TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/7 W102 2271499-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2023
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Entscheidungsdatum

07.09.2023

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs1 Z2
AVG §69 Abs3
AVG §74
B-VG Art133 Abs4
EisbG §126 Abs1 Z1
EisbG §126 Abs1 Z2
EisbG §141
EisbG §142
EisbG §148
EisbG §150a Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 126 heute
  2. EisbG § 126 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 126 gültig von 27.11.2015 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 126 gültig von 28.12.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011
  5. EisbG § 126 gültig von 23.04.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  6. EisbG § 126 gültig von 19.08.2009 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009
  7. EisbG § 126 gültig von 27.07.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  8. EisbG § 126 gültig von 01.06.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  9. EisbG § 126 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  1. EisbG § 126 heute
  2. EisbG § 126 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 126 gültig von 27.11.2015 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 126 gültig von 28.12.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011
  5. EisbG § 126 gültig von 23.04.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  6. EisbG § 126 gültig von 19.08.2009 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009
  7. EisbG § 126 gültig von 27.07.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  8. EisbG § 126 gültig von 01.06.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  9. EisbG § 126 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  1. EisbG § 141 heute
  2. EisbG § 141 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  1. EisbG § 142 heute
  2. EisbG § 142 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  1. EisbG § 148 heute
  2. EisbG § 148 gültig ab 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 148 gültig von 23.04.2010 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  1. EisbG § 150a heute
  2. EisbG § 150a gültig ab 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 150a gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015

Spruch


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W102 2271499-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Harald REDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 27.03.2023, Zl. 2023-0.021.371, zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Harald REDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 27.03.2023, Zl. 2023-0.021.371, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird gemäß § 150a Abs. 4 EisbG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 150 a, Absatz 4, EisbG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Und beschließt:römisch zwei. Und beschließt:

A)       Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 AVG als unzulässig zurückgewiesen. A) Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 74, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 08.11.2022, GZ 2022-0.376.427, wurde der Beschwerdeführer – auf seinen Antrag vom 23.05.2022 hin – bis zum 08.11.2027 zum sachverständigen Prüfer für Triebfahrzeugführer gemäß § 148 EisbG mit der Kennnummer AT7920225097 bestellt für1. Mit Bescheid vom 08.11.2022, GZ 2022-0.376.427, wurde der Beschwerdeführer – auf seinen Antrag vom 23.05.2022 hin – bis zum 08.11.2027 zum sachverständigen Prüfer für Triebfahrzeugführer gemäß Paragraph 148, EisbG mit der Kennnummer AT7920225097 bestellt für

1.       Prüfung der für die Erlangung der Fahrerlaubnis notwendigen allgemeinen Fachkenntnisse für das selbstständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen (Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG)1. Prüfung der für die Erlangung der Fahrerlaubnis notwendigen allgemeinen Fachkenntnisse für das selbstständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen (Anhang römisch vier der Richtlinie 2007/59/EG)

2.       Prüfung der für die Erlangung der Bescheinigung für das selbstständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen notwendigen schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für die Klasse A und B (Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG) für nachstehendes Rollmaterial oder Rollmaterial ähnlicher Bauart:2. Prüfung der für die Erlangung der Bescheinigung für das selbstständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen notwendigen schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für die Klasse A und B (Anhang römisch fünf der Richtlinie 2007/59/EG) für nachstehendes Rollmaterial oder Rollmaterial ähnlicher Bauart:

1016/1116, 1014, 1142, 1144, 1216, 2016, 1293/193, 6386/186, 2068, 2070, 4020, 4023, 4024, 4124, 4744, 4746, 5047

jeweils bauartspezifisch mit den Zugsicherungssystemen: PZB, LZB, ETCS Level 1, ETCS Level 2;

3.       Prüfung der für die Erlangung der Bescheinigung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen notwendigen schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse (Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG) für die unter 2. angeführten Klassen A und B für nachstehendes Spektrum an Infrastruktur der:3. Prüfung der für die Erlangung der Bescheinigung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen notwendigen schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse (Anhang römisch sechs der Richtlinie 2007/59/EG) für die unter 2. angeführten Klassen A und B für nachstehendes Spektrum an Infrastruktur der:

XXXX mit V3, ZSB1/I, ZSB1/II, PZB, LZB, ETCS Level 1, ETCS Level 2. römisch 40 mit V3, ZSB1/I, ZSB1/II, PZB, LZB, ETCS Level 1, ETCS Level 2.

Am 21.12.2022 wurden der belangten Behörde gegenüber angegeben, der Beschwerdeführer sei als sachverständiger Prüfer nicht geeignet. Es habe mit dem Beschwerdeführer im Herbst 2020 einen Vorfall mit gefälschten Prüfungszeugnissen gegeben, der zum Ausscheiden des Beschwerdeführers bei der XXXX geführt habe.Am 21.12.2022 wurden der belangten Behörde gegenüber angegeben, der Beschwerdeführer sei als sachverständiger Prüfer nicht geeignet. Es habe mit dem Beschwerdeführer im Herbst 2020 einen Vorfall mit gefälschten Prüfungszeugnissen gegeben, der zum Ausscheiden des Beschwerdeführers bei der römisch 40 geführt habe.

Mit Schreiben vom 16.01.2023 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Umständen. Mit weiterem Schreiben vom 16.01.2023 wurde zudem die XXXX des Beschwerdeführers um Auskunft und die Übermittlung von Unterlagen ersucht.Mit Schreiben vom 16.01.2023 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Umständen. Mit weiterem Schreiben vom 16.01.2023 wurde zudem die römisch 40 des Beschwerdeführers um Auskunft und die Übermittlung von Unterlagen ersucht.

