Entscheidungsdatum
07.09.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
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I422 2277010-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Ein serbischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 18.07.2023 im Rahmen einer behördlichen Kontrolle durch Organe der Bundes- und Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Infolge dessen wurde er im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) festgenommen und von diesem ein Verfahren im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Am 18.07.2023 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer zeigte sich hierbei im Hinblick auf die von ihm ausgeübte Schwarzarbeit umfassend geständig und gab an, „gelegentlich“ schwarz in Österreich zu arbeiten, ansonsten arbeite er in seinem Herkunftsstaat Serbien. Er sei in Österreich geboren und habe hier bis zu seinem 10. Lebensjahr gelebt, ehe er wieder nach Serbien übersiedelt sei. Vor fünf Jahren habe er im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, Kinder habe er keine. Er habe auch zeitweise bei seiner Ehefrau gewohnt, sei dort jedoch niemals angemeldet gewesen. Ansonsten habe er im Bundesgebiet keine Angehörigen, sein Bruder und Onkel würden in Serbien leben. Politisch oder strafrechtlich verfolgt werde er in Serbien nicht.
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 18.07.2023 wurde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
Am 19.07.2023 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.07.2023 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bewusst und kontinuierlich gegen aufenthalts- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe und sein Verhalten infolge dessen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, sodass sich das Einreiseverbot in der verhängten Dauer als erforderlich und verhältnismäßig erweise.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.07.2023 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bewusst und kontinuierlich gegen aufenthalts- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe und sein Verhalten infolge dessen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, sodass sich das Einreiseverbot in der verhängten Dauer als erforderlich und verhältnismäßig erweise.
Am 24.07.2023 reiste der Beschwerdeführer freiwillig auf dem Landweg nach Serbien aus.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.08.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Als Beweismittel war die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers angeschlossen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2023 vorgelegt und langten am 25.08.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Für den 28.09.2023 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung dazu geladen.
Am 06.09.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 06.09.2023, seine Beschwerde vom 18.08.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2023 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Das Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Mit Eingabe seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 06.09.2023 zog der Beschwerdeführer seine beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einreiseverbot Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rückkehrentscheidung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2277010.1.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023