Entscheidungsdatum
08.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W103 2203162-2/5E
W103 2119450-3/5E
W103 2119444-3/5E
W103 2119449-3/5E
W103 2119441-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX , 4.) XXXX , geb. am XXXX , 5.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Ungeklärt, alias StA. Russische Föderation, alias StA. Armenien, und vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2022, Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Ungeklärt, alias StA. Russische Föderation, alias StA. Armenien, und vertreten durch RA römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2022, Zl. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 zu Recht:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 88 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben. XXXX ist jeweils gemäß § 88 Abs. 2 FPG ein Fremdenpass auszustellen. A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben. römisch 40 ist jeweils gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG ein Fremdenpass auszustellen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und sie sind die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) und des volljährigen Viertbeschwerdeführers (BF4). Die Fünftbeschwerdeführerin (BF5) ist die Mutter des BF1.
2. Die BF1-BF5 stellten nach illegaler Einreise in Österreich am 22.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „Bundesamt“) vom 21.12.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.) wurden. Unter Spruchpunkt III. wurde den BF1-BF5 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien festgestellt. Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Die BF1-BF5 stellten nach illegaler Einreise in Österreich am 22.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „Bundesamt“) vom 21.12.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) wurden. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde den BF1-BF5 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien festgestellt. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des BVwG vom 21.01.2016, Zlen. 1.) XXXX stattgegeben, die Bescheide des BFA behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht mit jener Genauigkeit, die einer Spezialbehörde zugemutet werden könne, die Staatsangehörigkeit der BF1-BF5 ermittelt worden sei. Da nur so die weitergehenden Ermittlungen und daraus ableitbaren Schlüsse möglich seien, liege ein wesentlicher und krasser Ermittlungsmangel vor. Gegenständlich seien – unter Zitat verschiedener Rechtsgrundlagen – die armenische sowie die russische Staatsangehörigkeit, aber auch die Staatenlosigkeit der BF denkbar.3. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des BVwG vom 21.01.2016, Zlen. 1.) römisch 40 stattgegeben, die Bescheide des BFA behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht mit jener Genauigkeit, die einer Spezialbehörde zugemutet werden könne, die Staatsangehörigkeit der BF1-BF5 ermittelt worden sei. Da nur so die weitergehenden Ermittlungen und daraus ableitbaren Schlüsse möglich seien, liege ein wesentlicher und krasser Ermittlungsmangel vor. Gegenständlich seien – unter Zitat verschiedener Rechtsgrundlagen – die armenische sowie die russische Staatsangehörigkeit, aber auch die Staatenlosigkeit der BF denkbar.
4. Mit neuerlichen Bescheiden des BFA vom 02.07.2018 wurden die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde den BF1-BF5 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen sie wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit neuerlichen Bescheiden des BFA vom 02.07.2018 wurden die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde den BF1-BF5 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen sie wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, in welcher die BF1-BF4 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I.-II. zurückzogen, wurde den BF1-BF4 jeweils mit Erkenntnissen vom 31.03.2021, Zlen. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ bzw. „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 AsylG erteilt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher die BF5 ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-III. zurückzog, wurde dieser mit Erkenntnis vom 15.04.2021, Zl. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 AsylG erteilt.5. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, in welcher die BF1-BF4 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins.-II. zurückzogen, wurde den BF1-BF4 jeweils mit Erkenntnissen vom 31.03.2021, Zlen. römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ bzw. „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, AsylG erteilt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher die BF5 ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.-III. zurückzog, wurde dieser mit Erkenntnis vom 15.04.2021, Zl. römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, AsylG erteilt.
In den Erkenntnissen des BVwG vom 31.03.2021 wurde ausgeführt, dass im Zuge des Zerfalls der UdSSR von den Nachfolgestaaten auf dem Boden der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik (ASSR), nämlich der Republik Armenien, und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR), nämlich der zunächst noch den Namen RSFSR beibehaltenden Russischen Föderation, eigene Staatsbürgerschaftsgesetze erlassen worden seien, welche unter anderem Normen über die Naturalisierung der auf ihrem Gebiet wohnhaften oder sonst in einem als relevant erachteten Naheverhältnis stehenden Personen beinhalten würden. Fallrelevant, ergebe sich daraus folgendes:
Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 16.11.1995 laute:Artikel 10, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 16.11.1995 laute:
„Als Staatsangehörige der Republik Armenien werden anerkannt:
1. Staatsangehörige der ehemaligen ASSR, die ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Armenien haben und die bei Inkrafttreten der Verfassung nicht Staatsangehörige eines anderen Staates waren und die die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt haben;
2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Republiken der ehemaligen UdSSR, die nicht Angehörige anderer Staaten sind, die letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren
ständigen Aufenthalt in der Republik Armenien hatten und die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien beantragen;
(in der Fassung vom 06.03.2007: 2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Republiken der ehemaligen UdSSR, die nicht Angehörige anderer Staaten sind, die letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Armenien hatten und die den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien bis zum 31.12.2009 beantragt haben;)
3. Staatsangehörige der ehemaligen ASSR, die seit 21.09.1991 außerhalb der Republik Armenien leben und nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats erworben haben, sowie Bürger der ehemaligen ASSR, die armenischer Nationalität sind und bis dahin außerhalb der Republik Armenien gelebt haben und nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben und die im Konsulat registriert wurden, bevor dieses Gesetz in Kraft trat.
(in der Fassung vom 06.03.2007: 3. Staatsangehörige der ehemaligen ASSR armenischer Abstammung, die außerhalb der Republik Armenien leben und nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben.)“
Art. 13 des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991 laute:Artikel 13, des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991 laute:
„1. Als Staatsangehörige der RSFSR werden alle Staatsangehörigen der ehemaligen UdSSR, die am Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt auf dem Territorium der RSFSR haben, anerkannt, sofern sie nicht binnen einen Jahres nach diesem Tag erklären, nicht Staatsangehörige der RSFSR sein zu wollen.