Am 13.02.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Zeitraum sei falsch, der Vorfall habe sich bereits im Winter 2019 ereignet, wo die nicht richtig ausgestellten Prüfungszeugnisse erstellt worden seien. Nach Einvernahme durch die XXXX sei das Dienstverhältnis im Herbst 2020 gelöst worden, nachdem er im Sommer 2020 dorthin zurückgewechselt habe. Dies sei von einer entsprechenden Anzeige an die Staatsanwaltschaft begleitet worden. Durch die Kooperation des Beschwerdeführers hätten auch andere Sachverhalte aufgeklärt werden können. Das Strafverfahren sei mit Diversion erledigt worden. Er habe mit dem ehemaligen Betriebsleiter-Stellvertreter mehrere Meinungsverschiedenheiten gehabt. Bei der Beschwerde handle es sich scheinbar nur um persönliche Befindlichkeiten einer Person, die gekränkt sei. Er habe die nach § 148 EisbG erforderliche Zuverlässigkeit mittels Strafregisterauszug nachgewiesen, aus diesem gehe eindeutig hervor, dass er formal unbescholten sei. Er wolle nochmals hervorheben, dass er die Gesetze, Regeln und Verordnungen der Republik Österreich mit größtmöglicher Sorgfalt wahre und umsetze, um eine entsprechende Sicherheit im Eisenbahnwesen auch weiterhin zu gewähren.Am 13.02.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Zeitraum sei falsch, der Vorfall habe sich bereits im Winter 2019 ereignet, wo die nicht richtig ausgestellten Prüfungszeugnisse erstellt worden seien. Nach Einvernahme durch die römisch 40 sei das Dienstverhältnis im Herbst 2020 gelöst worden, nachdem er im Sommer 2020 dorthin zurückgewechselt habe. Dies sei von einer entsprechenden Anzeige an die Staatsanwaltschaft begleitet worden. Durch die Kooperation des Beschwerdeführers hätten auch andere Sachverhalte aufgeklärt werden können. Das Strafverfahren sei mit Diversion erledigt worden. Er habe mit dem ehemaligen Betriebsleiter-Stellvertreter mehrere Meinungsverschiedenheiten gehabt. Bei der Beschwerde handle es sich scheinbar nur um persönliche Befindlichkeiten einer Person, die gekränkt sei. Er habe die nach Paragraph 148, EisbG erforderliche Zuverlässigkeit mittels Strafregisterauszug nachgewiesen, aus diesem gehe eindeutig hervor, dass er formal unbescholten sei. Er wolle nochmals hervorheben, dass er die Gesetze, Regeln und Verordnungen der Republik Österreich mit größtmöglicher Sorgfalt wahre und umsetze, um eine entsprechende Sicherheit im Eisenbahnwesen auch weiterhin zu gewähren.

Mit Schreiben vom 13.02.2023 teilte die XXXX mit, der Beschwerdeführer sei von 08.09.2014 bis 28.02.2019 und von 01.08.2020 bis 13.10.2020 als Universaltriebfahrzeugführer bei ihr beschäftigt gewesen. Zudem übermittelte sie die fraglichen Prüfungszeugnisse, Teilnahmebestätigung, Zusatzbescheinigungen zur Fahrerlaubnis als Triebfahrzeugführer, sowie ein damals gestelltes Ersuchen um Entziehung der Fahrerlaubnis an die zuständige Behörde. In diesem wird ausgeführt, es sei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Dieser habe in einer internen Einvernahme am 09.10.2020 zugegeben, gefälschte Prüfungszeugnisse zur Anerkennung der Kenntnisse für die Steuerwagen der Baureihe 8090/8190 gemäß § 142 EisbG sowie Triebfahrzeugführerverordnung im Personalbüro vorgelegt und diese im dienstlichen Verkehr mehrmals gebraucht sowie verwendet zu haben. Er habe auch angegeben, die erforderlichen Prüfungen nie abgelegt und erfolgreich bestanden zu haben. Durch sein täuschendes Verhalten habe der Beschwerdeführer Verschubfahrten und regelmäßige Personenzugfahrten ohne Legitimation durchgeführt. Mit Schreiben vom 13.02.2023 teilte die römisch 40 mit, der Beschwerdeführer sei von 08.09.2014 bis 28.02.2019 und von 01.08.2020 bis 13.10.2020 als Universaltriebfahrzeugführer bei ihr beschäftigt gewesen. Zudem übermittelte sie die fraglichen Prüfungszeugnisse, Teilnahmebestätigung, Zusatzbescheinigungen zur Fahrerlaubnis als Triebfahrzeugführer, sowie ein damals gestelltes Ersuchen um Entziehung der Fahrerlaubnis an die zuständige Behörde. In diesem wird ausgeführt, es sei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Dieser habe in einer internen Einvernahme am 09.10.2020 zugegeben, gefälschte Prüfungszeugnisse zur Anerkennung der Kenntnisse für die Steuerwagen der Baureihe 8090/8190 gemäß Paragraph 142, EisbG sowie Triebfahrzeugführerverordnung im Personalbüro vorgelegt und diese im dienstlichen Verkehr mehrmals gebraucht sowie verwendet zu haben. Er habe auch angegeben, die erforderlichen Prüfungen nie abgelegt und erfolgreich bestanden zu haben. Durch sein täuschendes Verhalten habe der Beschwerdeführer Verschubfahrten und regelmäßige Personenzugfahrten ohne Legitimation durchgeführt.

Die eingelangten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2023 zur Stellungnahme übermittelt und ihm mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass er nicht über die notwendige Zuverlässigkeit im Sinne des § 148 EisbG verfüge. Zudem spreche sein Verhalten gegen eine besondere Eignung als sachverständiger Prüfer.Die eingelangten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2023 zur Stellungnahme übermittelt und ihm mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass er nicht über die notwendige Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 148, EisbG verfüge. Zudem spreche sein Verhalten gegen eine besondere Eignung als sachverständiger Prüfer.

