TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/7 W272 2277346-1

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Veröffentlicht am 07.09.2023
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Entscheidungsdatum

07.09.2023

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §114
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W272 2277346-1/3Z

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Ukraine, reiste spätestens am 01.04.2023 in das Bundesgebiet ein. Er wurde um 20:10 von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdacht der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und anschließend in die Justizanstalt Eisenstadt eingeliefert. In der Folge wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.04.2023, Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Ukraine, reiste spätestens am 01.04.2023 in das Bundesgebiet ein. Er wurde um 20:10 von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdacht der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und anschließend in die Justizanstalt Eisenstadt eingeliefert. In der Folge wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.04.2023, Zahl römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt.

2. Am 13.04.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er seit 25.01.2022 in der Slowakei über einen Vertriebenenstatus verfüge, seine Geschwister und Mutter in der Slowakei leben und keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe. In der Ukraine seien seine Großeltern aufhältig. Die Einreise nach Österreich sei am Tag der Verhaftung gewesen, er solle Leute nach Österreich bringen.

Das BFA belehrte den BF dahingehend, dass beabsichtigt sei ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu erlassen oder nach Entlassung der Untersuchungshaft- bzw. Strafhaft schriftlich aufzufordern das Bundesgebiet zu verlassen.

Der BF brachte vor, dass nichts gegen die Rückkehr in die Ukraine spreche, er aber in die Slowakei wolle.

3. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft von 01.04.2023, 20:10 bis 26.06.2023 11:51 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.3. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §114 Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft von 01.04.2023, 20:10 bis 26.06.2023 11:51 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Mit gegenständlichen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine nicht zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit gegenständlichen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF durch ein österreichisches Gericht dahingehend schuldig erkannt wurde, dass er als Mittäter und Mitglied einer zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise gefördert und sich unrechtmäßig bereichert habe, indem er für diese Taten Geld erhalten habe. Dieses Verhalten berühre das Grundinteresse der Ordnung und Sicherheit, es gehe von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten und sei deshalb der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Daher sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Die Abschiebung in die Ukraine sei gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG unzulässig, da dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Ausreiseverpflichtung sei davon unberührt. Aufgrund der Verurteilung in der Höhe von 18 Monaten, sei auch der Tatbestand der unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt und daher die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von höchstens zehn Jahren zulässig. Die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe von ihm aus, zumal er das Delikt der Schlepperei verwirklicht und somit ein grenzüberschreitendes Verbrechen begangen habe. Es sei daher auch eine negative Zukunftsprognose gegeben. Es liege in ihm die Bereitschaft das Schicksal flüchtender Menschen ausbeuterisch auszunutzen und sich zu bereichern. Es sei für den BF mangels menschenrechtsrelevanter Gefahr im Herkunftsstaat zumutbar das Verfahren im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des BF auf den Verbleib in Österreich sei aufgrund des Interesses der raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF durch ein österreichisches Gericht dahingehend schuldig erkannt wurde, dass er als Mittäter und Mitglied einer zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise gefördert und sich unrechtmäßig bereichert habe, indem er für diese Taten Geld erhalten habe. Dieses Verhalten berühre das Grundinteresse der Ordnung und Sicherheit, es gehe von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten und sei deshalb der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Daher sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Die Abschiebung in die Ukraine sei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig, da dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Ausreiseverpflichtung sei davon unberührt. Aufgrund der Verurteilung in der Höhe von 18 Monaten, sei auch der Tatbestand der unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und daher die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von höchstens zehn Jahren zulässig. Die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe von ihm aus, zumal er das Delikt der Schlepperei verwirklicht und somit ein grenzüberschreitendes Verbrechen begangen habe. Es sei daher auch eine negative Zukunftsprognose gegeben. Es liege in ihm die Bereitschaft das Schicksal flüchtender Menschen ausbeuterisch auszunutzen und sich zu bereichern. Es sei für den BF mangels menschenrechtsrelevanter Gefahr im Herkunftsstaat zumutbar das Verfahren im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des BF auf den Verbleib in Österreich sei aufgrund des Interesses der raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.