2. Personen, die am 30.12.1922 oder später geboren wurden, und die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen UdSSR verloren haben, werden als Staatsangehörige der RSFSR von Geburt wegen betrachtet, falls sie auf dem Territorium der RSFSR geboren wurden oder falls zumindest ein Elternteil Staatsangehöriger der UdSSR war und seinen ständigen Aufenthalt auf dem Territorium der RSFSR hatte. Als Territorium der RSFSR wird insoweit das Territorium der RSFSR am Tag ihrer Geburt verstanden.“
Art. 14 des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991 laute:Artikel 14, des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991 laute:
„Ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt Staatsangehörige der RSFSR sind, ist unabhängig vom Geburtsort ein Staatsangehöriger der RSFSR.“
Art. 17 des russischen Staatsbürgerschaftsgesetz vom 28.11.1991 laute:Artikel 17, des russischen Staatsbürgerschaftsgesetz vom 28.11.1991 laute:
„1. Ein auf dem Territorium der RSFSR geborenes Kind ist Staatsangehöriger der RSFSR, falls seine Eltern Staatsangehörige anderer Republiken, die am 01.09.1991 Teil der UdSSR waren, oder von ausländischen Staaten sind, und falls diese Republiken oder Staaten dem Kind nicht ihre Staatsangehörigkeit verleihen.
2. Ein auf dem Territorium der RSFSR von Staatenlosen geborenes Kind ist Staatsangehöriger der RSFSR.“
Das russische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 28.11.1991 sei von einem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz vom 31.05.2002 – somit erst nach der Geburt der BF3 und des BF4– weitgehend außer Kraft gesetzt worden.
Daraus ergäbe sich im Wesentlichen nach Ansicht des BVwG in den Erkenntnissen vom 31.03.2021, dass die BF1-BF5 Staatsangehörige der Russischen Föderation seien. Auf dieser Basis hätten die BF1-BF2, sowie auch die Eltern des BF1, nach dem darauf folgenden Zerfall der UdSSR gemäß dem zitierten Art. 13 Z 1 des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991 ex lege die russische Staatsangehörigkeit erworben, da sie zum dafür relevanten Zeitpunkt auf dem Territorium der RSFSR dauerhaft niedergelassen gewesen seien. Die armenische Staatsangehörigkeit hätten sie gemäß obzitiertem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz nicht erworben, zumal die BF1-BF5 im Übrigen auch nicht ethnische Armenier seien.Daraus ergäbe sich im Wesentlichen nach Ansicht des BVwG in den Erkenntnissen vom 31.03.2021, dass die BF1-BF5 Staatsangehörige der Russischen Föderation seien. Auf dieser Basis hätten die BF1-BF2, sowie auch die Eltern des BF1, nach dem darauf folgenden Zerfall der UdSSR gemäß dem zitierten Artikel 13, Ziffer eins, des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991 ex lege die russische Staatsangehörigkeit erworben, da sie zum dafür relevanten Zeitpunkt auf dem Territorium der RSFSR dauerhaft niedergelassen gewesen seien. Die armenische Staatsangehörigkeit hätten sie gemäß obzitiertem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz nicht erworben, zumal die BF1-BF5 im Übrigen auch nicht ethnische Armenier seien.
Für die BF3 und den BF4 folge demnach aus Art. 14 des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991, dass sie ebenfalls mit Geburt die russische Staatsangehörigkeit erworben hätten, wobei selbst bei – hier dezidiert nicht angenommener – Staatenlosigkeit der BF1-BF2 ihre Kinder gemäß Art 17 Z 2 leg. cit. jedenfalls die russische Staatsangehörigkeit erworben hätten.Für die BF3 und den BF4 folge demnach aus Artikel 14, des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991, dass sie ebenfalls mit Geburt die russische Staatsangehörigkeit erworben hätten, wobei selbst bei – hier dezidiert nicht angenommener – Staatenlosigkeit der BF1-BF2 ihre Kinder gemäß Artikel 17, Ziffer 2, leg. cit. jedenfalls die russische Staatsangehörigkeit erworben hätten.
Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF1-BF5 russische Staatsangehörige seien.
6. Die BF1-BF5 halten sich seit Juli 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF1-BF2 und der BF4 waren bereits von 31.03.2022 bis 30.03.2023 im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und sind auch derzeit im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig von 31.03.2023 bis 31.03.2024. Der BF4 war ebenfalls von 31.03.2022 bis 30.03.2023 im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und hat am 10.03.2023 rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gestellt, über welchen noch nicht entschieden wurde. Die BF3 war von 31.03.2022 bis 30.03.2023 im Besitz des Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und hat am 10.03.2023 rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung gestellt, wobei darüber noch nicht entschieden wurde. Die BF5 ist seit 15.04.2023 im Besitz des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, gültig bis 14.04.2024.
7. Am 09.05.2022 stellten die BF1-BF5 jeweils gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, wobei die entsprechende Ziffer nicht näher bezeichnet wurde. In den originalen Antragsformularen gaben die BF1-BF5 an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Diesen Antrag begründeten die BF1-BF5 im Wesentlichen mit Ihrem legalen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Umstand, dass diesen bis dato weder eine Geburtsurkunde, noch ein nationales Reisedokument von Seiten der Russischen Föderation zugekommen sei. Der BF4 habe bereits bei der russischen Botschaft in Österreich vorgesprochen und sei ihm beiliegendes E-Mail der Botschaft vom 17.12.2021 übermittelt worden, wonach die BF1-BF5 keine Staatsangehörigen der Russischen Föderation seien und ihnen keine russischen Dokumente ausgestellt werden könnten. Aus diesem Grund würden die Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen vorliegen. 7. Am 09.05.2022 stellten die BF1-BF5 jeweils gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG, wobei die entsprechende Ziffer nicht näher bezeichnet wurde. In den originalen Antragsformularen gaben die BF1-BF5 an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Diesen Antrag begründeten die BF1-BF5 im Wesentlichen mit Ihrem legalen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Umstand, dass diesen bis dato weder eine Geburtsurkunde, noch ein nationales Reisedokument von Seiten der Russischen Föderation zugekommen sei. Der BF4 habe bereits bei der russischen Botschaft in Österreich vorgesprochen und sei ihm beiliegendes E-Mail der Botschaft vom 17.12.2021 übermittelt worden, wonach die BF1-BF5 keine Staatsangehörigen der Russischen Föderation seien und ihnen keine russischen Dokumente ausgestellt werden könnten. Aus diesem Grund würden die Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen vorliegen.