Auf sein Ersuchen hin wurde der Beschwerdeführer am 14.03.2023 von der belangten Behörde zu den verfahrensgegenständlichen Umständen mündlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, aufgrund der seit der Fälschung des Zeugnisses vergangenen Zeit solle die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung nicht mehr auf der Fälschung beruhen. Zudem schilderte der Beschwerdeführer die Umstände der bei der XXXX und bei der XXXX erhaltenen Ausbildungen sowie die Umstände um seinen Wechsel zur XXXX und brachte diverse Prüfungszeugnisse in Vorlage. Im Ausbildungszentrum XXXX der XXXX sei die Ausbildung für die Baureihen 2068, 2070 und 1216 erfolgt. Die Ausbildung für Fachlehrer sei dort mangelhaft gewesen und im Selbststudium erfolgt. Es sei eine Teilnahmebestätigung ausgestellt worden. Für die Baureihen 2068 und 2070 seien ihm vier Prüfungszeugnisse ohne Prüfung ausgestellt worden. Dem Zeugnis für 1216 sei als „Aufschulung“ ein Selbststudium mittels e-Learning vorausgegangen. Bei Abschluss des Programmes normalerweise unter Aufsicht eines sachverständigen Prüfers werde automatisch das Zeugnis ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe das Programm alleine ausgeführt. Er habe vor seinem Wechsel zur XXXX im System die Zeugnisse für die Baureihen 8090/8091 selbst eingegeben und ausgedruckt, nachdem er die Fachkenntnisse im Selbststudium erworben habe. Der sachverständige Prüfer sei davon nicht in Kenntnis gewesen. Mit der Baureihe 8090/8091 habe der Beschwerdeführer nur einmal eine Verschubfahrt durchgeführt, die Fahrt sei aber am 1016/1116 durchgeführt worden, der Steuerwagen sei dabei hinten gewesen. In diesem Zeitpunkt habe er noch keine Zusatzbescheinigung gehabt, die Ausstellung dauere in der Regel fünf Wochen, er habe die Fahrt ohne Zusatzbescheinigung durchgeführt. Er sei Anfang Oktober 2020 aus Eigeninitiative an den Bereichsleiter herangetreten und habe mitgeteilt, dass das Zeugnis für 8090/8091 nicht passe. Hinsichtlich der Baureihe 2068/2070 seien die Zeugnisse zweifelhaft, er verfüge aber über sehr gute Kenntnisse der Fahrzeuge und die Vorgehensweise bei der Ausstellung der Zeugnisse sei damals eben so gewesen. Seine aktuelle Zusatzbescheinigung sei inhaltlich richtig. Er habe sie sich schon lange nicht mehr angesehen. Er habe mit dem Kapitel des gefälschten Zeugnisses gründlich abgeschlossen und sei seither bemüht, besonders korrekt vorzugehen und habe Weiterbildungsprogramme absolviert. Auf sein Ersuchen hin wurde der Beschwerdeführer am 14.03.2023 von der belangten Behörde zu den verfahrensgegenständlichen Umständen mündlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, aufgrund der seit der Fälschung des Zeugnisses vergangenen Zeit solle die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung nicht mehr auf der Fälschung beruhen. Zudem schilderte der Beschwerdeführer die Umstände der bei der römisch 40 und bei der römisch 40 erhaltenen Ausbildungen sowie die Umstände um seinen Wechsel zur römisch 40 und brachte diverse Prüfungszeugnisse in Vorlage. Im Ausbildungszentrum römisch 40 der römisch 40 sei die Ausbildung für die Baureihen 2068, 2070 und 1216 erfolgt. Die Ausbildung für Fachlehrer sei dort mangelhaft gewesen und im Selbststudium erfolgt. Es sei eine Teilnahmebestätigung ausgestellt worden. Für die Baureihen 2068 und 2070 seien ihm vier Prüfungszeugnisse ohne Prüfung ausgestellt worden. Dem Zeugnis für 1216 sei als „Aufschulung“ ein Selbststudium mittels e-Learning vorausgegangen. Bei Abschluss des Programmes normalerweise unter Aufsicht eines sachverständigen Prüfers werde automatisch das Zeugnis ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe das Programm alleine ausgeführt. Er habe vor seinem Wechsel zur römisch 40 im System die Zeugnisse für die Baureihen 8090/8091 selbst eingegeben und ausgedruckt, nachdem er die Fachkenntnisse im Selbststudium erworben habe. Der sachverständige Prüfer sei davon nicht in Kenntnis gewesen. Mit der Baureihe 8090/8091 habe der Beschwerdeführer nur einmal eine Verschubfahrt durchgeführt, die Fahrt sei aber am 1016/1116 durchgeführt worden, der Steuerwagen sei dabei hinten gewesen. In diesem Zeitpunkt habe er noch keine Zusatzbescheinigung gehabt, die Ausstellung dauere in der Regel fünf Wochen, er habe die Fahrt ohne Zusatzbescheinigung durchgeführt. Er sei Anfang Oktober 2020 aus Eigeninitiative an den Bereichsleiter herangetreten und habe mitgeteilt, dass das Zeugnis für 8090/8091 nicht passe. Hinsichtlich der Baureihe 2068 aus 2070, seien die Zeugnisse zweifelhaft, er verfüge aber über sehr gute Kenntnisse der Fahrzeuge und die Vorgehensweise bei der Ausstellung der Zeugnisse sei damals eben so gewesen. Seine aktuelle Zusatzbescheinigung sei inhaltlich richtig. Er habe sie sich schon lange nicht mehr angesehen. Er habe mit dem Kapitel des gefälschten Zeugnisses gründlich abgeschlossen und sei seither bemüht, besonders korrekt vorzugehen und habe Weiterbildungsprogramme absolviert.

