beschwerdeführerin für die Dolmetschleistung am 20.03.2023 eine Gebühr nach § 53a Abs. 2 AVG iVm. dem GebAG in Höhe von EUR 390,20 (vgl. aktenkundige Gebührennote, AS 8 f). Mit Gebührennote vom 25.05.2023 beantragte die Beschwerdeführerin für die Dolmetschleistung am 20.03.2023 eine Gebühr nach Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in Verbindung mit dem GebAG in Höhe von EUR 390,20 vergleiche aktenkundige Gebührennote, AS 8 f).
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Gebühren für nichtamtliche Dolmetscher“ betitelte § 53a AVG idgF BGBl. I Nr. 163/2013 lautet:Der mit „Gebühren für nichtamtliche Dolmetscher“ betitelte Paragraph 53 a, AVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, lautet:
„§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.„§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)“(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)“
Der mit „Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher“ betitelte § 53b AVG idgF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Der mit „Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher“ betitelte Paragraph 53 b, AVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet:
„§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
Der mit „Geltendmachung der Gebühr“ betitelte § 38 GebAG idgF BGBl. I Nr. 202/2021 lautet:Der mit „Geltendmachung der Gebühr“ betitelte Paragraph 38, GebAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, lautet:
„§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.„§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.“
Der mit „Dolmetscher – Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr“ betitelte § 53 GebAG idgF BGBl. I Nr. 202/2021 lautet:Der mit „Dolmetscher – Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr“ betitelte Paragraph 53, GebAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, lautet:
„§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:„§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs. 1), sind anstelle der in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessen1. soweit nicht anderes nachgewiesen wird (Paragraph 34, Absatz eins,), sind anstelle der in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessen
a) bei schriftlicher Übersetzung innerhalb eines Gebührenrahmens von 1,50 Euro bis 2,10 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten, und
b) bei der Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 Euro bis 150 Euro
zu bestimmen, dies nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Bedachtnahme auf die Schwierigkeit der beauftragten Tätigkeit und der konkret erforderlichen Qualifikation;
2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann; über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;2. Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann; über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;
3. § 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.3. Paragraph 31, Absatz eins a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro erhöhen.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.“
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin am 20.03.2023 für das Bundesamt, Regionaldirektion Steiermark, von 08:30 bis 09:00 Uhr in Form von Wartezeit Dolmetschleistungen in der Sprache Amharisch erbracht.
Gemäß § 53b iVm. § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG sowie § 38 Abs. 1 AVG ist der Anspruch auf die Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetscher herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG sowie Paragraph 38, Absatz eins, AVG ist der Anspruch auf die Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetscher herangezogen hat.
Im gegenständlichen Fall hätte die Beschwerdeführerin daher ihren Gebührenanspruch aus Dolmetschleistungen innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Leistung, welche am 20.03.2023 stattfand, und somit bis zum Ablauf des 17.04.2023 geltend machen müssen.
Die Beschwerdeführer hat jedoch erst mit Gebührennote vom 25.05.2023 ihren Gebührenanspruch bei der belangten Behörde geltend gemacht und damit weit nach Ablauf der Frist.
Der Anspruch wäre darüber hinaus selbst dann verspätet geltend gemacht worden, wenn man im gegenständlichen Fall berücksichtigen würde, dass der Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes die Bestätigung über die Dolmetschleistung erst mit 11.04.2023 ausgestellt und übermittelt wurde. Selbst wenn man vom 11.04.2023 ausginge, wäre die vierwöchige Frist mit 09.05.2023 abgelaufen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Gebührenanspruch daher nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Wochen ab Abschluss der Leistung geltend gemacht. Demnach ist ihr Gebührenanspruch dadurch erloschen (vgl. ua. VwGH Vom 10.08.2010, 2009/17/0228).Die Beschwerdeführerin hat ihren Gebührenanspruch daher nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Wochen ab Abschluss der Leistung geltend gemacht. Demnach ist ihr Gebührenanspruch dadurch erloschen vergleiche ua. VwGH Vom 10.08.2010, 2009/17/0228).
Da der Beschwerdeführerin daher kein Anspruch auf die Gebühr mehr zukommt, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin mangels bestehendem Anspruch als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.2.3. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragt das Verfahren zu ihren Gunsten „wiederaufzunehmen“, so ist dazu auszuführen, dass gemäß § 69 Abs. 1 AVG einem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.3.2.3. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragt das Verfahren zu ihren Gunsten „wiederaufzunehmen“, so ist dazu auszuführen, dass gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG einem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.
Im gegenständlichen Fall stand bzw. steht der Beschwerdeführerin das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, sodass sich ein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 AVG mangels zwingend nötiger Voraussetzungen ebenfalls als unzulässig erweist.Im gegenständlichen Fall stand bzw. steht der Beschwerdeführerin das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, sodass sich ein Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG mangels zwingend nötiger Voraussetzungen ebenfalls als unzulässig erweist.
Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG zudem (unter anderem), dass das Verfahren bereits durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist. Auch dies ist zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen, sodass ihr „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens“ schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist.Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG zudem (unter anderem), dass das Verfahren bereits durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist. Auch dies ist zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen, sodass ihr „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens“ schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist.
Lediglich ergänzend wird zudem angemerkt, dass selbst wenn man den von der Beschwerdeführerin gestellten Wiederaufnahmeantrag in einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ umdeuten würde (dem im Übrigen jegliche Begründung fehlen würde), keine Zuständigkeit für eine Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichtes vorliegen würde:
Im Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, hat der VwGH ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (vgl. VwGH vom 17.03.2021, Ra 2020/15/0126).Im Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, hat der VwGH ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen vergleiche VwGH vom 17.03.2021, Ra 2020/15/0126).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll und hat die Beschwerdeführerin auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll und hat die Beschwerdeführerin auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Dolmetschgebühren Frist Geltendmachung unzulässiger Antrag Verspätung Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2276708.1.00Im RIS seit
13.10.2023Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023