8. Mit Schreiben vom 17.06.2022 verständigte das BFA die beschwerdeführenden Parteien davon, dass diese weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würden, noch dargelegt hätten, dass sie nicht in der Lage seien sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Außerdem würden deren Anträgen auf Ausstellung von Fremdenpässen keine Nachweise beiliegen, aus denen hervorgehe, warum ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung von Fremdenpässen im Sinne des § 88 FPG erblickt werden könne. Aus diesem Grund beabsichtige die Behörde die Anträge der BF1-BF5 abzuweisen. Die beschwerdeführenden Parteien wurden aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist zu konkretisieren, auf welche Rechtsgrundlage (Ziffer) sich die Passanträge stützen würden und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt im Rahmen dieser Frist zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. 8. Mit Schreiben vom 17.06.2022 verständigte das BFA die beschwerdeführenden Parteien davon, dass diese weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würden, noch dargelegt hätten, dass sie nicht in der Lage seien sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Außerdem würden deren Anträgen auf Ausstellung von Fremdenpässen keine Nachweise beiliegen, aus denen hervorgehe, warum ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung von Fremdenpässen im Sinne des Paragraph 88, FPG erblickt werden könne. Aus diesem Grund beabsichtige die Behörde die Anträge der BF1-BF5 abzuweisen. Die beschwerdeführenden Parteien wurden aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist zu konkretisieren, auf welche Rechtsgrundlage (Ziffer) sich die Passanträge stützen würden und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt im Rahmen dieser Frist zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
9. Per Stellungnahme vom 04.07.2022 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF1-BF5 vor, dass es richtig sei, dass die BF1-BF5 über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen würden, doch seien ihnen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt worden und hätten sie nunmehr Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot –Karten Plus gestellt, welche noch anhängig seien, zumal die BF1-BF5 keine nationalen Reisedokumente in Vorlage bringen hätten können. Gegenständlich würden sämtliche Voraussetzungen vorliegen, um den BF1-BF5 Fremdenpässe auszustellen. Diese könnten von Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, welche kein Reisedokument besitzen würden, beantragt werden. Die BF1-BF5 würden nachweislich über kein nationales Reisedokument verfügen. Im Verfahren sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass die BF1-BF5 auch unter Zugrundelegung der Bestätigung der russischen Vertretungsbehörde nicht in der Lage seien ein nationales Reisedokument zu erhalten. Der entsprechenden Bestätigung sei zu entnehmen, dass die BF1-BF2 keine russischen Staatsangehörigen seien, da sie in der Russischen Föderation nie behördlich gemeldet gewesen seien. Die russische Staatsangehörigkeit sei für keine der Antragsteller bestätigt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um Staatenlose oder zumindest um Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handle, welche über kein Reisedokument verfügen, weshalb die gesetzliche Bestimmung des § 88 Abs. 1 Z 1 FPG heranzuziehen sei. Für diese sei weder das Interesse des Landes, noch des Bundes erforderlich. 9. Per Stellungnahme vom 04.07.2022 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF1-BF5 vor, dass es richtig sei, dass die BF1-BF5 über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen würden, doch seien ihnen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt worden und hätten sie nunmehr Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot –Karten Plus gestellt, welche noch anhängig seien, zumal die BF1-BF5 keine nationalen Reisedokumente in Vorlage bringen hätten können. Gegenständlich würden sämtliche Voraussetzungen vorliegen, um den BF1-BF5 Fremdenpässe auszustellen. Diese könnten von Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, welche kein Reisedokument besitzen würden, beantragt werden. Die BF1-BF5 würden nachweislich über kein nationales Reisedokument verfügen. Im Verfahren sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass die BF1-BF5 auch unter Zugrundelegung der Bestätigung der russischen Vertretungsbehörde nicht in der Lage seien ein nationales Reisedokument zu erhalten. Der entsprechenden Bestätigung sei zu entnehmen, dass die BF1-BF2 keine russischen Staatsangehörigen seien, da sie in der Russischen Föderation nie behördlich gemeldet gewesen seien. Die russische Staatsangehörigkeit sei für keine der Antragsteller bestätigt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um Staatenlose oder zumindest um Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handle, welche über kein Reisedokument verfügen, weshalb die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG heranzuziehen sei. Für diese sei weder das Interesse des Landes, noch des Bundes erforderlich.
10. Am 11.08.2022 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF1-BF5, wobei gefragt wurde, ob es sich bei den BF1-BF2 und bei der BF5 um armenische Staatsangehörige handle und wenn nein, ob sich Daten der Fremden in anderweitigen armenischen Datenbanken befinden würden.
11. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.08.2022 wurde ausgeführt, dass eine Vertrauensperson in Armenien angebe, trotz gründlicher Recherche keine Daten zu den genannten Personen gefunden zu haben. Alle verfügbaren Open-Source-Datenbanken über armenische Staatsangehörige seien überprüft worden. Viele Personen mit diesem Familiennamen seien in verschiedenen Dörfern Armeniens, hauptsächlich in der Provinz XXXX registriert. Die größte Konzentration von Personen mit diesem Familiennamen, welche der jesidischen Gemeinschaft angehören würden, befänden sich im Dorf XXXX in der Provinz XXXX . Laut der Vertrauensperson sei es wahrscheinlich, dass die genannten Personen ursprünglich aus einem dieser Dörfer kommen würden. 11. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.08.2022 wurde ausgeführt, dass eine Vertrauensperson in Armenien angebe, trotz gründlicher Recherche keine Daten zu den genannten Personen gefunden zu haben. Alle verfügbaren Open-Source-Datenbanken über armenische Staatsangehörige seien überprüft worden. Viele Personen mit diesem Familiennamen seien in verschiedenen Dörfern Armeniens, hauptsächlich in der Provinz römisch 40 registriert. Die größte Konzentration von Personen mit diesem Familiennamen, welche der jesidischen Gemeinschaft angehören würden, befänden sich im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Laut der Vertrauensperson sei es wahrscheinlich, dass die genannten Personen ursprünglich aus einem dieser Dörfer kommen würden.