2.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.03.2023, zugestellt am 29.03.2023, widerrief die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Oberste Eisenbahnbehörde die Bestellung des Beschwerdeführers zum sachverständigen Prüfer gemäß § 150a Abs. 4 EisbG. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendige Zuverlässigkeit im Sinne des § 148 EisbG. Er habe in der Vergangenheit ein Prüfungszeugnis gefälscht und dieses verwendet, um die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 141 EisbG mit den entsprechenden Baureihen zu erwirken. Alleine dieser Umstand rechtfertige, seine Zuverlässigkeit als sachverständiger Prüfer zu verneinen. Die zwischenzeitlich vergangene Zeit sei jedenfalls nicht ausreichend, um den Vorfall bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit außer Betracht zu lassen. Zudem spreche das Verhalten des Beschwerdeführers auch nach dem Vorfall mit dem gefälschten Zeugnis gegen eine besondere Eignung zur Begutachtung für das Vorliegen der allgemeinen, schiebenbahnbezogenen und der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse als sachverständige Prüfer. Er habe Fahrten im Spätsommer 2020 entgegen der Pflichten nach § 126 Abs. 1 Z 2 und 3 EisbG ohne Zusatzbescheinigung durchgeführt, da diese noch nicht übergeben worden sei. Auch das Herabspielen der Bedeutung von ordnungsgemäßen Prüfungen zur Feststellung von Fachkenntnissen im Hinblick auf die Zeugnisse betreffend die Baureihen 2068, 2070 und 1216 lasse die besondere Eignung des Beschwerdeführers zur Durchführung derartiger Prüfungen vermissen. Diese besondere Eignung beziehe sich nämlich insbesondere auch auf die Fähigkeit, zu erkennen, welche Risiken damit verbunden seien, wenn ein Zug ohne die entsprechenden fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse geführt werde. Das bewusste in Kauf nehmen der erheblichen Risiken durch die Nichtabsolvierung der vorgesehenen Prüfungen durch einen sachverständigen Prüfer schließe eine besondere Eignung für die jeweilige Begutachtung und auch die Zuverlässigkeit jedenfalls aus. Es sei nämlich selbstverständlich, dass ein Selbststudium mit anschließender Selbsteinschätzung der Kenntnisse eine ordnungsgemäße theoretische und praktische Ausbildung in einer Schulungseinrichtung und eine Prüfung durch einen objektiven sachverständigen Prüfer nicht ersetze. Auch die im Zusammenhang mit der eigenen im März 2022 ausgestellten Zusatzbescheinigung nach § 141 EisbG beschriebene Vorgehensweise zeige, dass der Beschwerdeführer die mit den Prüfungen verbundene Verantwortung und die daraus folgenden Risiken verkenne und spreche gegen seine besondere Eignung.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.03.2023, zugestellt am 29.03.2023, widerrief die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Oberste Eisenbahnbehörde die Bestellung des Beschwerdeführers zum sachverständigen Prüfer gemäß Paragraph 150 a, Absatz 4, EisbG. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendige Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 148, EisbG. Er habe in der Vergangenheit ein Prüfungszeugnis gefälscht und dieses verwendet, um die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 141, EisbG mit den entsprechenden Baureihen zu erwirken. Alleine dieser Umstand rechtfertige, seine Zuverlässigkeit als sachverständiger Prüfer zu verneinen. Die zwischenzeitlich vergangene Zeit sei jedenfalls nicht ausreichend, um den Vorfall bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit außer Betracht zu lassen. Zudem spreche das Verhalten des Beschwerdeführers auch nach dem Vorfall mit dem gefälschten Zeugnis gegen eine besondere Eignung zur Begutachtung für das Vorliegen der allgemeinen, schiebenbahnbezogenen und der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse als sachverständige Prüfer. Er habe Fahrten im Spätsommer 2020 entgegen der Pflichten nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EisbG ohne Zusatzbescheinigung durchgeführt, da diese noch nicht übergeben worden sei. Auch das Herabspielen der Bedeutung von ordnungsgemäßen Prüfungen zur Feststellung von Fachkenntnissen im Hinblick auf die Zeugnisse betreffend die Baureihen 2068, 2070 und 1216 lasse die besondere Eignung des Beschwerdeführers zur Durchführung derartiger Prüfungen vermissen. Diese besondere Eignung beziehe sich nämlich insbesondere auch auf die Fähigkeit, zu erkennen, welche Risiken damit verbunden seien, wenn ein Zug ohne die entsprechenden fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse geführt werde. Das bewusste in Kauf nehmen der erheblichen Risiken durch die Nichtabsolvierung der vorgesehenen Prüfungen durch einen sachverständigen Prüfer schließe eine besondere Eignung für die jeweilige Begutachtung und auch die Zuverlässigkeit jedenfalls aus. Es sei nämlich selbstverständlich, dass ein Selbststudium mit anschließender Selbsteinschätzung der Kenntnisse eine ordnungsgemäße theoretische und praktische Ausbildung in einer Schulungseinrichtung und eine Prüfung durch einen objektiven sachverständigen Prüfer nicht ersetze. Auch die im Zusammenhang mit der eigenen im März 2022 ausgestellten Zusatzbescheinigung nach Paragraph 141, EisbG beschriebene Vorgehensweise zeige, dass der Beschwerdeführer die mit den Prüfungen verbundene Verantwortung und die daraus folgenden Risiken verkenne und spreche gegen seine besondere Eignung.