5. Der BF befindet sich in Strafhaft.

6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.08.2023 rechtzeitig Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen die Spruchpunkte I., II., IV., V., und VI. erhoben. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Vertriebenen-Status in der Slowakei bis zum 01.01.2024 verfüge. Er habe auch noch andere familiäre Bezugspunkte in der Europäischen Union, so sei ein Onkel ms. in Polen und eine Schwester samt Ehemann in Deutschland. Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da das Protokoll im Bescheid nicht wiedergeben worden sei. Bei korrekter Würdigung des vollständigen Sachverhaltens wäre die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gekommen. Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde die Unzulässigkeit der Abschiebung bzw. Duldung festgestellt, es werde daher auf die Entscheidung des VwGH vom 06.07.2023 Ra 2021/20/0246 verwiesen, gemäß der eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen sei, wenn gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Abschiebung wie in diesem Fall auf unbestimmte Zeit aufgrund der Gefahr einer Art, 2, 3 EMRK Verletzung unzulässig sei. Weiters habe der BF einen Aufenthaltstitel in der Slowakei und die Behörde habe festgestellt, dass er über einen Aufenthaltstitel in Polen verfüge. Der BF sei anzuweisen unverzüglich nach Entlassung aus der U-Haft in das slowakische bzw. polnische Hoheitsgebiet sich zu begeben. § 52 Abs. 6 FPG sei die lex specialis zu § 52 Abs. 1 FPG. Aufgrund der freiwilligen Ausreisebereitschaft, des gültigen Aufenthaltstitels in der Slowakei/ Polen und des gültigen Reisedokumentes sei auch nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre, eine „unverzügliche“ Ausreise nach Haftentlassung wäre jedenfalls ausreichend. Erst wenn er dieser nicht nachkomme, sei eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG möglich. Bei dem Einreiseverbot stütze sich die Behörde auf die Verurteilung sowie fehlende familiäre und private Anknüpfungspunkte zu Österreich und anderen Mitgliedstaaten der EU. Die Behörde habe jedoch die Verwandten und damit das schützenswerte Privat- und Familienleben in der Slowakei, Deutschland und Polen nicht berücksichtigt. Daher ergebe sich die Verhängung des Einreiseverbotes als unzulässig bzw. unverhältnismäßig. Die mangelhafte Prognoseentscheidung sei durch das BVwG zu relativieren. Auch die Gültigkeit des Einreiseverbotes für den Schengenraum und daher die Trennung von der Familie sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum eine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichterteilung einer Frist zur Ausreise verhängt wurde. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und in eventu die herabgesetzte Verhängung des Einreiseverbotes auf Österreich zu beschränken. Schließlich werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.08.2023 rechtzeitig Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. erhoben. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Vertriebenen-Status in der Slowakei bis zum 01.01.2024 verfüge. Er habe auch noch andere familiäre Bezugspunkte in der Europäischen Union, so sei ein Onkel ms. in Polen und eine Schwester samt Ehemann in Deutschland. Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da das Protokoll im Bescheid nicht wiedergeben worden sei. Bei korrekter Würdigung des vollständigen Sachverhaltens wäre die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gekommen. Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde die Unzulässigkeit der Abschiebung bzw. Duldung festgestellt, es werde daher auf die Entscheidung des VwGH vom 06.07.2023 Ra 2021/20/0246 verwiesen, gemäß der eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen sei, wenn gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Abschiebung wie in diesem Fall auf unbestimmte Zeit aufgrund der Gefahr einer Art, 2, 3 EMRK Verletzung unzulässig sei. Weiters habe der BF einen Aufenthaltstitel in der Slowakei und die Behörde habe festgestellt, dass er über einen Aufenthaltstitel in Polen verfüge. Der BF sei anzuweisen unverzüglich nach Entlassung aus der U-Haft in das slowakische bzw. polnische Hoheitsgebiet sich zu begeben. Paragraph 52, Absatz 6, FPG sei die lex specialis zu Paragraph 52, Absatz eins, FPG. Aufgrund der freiwilligen Ausreisebereitschaft, des gültigen Aufenthaltstitels in der Slowakei/ Polen und des gültigen Reisedokumentes sei auch nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre, eine „unverzügliche“ Ausreise nach Haftentlassung wäre jedenfalls ausreichend. Erst wenn er dieser nicht nachkomme, sei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG möglich. Bei dem Einreiseverbot stütze sich die Behörde auf die Verurteilung sowie fehlende familiäre und private Anknüpfungspunkte zu Österreich und anderen Mitgliedstaaten der EU. Die Behörde habe jedoch die Verwandten und damit das schützenswerte Privat- und Familienleben in der Slowakei, Deutschland und Polen nicht berücksichtigt. Daher ergebe sich die Verhängung des Einreiseverbotes als unzulässig bzw. unverhältnismäßig. Die mangelhafte Prognoseentscheidung sei durch das BVwG zu relativieren. Auch die Gültigkeit des Einreiseverbotes für den Schengenraum und daher die Trennung von der Familie sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum eine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichterteilung einer Frist zur Ausreise verhängt wurde. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und in eventu die herabgesetzte Verhängung des Einreiseverbotes auf Österreich zu beschränken. Schließlich werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung.

