TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/7 90/01/0161

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1990, Zl. 4.229.455/3-III/13/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, reiste am 26. Juli 1987 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 3. August 1987 Asylgewährung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 5. Oktober 1987 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag damit, er hätte nie einer Partei oder einer politischen Organisation als Mitglied angehört. In der Türkei würden alle Kurden unterdrückt und durch das Militär verfolgt. Eine konkrete Verfolgung seiner Person sei nicht erfolgt. Man habe als Kurde in der Türkei keine Arbeit, es gebe "keinerlei Existenzmöglichkeiten" und es fänden immer wieder Überfälle durch das türkische Militär in den Dörfern statt, die vorwiegend von Kurden bewohnt werden. Ende 1986 sei der Beschwerdeführer im Zuge eines Überfalls des türkischen Militärs in seinem Dorf auf das brutalste verprügelt worden. Grund dieses Überfalles sei gewesen, daß das Dorf kurze Zeit vorher "Besuch" von kurdischen Terroristen gehabt habe und diese nunmehr vom Militär gesucht worden seien. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Im Juli 1987 habe er um die Ausstellung eines Reisepasses ersucht, den er binnen einer Woche erhalten habe.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Dezember 1987 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe bei seiner Einvernahme sowohl seine Verfolgung als Kurde als auch die Situation der Kurden in der Türkei, die amtsbekannt sei, ausführlich dargelegt. Es lägen somit Asylgründe im Sinne der Konvention vor.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden stelle für sich allein keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar. Im gesamten Asylverfahren sei kein Umstand glaubhaft gemacht worden, der die Feststellung rechtfertigen könnte, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Bei der Einvernahme vor der Behörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer angegeben, konkreten Verfolgungen nicht ausgesetzt gewesen zu sein. Weiters habe er erklärt, daß er seinen Reisepaß ohne Probleme erhalten hätte. Eine legale Ausreise wäre wohl nicht möglich gewesen, wenn ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers vorgelegen wäre. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden seines Heimatstaates ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 (Asylgesetz), ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Beschwerdeführer hat sich zur Begründung seines Antrages, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, darauf berufen, in seinem Heimatstaat als Angehöriger der kurdischen (einer ethnischen) Minderheit verfolgt zu werden, weil es für die Kurden in der Türkei keine Existenzmöglichkeit gebe und die Kurden vom Militär verfolgt würden. Nach einem "Besuch" kurdischer Terroristen in seinem Heimatdorf sei dieses vom Militär überfallen worden; dabei sei er vom Militär verprügelt worden. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, daß dieser Tatbestand nicht die in der Konvention aufgezählten Voraussetzungen erfülle. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, die Diskriminierung einer nationalen Minderheit in wirtschaftlicher Hinsicht, und zwar so, daß die sozialen und wirtschaftlichen Möglichkeiten in existenzgefährdender Weise bedroht werden, müsse zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention ausreichen. Der Beschwerdeführer erblickt ferner in der Militäraktion eine konkrete Verfolgungshandlung gegen seine Person aus den in der Konvention genannten Gründen. Die belangte Behörde hätte diesen Sachverhalt im Wege eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens überprüfen müssen.

Auszugehen ist zunächst davon, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren das eigene Vorbringen des Asylwerbers ist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0104). Zu weiteren Ermittlungen war die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verhalten, weil sie das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat und der Beschwerdeführer auch in der Berufung nichts zweckdienliches für seinen Rechtsstandpunkt vorgebracht hat.

Wenn auch im angefochtenen Bescheid keine näheren Ausführungen über die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Situation der Kurden in der Türkei im allgemeinen enthalten sind, so ist doch aus der Bescheidbegründung insgesamt zu ersehen, daß die belangte Behörde der Auffassung war, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Minderheit in der Türkei allein könne nicht als begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung angesehen werden. Mit dieser Auffassung befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 89/01/0040). Aber auch das Vorliegen von für eine Verfolgung des Beschwerdeführers sprechenden Gründen hat die belangte Behörde zu Recht verneint. So läßt der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "körperliche Angriff" auf seine Person während einer Militäraktion in seinem Heimatdorf unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer selbst gemachte Äußerung, eine konkrete Verfolgung seiner Person habe es nicht gegeben, nicht die Folgerung zu, er habe mit Grund gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der Flüchtlingskonvention fürchten müssen (vgl. unter anderem hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1988, Zl. 88/01/0205).

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010161.X00

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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