3.       Am 24.04.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid bei der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wird ausgeführt, der Widerruf der Bestellung sei rechtswidrig, weil § 150a Abs. 4 EisbG auf Ereignisse oder Umstände nach der Bestellung abstelle. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 08.11.2022 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer über die notwendige Zuverlässigkeit und besondere Eignung gemäß § 148 EibG verfüge. Entscheidungswesentlich sei allein, ob der Beschwerdeführer seit Rechtskraft des Bestellungsbescheides Verstöße begangen habe, welche seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung in Frage stellen würden. Seit der Bestellung habe der Beschwerdeführer keine Übertretungen oder Verstöße begangen, welche einen Widerruf rechtfertigen würden. Er habe seine Aufgabe als sachverständiger Prüfer mehr als gewissenhaft erfüllt. Es sei keine Verfehlung, dass der Beschwerdeführer nicht beanstandet habe, dass das Unternehmen, das ihm die Bescheinigung der Baureihe 4020 ausgestellt habe, keine Fahrzeuge dieser Baureihe benütze. Dies sei nicht vom Gesetz gedeckt. Die belangte Behörde habe die Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer sehr wohl über die notwendige besondere Eignung. Betrachte man seinen bisherigen Werdegang, seine Ausbildung und sein Verhalten außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit, so lasse dies keine Zweifel zu, dass der Beschwerdeführer über die notwendige besondere Eignung verfüge. Im Bescheid würde nur auf negative Umstände und Ereignisse eingegangen und das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Am 24.04.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid bei der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wird ausgeführt, der Widerruf der Bestellung sei rechtswidrig, weil Paragraph 150 a, Absatz 4, EisbG auf Ereignisse oder Umstände nach der Bestellung abstelle. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 08.11.2022 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer über die notwendige Zuverlässigkeit und besondere Eignung gemäß Paragraph 148, EibG verfüge. Entscheidungswesentlich sei allein, ob der Beschwerdeführer seit Rechtskraft des Bestellungsbescheides Verstöße begangen habe, welche seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung in Frage stellen würden. Seit der Bestellung habe der Beschwerdeführer keine Übertretungen oder Verstöße begangen, welche einen Widerruf rechtfertigen würden. Er habe seine Aufgabe als sachverständiger Prüfer mehr als gewissenhaft erfüllt. Es sei keine Verfehlung, dass der Beschwerdeführer nicht beanstandet habe, dass das Unternehmen, das ihm die Bescheinigung der Baureihe 4020 ausgestellt habe, keine Fahrzeuge dieser Baureihe benütze. Dies sei nicht vom Gesetz gedeckt. Die belangte Behörde habe die Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer sehr wohl über die notwendige besondere Eignung. Betrachte man seinen bisherigen Werdegang, seine Ausbildung und sein Verhalten außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit, so lasse dies keine Zweifel zu, dass der Beschwerdeführer über die notwendige besondere Eignung verfüge. Im Bescheid würde nur auf negative Umstände und Ereignisse eingegangen und das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 05.05.2023 brachte die belangte Behörde die eingelangte Beschwerde samt Verwaltungsakt in Vorlage und führt aus, § 150a Abs. 4 EisbG könne nur so verstanden werden, dass davon auch jene Fälle erfasst seien, in welchen die Behörde nach Bestellung von Umständen Kenntnis erlange, wodurch sich ergebe, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Interpretation des Beschwerdeführers führe dazu, dass das Vorenthalten von Umständen vor der Behörde selbst bei nachträglichem Aufkommen keinen Widerruf rechtfertigen würde. Dies könne mit dem klaren Sinn der Bestimmung und ihrer unionsrechtlichen Grundlage nicht in Einklang gebracht werden. Außerdem sei auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Bestellung miteinbezogen worden. Der Beschwerdeführer verwende weiterhin Zeugnisse zu Baureihen, welchen keine ordnungsgemäße Prüfung vorausgegangen seien. Dies liege dem Bescheid ebenfalls zugrunde. Auch dass der Beschwerdeführer in dem Bewusstsein, dass er für bestimmte Baureihen selbst niemals rechtskonforme Ausbildungen und Prüfungen absolviert habe, diese Baureihen nunmehr als sachverständiger Prüfer prüfe bzw. prüfen wolle, zeige, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Bestellung keinen strengen Maßstab an sich selbst und die Abhaltung von ordnungsgemäßen Prüfungen lege.Mit Schreiben vom 05.05.2023 brachte die belangte Behörde die eingelangte Beschwerde samt Verwaltungsakt in Vorlage und führt aus, Paragraph 150 a, Absatz 4, EisbG könne nur so verstanden werden, dass davon auch jene Fälle erfasst seien, in welchen die Behörde nach Bestellung von Umständen Kenntnis erlange, wodurch sich ergebe, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Interpretation des Beschwerdeführers führe dazu, dass das Vorenthalten von Umständen vor der Behörde selbst bei nachträglichem Aufkommen keinen Widerruf rechtfertigen würde. Dies könne mit dem klaren Sinn der Bestimmung und ihrer unionsrechtlichen Grundlage nicht in Einklang gebracht werden. Außerdem sei auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Bestellung miteinbezogen worden. Der Beschwerdeführer verwende weiterhin Zeugnisse zu Baureihen, welchen keine ordnungsgemäße Prüfung vorausgegangen seien. Dies liege dem Bescheid ebenfalls zugrunde. Auch dass der Beschwerdeführer in dem Bewusstsein, dass er für bestimmte Baureihen selbst niemals rechtskonforme Ausbildungen und Prüfungen absolviert habe, diese Baureihen nunmehr als sachverständiger Prüfer prüfe bzw. prüfen wolle, zeige, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Bestellung keinen strengen Maßstab an sich selbst und die Abhaltung von ordnungsgemäßen Prüfungen lege.

Mit Schreiben vom 22.05.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht das Einlangen der Beschwerde mit und gab der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war von 08.09.2014 bis 28.02.2019 bei der XXXX als Universaltriebfahrzeugführer beschäftigt. Anschließend war der Beschwerdeführer bei der XXXX im Ausbildungszentrum XXXX tätig und als Fachlehrer eingesetzt.Der Beschwerdeführer war von 08.09.2014 bis 28.02.2019 bei der römisch 40 als Universaltriebfahrzeugführer beschäftigt. Anschließend war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 im Ausbildungszentrum römisch 40 tätig und als Fachlehrer eingesetzt.

