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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1990, Zl. 4.215.974/3-III/13/87, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, reiste am 16. März 1987 in das Bundesgebiet ein und stellte Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28. April 1987 führte er zur Begründung seines Antrages aus, ca. einmal in der Woche sei das Militär in das Dorf, in dem er wohnte und eine eigene Landwirtschaft betrieb, gekommen und habe die Häuser durchsucht und die Einwohner verhört. Im Oktober oder November 1983 sei er anläßlich einer solchen Hausdurchsuchung festgenommen worden und ca. 36 Stunden verhaftet gewesen. Es sei ihm vorgeworfen worden, Waffen zu besitzen und diese zu verstecken. Auch hätten ihm die Beamten vorgeworfen, einer Familie von Revolutionären anzugehören. Besonders das Haus seiner Familie sei stets aufgesucht worden, da sein Onkel einer der Gewerkschaftsführer gewesen sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer nur deshalb nicht häufiger verhaftet worden, weil sein Vater ihn immer beim Herannahen des Militärs "in die Berge oder in den Wald geschickt" habe. Der Beschwerdeführer habe daher beschlossen, zu seinen Geschwistern nach Österreich zu reisen, weil die Dörfer in seiner Umgebung umgesiedelt worden seien und auch für sein Dorf bereits ein derartiger Plan bestanden habe. Als Kurde könnte er nirgends in der Türkei Arbeit finden und hätte keine Existenzmöglichkeit. Seinen Reisepaß habe er problemlos erhalten.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Juni 1987 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Konvention sei.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, er stamme aus der Provinz Dersim, die ein Zentrum des kurdischen Widerstandes sei. Man habe im Jahre 1938 bei einem Massaker 100.000 Einwohner ermordet und 50.000 Kurden deportiert. Letzteres sei auch seinen Großeltern widerfahren, die jedoch in der Folge in die Provinz zurückgekehrt seien. Die türkische Armee unterdrücke brutal das Volk. In Kurdistan herrsche seit neun Jahren das Kriegsrecht. Die Jugendlichen würden besonders unterdrückt. Das Dorf sei oft im Zuge militärischer Operationen eingekreist worden. Am Tage hätte der Beschwerdeführer aus dem Dorf flüchten und sich im Gebirge verstecken können. In der Nacht seien diese Operationen überraschend durchgeführt worden. Man habe die Einwohner am Dorfplatz versammelt, geschlagen, nach Waffen und über die Beziehungen zu kurdischen Untergrundorganisationen befragt. Man habe ihn und seinen Vater grundlos verhaftet und er sei nur durch die Hilfe seiner Verwandten wieder freigekommen. Man foltere und schlage die Bevölkerung seit zwei Jahren in seinem Dorf, um die Untergrundorganisation niederzuschlagen. Ein Leben in diesem Dorf sei "fast unmöglich" geworden. Man habe nur die Möglichkeit, im Untergrund zu kämpfen oder sich der türkischen Armee anzuschließen. Sein Bruder habe wegen seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit das Land verlassen müssen. Sein Onkel sei zwei Jahre wegen seiner gewerkschaftlichen Aktivitäten inhaftiert gewesen.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß es nicht genüge, wenn das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht bloß behauptet werde. Von einer wohlbegründeten Furcht könne erst gesprochen werden, wenn die Zustände im Heimatland das Asylwerbers auch aus objektiver Sicht dergestalt seien, daß sein weiterer Verbleib in seinem Heimatland aus den in der Konvention genannten Gründen unerträglich geworden sei. Dem Beschwerdeführer sei es im gesamten Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen, konkrete Verfolgungen seiner Person aus einem der in der Genfer Konvention taxativ aufgezählten Tatbestände darzutun. Seine ganz allgemein gehaltenen Angaben in der Berufung, die Kurden würden in der Türkei verfolgt und unterdrückt, vermögen die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, da die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei noch nichts über die allein relevante individuelle Situation des Asylwerbers aussage. Aus der Behauptung, die Verwandten des Beschwerdeführers seien inhaftiert worden und hätten das Land verlassen müssen, lasse sich nicht objektiv eine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Die von ihm dargelegte Festnahme und Anhaltung aus dem Jahre 1983 könne schon deshalb nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, da das notwendige zeitliche Naheverhältnis zu seiner Ausreise fehle. Auch habe der Beschwerdeführer in der Folge keine weiteren konkreten Beeinträchtigungen seiner Person nennen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 (AsylG), in der Fassung BGBl. 796/1974 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß weder aus der allgemeinen Schilderung der bedrängten Lage der Kurden in der Türkei noch aus der Behauptung, Verwandte des Beschwerdeführers seien inhaftiert gewesen und hätten das Land verlassen müssen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer hat aber auch vorgebracht, daß das türkische Militär ca. einmal in der Woche in sein Heimatdorf gekommen sei, die Häuser der Bewohner durchsucht und die Bewohner verhaftet und verhört habe, sohin auch den Beschwerdeführer, wenn er sich auch häufig solchen am Tage durchgeführten Aktionen durch Flucht entziehen konnte. Auf diesen Umstand ist die belangte Behörde nicht eingegangen, obschon eine solche Vorgangsweise der staatlichen Behörden einen Zustand hervorrufen kann, der einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seiner Heimat aus den in der Konvention genannten Gründen als unerträglich erscheinen läßt und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hervorrufen kann. Die Ereignisse des Jahres 1983 können bei einer solchen Sachlage auch nicht als zeitlich zu entfernt und isoliert betrachtet werden. Dazu kommt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine drohende von den staatlichen Behörden organisierte Aussiedlung des Dorfes, auf den in der Begründung des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht eingegangen worden ist.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich demnach in wesentlichen Punkten als unzutreffend und mangelhaft, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war, weil nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010212.X00Im RIS seit
30.01.1991