12. Mit Schreiben vom 23.08.2022 informierte die belangte Behörde die BF1-BF5 davon, dass diese aufgrund des Schreibens ihres rechtsfreundlichen Vertreters davon ausgehe, dass ihre Anträge auf § 88 Abs. 2 2. Fall FPG gerichtet seien. Hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel sei auszuführen, dass es sich bei der Bestätigung vom 10.12.2021 lediglich um eine Bestätigung der russischen Botschaft in Österreich handle, wonach der BF4 diese an ebenjenem Tag besucht habe. Aus dem in beglaubigter Übersetzung vorliegenden E-Mail vom 17.12.2022 lasse sich der Adressat in keinster Weise zuordnen und seien die BF1-BF5 in ihren bisherigen Verfahren als russische Staatsangehörige geführt worden, wobei auch auf die Ausführungen in ihren Verfahren auf internationalen Schutz zu verweisen sei. Auch zuletzt im am 15.06.2022 eingelangten Antragsformular, datiert mit 03.03.2022, hätten die BF1-BF5 selbst angegeben russische Staatsangehörige zu sein. Bereits im Lichte des sehr beschränkten Erklärungswertes der vorgelegten Urkunden, könnten diese keinesfalls ein taugliches Beweismittel darstellen, um die russische Staatsangehörigkeit der BF1-BF5 in Zweifel zu ziehen, weshalb die Aufforderung ergehe binnen 4 Wochen einen tauglichen Nachweis zu erbringen, wonach die BF1-BF5 nicht über die russische Staatsangehörigkeit verfügen würden, andernfalls der Antrag abgewiesen würde. 12. Mit Schreiben vom 23.08.2022 informierte die belangte Behörde die BF1-BF5 davon, dass diese aufgrund des Schreibens ihres rechtsfreundlichen Vertreters davon ausgehe, dass ihre Anträge auf Paragraph 88, Absatz 2, 2. Fall FPG gerichtet seien. Hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel sei auszuführen, dass es sich bei der Bestätigung vom 10.12.2021 lediglich um eine Bestätigung der russischen Botschaft in Österreich handle, wonach der BF4 diese an ebenjenem Tag besucht habe. Aus dem in beglaubigter Übersetzung vorliegenden E-Mail vom 17.12.2022 lasse sich der Adressat in keinster Weise zuordnen und seien die BF1-BF5 in ihren bisherigen Verfahren als russische Staatsangehörige geführt worden, wobei auch auf die Ausführungen in ihren Verfahren auf internationalen Schutz zu verweisen sei. Auch zuletzt im am 15.06.2022 eingelangten Antragsformular, datiert mit 03.03.2022, hätten die BF1-BF5 selbst angegeben russische Staatsangehörige zu sein. Bereits im Lichte des sehr beschränkten Erklärungswertes der vorgelegten Urkunden, könnten diese keinesfalls ein taugliches Beweismittel darstellen, um die russische Staatsangehörigkeit der BF1-BF5 in Zweifel zu ziehen, weshalb die Aufforderung ergehe binnen 4 Wochen einen tauglichen Nachweis zu erbringen, wonach die BF1-BF5 nicht über die russische Staatsangehörigkeit verfügen würden, andernfalls der Antrag abgewiesen würde.
13. Mit E-Mail vom 12.09.2022 übermittelte der BF4 der belangten Behörde neuerlich die beglaubigte Übersetzung eines E-Mails der russischen Konsularabteilung vom 17.12.2021. Mit E-Mail vom 19.09.2022 übermittelte der BF4 neuerlich die beglaubigte Übersetzung eines E-Mails der russischen Konsularabteilung vom 13.09.2022.
14. Mit Urkundenvorlage vom 19.09.2022 wurde neuerlich das E-Mail der russischen Konsularabteilung vom 13.09.2022 im Original samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt.
15. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 29.09.2022 wurden die gegenständlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) auf Ausstellung eines Fremdenpasses jeweils gemäß § 88 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., abgewiesen. 15. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 29.09.2022 wurden die gegenständlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) auf Ausstellung eines Fremdenpasses jeweils gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1-BF5 weder staatenlos seien, noch ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Sie würden auch über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und hätten auch nicht dargelegt, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates beschaffen zu können. Im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass die BF1-BF5 Staatsangehörige der Russischen Föderation seien. Die vorgelegten E-Mails seien allein schon aufgrund ihres Erklärungswertes keinesfalls als taugliche Beweismittel anzusehen. Durch die vorgelegte Urkunde werde lediglich bescheinigt, dass der BF4 am 10.12.2021 die russische Botschaft besucht habe. Aus dem in beglaubigter Übersetzung vorliegenden E-Mail vom 17.12.2021 lasse sich der Adressat („ XXXX “) in keinster Weise zuordnen und sei bereits aufgrund dieses Umstandes keine weitere Schlussfolgerung abzuleiten. Trotz Aufforderung hätten die BF1-BF5 keine weiteren Beweismittel vorgelegt, welche ihre russische Staatsbürgerschaft substantiiert in Zweifel ziehen würde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1-BF5 weder staatenlos seien, noch ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Sie würden auch über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und hätten auch nicht dargelegt, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates beschaffen zu können. Im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass die BF1-BF5 Staatsangehörige der Russischen Föderation seien. Die vorgelegten E-Mails seien allein schon aufgrund ihres Erklärungswertes keinesfalls als taugliche Beweismittel anzusehen. Durch die vorgelegte Urkunde werde lediglich bescheinigt, dass der BF4 am 10.12.2021 die russische Botschaft besucht habe. Aus dem in beglaubigter Übersetzung vorliegenden E-Mail vom 17.12.2021 lasse sich der Adressat („ römisch 40 “) in keinster Weise zuordnen und sei bereits aufgrund dieses Umstandes keine weitere Schlussfolgerung abzuleiten. Trotz Aufforderung hätten die BF1-BF5 keine weiteren Beweismittel vorgelegt, welche ihre russische Staatsbürgerschaft substantiiert in Zweifel ziehen würde.