Dort eignete sich der Beschwerdeführer die Fachkenntnisse für die Baureihen 2068, 2070 und 1216 im Selbststudium an. Für die Baureihen 2068, 2070 wurden dem Beschwerdeführer Zeugnisse datiert mit 03.09.2019 und eine Teilnahmebestätigung datiert mit 10.01.2019 von einem sachverständigen Prüfer ausgestellt, ohne vorher eine Prüfung durchzuführen bzw. ohne, dass der Beschwerdeführer an Unterrichtseinheiten teilgenommen hat. Das Zeugnis für die Baureihe 1216 wurde nach Abschluss eines E-Learning-Programms automatisch von einem sachverständigen Prüfer ausgestellt, dieser war bei der Prüfung durch das E-Learning-Programm nicht anwesend.

Die Zeugnisse für die Baureihe 8090/8091 hat der Beschwerdeführer datiert mit 19.12.2029 selbst im System der XXXX erstellt und ausgedruckt. Der auf dem Zeugnis ausgewiesene sachverständige Prüfer war davon nicht in Kenntnis. Die Zeugnisse für die Baureihe 8090/8091 hat der Beschwerdeführer datiert mit 19.12.2029 selbst im System der römisch 40 erstellt und ausgedruckt. Der auf dem Zeugnis ausgewiesene sachverständige Prüfer war davon nicht in Kenntnis.

Von 01.08.2020 bis 13.10.2020 war die Beschwerdeführer wieder bei der XXXX beschäftigt. Dort ließ er die Zeugnisse für die Baureihen 1216, 2068/2070 und 8090/8091 eingeben.Von 01.08.2020 bis 13.10.2020 war die Beschwerdeführer wieder bei der römisch 40 beschäftigt. Dort ließ er die Zeugnisse für die Baureihen 1216, 2068 aus 2070, und 8090/8091 eingeben.

In der dem Beschwerdeführer am 22.09.2020 von der XXXX ausgestellten Zusatzbescheinigung zur Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer sind die Baureihen 8090/8091 und 1216 mit Datum 19.12.2019 und 2068/2070 mit Datum 03.09.2019 aufgeführt.In der dem Beschwerdeführer am 22.09.2020 von der römisch 40 ausgestellten Zusatzbescheinigung zur Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer sind die Baureihen 8090/8091 und 1216 mit Datum 19.12.2019 und 2068 aus 2070, mit Datum 03.09.2019 aufgeführt.

Der Beschwerdeführer hat mit der Baureihe 8090/8091 in Innsbruck ohne Zusatzbescheinigung – diese war noch nicht ausgestellt – eine Fahrt am 1016/1116 durchgeführt, der Steuerwagen war dabei hinten.

Der Beschwerdeführer gibt an, er sei selbst an seinen Betriebsleiter bei der XXXX herangetreten und habe ihm mitgeteilt, dass etwas mit seinem Zeugnis für die Baureihe 8090/8091 nicht passe. In der Folge kam es zu einer internen Einvernahme des Beschwerdeführers, zur Lösung des Dienstverhältnisses und zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Das daraufhin eingeleitete Verfahren wurde den Angaben des Beschwerdeführers zufolge diversionell erledigt.Der Beschwerdeführer gibt an, er sei selbst an seinen Betriebsleiter bei der römisch 40 herangetreten und habe ihm mitgeteilt, dass etwas mit seinem Zeugnis für die Baureihe 8090/8091 nicht passe. In der Folge kam es zu einer internen Einvernahme des Beschwerdeführers, zur Lösung des Dienstverhältnisses und zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Das daraufhin eingeleitete Verfahren wurde den Angaben des Beschwerdeführers zufolge diversionell erledigt.

Zwischen November 2020 und Juni 2021 war der Beschwerdeführer bei der XXXX beschäftigt. Seit Juni 2021 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH als „Head of Operations“ tätig.Zwischen November 2020 und Juni 2021 war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 beschäftigt. Seit Juni 2021 ist der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH als „Head of Operations“ tätig.

In der aktuellen am 26.03.2022 von der XXXX ausgestellten Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer sind die Baureihen 2068 und 2070 mit Datum 03.09.2019 weiterhin angeführt, ebenso die 1216 mit Datum 19.12.2019.In der aktuellen am 26.03.2022 von der römisch 40 ausgestellten Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer sind die Baureihen 2068 und 2070 mit Datum 03.09.2019 weiterhin angeführt, ebenso die 1216 mit Datum 19.12.2019.

Am 17.05.2022 übermittelte der Beschwerdeführer seinen mit 23.05.2022 datierten Antrag auf Bestellung zum sachverständigen Prüfer gemäß § 148 EisbG per E-Mail an die belangte Behörde. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 01.07.2022 wurde der Beschwerdeführer um Stellungnahme zu ihren Anmerkungen zu seinen Antragsunterlagen ersucht. Mit Schreiben vom 07.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen Änderungsantrag zur Bestellung zum sachverständigen Prüfer gemäß § 148 EisbG.Am 17.05.2022 übermittelte der Beschwerdeführer seinen mit 23.05.2022 datierten Antrag auf Bestellung zum sachverständigen Prüfer gemäß Paragraph 148, EisbG per E-Mail an die belangte Behörde. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 01.07.2022 wurde der Beschwerdeführer um Stellungnahme zu ihren Anmerkungen zu seinen Antragsunterlagen ersucht. Mit Schreiben vom 07.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen Änderungsantrag zur Bestellung zum sachverständigen Prüfer gemäß Paragraph 148, EisbG.

Die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegte Strafregisterbescheinigung vom 17.05.2022 weist den Beschwerdeführer als unbescholten aus.

