Entscheidungsdatum
07.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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G303 2266531-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Werner PURR, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom 22.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2022 bis XXXX .2022,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Werner PURR, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom 22.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 22.12.2022 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 22.12.2022 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2022, XXXX Uhr, bis XXXX .2022, XXXX Uhr wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2022, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .2022, römisch 40 Uhr wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
IV. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
C) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird stattgegeben.
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Am XXXX .2022 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle beim Betteln von Polizeibeamten betreten und festgenommen. Am römisch 40 .2022 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle beim Betteln von Polizeibeamten betreten und festgenommen.
Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Außenstelle Leoben, vom 22.12.2022, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Außenstelle Leoben, vom 22.12.2022, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass Fluchtgefahr bestehe, da sich die BF illegal in Österreich aufgehalten habe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und keine begründete Aussicht bestehe, dass sie eine Arbeitsstelle finde. Die BF sei mehrmals von der Exekutive beim Betteln betreten worden. Zuletzt sei sie am XXXX .2022 beim aggressiven Betteln angetroffen worden und habe nicht die nötigen finanziellen Mittel für den legalen Aufenthalt im Bundesgebiet mitgeführt. Sie verfüge über keine soziale Verankerung, familiäre Beziehung im Bundesgebiet noch über einen gesicherten Wohnsitz. Begründend wurde ausgeführt, dass Fluchtgefahr bestehe, da sich die BF illegal in Österreich aufgehalten habe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und keine begründete Aussicht bestehe, dass sie eine Arbeitsstelle finde. Die BF sei mehrmals von der Exekutive beim Betteln betreten worden. Zuletzt sei sie am römisch 40 .2022 beim aggressiven Betteln angetroffen worden und habe nicht die nötigen finanziellen Mittel für den legalen Aufenthalt im Bundesgebiet mitgeführt. Sie verfüge über keine soziale Verankerung, familiäre Beziehung im Bundesgebiet noch über einen gesicherten Wohnsitz.
Zudem wurde am 22.12.2022 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet und fand am 29.12.2022 die niederschriftliche Einvernahme der BF statt.
Mit weiterem Bescheid des BFA vom 30.12.2022 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, ein auf die Dauer von sechs Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, GZ: G310 2266867-1/2E, teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX .2022 um XXXX Uhr wurde die BF aus der Schubhaft entlassen und reiste diese am XXXX .2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am römisch 40 .2022 um römisch 40 Uhr wurde die BF aus der Schubhaft entlassen und reiste diese am römisch 40 .2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Mit dem am 03.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 02.02.2023 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.12.2022 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie den Bund verpflichten, der BF die Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen. In einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einwilligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und sonstigen geregelten staatlichen Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer beantragt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF mit ihrem Ehemann und ihrem Schwager am XXXX .2022 rechtmäßig eingereist sei und sich bis zu ihrer Ausreise rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie sei verheiratet und unter der Adresse XXXX , XXXX wohnhaft gewesen. Der bloße Umstand, dass die BF nicht gemeldet sei, sei noch kein zweifelsfreier Anhaltspunkt, dass die BF untertauche. Des Weiteren würden zwei Brüder des Ehegatten der BF in Österreich leben, die die BF regelmäßig besuche. Von einer mangelnden sozialen Integration könne daher keine Rede sein. Die BF habe am XXXX .2022 gebettelt, sei dabei auf einem Platz gestanden und habe einen Becher für Münzen gehalten, in welchen vorbeigehende Passanten Münzen hingeworfen hätten. Es sei jedoch