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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Mai 1990, Zl. 4 270.753/3-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, reiste am 29. Dezember 1988 von Libyen kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. Jänner 1989 Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 14. Jänner 1989 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit November 1985 in Libyen Elektrotechnik studiert. Im Jahre 1986 hätte der Kulturattache (der bulgarischen Botschaft) den Beschwerdeführer bewogen, arabisch zu studieren, und dafür die Kosten übernommen. Außerdem sollte der Beschwerdeführer einen Studenten für Spionage in der Türkei aussuchen und die anderen türkischen Studenten bespitzeln. Als er diese Mitarbeit abgelehnt habe, sei er der antikommunistischen Tätigkeit gegen Bulgarien bezichtigt worden. Im August 1988 sei der Beschwerdeführer zur bulgarischen Botschaft in Tripoli vorgeladen worden. Dort sei ihm sein Paß abgenommen worden; gleichzeitig habe man ohne sein Einverständnis seine Abreise aus Libyen vorbereitet. Kurz vor einem geplanten Abflug mit seiner Freundin und deren Familie nach Wien sei der Kulturattache gekommen und habe ihn nach seinem Reiseziel befragt. Als der Kulturattache erfahren habe, daß der Beschwerdeführer nach Wien fliegen wolle, habe er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer das Gepäck geholt. Er habe ihm seinen Reisepaß (neuerlich) abgenommen. Am 27. Dezember 1988 sei der Beschwerdeführer zum bulgarischen Konsulat in Tripoli gegangen und habe sich dort "von dem betreffenden Zimmer heimlich" seinen Reisepaß "genommen". So habe er nach dem zweiten "Anlauf" endlich nach Wien fliegen können. Auf Grund der für die bulgarischen Behörden unerlaubte Ausreise könne er jetzt nicht mehr in seine Heimat zurückkehren. Ihn würde eine längere Gefängnisstrafe erwarten, weil er Kontakte zu Ausländern gehabt habe und außerdem seine Reise als Fluchtversuch gewertet würde. Der Beschwerdeführer wolle in einem freien westlichen Land sich eine neue Zukunft aufbauen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 26. April 1989 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, die Dolmetscherin hätte bei seiner ersten Einvernahme Schwierigkeiten bei der Übersetzung gehabt. Der Beschwerdeführer sei daher so "verwirrt" gewesen, daß er keine richtige Aussage habe machen können. Er habe bereits bei seiner ersten Einvernahme angegeben, daß er "große Probleme" mit dem Kulturattache gehabt habe. Er habe einer Familie zur Flucht geholfen, indem er ihr bei der illegalen Besorgung von Visa und Flugkarten behilflich gewesen sei. Bei seinem Fluchtversuch sei er am Flughafen zufällig erkannt und festgenommen worden. Er sollte nach Bulgarien deportiert werden. Der Beschwerdeführer habe aus der libyschen Botschaft mit Hilfe des Konsuls flüchten können. Dieser habe dem Beschwerdeführer geholfen, weil er früher den Sohn des Konsuls unterrichtet habe. Der Konsul habe ihm auch seinen Reisepaß wiedergegeben.
Anläßlich einer Einvernahme am 2. Dezember 1989 präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich der Beschaffung von Visa für die erwähnte Familie und fügte hinzu, daß diese Familie mittlerweile nach Australien ausgewandert sei.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, den Angaben des Beschwerdeführers könne kein Glauben geschenkt werden. Er behaupte nämlich (in der Niederschrift vom 14. Jänner 1989 sogar an zwei verschiedenen Stellen, was gegen eine unrichtige Transferierung seiner Angaben durch die Dolmetscherin spreche), daß er am 27. Dezember 1988 aus einem Zimmer des bulgarischen Konsulates in Tripoli heimlich seinen vorher abgenommenen Reisepaß an sich genommen habe und zwei Tage später (unbehindert) aus Libyen nach Wien fliegen habe können. Dieser Aussage widerspreche jede Lebenserfahrung. Das "Auffinden" eines durch eine Vertretungsbehörde abgenommenen Dokumentes in deren Räumen und seine heimliche Entwendung erscheine unmöglich. Die Angaben bezüglich der Ausreise aus Libyen seien daher unglaubwürdig. Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spreche auch, daß er 1985 und 1986 "sogar" in westliche Länder als Tourist ausreisen habe dürfen. Daß die Vertretungsbehörde seines Heimatlandes in Libyen überhaupt Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer hätte setzen können, sei mit den Befugnissen einer derartigen Behörde wohl kaum vereinbar. In diesem Lichte könnten auch seine übrigen Angaben betreffend erlittener Verfolgung nicht als glaubwürdig angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe doch jahrelang mit Duldung seines Heimatlandes "sogar" im Ausland studieren dürfen. Da die Beweiswürdigung keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention ergeben habe, sei auch die Zuerkennung der Rechtsstellung eines Konventionsflüchtlings nicht gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem Recht auf Anerkennung als Flüchtling verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Novelle vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 796, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. I Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Punkt 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne des Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde hätte ihm ihre "Rechtsansicht" betreffend die Beweiswürdigung bekanntgeben und ihn auffordern müssen, weitere Beweise anzubieten. Die belangte Behörde hätte auch Auskünfte von "Amnesty International" darüber einholen müssen, in welcher Weise seitens des Staats Bulgarien staatliche Zwangsgewalt gegen eigene Staatsbürger im In- und Ausland ausgeübt werde. Weiters hätte auch eine Stellungnahme der österreichischen Vertretungsbehörde in Libyen eingeholt werden müssen, um mit der für dieses Verfahren notwendigen Sicherheit die Plausibilität der Darlegungen des Beschwerdeführers überprüfen zu können.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung bekanntzugeben. Dem Beschwerdeführer war im Verfahren mehrmals Gelegenheit geboten worden, seine Argumente für die Anerkennung als Flüchtling vorzubringen.
Die Einholung weiterer Auskünfte und Stellungnahmen war bei der Sachlage entbehrlich, weil zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren das eigene Vorbringen des Asylwerbers ist (vgl. hg. Erkenntnisse vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0104 und vom 7. November 1990, Zl. 90/01/0161). In Anbetracht der widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers seine Ausreise aus Libyen betreffend, ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde schlüssig. Im übrigen ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht abzuleiten, daß der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen geflüchtet ist.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010213.X00Im RIS seit
30.01.1991