Mit Bescheid vom 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer bis zum 08.11.2027 mit der Kennnummer AT7920225097 als sachverständiger Prüfer für Triebfahrzeugführer bestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschäftigungszeitraum des Beschwerdeführers bei der XXXX geht aus dem Schreiben der XXXX vom 13.02.2023 hervor und stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Mit dem Schreiben vom 13.02.2023 wurde der belangten Behörde auch die dem Beschwerdeführer am 22.09.2020 ausgestellte Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer sowie zwei Zeugnisse betreffend die Fahrzeugtypen 8090/8091 übermittelt. Der Beschäftigungszeitraum des Beschwerdeführers bei der römisch 40 geht aus dem Schreiben der römisch 40 vom 13.02.2023 hervor und stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Mit dem Schreiben vom 13.02.2023 wurde der belangten Behörde auch die dem Beschwerdeführer am 22.09.2020 ausgestellte Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer sowie zwei Zeugnisse betreffend die Fahrzeugtypen 8090/8091 übermittelt.

Zeugnisse und Teilnahmebestätigungen betreffend die Baureihe 2068/2070 bracht der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 14.03.2023 vor der belangten Behörde selbst in Vorlage, wo er auch die weiter festgestellten Umstände um die Erlangung der aktenkundigen Zeugnisse, etc. detailliert schildert und seine aktuelle Zusatzbescheinigung in Vorlage brachte. Entsprechende Feststellungen hat die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid getroffen. Ihnen tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht entgegen. Der Sachverhalt ist damit unstrittig.Zeugnisse und Teilnahmebestätigungen betreffend die Baureihe 2068 aus 2070, bracht der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 14.03.2023 vor der belangten Behörde selbst in Vorlage, wo er auch die weiter festgestellten Umstände um die Erlangung der aktenkundigen Zeugnisse, etc. detailliert schildert und seine aktuelle Zusatzbescheinigung in Vorlage brachte. Entsprechende Feststellungen hat die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid getroffen. Ihnen tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht entgegen. Der Sachverhalt ist damit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur ersatzlosen Behebung

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, der Widerruf seiner Bestellung sei rechtswidrig, weil sich aus dem angewandten § 150a Abs. 4 EisbG ergebe, dass nur Verstöße nach Rechtskraft des Bestellungsbescheides zu einer Abberufung führen könnten. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, der Widerruf seiner Bestellung sei rechtswidrig, weil sich aus dem angewandten Paragraph 150 a, Absatz 4, EisbG ergebe, dass nur Verstöße nach Rechtskraft des Bestellungsbescheides zu einer Abberufung führen könnten.

Gemäß § 150a Abs. 4 EisbG ist die Bestellung eines sachverständigen Prüfers von der Behörde zu widerrufen, wenn der bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt.Gemäß Paragraph 150 a, Absatz 4, EisbG ist die Bestellung eines sachverständigen Prüfers von der Behörde zu widerrufen, wenn der bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt.

Die Bestimmung setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Bestellung zum sachverständigen Prüfer insofern geändert hat, als die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind. Die Norm setzt ihrer Formulierung nach demnach voraus, dass die Voraussetzungen nach der Bestellung zum sachverständigen Prüfer wegfallen.

Den Erläuterungen zur Einfügung des § 150a EisbG mit BGBl. I Nr. 137/2015 ist zu entnehmen, dass in Umsetzung des Art. 29 Abs. 3 Richtlinie 2007/95/EG geregelt wird, dass – unter anderem zur Überprüfung von sachverständigen Prüfern – die Befugnis eingeräumt wird, zu überprüfen, ob sachverständige Prüfer nach wie vor die Voraussetzungen für ihre Bestellung erfüllen. Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer sei zu widerrufen, wenn ein sachverständiger Prüfer nicht mehr die Voraussetzungen erfülle (ErläutRV 841 BlgNR XXV. GP, S. 15-16). Mit der Novelle des § 150a Abs. 4 EisbG durch BGBl. I Nr. 143/2020 wurde der Wortlaut des Gesetzes angepasst. Den Erläuterungen zufolge sei dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes entsprechend ein Entzug nur möglich, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen zur Gänze wegfallen. Mit der Änderung solle eine Regelung geschaffen werden, dass auch in anderen Fällen ein Entzug möglich ist, z.B. wenn die Zuverlässigkeit wegfällt (ErläutRV 470 BlgNR XXVII. GP, S. 11). Die Literatur spricht ebenso vom Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen (Vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 150a EisbG Rn 2 [Stand 30.9.2021, rdb.at]).Den Erläuterungen zur Einfügung des Paragraph 150 a, EisbG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015, ist zu entnehmen, dass in Umsetzung des Artikel 29, Absatz 3, Richtlinie 2007/95/EG geregelt wird, dass – unter anderem zur Überprüfung von sachverständigen Prüfern – die Befugnis eingeräumt wird, zu überprüfen, ob sachverständige Prüfer nach wie vor die Voraussetzungen für ihre Bestellung erfüllen. Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer sei zu widerrufen, wenn ein sachverständiger Prüfer nicht mehr die Voraussetzungen erfülle (ErläutRV 841 BlgNR römisch 25 . GP, S. 15-16). Mit der Novelle des Paragraph 150 a, Absatz 4, EisbG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, wurde der Wortlaut des Gesetzes angepasst. Den Erläuterungen zufolge sei dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes entsprechend ein Entzug nur möglich, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen zur Gänze wegfallen. Mit der Änderung solle eine Regelung geschaffen werden, dass auch in anderen Fällen ein Entzug möglich ist, z.B. wenn die Zuverlässigkeit wegfällt (ErläutRV 470 BlgNR römisch 27 . GP, S. 11). Die Literatur spricht ebenso vom Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen (Vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 Paragraph 150 a, EisbG Rn 2 [Stand 30.9.2021, rdb.at]).

Demnach ergeben sich auch aus den Materialen keine Hinweise auf eine Absicht des Gesetzgebers, einen Widerruf auf der Grundlage von § 150a Abs. 4 EisbG auch dann zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bestellung nicht vorlagen bzw. wenn sich deren Nichtvorliegen nach der Bestellung aufgrund von Sachverhalten, die sich bereits vorher ereignet haben, herausstellt.Demnach ergeben sich auch aus den Materialen keine Hinweise auf eine Absicht des Gesetzgebers, einen Widerruf auf der Grundlage von Paragraph 150 a, Absatz 4, EisbG auch dann zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bestellung nicht vorlagen bzw. wenn sich deren Nichtvorliegen nach der Bestellung aufgrund von Sachverhalten, die sich bereits vorher ereignet haben, herausstellt.