unrichtig, dass sich die BF anderen Passanten oder gar Polizisten in den Weg gestellt und diese am Weitergehen gehindert habe. Zum Zeitpunkt der Festnahme habe die BF einen Reisepass bei sich gehabt und wäre es bei einer genauen Kontrolle der Sichtvermerke durch die belangte Behörde möglich gewesen festzustellen, dass die Sichtvermerke Einreisen in Kroatien, Slowenien und Österreich dokumentieren würden. Zum Beweis des Vorbringens wurden die Einvernahme von drei genannten Zeugen beantragt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF mit ihrem Ehemann und ihrem Schwager am römisch 40 .2022 rechtmäßig eingereist sei und sich bis zu ihrer Ausreise rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie sei verheiratet und unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 wohnhaft gewesen. Der bloße Umstand, dass die BF nicht gemeldet sei, sei noch kein zweifelsfreier Anhaltspunkt, dass die BF untertauche. Des Weiteren würden zwei Brüder des Ehegatten der BF in Österreich leben, die die BF regelmäßig besuche. Von einer mangelnden sozialen Integration könne daher keine Rede sein. Die BF habe am römisch 40 .2022 gebettelt, sei dabei auf einem Platz gestanden und habe einen Becher für Münzen gehalten, in welchen vorbeigehende Passanten Münzen hingeworfen hätten. Es sei jedoch unrichtig, dass sich die BF anderen Passanten oder gar Polizisten in den Weg gestellt und diese am Weitergehen gehindert habe. Zum Zeitpunkt der Festnahme habe die BF einen Reisepass bei sich gehabt und wäre es bei einer genauen Kontrolle der Sichtvermerke durch die belangte Behörde möglich gewesen festzustellen, dass die Sichtvermerke Einreisen in Kroatien, Slowenien und Österreich dokumentieren würden. Zum Beweis des Vorbringens wurden die Einvernahme von drei genannten Zeugen beantragt.
Aufgrund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage vom 03.02.2023 wurde vom BFA am 03.02.2023 der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem BFA die näher angeführten Kosten für den Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand sowie gegebenenfalls für den Verhandlungsaufwand zuzusprechen.
Mit Ladung des BVwG vom 24.03.2023 wurde in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung für den 31.03.2023, 09:00 Uhr, anberaumt und die BF, ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter, das BFA und zwei Zeugen sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch geladen.
Mit E-Mail vom 29.03.2023 teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der anberaumten mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. In einem wurde wiederholt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.
Mit am 30.03.2023 eingelangtem Schriftsatz vom 29.03.2023 teilte der Rechtsvertreter der BF mit, dass er zur anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erscheinen könne und dass die BF auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 31.03.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher lediglich eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch teilnahm. Die BF, welche sich im Verhandlungszeitpunkt im PAZ XXXX befand, konnte aufgrund technischer Probleme mit der Videokonferenzanlage des PAZ XXXX an der Verhandlung per ZOOM nicht teilnehmen, und wurde die gegenständliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 31.03.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher lediglich eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch teilnahm. Die BF, welche sich im Verhandlungszeitpunkt im PAZ römisch 40 befand, konnte aufgrund technischer Probleme mit der Videokonferenzanlage des PAZ römisch 40 an der Verhandlung per ZOOM nicht teilnehmen, und wurde die gegenständliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
Die für den 06.04.2023, 11:00 Uhr, mit Ladung vom 31.03.2023 anberaumte Verhandlung wurde aufgrund des Verhandlungsverzichtes der rechtsfreundlichen Vertretung der BF abberaumt.
Am 05.04.2023 wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis der BF eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Sie ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und ist im Besitz eines gültigen bosnischen Reisepasses.
Die BF reiste zuletzt am XXXX .2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Die BF reiste zuletzt am römisch 40 .2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf.
Am XXXX .2022 wurde die BF beim Betteln von Polizeibeamten betreten und in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages der belangten Behörde vom XXXX .2022 festgenommen. Am römisch 40 .2022 wurde die BF beim Betteln von Polizeibeamten betreten und in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages der belangten Behörde vom römisch 40 .2022 festgenommen.