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde in der Ukraine am XXXX geboren und reiste spätestens am 01.04.2023 ein. Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels in der Slowakei aufgrund des Vertriebenenstatus aus der Ukraine. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde in der Ukraine am römisch 40 geboren und reiste spätestens am 01.04.2023 ein. Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels in der Slowakei aufgrund des Vertriebenenstatus aus der Ukraine.

Der BF ist derzeit in Haft.

Der im Verfahrensgang festgehaltenen Sachverhalt wird festgestellt und ergibt sich aus dem derzeitigen Stand der Aktenlage.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

In der Beschwerde wird ausdrücklich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gestellt. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In der Beschwerde wird ausdrücklich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gestellt. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG knüpft die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich daran, dass die sofortige Ausreise im Interesse der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG knüpft die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich daran, dass die sofortige Ausreise im Interesse der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094.

Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise benötigt daher das Vorliegen besonderer Umstände, die mit dem Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solches nicht gleichzusetzen sind.

Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde seitens der Behörde festgestellt, dass Sie im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei und deshalb einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beweiswürdigung verweist auf die Feststellungen mit dem nochmaligen Zusatz, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei. In der rechtlichen Beurteilung sind ebenfalls keine weiteren besonderen Umstände, welche nicht schon mit der Voraussetzung für die Aufenthaltsbeendigung genannt wurden, festgehalten. So zitiert die Behörde die rechtlichen Grundlagen, verweist darauf, dass keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung in seinem Herkunftsstaat gegeben sei und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Es sei für den BF zumutbar, das Verfahren im Herkunftsstaat abzuwarten.

Es wird daraufhingewiesen, dass die Behörde selbst entschieden hat, dass eine Abschiebung in die Ukraine nicht zulässig sei, wie sie dann darauf kommt, dass der BF dieses Verfahren im Herkunftsstaat abwarten solle, ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG nicht zulässig ist. Hier sind gerade Gründe der realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung aufgezählt, warum diese nunmehr bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben sind, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. In der rechtlichen Würdigung bringt die belangte Behörde vor, dass der Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist. Dies verweist auf die Bestimmung des §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG und verweist wiederum auf die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Entsprechende Feststellungen fehlen im Bescheid. Welche vom BF zu vertretenden Gründe eine Abschiebung nicht möglich machen, wurde ebenfalls nicht dargelegt. Sodass sich daraus ergibt, dass anzunehmen ist, so wie von der Behörde auch festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und daher das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen hat.Es wird daraufhingewiesen, dass die Behörde selbst entschieden hat, dass eine Abschiebung in die Ukraine nicht zulässig sei, wie sie dann darauf kommt, dass der BF dieses Verfahren im Herkunftsstaat abwarten solle, ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG nicht zulässig ist. Hier sind gerade Gründe der realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung aufgezählt, warum diese nunmehr bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben sind, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. In der rechtlichen Würdigung bringt die belangte Behörde vor, dass der Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist. Dies verweist auf die Bestimmung des Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG und verweist wiederum auf die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Entsprechende Feststellungen fehlen im Bescheid. Welche vom BF zu vertretenden Gründe eine Abschiebung nicht möglich machen, wurde ebenfalls nicht dargelegt. Sodass sich daraus ergibt, dass anzunehmen ist, so wie von der Behörde auch festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und daher das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen hat.

Es ist jedoch weiters ständige Rechtsprechung, dass bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG weitere Umstände dargelegt werden müssen, die über das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung hinausgehen bzw. zusätzlich vorhanden sind.Es ist jedoch weiters ständige Rechtsprechung, dass bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG weitere Umstände dargelegt werden müssen, die über das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung hinausgehen bzw. zusätzlich vorhanden sind.

Die belangte Behörde hat keine derartigen Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus auch ihren sofortigen Vollzug erfordern aufgezeigt und war daher dem BF, der aufgrund einer Verurteilung eines inländischen Strafgerichtes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten in Strafhaft ist, die aufschiebende Wirkung zuzusprechen.

Aber da auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist und sein Vorbringen nicht offensichtlich bzw. „qualifiziert“ unglaubwürdig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Aber da auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist und sein Vorbringen nicht offensichtlich bzw. „qualifiziert“ unglaubwürdig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war insofern ersatzlos zu beheben.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war insofern ersatzlos zu beheben.

Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber gesondert entschieden werden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA - VG entfallen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.,

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Einreiseverbot mündliche Verhandlung persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck real risk reale Gefahr Schlepperei strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2277346.1.00

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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