Im Ergebnis ist es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 12 ff [Stand 01.03.2018, rdb.at]) nicht zulässig, den Widerruf der Bestellung zum sachverständigen Prüfer auf der Grundlage eines Sachverhaltes, der sich bereits vor der Bestellung ereignet hat, auszusprechen. Im Ergebnis ist es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 12 ff [Stand 01.03.2018, rdb.at]) nicht zulässig, den Widerruf der Bestellung zum sachverständigen Prüfer auf der Grundlage eines Sachverhaltes, der sich bereits vor der Bestellung ereignet hat, auszusprechen.

Die belangte Behörde führt aus, sie habe ihre Beurteilung der fehlenden Zuverlässigkeit und Eignung nicht ausschließlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Bestellung gestützt, sondern auch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Bestellung und danach in die Beurteilung mit einbezogen. Dies trifft jedoch nicht zu, in ihrer Bescheidbegründung führt die belangte Behörde Verhalten des Beschwerdeführers an, dass dieser bereits vor seiner Bestellung gesetzt hat. Sie hat jedoch erst nach der Bestellung Kenntnis von diesen Sachverhalten erlangt.

Die belangte Behörde wendet ein, dass das Vorenthalten von Umständen vor der Behörde im Genehmigungsverfahren bei dieser Interpretation selbst bei nachträglichem Aufkommen keinen Widerruf rechtfertigen würde. Dies könne mit dem klaren Sinn der Bestimmung und dessen unionsrechtlichen Grundlagen, dass nur sachverständige Prüfer tätig sein sollen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nicht in Einklang gebracht werden.

Derartigen Umständen trägt jedoch bereits das AVG durch die Wiederaufnahme Rechnung. Die Behörde hat daher in weiterer Folge mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid vom 08.11.2022 betreffend die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für Triebfahrzeugführer gemäß § 148 EisbG mit der Kennnummer AT7920225097 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und/oder 2 iVm Abs. 3 AVG vorzugehen und den (ursprünglichen) Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung zum sachverständigen Prüfer mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 148 EisbG (allenfalls) abzuweisen. Derartigen Umständen trägt jedoch bereits das AVG durch die Wiederaufnahme Rechnung. Die Behörde hat daher in weiterer Folge mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid vom 08.11.2022 betreffend die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für Triebfahrzeugführer gemäß Paragraph 148, EisbG mit der Kennnummer AT7920225097 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, und/oder 2 in Verbindung mit Absatz 3, AVG vorzugehen und den (ursprünglichen) Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung zum sachverständigen Prüfer mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 148, EisbG (allenfalls) abzuweisen.

Im Ergebnis war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.4.    Zum Antrag auf Kostenersatz

Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen gemäß § 74 Abs. 2 AVG die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Auf Grund des § 74 AVG gilt hinsichtlich der Kosten der Beteiligten insofern der Grundsatz der Selbsttragung, als ein Kostenersatz nur stattfindet, wenn die Verwaltungsvorschriften ausnahmsweise eine diesbezügliche Regelung enthalten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 4 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).Auf Grund des Paragraph 74, AVG gilt hinsichtlich der Kosten der Beteiligten insofern der Grundsatz der Selbsttragung, als ein Kostenersatz nur stattfindet, wenn die Verwaltungsvorschriften ausnahmsweise eine diesbezügliche Regelung enthalten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 74, Rz 4 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).

Der in § 74 AVG vorgesehene Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gilt gemäß § 17 VwGVG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das VwGVG sieht für die Bescheidbeschwerde keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung vor. Auch das EisbG enthält keine Ausnahme von diesem Grundsatz.Der in Paragraph 74, AVG vorgesehene Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das VwGVG sieht für die Bescheidbeschwerde keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung vor. Auch das EisbG enthält keine Ausnahme von diesem Grundsatz.

Der dennoch gestellte Antrag ist daher mangels Antragslegitimation spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.3.    Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gegenständlich ergibt sich bereits aus der Aktenlage, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Die Verhandlung konnte daher ungeachtet des Parteienantrages in der Beschwerde entfallen.

4.       Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Gegenständlich ist die Revision hinsichtlich I. Spruchpunkt A) zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 150a Abs. 4 EisbG soweit ersichtlich nicht vorliegt. Insbesondere fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Widerruf der Bestellung zum sachverständigen Prüfer gemäß § 150a Abs. 4 EisbG auf der Grundlage eines Sachverhaltes erfolgen darf, der bereits vor der Bestellung zum sachverständigen Prüfer vorlag.Gegenständlich ist die Revision hinsichtlich römisch eins. Spruchpunkt A) zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 150 a, Absatz 4, EisbG soweit ersichtlich nicht vorliegt. Insbesondere fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Widerruf der Bestellung zum sachverständigen Prüfer gemäß Paragraph 150 a, Absatz 4, EisbG auf der Grundlage eines Sachverhaltes erfolgen darf, der bereits vor der Bestellung zum sachverständigen Prüfer vorlag.

Hinsichtlich II. Spruchpunkt A) ist die Revision unzulässig. Der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten ergibt sich aus der klaren Rechtslage und ist zudem auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Hinsichtlich römisch zwei. Spruchpunkt A) ist die Revision unzulässig. Der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten ergibt sich aus der klaren Rechtslage und ist zudem auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Antragslegimitation Antragsrecht Behebung der Entscheidung Eignung ersatzlose Behebung falsche Angaben Kassation Kostenersatz - Antrag Revision teilweise zulässig Sachverständigenbestellung unzulässiger Antrag Voraussetzungen Widerruf Wiederaufnahme Zurückweisung Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W102.2271499.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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