Die BF befand sich im Zeitraum von XXXX 2022, XXXX Uhr, bis XXXX .2022, XXXX Uhr, im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft. Diese wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.12.2022 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Die BF befand sich im Zeitraum von römisch 40 2022, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .2022, römisch 40 Uhr, im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft. Diese wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.12.2022 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2022 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 6 Monaten erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, GZ: G310 2266867-1/2E, teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX .2022 um XXXX Uhr wurde die BF aus der Schubhaft entlassen. Am römisch 40 .2022 um römisch 40 Uhr wurde die BF aus der Schubhaft entlassen.
Am XXXX .2023 reiste die BF freiwillig über den Landweg aus dem Bundesgebiet aus. Am römisch 40 .2023 reiste die BF freiwillig über den Landweg aus dem Bundesgebiet aus.
In Österreich leben zwei Schwager der BF mit deren Familien. Sie verfügt über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Der BF ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Die BF wurde wegen Bettelei an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise am XXXX .2022 von der Polizeiinspektion XXXX angezeigt. Die BF wurde wegen Bettelei an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise am römisch 40 .2022 von der Polizeiinspektion römisch 40 angezeigt.
Die BF weist im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Der Besitz des bosnischen Reisepasses ergibt sich aus der Eintragung im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus dem Bescheid des BFA.
Ebenso lassen sich die Feststellungen zur Einreise und zum fehlenden Wohnsitz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem unbestrittenen Akteninhalt und der Einsicht ins Zentrale Melderegister entnehmen.
Die Betretung beim Betteln sowie die Festnahme beruhen auf den Bericht der Polizeiinspektion Graz XXXX vom 22.12.2022 sowie auf den im Akt einliegenden Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 22.12.2022.Die Betretung beim Betteln sowie die Festnahme beruhen auf den Bericht der Polizeiinspektion Graz römisch 40 vom 22.12.2022 sowie auf den im Akt einliegenden Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 22.12.2022.
Die Anhaltung in Schubhaft und deren konkrete Dauer ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Entlassung aus der Schubhaft sowie die freiwillige Ausreise der BF ist im IZR dokumentiert und ergibt sich auch aus der Mitteilung der Polizeiinspektion XXXX vom 03.01.2023. Die Entlassung aus der Schubhaft sowie die freiwillige Ausreise der BF ist im IZR dokumentiert und ergibt sich auch aus der Mitteilung der Polizeiinspektion römisch 40 vom 03.01.2023.
Die in den Feststellungen angeführten Bescheide des BFA (Schubhaftbescheid und Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung) sind im vorliegenden Gerichtsakt einliegend. Zudem wurde im Gerichtakt GZ: G310 2266867-1 Einsicht genommen.
Abgesehen von Verwandten ihres Mannes liegen keine Anhaltspunkte für familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. Ebenso wenig konnte eine maßgebliche berufliche Integration im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergab keinen Eintrag einer Erwerbstätigkeit der BF in Österreich.
Mangels anderer Anhaltspunkte ergibt sich, dass ihr Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist, zumal die BF beim Betteln betreten wurde und laut Vermögensbekenntnis über keine Einkünfte und über kein Vermögen verfügt.
Die Strafanzeige vom XXXX .2022 ist aktenkundig. Aus dem Strafregister ergibt sich die Unbescholtenheit der BF in Österreich. Die Strafanzeige vom römisch 40 .2022 ist aktenkundig. Aus dem Strafregister ergibt sich die Unbescholtenheit der BF in Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(…)
3.2. Zu Spruchteil A.I.): Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.12.2022
Die Schubhaft der BF wurde seitens der belangten Behörde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung mit Mandatsbescheid vom 22.12.2022 angeordnet.
Der belangten Behörde ist bezüglich der Fluchtgefahr darin beizupflichten, dass die BF in Österreich im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG lediglich im geringen Ausmaß sozial verankert ist.Der belangten Behörde ist bezüglich der Fluchtgefahr darin beizupflichten, dass die BF in Österreich im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG lediglich im geringen Ausmaß sozial verankert ist.