16. Gegen die dargestellten Bescheide, zugestellt am 03.10.2022, richten sich die durch den gewillkürten Vertreter der beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 31.10.2022, fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde keinesfalls nachvollziehbar seien, zumal dokumentiert worden sei, dass es den BF1-BF5 nicht möglich sei nationale Reisedokumente zu erhalten. Diesbezüglich sei auf die E-Mails der russischen Botschaft zu verweisen. Die vorgelegten Urkunden seien von der belangten Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden, sodass eine antizipierende Beweiswürdigung evident sei. Die BF1-BF5 seien davon ausgegangen, dies sei auch in den Vorverfahren zu Protokoll gegeben worden, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation seien. Durch die aktuell vorgelegten Urkunden habe das jedoch nicht bestätigt werden können, weshalb davon auszugehen sei, dass diese staatenlos seien bzw. deren Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Fremdenpässen würden vorliegen.
Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
17. Die Beschwerdevorlagen vom 22.11.2022 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 24.11.2022 ein.
18. Mit Schreiben des BVwG vom 04.01.2023 erging eine Anfrage an die russische Botschaft, ob die BF1-BF5 russische Staatsangehörige seien.
19. Mit Schreiben vom 05.02.2023 teilte die russische Botschaft mit, dass sie keine Informationen/Unterlagen darüber hätten, über welche Staatsangehörigen die BF1-BF5 verfügen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1-BF2 sind traditionell verheiratet. Die BF3-BF4 sind die beiden volljährigen Kinder der BF1-BF2. Die BF5 ist die Mutter des BF1. Die BF2 gehört der Volksgruppe der Azeri, der BF1 und die BF3-BF5 der Volksgruppe der Jesiden an. Die BF1-BF5 sind jesidischen Glaubens. Die BF1-BF5 sprechen muttersprachlich Kurdisch-Kurmanji.
Die BF1-BF2 und die BF5 wurden im Dorf XXXX , Armenien (damals ASSR), geboren. Die BF1 und der BF2 sind zunächst in XXXX aufgewachsen, bevor sie im Jahr 1990 gemeinsam mit der BF5 und dem Vater des BF1 nach XXXX , Russische Föderation (damals RSFSR), zogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebten.Die BF1-BF2 und die BF5 wurden im Dorf römisch 40 , Armenien (damals ASSR), geboren. Die BF1 und der BF2 sind zunächst in römisch 40 aufgewachsen, bevor sie im Jahr 1990 gemeinsam mit der BF5 und dem Vater des BF1 nach römisch 40 , Russische Föderation (damals RSFSR), zogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebten.
Die BF3-BF4 sind in der Russischen Föderation geboren.
Die BF1-BF5 halten sich seit Juli 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF1-BF2 und der BF4 waren bereits von 31.03.2022 bis 30.03.2023 im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und sind auch derzeit im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig von 31.03.2023 bis 31.03.2024. Der BF4 war ebenfalls von 31.03.2022 bis 30.03.2023 im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und hat am 10.03.2023 rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gestellt, über welchen noch nicht entschieden wurde. Die BF3 war von 31.03.2022 bis 30.03.2023 im Besitz des Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und hat am 10.03.2023 rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung gestellt, wobei darüber noch nicht entschieden wurde. Die BF5 ist seit 15.04.2023 im Besitz des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, gültig bis 14.04.2024.
Den BF1-BF5 wird die Ausstellung von russischen Reisepässen durch die russische Vertretungsbehörde aufgrund ihrer fehlenden behördlichen Meldung in der Russischen Föderation verweigert. Sie verfügen über keine Reisedokumente. Die Staatsangehörigkeit der BF1-BF5 ist daher nicht geklärt.
Die BF1-BF5 sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Personen und den Identitäten der BF1-BF5 stützten sich auf ihre Angaben im gegenständlichen Verfahren und der Einsicht in die mündlich verkündeten Erkenntnisse des BVwG vom 31.03.2021 (BF-BF4) sowie vom 15.04.2021 (BF5), Zlen. XXXX 2.1. Die Feststellungen zu den Personen und den Identitäten der BF1-BF5 stützten sich auf ihre Angaben im gegenständlichen Verfahren und der Einsicht in die mündlich verkündeten Erkenntnisse des BVwG vom 31.03.2021 (BF-BF4) sowie vom 15.04.2021 (BF5), Zlen. römisch 40
2.2. Die Feststellungen, wonach die BF1-BF5 seit Juli 2013 in Österreich aufhältig sind, beruhen auf aktuell eingeholte ZMR-Auszüge.
2.3. Die Feststellung zu ihren Aufenthaltstiteln fußen auf eingeholten IZR-Auszügen.
2.4. Die Feststellung, wonach die Staatsangehörigkeit der BF1-BF5 nicht abschließend geklärt werden konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:
Die BF1-BF2 und die BF5 sind ursprünglich in Armenien geboren, 1990 jedoch in die Russische Föderation gezogen. Nach dem Zerfall der Sowjetunion 1991 wurden von den Nachfolgestaaten auf dem Boden der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik (ASSR), nämlich der Republik Armenien, und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR), nämlich der zunächst noch den Namen RSFSR beibehaltenden Russischen Föderation, eigene Staatsbürgerschaftsgesetze erlassen.
Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 16.11.1995 lautet:Artikel 10, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 16.11.1995 lautet:
„Als Staatsangehörige der Republik Armenien werden anerkannt:
1. Staatsangehörige der ehemaligen ASSR, die ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Armenien haben und die bei Inkrafttreten der Verfassung nicht Staatsangehörige eines anderen Staates waren und die die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt haben;
2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Republiken der ehemaligen UdSSR, die nicht Angehörige anderer Staaten sind, die letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren
ständigen Aufenthalt in der Republik Armenien hatten und die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien beantragen;
(in der Fassung vom 06.03.2007: 2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Republiken der ehemaligen UdSSR, die nicht Angehörige anderer Staaten sind, die letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Armenien hatten und die den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien bis zum 31.12.2009 beantragt haben;)
3. Staatsangehörige der ehemaligen ASSR, die seit 21.09.1991 außerhalb der Republik Armenien leben und nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats erworben haben, sowie Bürger der ehemaligen ASSR, die armenischer Nationalität sind und bis dahin außerhalb der Republik Armenien gelebt haben und nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben und die im Konsulat registriert wurden, bevor dieses Gesetz in Kraft trat.
(in der Fassung vom 06.03.2007: 3. Staatsangehörige der ehemaligen ASSR armenischer Abstammung, die außerhalb der Republik Armenien leben und nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben.)“
Art. 13 des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991 lautet:Artikel 13, des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991 lautet:
„1. Als Staatsangehörige der RSFSR werden alle Staatsangehörigen der ehemaligen UdSSR, die am Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt auf dem Territorium der RSFSR haben, anerkannt, sofern sie nicht binnen einen Jahres nach diesem Tag erklären, nicht Staatsangehörige der RSFSR sein zu wollen.
2. Personen, die am 30.12.1922 oder später geboren wurden, und die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen UdSSR verloren haben, werden als Staatsangehörige der RSFSR von Geburt wegen betrachtet, falls sie auf dem Territorium der RSFSR geboren wurden oder falls zumindest ein Elternteil Staatsangehöriger der UdSSR war und seinen ständigen Aufenthalt auf dem Territorium der RSFSR hatte. Als Territorium der RSFSR wird insoweit das Territorium der RSFSR am Tag ihrer Geburt verstanden.“
Art. 14 des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991 lautet:Artikel 14, des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28.11.1991 lautet:
„Ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt Staatsangehörige der RSFSR sind, ist unabhängig vom Geburtsort ein Staatsangehöriger der RSFSR.“
Art. 17 des russischen Staatsbürgerschaftsgesetz vom 28.11.1991 lautet:Artikel 17, des russischen Staatsbürgerschaftsgesetz vom 28.11.1991 lautet:
„1. Ein auf dem Territorium der RSFSR geborenes Kind ist Staatsangehöriger der RSFSR, falls seine Eltern Staatsangehörige anderer Republiken, die am 01.09.1991 Teil der UdSSR waren, oder von ausländischen Staaten sind, und falls diese Republiken oder Staaten dem Kind nicht ihre Staatsangehörigkeit verleihen.
2. Ein auf dem Territorium der RSFSR von Staatenlosen geborenes Kind ist Staatsangehöriger der RSFSR.“
Daraus ergäbe sich im Wesentlichen nach Ansicht des BVwG in den Erkenntnissen vom 31.03.2021, dass die BF1-BF5 Staatsangehörige der Russischen Föderation seien, weil sie ab dem Jahr 1990 ihren ständigen Aufenthalt auf dem Territorium der Russischen Föderation gehabt hätten.
Grundsätzlich folgt das erkennende Gericht auch diesen Erwägungen des BVwG in den Erkenntnissen vom 31.03.2021. Zu berücksichtigen ist, dass als Nachweis für die Anerkennung als russischer Staatsangehöriger ein russischer Pass oder ein sowjetischer Pass mit dem Meldevermerk einer russischen Meldebehörde oder einem Vermerk bezüglich der russischen Staatsangehörigkeit benötigt wurde. Ein bloß tatsächlicher ständiger Aufenthalt auf dem Territorium der Russischen Föderation reichte nicht aus. Hinzu kommen musste, dass der Aufenthalt legal war, wofür zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAngG RF eine Zuzugsgenehmigung – die sog. "propiska" - erforderlich war, und ab 1993 eine Registrierung am Wohnsitz (s. ua. Anfragebeantwortung zur RF vom 12.05.2004 von ACCORD a-3827; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.05.2012 3 L 98/04).