Sie verfügte im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Lediglich die Brüder ihres Ehegatten und deren Familien leben als Angehörige der BF in Österreich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die gegen die BF erstattete Anzeige wegen Bettelei in aufdringlicher Weise an einem öffentlichen Ort kann keine Fluchtgefahr begründen. Dass die BF bereits versucht hätte unterzutauchen, dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder sich einer Abschiebung zu entziehen, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor und wurde überdies im bekämpften Bescheid auch nicht substantiell behauptet. Zudem konnte sich die BF mit einem gültigen Reisepass ausweisen. Damit ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Z1 des § 76 Abs. 3 FPG – wie im angefochtenen Schubhaftbescheid behauptet – nicht erfüllt.Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die gegen die BF erstattete Anzeige wegen Bettelei in aufdringlicher Weise an einem öffentlichen Ort kann keine Fluchtgefahr begründen. Dass die BF bereits versucht hätte unterzutauchen, dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder sich einer Abschiebung zu entziehen, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor und wurde überdies im bekämpften Bescheid auch nicht substantiell behauptet. Zudem konnte sich die BF mit einem gültigen Reisepass ausweisen. Damit ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Z1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – wie im angefochtenen Schubhaftbescheid behauptet – nicht erfüllt.
Im konkreten Fall konnte das BFA in einer Gesamtschau nicht davon ausgehen, die Annahme wäre gerechtfertigt, dass sich die BF dem Verfahren entziehen oder dass sie die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Es liegt somit gegenständlich nach Durchführung einer Einzelfallprüfung keine Fluchtgefahr – wie im § 76 Abs 2 Z 2 FPG gefordert - vor.Es liegt somit gegenständlich nach Durchführung einer Einzelfallprüfung keine Fluchtgefahr – wie im Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gefordert - vor.
Damit war dieser Bescheid für rechtswidrig zu erklären.
3.3. Zu Spruchteil A.II.): Beschwerde hinsichtlich der bisherigen Anhaltung:
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114).
Da der Schubhaftbescheid vom 22.12.2022 für rechtswidrig zu erklären war, muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihm gestützten Anhaltung gelten. Die Anhaltung von XXXX .2022, XXXX Uhr, bis XXXX .2022, XXXX Uhr war daher für rechtwidrig zu erklären. Da der Schubhaftbescheid vom 22.12.2022 für rechtswidrig zu erklären war, muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihm gestützten Anhaltung gelten. Die Anhaltung von römisch 40 .2022, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .2022, römisch 40 Uhr war daher für rechtwidrig zu erklären.
3.4. Zu Spruchteil A. III und IV.) Kosten:3.4. Zu Spruchteil A. römisch drei und römisch vier.) Kosten:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) geregelt.
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da der Beschwerde zur Gänze stattgegeben wurde und der angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft hinsichtlich des verfahrensrelevanten Zeitraumes für rechtswidrig erklärt wurden, ist die BF obsiegende Partei und das BFA unterlegene Partei.
Daher war dem Kostenantrag der BF Folge zu geben. Dieser umfasst den Schriftsatzaufwand in Höhe von 737,60 Euro.
Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.
3.5. Zu Spruchteil II. C.) Bewilligung der Verfahrenshilfe:3.5. Zu Spruchteil römisch zwei. C.) Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Die BF konnte durch Vorlage des Vermögensverzeichnisses glaubhaft darlegen, dass sie keine Barmittel verfügt. Sie hat lediglich einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann, welcher in Naturalien abgegolten wird.
Sie verfügt somit nicht über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.
3.6. Mündliche Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde antragsgemäß am 31.03.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und musste diese aufgrund technischer Probleme bei der Videokonferenzanlage des PAZ Rossauländer auf unbestimmte Zeit vertagt werden.
Da die BF in weiterer Folge auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtete und auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren, konnte auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
3.7. Zu Spruchpunkt I.B.) und II.D.) Unzulässigkeit der Revision:3.7. Zu Spruchpunkt römisch eins.B.) und römisch zwei.D.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich hier bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich hier bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Abschiebung Erwerbstätigkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Selbsterhaltungsfähigkeit Sicherungsbedarf Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G303.2266531.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023