Bereits im Vorverfahren haben die BF1-BF5 vorgebracht in der Russischen Föderation nicht registriert gewesen zu sein, wobei die erkennende Richterin im Vorverfahren plausibel ausgeführt hat, es sei davon auszugehen, dass die BF1-BF5 sehr wohl in der Russischen Föderation registriert gewesen seien, zumal der Vater des BF1 in Armenien über eine „propiska“ (Registrierung des dauernden Aufenthalts in einem Inlandspass) verfügt habe. Zwar sei es richtig, dass die BF1-BF2 zum Zeitpunkt der Ausreise aus der ASSR keine Pässe gehabt hätten, was Folge der damaligen Gesetzgebung gewesen sei, wonach diese erst Personen über 16 Jahren ausgestellt worden seien. Die BF1-BF2 hätten zu diesem Zeitpunkt jedoch das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht. Dies lasse keineswegs den Schluss zu, dass die BF1-BF2 nicht an ihrem damaligen Wohnort in der ASSR registriert gewesen wären. In weiterer Folge könne der Angabe des BF1, nicht legal aus der ASSR ausgereist zu sein, nicht gefolgt werden, da sein Vater einen Inlandspass besessen habe und kein Grund ersichtlich sei, weshalb er diesen nicht bei sich getragen hätte. Auch aus der Aussage der BF1-BF2, mit anderen Bewohnern in einem Bus von XXXX in die Gegend von XXXX gefahren zu sein und aus dem bereits erwähnten Behördenkontakt in XXXX sei ebenso offenkundig auf die Legalität dieser Ausreise zu schließen. Daraus sei in der Folge aber auch zu schließen, dass die BF1-BF2, wie auch die BF5 und der Vater des BF1, anschließend ordnungsgemäß an ihrem neuen Wohnort in der Gegend von XXXX registriert worden seien, zumal andernfalls eine Niederlassung nicht möglich gewesen wäre und sie den Ort unmittelbar wieder verlassen hätten müssen.Bereits im Vorverfahren haben die BF1-BF5 vorgebracht in der Russischen Föderation nicht registriert gewesen zu sein, wobei die erkennende Richterin im Vorverfahren plausibel ausgeführt hat, es sei davon auszugehen, dass die BF1-BF5 sehr wohl in der Russischen Föderation registriert gewesen seien, zumal der Vater des BF1 in Armenien über eine „propiska“ (Registrierung des dauernden Aufenthalts in einem Inlandspass) verfügt habe. Zwar sei es richtig, dass die BF1-BF2 zum Zeitpunkt der Ausreise aus der ASSR keine Pässe gehabt hätten, was Folge der damaligen Gesetzgebung gewesen sei, wonach diese erst Personen über 16 Jahren ausgestellt worden seien. Die BF1-BF2 hätten zu diesem Zeitpunkt jedoch das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht. Dies lasse keineswegs den Schluss zu, dass die BF1-BF2 nicht an ihrem damaligen Wohnort in der ASSR registriert gewesen wären. In weiterer Folge könne der Angabe des BF1, nicht legal aus der ASSR ausgereist zu sein, nicht gefolgt werden, da sein Vater einen Inlandspass besessen habe und kein Grund ersichtlich sei, weshalb er diesen nicht bei sich getragen hätte. Auch aus der Aussage der BF1-BF2, mit anderen Bewohnern in einem Bus von römisch 40 in die Gegend von römisch 40 gefahren zu sein und aus dem bereits erwähnten Behördenkontakt in römisch 40 sei ebenso offenkundig auf die Legalität dieser Ausreise zu schließen. Daraus sei in der Folge aber auch zu schließen, dass die BF1-BF2, wie auch die BF5 und der Vater des BF1, anschließend ordnungsgemäß an ihrem neuen Wohnort in der Gegend von römisch 40 registriert worden seien, zumal andernfalls eine Niederlassung nicht möglich gewesen wäre und sie den Ort unmittelbar wieder verlassen hätten müssen.
Im Übrigen wurde in jenen Erkenntnissen des BVwG vom 31.03.2021 vor dem Hintergrund der zitierten Staatsbürgerschaftsgesetze dargelegt, dass die BF1-BF5 keine armenischen Staatsangehörigen seien. Dies ergibt sich auch aus der von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.08.2022.
Im gegenständlichen Verfahren legte der BF4 einerseits eine Bestätigung der russischen Botschaft vor, wonach er diese besucht habe und übermittelte andererseits zwei E-Mails der russischen Konsularabteilung (vom 17.12.2021 und vom 13.09.2022). Dem E-Mail vom 17.12.2021 ist zu entnehmen, dass die russische Staatsbürgerschaft des BF4 nicht bestätigt werden könne, weil er keine russischen Dokumente besitze, seine Eltern keine Staatsangehörigen der Russischen Föderation seien und die BF1-BF2 sowie der BF4 nie behördlich in der Russischen Föderation gemeldet gewesen seien. Die russische Botschaft könne daher keine russischen Dokumente ausstellen. Dem E-Mail vom 13.09.2022 ist neuerlich zu entnehmen, dass keine Bestätigung der Staatbürgerschaft ausgestellt werden könne, wenn die BF1-BF5 mit Stichtag 06.02.1992 nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation registriert gewesen seien.
Sofern die belangte Behörde hinsichtlich der übermittelten E-Mails ausführt, der Empfänger XXXX lasse sich in keinster Weise zuordnen, ist festzuhalten, dass neben dem Empfängernamen die E-Mailadresse XXXX angeführt ist, mit welcher der BF4, XXXX , Dokumente an die belangte Behörde übermittelt hat und in Austausch mit dieser stand. Auch der Vorname des BF4 findet sich etwas abgewandelt in zitierter E-Mailadresse, weshalb der BF4 zweifelsfrei als Empfänger dieser E-Mails identifiziert werden kann. Das erkennende Gericht hat im Übrigen keine weiteren Gründe an der Echtheit dieser vorgelegten E-Mails zu zweifeln, zumal die Signatur den Kontaktdaten der russischen Konsularabteilung entspricht.Sofern die belangte Behörde hinsichtlich der übermittelten E-Mails ausführt, der Empfänger römisch 40 lasse sich in keinster Weise zuordnen, ist festzuhalten, dass neben dem Empfängernamen die E-Mailadresse römisch 40 angeführt ist, mit welcher der BF4, römisch 40 , Dokumente an die belangte Behörde übermittelt hat und in Austausch mit dieser stand. Auch der Vorname des BF4 findet sich etwas abgewandelt in zitierter E-Mailadresse, weshalb der BF4 zweifelsfrei als Empfänger dieser E-Mails identifiziert werden kann. Das erkennende Gericht hat im Übrigen keine weiteren Gründe an der Echtheit dieser vorgelegten E-Mails zu zweifeln, zumal die Signatur den Kontaktdaten der russischen Konsularabteilung entspricht.
Dennoch hat sich das erkennende Gericht in casu darüber hinaus selbst an die russische Botschaft gewandt, um neuerlich die Staatsangehörigkeit der BF1-BF5 zu klären. Vor dem Hintergrund des Antwortschreibens der russischen Konsularabteilung, wonach sie keine Informationen/Unterlagen über die Staatsangehörigkeit der BF1-BF5 hätten, wird das bisherige Vorbringen der BF1-BF5, dass es ihnen nicht gelungen sei russische Reisepässe zu erlangen, unterstrichen.
Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass die Russische Föderation die BF1-BF5 nicht als russische Staatsangehörige anerkennt, weshalb die Staatsangehörigkeit dieser nicht geklärt werden kann.
2.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1-BF5 ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen, dass der Aufenthalt der BF1-BF5 die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die BF1-BF5 die von ihnen beantragten Fremdenpässe benützen wollen, um sich einer Strafverfolgung zu entziehen, um Zollvorschriften zu übertreten, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen oder um Schlepperei zu begehen bzw. daran mitzuwirken. Gegenteiliges wurde vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerden:
3.2. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. 3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte Paragraph 88, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) bis (4) […]“
Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG idgF lautet wie folgt: Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte Paragraph 92, FPG idgF lautet wie folgt:
„(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“
3.3. Die BF1-BF5 stellten am 09.05.2022 jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Die belangte Behörde deutete diesen Antrag nach Einbringung einer Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF1-BF5 jedoch richtigerweise in einen Antrag nach § 88 Abs. 2 FPG um.3.3. Die BF1-BF5 stellten am 09.05.2022 jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde deutete diesen Antrag nach Einbringung einer Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF1-BF5 jedoch richtigerweise in einen Antrag nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG um.
3.4. § 88 Abs. 2 FPG regelt (basierend auf dem völkerrechtlichen Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen) die Ausstellung von Fremdenpässen an Staatenlose sowie an Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, sofern diese rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Diesen kann auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden. Sofern ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Staatenlosen gegeben ist, bedarf es des Erfordernisses eines Interesses der Republik an der Ausstellung des Reisedokumentes im Sinne des Abs. 1 sohin nicht (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 88 FPG, K5). Dem Gesetzeswortlaut lässt sich im Fall des Abs. 2 (im Unterschied zu Absatz 2a) kein subjektives Recht des Fremden auf Ausstellung eines Fremdenpasses entnehmen (arg „kann“); das behördliche Ermessen wird jedoch mangels spezifischer Determinanten allgemeinen Regelungen zufolge im Sinne des Gesetzes zu üben sein, sodass eine Nichtausstellung eines Reisedokumentes im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen insofern eine unzulässige Ermessensausübung darstellen würde (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 88 FPG, K6).3.4. Paragraph 88, Absatz 2, FPG regelt (basierend auf dem völkerrechtlichen Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen) die Ausstellung von Fremdenpässen an Staatenlose sowie an Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, sofern diese rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Diesen kann auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden. Sofern ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Staatenlosen gegeben ist, bedarf es des Erfordernisses eines Interesses der Republik an der Ausstellung des Reisedokumentes im Sinne des Absatz eins, sohin nicht (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Paragraph 88, FPG, K5). Dem Gesetzeswortlaut lässt sich im Fall des Absatz 2, (im Unterschied zu Absatz 2a) kein subjektives Recht des Fremden auf Ausstellung eines Fremdenpasses entnehmen (arg „kann“); das behördliche Ermessen wird jedoch mangels spezifischer Determinanten allgemeinen Regelungen zufolge im Sinne des Gesetzes zu üben sein, sodass eine Nichtausstellung eines Reisedokumentes im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen insofern eine unzulässige Ermessensausübung darstellen würde (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Paragraph 88, FPG, K6).
3.5. Den BF1-BF5 verfügen über gültige Aufenthaltstitel in Österreich bzw. haben rechtzeitig, vor Ablauf ihrer Aufenthaltstitel, einen jeweiligen Antrag auf Verlängerung gestellt.
Wird ein Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt, ist der Antragsteller weiterhin - jedenfalls bis zur Entscheidung des VwG – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. zuletzt VwGH vom 22.06.2023, Ra 2019/22/0170).Wird ein Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt, ist der Antragsteller weiterhin - jedenfalls bis zur Entscheidung des VwG – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig vergleiche zuletzt VwGH vom 22.06.2023, Ra 2019/22/0170).
Die BF1-BF5 halten sich daher rechtmäßig in Österreich auf.
3.6. Aufgrund der in der Beweiswürdigung näher dargelegten Erwägungen kam das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu dem Ergebnis, dass ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist. Gegenständlich ist das erkennende Gericht auch seiner eigenen Ermittlungspflicht zur Klärung der Staatsangehörigkeiten der BF1-BF5 nachgekommen (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0104).3.6. Aufgrund der in der Beweiswürdigung näher dargelegten Erwägungen kam das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu dem Ergebnis, dass ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist. Gegenständlich ist das erkennende Gericht auch seiner eigenen Ermittlungspflicht zur Klärung der Staatsangehörigkeiten der BF1-BF5 nachgekommen vergleiche VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0104).
Hinweise auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes iSd § 92 FPG sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes iSd Paragraph 92, FPG sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
3.7. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG im Fall der BF1-BF5 vor, weshalb den Beschwerden stattzugeben und die angefochtenen Bescheide zu beheben waren.3.7. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG im Fall der BF1-BF5 vor, weshalb den Beschwerden stattzugeben und die angefochtenen Bescheide zu beheben waren.
3.8. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.8. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Dem BFA obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Daher wird das BFA den BF1-BF5 in Stattgabe ihrer Anträge jeweils einen Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2 FPG auszustellen haben.Dem BFA obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Daher wird das BFA den BF1-BF5 in Stattgabe ihrer Anträge jeweils einen Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG auszustellen haben.
3.9. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.9. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr trifft § 88 Abs. 2 FPG eine klare, eindeutige, Regelung weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr trifft Paragraph 88, Absatz 2, FPG eine klare, eindeutige, Regelung weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Bescheidbehebung Familienverfahren Fremdenpass Interessenabwägung rechtmäßiger Aufenthalt Reisedokument Sprachkenntnisse staatenlos Unbescholtenheit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W103.2119444.3.00Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023